Protokoll der Sitzung vom 17.10.2019

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/4188 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Die Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/4188 einstimmig angenommen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, begrüße ich recht herzlich auf der Besuchertribüne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ehrenamtliche des Mehrgenerationenhauses Lübz. Herzlich willkommen!

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Aufhebung gegenstandsloser Zustimmungsgesetze, Drucksache 7/4001, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Drucksache 7/4232.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Aufhebung gegenstandsloser Zustimmungsgesetze (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/4001 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (7. Ausschuss) – Drucksache 7/4232 –

Das Wort zur Berichterstattung wird nicht gewünscht.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Aufhebung gegenstandsloser Zustimmungsgesetze auf Drucksache 7/4001. Der Bildungsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/4232, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen.

Ich rufe auf die Artikel 1 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4001 einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4001 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4001 ebenfalls einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern, Hochschulzulassungsgesetz, Drucksache 7/4010, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Drucksache 7/4230.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz – HZG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/4010 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (7. Ausschuss) – Drucksache 7/4230 –

Das Wort zur Berichterstattung wird nicht gewünscht.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzunehmen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 7/4010. Der Bildungsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/4230 anzunehmen.

Ich rufe auf die Paragrafen 1 bis 11 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Paragrafen 1 bis 11 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 7/4230 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 7/4230 einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, Drittes Glücksspieländerungsstaatsvertragsgesetz, Drucksache 7/4201.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Dritten Staats- vertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Drittes Glücksspieländerungsstaatsver- tragsgesetz – Drittes GlüÄndStVG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/4201 –

Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Inneres und Europa Herr Caffier.

(Torsten Renz, CDU: Endlich redet hier mal einer. – Heiterkeit vonseiten der Fraktion der CDU und Christian Brade, SPD)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Einen schönen guten Morgen allerseits! Das Thema Glücksspielstaatsvertrag beschäftigte uns ja in aller und vertrauter Regelmäßigkeit immer wieder. Musste der ursprüngliche Glücksspielstaatsvertrag noch überarbeitet werden, weil das staatliche Sportwettenmonopol gegen europarechtliche Vorgaben verstieß, stockt es jetzt bei der Konzessionsvergabe auch an private Anbieter in der geltenden Fassung daran, dass die zuständigen hessischen Verwaltungsgerichte das Vergabeverfahren gestoppt haben.

Wir erinnern uns, mit dem Glücksspielstaatsvertrag in der jetzt geltenden Fassung aus dem Jahr 2012 sollte das

uneingeschränkte staatliche Glücksspielmonopol des ursprünglichen Staatsvertrages aufgehoben werden. Die Neufassung sah eine siebenjährige Experimentierklausel vor, mit der bis zu 20 Konzessionen für staatliche und private Sportwettenanbieter vergeben werden konnten. Das Vergabeverfahren wurde 2011 eröffnet. Federführend war damals das Land Hessen.

Neben der Zielstellung, unter anderem die Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und Betrug und Begleitkriminalität zu verhindern, sollte also auch eine Liberalisierung des Marktes als ein weiteres gleichrangiges Ziel verfolgt werden. Doch wie schon erwähnt, wurde die Neuregelung gerichtlich gestoppt, die Konzessionen konnten nicht, wie mit der Änderung aus 2012 vorgesehen, vergeben werden. Hier kann der Staatsvertrag weiterhin nicht umgesetzt werden, weil die Gerichte die Konzessionserteilung bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben haben.

Ein zweiter Anlauf zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages scheiterte wiederum an dem Sonderweg zweier Bundesländer, die im Rahmen der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch zugestimmt hatten, die nach Regierungswechseln der gefundenen Einigung aber nicht mehr zustimmen konnten. Die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten haben deshalb einen erneuten Anlauf zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags gestartet, denn es soll gerade nicht abgewartet werden, wie die Gerichte in Hessen in der Hauptsache entscheiden.

Wir wollen die Liberalisierung dieses Marktes, wir wollen eine verbindliche Rechtsgrundlage für einen wirksamen Vollzug gegenüber illegalen Sportwettanbietern. Wir wollen eine Auflösung der derzeitigen Blockadesituation und vor allen Dingen wollen wir Klarheit für die Anbieter und alle beteiligten Dritten. Auch bei der Neuregelung ist es uns natürlich wichtig, dass der Spielerschutz und die Suchtprävention zentrale Leitschnur für alle Beteiligten sind und alle neu zu schaffenden Regelungen sich klar an diesen Zielen auszurichten haben.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird der geltende Glücksspielstaatsvertrag deshalb nun dahin gehend geändert, dass für den Sportwettenbereich unter Abkehr vom bisherigen Konzessionsmodell für die Dauer der Experimentierklausel ein Übergang auf ein qualifiziertes Erlaubnismodell erfolgt. Nachdem die Ministerpräsidentenkonferenz im April die Befristung der Klausel aufgehoben hat, können die Konzessionen nunmehr für die gesamte Gestaltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages bis Mitte 2021 gelten. In dieser Zeit gibt es keine Begrenzung der Anbieter, die notwendige Regulierung und Steuerung erfolgt allein über qualitative Anforderungen. Zuständig für die Konzessionserteilung bleibt auch hier das federführende Land Hessen mit der Vergabe.

