Protokoll der Sitzung vom 19.06.2019

Gestatten Sie eine weitere Frage des Abgeordneten Koplin?

Wie bewerten Sie denn die Tatsache, dass wir einen unfertigen Gesetzentwurf vorgelegt bekommen haben mit finanziellen Unwägbarkeiten, die unmittelbar auch damit berührt sind, was wir eben gerade in Frage und Antwort besprochen haben?

Ich bin immer dafür, man macht einen Schritt nach dem anderen. Und der Schritt, es ist ja so, Sie haben ja auch Argumentationsbrüche. Sie stehen auf der einen Seite hier und sagen, feurio, das ist da wie eine Schlafwagenveranstaltung auf der Regierungsebene. Die kriegen die Dinge nicht voreinander, erst jetzt stehen die hier und legen uns da einen Gesetzentwurf vor. Auf der anderen Seite sagen Sie dann, das finde ich aber gar nicht gut, dass jetzt ein Gesetzentwurf auf den Tisch gelegt wird, wo noch nicht klar ist, wie hoch die Konnexitätsfolgekosten sind.

(Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE: Das ist nicht konsequent, Herr Heydorn! Das ist seit eineinhalb Jahren alles klar!)

Da bin ich, wie gesagt, dafür, man macht einen Schritt nach dem anderen, weil die Konnexitätsfolgekosten sind ja nicht das Thema, sondern das Thema ist, dass man jetzt die in dem Gesetz aufgegriffenen Regelungen umsetzen wird müssen, um zum 01.01.2020 die Dinge ins Laufen zu kriegen.

Die andere Frage, wie hoch letztendlich die Konnexitätskosten sind, das sind Dinge, die berühren mich jetzt nicht sonderlich, weil diese Konnexitätskosten werden wir aufbringen müssen, wenn man sich darüber einig geworden ist.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/3695 zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss und zur Mitberatung an den Innen- und Europaausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer möchte diesem Überweisungsvorschlag zustimmen, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 7/3696.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 7/3696 –

Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zunächst herzlichen Dank, dass ich Sie mit einem sehr technischen Thema einmal kurz behelligen darf. Ich will gerne einordnen, was diese Landesbauordnung ausschließlich enthält, damit es für die folgenden Beratungen,

(Peter Ritter, DIE LINKE: Kurz ist aber nicht 15 Minuten!)

für die folgenden Beratungen leichter wird einzuschätzen, was der Hintergrund dieser begehrten Änderung ist.

Das, was wir im Landesbauordnungsrecht machen, beruht bundesweit weitgehend auf einer sogenannten Musterbauordnung. Die führt bei dem föderalen Rechtsbereich des Bauordnungsrechtes nicht dazu, dass alle Bauordnungen identisch sind, aber man versucht, einen Kanon vorzugeben und sich gemeinsam in der Landesbauministerkonferenz an die Hand zu nehmen mit der Idee, dass ein Bauunternehmen oder ein Planungsbüro, das in Schwerin sitzt oder in Hamburg – das können Sie sich beides aussuchen –, sowohl im anderen Bundesland arbeiten kann, ohne jedes Mal zu überlegen, wo befinde

ich mich jetzt eigentlich, welche Tür-, Fenster- und Statikvorschriften habe ich hier anzuwenden. Das ist also der Versuch, einen Grundkanon gleicher Bestimmungen für die Grundzüge von Bausicherheit, von baupolizeilicher Sicherheit, von Feuersicherheit und so weiter zu ermöglichen.

Innerhalb dieses Rahmens hat man auch Zulassungsvorschriften für Baumaterialien, die man einsetzt. Die Idee ist also, dass es quasi Zertifikate gibt für Baumaterialien, und ich weiß als Planungsbüro oder als Bauunternehmer, wenn ich ein Mehrpersonen-, Mehrwohnungsgebäude einer gewissen Größe überschreite, dann darf ich nur noch gewisse Dämmungen anbringen, weil die Feuersicherheit verlangt, dass eine gewisse Feuerschutzklasse erfüllt wird. Bei einem Einfamilienhaus könnten es also weniger brandhemmende Materialien sein, als wenn ich bis in die zwölfte Etage muss.

Hintergrund ist immer, dass man versucht auszurechen, welche Rettungsfristen muss ich im Extremfall einhalten können, und wenigstens bis dahin müssen die jeweiligen Sicherungsräume, die ich im Zweifel für vom Feuer eingeschlossene Personen habe, tatsächlich auch brandabschirmend wirken, so, dass ich eine reelle Chance habe, noch zuzugreifen. Und wenn ich dann 30 oder 50 Wohnungen in einem Gebäude habe, habe ich im Zweifel andere Anforderungen, als wenn ich lediglich – also das „lediglich“ bitte ausdrücklich in Anführungszeichen – eine Familie zu bergen habe. Die Zeitnotwendigkeiten sind dann abweichend.

