Protokoll der Sitzung vom 08.03.2017

(Torsten Renz, CDU: Jetzt muss ich mal recherchieren, was der MP dazu gesagt hat.)

weil es hier ja jedes Mal darum geht, Ausreiseunwillige mit Zwang in ihre Heimatländer zurückzuführen. Das mag Afghanistan betreffen, das betrifft aber auch viele andere Länder dieser Welt, bei denen man Zweifel haben kann, ob die Rückführung in diese Länder nicht bedeutet, dass Menschen eben nicht sicher weiterleben können.

Und wenn man es insgesamt mit traumatisierten Menschen zu tun hat, dann ist es so, dass viele Menschen, die nach Flucht und Verfolgung bei uns ankommen, ein Trauma zu bewältigen haben. Für sie ist es natürlich besonders schwierig und ein erneutes Trauma, wenn sie in einer Nacht-und-Nebel-Aktion, wie ja öfter schon geschehen und wie es auch hier schon öfter diskutiert wurde, abgeholt werden und dann zu einem Flugzeug gebracht werden, um in diese Länder ausgeflogen zu werden.

Aber mit Afghanistan haben wir natürlich ein ganz besonderes Land vor Augen. Wir haben einen Bundeswehreinsatz von mittlerweile 15 Jahren in diesem Zusammenhang hinter uns – in den letzten beiden Jahren nur in sehr abgespeckter Form. Deswegen kann auch diese Schutzfunktion, die hier vorhin angesprochen wurde, nicht mehr durchgeführt werden. Die Bundeswehr hat zurzeit auch einen anderen Auftrag. Der ISAF-Einsatz wurde ja bereits abgeschlossen und der neue Einsatz, genannt „Resolute Support“, hat eine andere Aufgabe, nämlich in beratender Funktion, unter anderem bei der Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigung und Sicherheitskräfte, aber auch im Bereich Sicherungsschutz und gegebenenfalls Evakuierung, aber auch bei der zivil-militärischen Zusammenarbeit einschließlich humanitärer Hilfs- und Unterstützungsdienste.

Dieser mittlerweile 15 Jahre währende Einsatz der Bundeswehr hat natürlich nicht nur zur Folge, dass wir allein bei den einsatzbedingten Zusatzausgaben fast 10 Milliarden Euro aufgewandt haben, sondern auch, dass 56 – ich hoffe, das war eine abschließende Zahl oder die Zahl stimmt noch und es sind nicht mehr geworden – Soldaten bei diesem Einsatz ihr Leben gelassen haben. Und so mag man auch nicht glauben mögen, dass es in Afghanistan nirgendwo mehr sichere Plätze gibt, die eine Abschiebung als solche insgesamt von vornherein unmöglich machen.

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben inzwischen eine Stärke von rund 350.000. Das war, fand ich, erst mal ein positives Signal für eine erkleckliche Anzahl von Sicherheitskräften, die die Sicherheit der Menschen vor Ort gewährleisten können, jedenfalls in vielen Bereichen oder zumindest in einigen. Jedoch habe natürlich auch ich und haben wir mit vermeintlich Betroffenen oder auch mit anderen, die sich in Afghanistan auskennen, Gespräche geführt, und da ist zum Beispiel die Befürchtung geäußert worden, dass man den afghanischen Sicherheitskräften nicht unbedingt trauen kann, weil auch die teilweise unterwandert sind. Also Fragen, Fragen, Fragen.

Die Zahlen der Asylbewerber und auch der anerkannten Flüchtlinge und so weiter hat der Minister vorgetragen. Ich wiederhole das nicht alles. Ich möchte aber noch mal bekräftigend dazu ausführen, wenn wir wissen, dass bundesweit im letzten Jahr 67 Menschen, junge Männer, abgeschoben wurden, aber über 3.000 freiwillig nach Afghanistan zurückgereist sind, dann greift dieses Argument, dass die Bundesregierung zusätzliche Mittel für die freiwillige Rückreise nach Afghanistan bereitgestellt hat, nicht wirklich.

Einen ganz wichtigen Punkt möchte ich noch mal ansprechen, Frau Larisch hat das vorhin auch schon gesagt: Die Möglichkeiten, einen Abschiebestopp zu verhängen, sind zeitlich befristet, maximal sechs Monate, ansonsten muss das Einvernehmen mit dem Bundesinnenminister hergestellt werden. Der Finanzminister hat eben umfangreich aus dem Schreiben des Auswärtigen Amtes gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium zitiert, das den Bericht des UNHCR vollkommen anders bewertet als die Stellen, die Sie vorhin rausgezogen haben. Das belegt, glaube ich, eindrücklich, dass eine Einigung in dieser Richtung mit dem Bundesinnenminister auf absehbare Zeit nicht erfolgen wird.