Meine Damen und Herren, das vorliegende Änderungsstaatsvertragsgesetz wurde vom Kabinett abgesegnet und von der Ministerpräsidentin unterzeichnet. Die Verbandsanhörung zu diesem Gesetzentwurf hat keine Änderungen ergeben. Es bedarf nunmehr der Zustimmung des Landtages, damit das Änderungsstaatsvertragsgesetz in Kraft treten kann und wir das Glücksspiel in Deutschland fit für die Zukunft machen, auch unter be

sonderer Berücksichtigung von Spielsucht und anderen Begleiterscheinungen, die mit solchen Dingen nun mal zusammenhängen. – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Minister.

Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4201 zur federführenden Beratung an den Innen- und Europaausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auf Drucksache 7/4206.

Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II – AG-SGB II) (Erste Lesung) – Drucksache 7/4206 –

Das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Herr Dr. Jess.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute und verehrte Gäste! Bereits in der Generaldebatte zum Haushaltsentwurf 2020/2021 hatten wir als AfD-Fraktion versprochen, dass wir als stärkste Oppositionskraft im Parlament verfassungsgemäß die vorgelegten Regierungsprogramme des Haushaltsentwurfs kritisch bewerten und Initiativen zur Kontrolle der Landesregierung entfalten werden. Deshalb bringen wir heute einen Gesetzentwurf ein, der sicherstellen wird, dass die Mittel aus der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 46 Absatz 6 des SGB II, also für Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften, in voller Höhe an die Kommunen durchgereicht werden.

Zu den Grundsätzen unserer Kommunalpolitik gehört die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips. Dieses besagt, dass die jeweils größere gesellschaftliche oder staatliche Einheit nur dann eingreift, wenn die kleinere nicht oder nicht effizient genug in der Lage ist, die ihr zufallenden Aufgaben zu erfüllen. Das Subsidiaritätsprinzip verstärkt Verantwortungsbewusstsein und die Selbstverantwortung aller Ebenen. Deshalb vertritt meine Fraktion auch den finanzpolitischen Grundsatz, dass Finanzmittel des Bundes mit kommunaler Zweckbindung eins zu eins an die Gemeinden bei uns im Land weiterzugeben sind. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die von uns vorgeschlagene Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II in Paragraf 11 erforderlich.

Lassen Sie mich dies etwas näher erläutern. Nach dem Grundgesetz tragen Bund und Länder einschließlich ihrer Kommunen alle Ausgaben zur Wahrnehmung ihrer jeweils zugeordneten Aufgaben gesondert. 2005 wurde durch die SPD-Regierung die Zusammenlegung der bis 2004 vom Bund finanzierten Arbeitslosenhilfe und der kommunal finanzierten Sozialhilfe im Hartz-IV-System veranlasst.

Nebenbei angemerkt: Für viele Menschen in unserem Land bedeutet diese Regelung Armut per Gesetz, denn aufgrund der schwachen Wirtschaftsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern sind rund 130.000 Menschen von Hartz-IV-Leistungen abhängig. Viele dieser Menschen gehen zwar arbeiten, kommen aber nicht aus dem Hartz-IV-System der Aufstockung heraus. Sie bleiben trotz Arbeit da und haben keine Chancen auf auskömmliche Renten.

Aber kommen wir zurück zum Antrag: Diese strukturell verursachte Armut ist nicht nur für viele Menschen eine Belastung, sondern auch für unsere Kommunen, denn sie tragen die Kosten der Unterkunft für die Hartz-IVBedarfsgemeinschaften. Im Jahr 2006 waren die Kommunen bei uns im Land mit mehr als 460 Millionen Euro belastet, 2016 noch mit circa 355 Millionen Euro, und im Jahr 2019 liegen die Kosten auch noch bei rund 300 Millionen Euro. Diese Lasten waren und sind von den Kommunen insgesamt nicht zu tragen. Deshalb beteiligt sich der Bund seit 2005 an den Kosten der Unterkunft für Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten. Sie liegen um 30 Prozent der realen Ausgaben für die Kosten der Unterkunft.

Nebenbei ist anzumerken, dass sich Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen 2007 einen höheren Anteil erhandelt haben, wodurch die anderen Länder – auch Mecklenburg-Vorpommern – circa 0,6 Prozent des Anteils verloren haben. Das sind für MecklenburgVorpommern bis heute circa 30 Millionen Euro weniger Zuweisungen ohne einen Aufschrei der Regierung. Eine Überprüfung dieser Quoten fand seitdem, meines Erachtens, nicht statt.

Aber zurück zum Thema: Da direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen nach dem Grundgesetz nahezu unmöglich sind, wird die Bundesbeteiligung zunächst an das Land gegeben, welches die Mittel an die Kommunen weiterreicht. Das Land hat nun in der landesgesetzlichen Regelung in Paragraf 11 AG-SGB II ganze 3,1 Prozent – das sind circa 4 Millionen Euro – der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung einbehalten und zur Deckung von Kosten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes einschließlich der Verwaltungskosten und der Finanzierung von Schulsozialarbeitern im Jahr 2011 herangezogen.

Ich will gar nicht bestreiten, dass ehrenwerte Absichten hinter dieser Mittelumwidmung stecken. Wir kritisieren jedoch die Praxis der Landesregierung, zweckgebundene Bundesmittel nach Gutdünken anderweitig zu verwenden.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Wir kritisieren damit auch die damit eintretende Intransparenz der Mittelflüsse. Einige unter den Abgeordneten mögen sich vielleicht an die damaligen Zusammenhänge erinnern. 2011 war die jetzige Ministerpräsi