All diese Bedingungen, egal, ob statisch, Material- oder Brandfragen, sind in entsprechenden Maßgaben abgelegt, die im Übrigen bundesweit weitgehend einheitlich funktionieren. Und da hat die Bundesrepublik Deutschland bisher in ihrer Musterbauordnung beziehungsweise 16 Bundesländer haben in ihren jeweiligen Landesbauordnungen auf sogenannte bundesweit einheitliche Bauregellisten Bezug genommen. Das waren einfach endlos lange Verzeichnisse, wo im Zweifel drinstand, dieser Dämmstoff von dieser Firma mit folgenden Leistungsklassen darf an folgenden Gebäuden auf jeden Fall verbaut werden oder, umgekehrt, an folgenden nicht mehr.

Diese Regelungen bestanden neben den europaweit vorhandenen Zertifizierungen der CE-Zertifikate. Wir sind dann, und zwar verschiedene Bundesländer beziehungsweise die Bundesrepublik Deutschland, weil nur die in dem Falle Vertragspartner ist, vor der Europäischen Kommission in Haftung genommen worden und am Ende haben wir vor dem Europäischen Gerichtshof als Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren verloren, das darauf abzielt zu sagen, mit dem, was ihr dort tut, setzt ihr quasi an Produkte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die dort eine CE-Zertifizierung enthalten und eigentlich im gesamten europäischen Markt jederzeit einbaubar sein müssten, zusätzliche Anforderungen über das hinaus und beschränkt damit die Warenverkehrsfreiheit.

Ergebnis: Die jetzige Vorgehensweise, die bisherige Vorgehensweise war nicht mehr möglich. Wir mussten also umstellen. Und genau darauf stellt die Veränderung der Musterbauordnung, die wir jetzt nachvollziehen, ab. Sie bewegt sich also raus aus der originären deutschen Lösung und überträgt das jetzt in eine Lösung, die ausschließlich auf diese CE-Zertifikate, die europaweit ver

geben werden, ab, sagt also, was an CE-Zertifikaten darf zunächst eingesetzt werden – erstens.

Zweitens. Da es jetzt aber keine bundesweiten Listen mehr gibt, in die ich reingucken kann und sagen kann, dieses Produkt mit der CE-Zertifizierung darf ich an bis zu 3-Personen-Häuser anbauen, brauche ich jetzt zusätzliche Listen, die jeweils in den Bundesländern erarbeitet werden, unter Bürokratieabbaugesichtspunkten nicht ganz ohne, aber gleichwohl, ich brauche zusätzliche Zertifikatslisten. Ich brauche zusätzliche Einordnungslisten, auf die die jeweiligen Landesbauordnungen Bezug nehmen. Die nehmen also jetzt nicht mehr auf die bundesweite Liste Bezug, sondern sagen, es gibt eine Anlage 1 und in der Anlage 1 steht, was bei den CE-Zertifikaten mit der und der Kennziffer benutzt werden darf, damit ich dann wiederum als Bauunternehmer, als Planer es halbwegs leicht habe zu sagen, da geht es.

Es ist also am Ende ein sehr technischer Vorgang, der nachvollzieht, dass wir europarechtskonform eine Landesbauordnung haben werden, der aus einer bisherigen Regelungsweise, die auf einen rein deutschen Markt abstellte, umstellen muss auf eine europäische Zertifizierung, dann aber wiederum Listen enthalten muss, damit für die Planer und Bauherren klar ist, dieses Produkt darf ich aber in folgenden Gebäudekategorien einsetzen. Das ist das, was Sie jetzt in verschiedenen Tatbeständen wiederfinden.

Da es bisher relativ einfach war, wir haben ja in der Landesbauordnung quasi nur auf eine bundeseinheitliche Regelung verwiesen, jetzt aber auf einmal in lauter einzelnen Tatbeständen unserer Landesbauordnung sagen müssen, und dafür gilt immer Anlage 1, wenn ein CEZertifikat vorliegt, da wir das jetzt mehrfach tun müssen, wird der Gesetzentwurf einen Tick länger, als er vom Regelungsinhalt her eigentlich ist. Zu gut deutsch: Wir stellen um von rein auf Deutschland betrachtete Listen auf eine künftig europaweit erfolgende Betrachtung und versuchen trotzdem, die Vereinfachung für die, die bauen und planen, aufrechtzuerhalten, indem sie weiterhin in die Listen gucken und sagen, jawohl, an diesem Gebäude oder an dieser Bausubstanz darf ich Folgendes anbringen.