Wenn wir weiterhin realisieren, dass wir jetzt 15 Jahre intensiv in Afghanistan in einer Friedensmission, sage ich mal, als Deutsche unterwegs sind, kann ich mir schwer vorstellen, dass, bevor ganz Afghanistan – so steht es ja wörtlich in Ihrem Antrag, Sie haben keine Einschränkungen gemacht, sondern Sie haben in Ihrem Antragstext allgemein „Afghanistan“ geschrieben –, bevor Afghanistan sicher ist, ein Abschiebestopp greifen soll. Das wird zeitlich schlichtweg nicht einzuordnen sein. Denn ich hege sehr großen Zweifel daran, dass das, was in den letzten 15 Jahren nicht geglückt ist, innerhalb eines halben Jahres oder eines Jahres glücken wird.

Ich denke, unsere Bundeswehr ist vor Ort weiter gefragt und wird gebraucht, genau wie alle anderen Nationen, die sich dort einsetzen, um Frieden und mehr Sicherheit im Land herzustellen. Ich hoffe sehr, dass wir dort tatsächlich einige Gebiete haben, die es vertretbar erscheinen lassen, dass wie im letzten Jahr 3.300 Menschen freiwillig aus Deutschland zurückkehren, aber über 600.000 auch aus Pakistan. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sie zurückreisen in der Annahme, dass sie dort kein sicheres Plätzchen oder kein relativ sicheres Plätzchen für sich finden können. Ich glaube eher, dass tatsächlich Verbesserungen in Afghanistan eingetreten sind, die die Menschen auch wieder hoffen lassen. Und es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass ein so malträtiertes Land gerade die schlauen Köpfe, die als erste vielleicht auch die Chance zur Flucht ergriffen haben, tatsächlich zum Wiederaufbau gebrauchen kann.

Grundsätzlich haben Teile meiner Fraktion sehr große Bauchschmerzen mit Abschiebungen insgesamt. Wir werden heute hier wahrscheinlich auch kein einheitliches Stimmverhalten erleben können. Ich möchte den Vorsitzenden des Innenausschusses dazu animieren, doch vielleicht mal eine Auslandsreise nach Afghanistan für den Innenausschuss ins Auge zu fassen.

(Marc Reinhardt, CDU: Das unterstützen wir, Frau Kollegin. – Zuruf aus dem Plenum: Das ist gefährlich.)

Ja, ich bin mal gespannt, wer alles mitkommt, ob wir in voller Stärke dorthin reisen, vielleicht unter Begleitung des Innenministeriums selber, um uns dann vor Ort davon zu überzeugen, wie sicher dieses Land ist. Vielleicht werden wir danach unsere Einstellung ändern, vielleicht auch nicht. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall Marc Reinhardt, CDU)

Danke, Frau Abgeordnete.

Das Wort erhält Herr Dr. Manthei von der Fraktion der AfD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die AfD-Fraktion lehnt den Antrag ab. Der Antrag geht am eigentlichen Problem vorbei. Er will sich mit den Symptomen beschäftigen, ohne die Ursachen zu beseitigen. Wir reden darüber, was uns die CDU-SPD-Bundesregierung durch ihre Politik der unkontrollierten Grenzen eingebrockt hat.

(Beifall Ralf Borschke, AfD)

Hätten wir wirksame und vollständige Kontrollen an den deutschen Grenzen, hätten wir nicht die illegale Einwanderung in dem Umfang, wie wir sie haben.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Viele der Asylbewerber haben keinen Erfolg mit ihrem Asylantrag und kommen nun nach dem Asylverfahren nicht ihrer Pflicht nach, das Land wieder zu verlassen.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Dazu gehören die afghanischen Staatsbürger, über die wir heute hier reden.

Es gibt, das sei angemerkt, nach wie vor keine ausreichenden Grenzkontrollen. Wenn die Bundesregierung davon redet, die Grenzkontrollen seien nun bis Mai verlängert worden, ist dies nur die halbe Wahrheit. Die ganze Wahrheit ist, dass die Grenzkontrollen nur zeitweise und lediglich an einzelnen Kontrollpunkten – und das auch nur in Bayern – durchgeführt werden. Wir als AfD fordern die vollständige, lückenlose Kontrolle aller deutschen Grenzen.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Was wir fordern, ist allerdings nichts anderes als die Einhaltung geltenden Rechts. Wir fordern die Wiederherstellung des Rechtsstaates als wesentlichen Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Ordnung, denn nur mit effektiven Grenzkontrollen können, wie es das geltende

Recht in Paragraf 18 Asylgesetz verlangt, illegal Einreisende aus sicheren Drittstaaten zurückgewiesen werden. Deutschland ist vollständig von sicheren Drittstaaten umgeben. Niemand hat bis heute erklärt, weshalb man zum Beispiel aus Österreich fliehen muss. So schlimm finde ich es da nicht.