Ich hoffe, es ist halbwegs plausibel geworden, was Sie hier erwartet. Ich freue mich auf die Beratungen im zuständigen Ausschuss. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Christiane Berg, CDU – Peter Ritter, DIE LINKE: Sehr gut!)

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Widerspruch kann ich nicht erkennen, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung, zur Überweisung. Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/3696 zur Beratung an den Energieausschuss zu überweisen. Wer möchte diesem Überweisungsvorschlag zustimmen, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, 17. Abgeordnetengesetzänderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 7/3698.

Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) – 17. AbgGÄndG M-V – (Erste Lesung) – Drucksache 7/3698 –

Das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Herr Förster.

Ehe Herr Förster sein Wort nimmt, möchte ich neue Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne begrüßen. Das sind, wenn ich recht habe, Mitglieder des Sozialverbandes VdK aus Ribnitz-Damgarten. Herzlich willkommen!

Bitte, Herr Förster, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es geht bei unserem Gesetzentwurf um eine Begrenzung der zusätzlichen Entschädigungen nach Paragraf 6 des Abgeordnetengesetzes für den Fall einer längeren Verhinderung. Nach der genannten Vorschrift erhalten der Landtagspräsident und die Fraktionsvorsitzenden einen Zuschlag von 100 Prozent der allen Abgeordneten zustehenden Entschädigung, die Parlamentarischen Geschäftsführer einen solchen von 75 Prozent und die Vizepräsidenten einen Zuschlag von 50 Prozent. Diese Zuschläge erhalten die betreffenden Abgeordneten als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung der besonderen parlamentarischen Funktionen, also für den Mehraufwand, den sie dadurch haben. Es handelt sich also in der Sache um Funktionszulagen für eine besondere Tätigkeit.

Nun stellt sich die Frage: Was passiert, wenn ein Abgeordneter die Funktion, für die er die Zulage erhält, über eine längere Zeit nicht ausüben kann?

(Torsten Renz, CDU: Die Frage stellt sich nicht.)

Dabei will ich überhaupt nicht verschweigen, dass dieser Fragestellung natürlich eine konkrete Erfahrung, nämlich die Causa Bretschneider, zugrunde liegt. Meine Fraktion war der Meinung, diese Problematik während der schweren Erkrankung der Verstorbenen nicht auf die Tagesordnung setzen zu können, obwohl das Problem schon über ein Jahr bestand. Ich persönlich habe das anders gesehen, weil es eben nicht um die Person Bretschneider, sondern um ein durch sie lediglich aktualisiertes generelles Problem geht.

Wer genau zugehört hat, der wusste, dass die Problematik in der Öffentlichkeit durchaus diskutiert wurde, wenn auch mit Rücksicht auf die schwer erkrankte Präsidentin mit einer gewissen Zurückhaltung. Dennoch befasste sich der „Nordkurier“ mit der Thematik und titelte am 28.03.2019 mit der Frage: „Ab wann ist man zu krank für

sein Amt?“. Immerhin übte die Landtagspräsidentin zu dieser Zeit bereits seit 18 Monaten ihr Amt nicht mehr aus und erhielt dennoch ihre Entschädigung von 5.864,20 Euro doppelt. Und das war nach Recht und Gesetz vollkommen in Ordnung, denn es gelten ja nicht wie für den normalen Arbeitnehmer die Regelungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer erhält im Krankheitsfall maximal für sechs Wochen den vollen Lohn vom Arbeitgeber, wobei die zuletzt gezahlten Zuschläge für besondere Belastungen nicht in jedem Fall mitberücksichtigt werden. Das hängt im Einzelfall von der tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelung ab. Nach den sechs Wochen wird nur noch ein wesentlich geringeres Krankengeld gezahlt.

Das Abgeordnetengesetz sieht genau wie das Beamtenrecht keine Befristung der Besoldungsfortzahlung im Krankheitsfall vor. Die Höhe der Abgeordnetenentschädigung ist in Paragraf 6 durch eine normierte Orientierung an der Richterbesoldung, konkret an der Besoldungsstufe R2, geregelt. In Paragraf 24 des Abgeordnetengesetzes wird für die Versorgung ergänzend auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen Bezug genommen. Und nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen ist es in der Tat so, dass der Beamte im Krankheitsfall sein volles Gehalt unbefristet weitererhält. Das entspricht dem besonderen Charakter des Beamtenverhältnisses bei Lebenszeitbeamten. Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit droht dem Beamten allerdings die Zwangspensionierung.

Festzuhalten ist jedoch, dass es sich um ein Privileg von ungewöhnlichem Umfang handelt, denn es geht hier ja nicht um die jedem Abgeordneten zustehende Entschädigung, die nach unserem Antrag unangetastet bleibt. Es geht alleine um die zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen. Und diese beläuft sich auf einen Mehrbetrag von 50 bis 100 Prozent. Diese hat damit eine völlig andere Dimension als eine Höherstufung im Besoldungsgefüge und knüpft eben alleine an die Belastung durch die zusätzlichen Funktionen an. Wenn diese infolge Krankheit oder anderer Umstände wegfallen, dann besteht sachlich kein Grund, diese Entschädigung weiter zu beziehen. Es besteht insoweit – anders als bei der allgemeinen Entschädigung für Abgeordnete – auch kein Vertrauensschutz, denn in die für die zusätzliche Entschädigung maßgebliche Position gerät man erst durch Wahl des Landtags oder Entscheidung der Fraktionen ohne Gewähr auf Dauer für die ganze Legislatur.

Vor diesem Hintergrund könnte man durchaus auf die Idee kommen, dass es eine Sache der Ehre oder ein ungeschriebenes Gebot wäre, dass ein Betroffener, wenn er die Funktion nicht ausüben kann, von sich aus zurücktritt oder auf die Zulage verzichten würde. Einem Verzicht steht allerdings Paragraf 30 des Abgeordnetengesetzes entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verzicht auf die Entschädigung nach Paragraf 6 Abgeordnetengesetz unzulässig. Diese Vorschrift dient der formalen Gleichheit der Abgeordneten. Es soll verhindert werden, dass sich vermögende Abgeordnete durch einen Verzicht einen politischen Vorteil verschaffen und auf andere Abgeordnete Druck ausgeübt werden kann.

Paragraf 30 Abgeordnetengesetz spricht nur von der Entschädigung nach Paragraf 6, sodass die zusätzliche Entschädigung davon miterfasst wird. Sinn und Zweck des Verzichtsverbots greifen meines Erachtens aber nicht, wenn es um einen begrenzten Verzicht allein für

die Dauer der Nichtausübung der Funktion geht. Letztlich mag das jedoch dahinstehen, denn die Zulässigkeit eines Verzichts bliebe auf jeden Fall zweifelhaft. Wer also eine unbegrenzte Fortzahlung der Funktionszulagen nicht für vertretbar hält, kann nicht auf eine Selbstregulierung durch parlamentarischen Brauch hoffen. Es bleibt dann eben nur der Weg einer Gesetzesänderung übrig.

Dies ist das Ziel unseres Antrages. Es ist nämlich bei Anlegung objektiver Kriterien nicht einzusehen und dem Bürger nicht vermittelbar, dass ein Abgeordneter, der ausschließlich für eine zusätzliche Funktion eine zusätzliche Entschädigung erhält, diese auch bei längerer Nichtausübung zeitlich unbegrenzt weitererhält, und zwar neben seiner allgemeinen Abgeordnetenentschädigung. Man kann es überspitzt auch so auf den Punkt bringen: Man kann als Abgeordneter nicht Wasser predigen und selbst Wein trinken!

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Wir haben in unserem Antrag eine Frist von sechs Wochen für die Fortzahlung der Entschädigung vorgesehen. Das ist, da wir uns nicht im Bereich der Lohnfortzahlung befinden, auf den ersten Blick ein gewisser Systembruch. Sicherlich wäre auch eine Frist bis zu zwei, vielleicht sogar bis zu drei Monaten noch als angemessen anzusehen. Wir meinen jedoch, dass eine Frist von sechs Wochen, wie sie für die meisten Bürger gilt, hier vorzuziehen ist, dies gerade auch deshalb, weil es sich um eine Funktionszulage und nicht um das „normale Gehalt“ – in Anführungsstrichen – handelt.

Abschließend noch eins zur Klarstellung: Es geht hier nicht um die verstorbene Landtagspräsidentin und deren Verhalten. Es geht um ein generelles Problem, das allerdings durch den langen krankheitsbedingten Ausfall der ehemaligen Landtagspräsidentin erstmals hier sichtbar wurde. Meine Partei ist der Auffassung, dass unabhängig davon, wie gering oder hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich längere Ausfallzeiten in Zukunft ergeben, eine Regelung über eine zeitliche Begrenzung der Fortzahlung aus Gründen der Gerechtigkeit dringend geboten ist. Wir beantragen Überweisung in den Rechtsausschuss. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.