Über welche betroffenen Personen reden wir heute? Wir reden über ausländische Staatsbürger, die keine Flüchtlinge sind und auch sonst überhaupt keine Schutzsuchenden.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Ach was?!)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei den Betroffenen bereits festgestellt, dass sie nicht den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen. Diese afghanischen Staatsbürger haben keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei den hier betroffenen Personen ebenfalls bereits festgestellt, dass sie auch keinen Anspruch auf politisches Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes haben. Sie werden also im Sinne des Grundgesetzes nicht verfolgt.

Aber die Prüfung des Bundesamtes ist umfassend. Es hat bei den hier betroffenen afghanischen Staatsbürgern ebenfalls bereits festgestellt, dass sie auch keinen sogenannten subsidiären Schutzstatus haben. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, etwa durch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. All dies liegt bei den hier betroffenen afghanischen Staatsbürgern jedenfalls nicht vor.

Doch damit immer noch nicht genug. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei den betroffenen Afghanen ebenfalls bereits festgestellt, dass auch keine Abschiebungsverbote nach Paragraf 60 des Aufenthaltsgesetzes bestehen. Es hat damit festgestellt, dass eine Abschiebung auch unter Beachtung der europäischen Menschenrechtskonvention zulässig ist. Es hat zudem festgestellt, dass für die hier Betroffenen in dem Herkunftsstaat keine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. All dies ist zu betonen, wenn in der Debatte die Begriffe völlig falsch verwendet werden und damit schlichtweg eine hysterische Stimmung erzeugt werden soll, die mit der Realität nichts zu tun hat.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Dem Antrag kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es erhebliche Bedenken gibt, ob die Rechtsnorm, die dem Antrag zugrunde liegt, verfassungswidrig ist. Der Antrag will darauf hinwirken, dass die Landesregierung von der Möglichkeit einer Duldung nach Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz Gebrauch macht. Hiernach kann eine Abschiebung von Ausländern für längstens drei Monate ausgesetzt werden, etwa aus, Zitat, „humanitären Gründen“, Zitatende.

Der Begriff „humanitäre Gründe“ ist gänzlich unbestimmt. Was soll das sein? Sie sehen es ja an der Diskussion heute. Für den einen ist eine Abschiebung inhuman, für den anderen nicht. Mit anderen Worten, die Auslegung

eines gesetzlichen Begriffs hängt von der jeweiligen politischen Regierung ab. Wir haben also in dieser Hinsicht wieder eine Kleinstaaterei in Deutschland, könnte man sagen: In dem einen Bundesland ist eine Abschiebung nach Afghanistan unmenschlich, in dem anderen nicht. Das ist absurd, das kann kein Bürger verstehen.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Doch woran liegt das? Es liegt an der unzureichenden Bestimmtheit des Gesetzes. Ein Gesetz muss aber hinreichend bestimmt sein. Der Begriff „humanitäre Gründe“ ist schwammig und genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm. Denn hierbei ist zu beachten, dass Verfassungsrecht, das heißt, dass Asylrecht ausgestaltet wird. Jede Landesregierung muss entscheiden, was „humanitär“ ist. „Humanität“ definiert der Duden als „Menschlichkeit, die auf die Würde des Menschen und auf Toleranz gegenüber anderen Gesinnungen ausgerichtet ist“.

Rechtlich gesprochen stimmt die Fundamentalnorm des Grundgesetzes Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Das ist die oberste Verfassungsvorgabe, die wir alle haben. Sie bindet alle drei Staatsgewalten, auch die Gesetzgebung. Das bedeutet, dass die Gesetzgebung bei dem Erlass von Gesetzen immer die Menschenwürde zu beachten hat. Für eine freiheitliche und demokratische Rechtsordnung ist somit die Beachtung der Menschenwürde, also der Humanität, unabdingbar.

Wenn also das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass nach nationalem und internationalem Recht kein Aufenthaltsstatus erteilt werden kann und der Ausländer ausreisepflichtig ist, hat es dies aufgrund von humanen Rechtsvorschriften getan. Wie kann dann eine Gesetzesnorm auf die Idee kommen, das Ganze jetzt noch einmal auf Humanität zu überprüfen? Sind die Vorschriften, deren Prüfungen zu einer Ausreisepflicht kommen, denn unmenschlich und verstoßen gegen Artikel 1 des Grundgesetzes? Die Frage zu stellen, heißt, sie zu verneinen.

Aber die Unbestimmtheit führt zu einem weiteren Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, denn dieses sieht eine Gewaltenteilung vor: neben der rechtsprechenden Gewalt zwischen dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und der Exekutive, also der Regierung und der Verwaltung, zu unterscheiden. Da die Gesetzgebung jedoch in diesem Punkt versagt hat durch die Verwendung eines nicht justiziablen Begriffs, wie den der „humanitären Gründe“, wird die Rechtssetzung an die Verwaltung, an die Landesregierungen delegiert. Die Landesregierungen werden ermächtigt, vom gesetzmäßigen Vollzug des von einem demokratisch legitimierten Gesetzgeber geschaffenen Asyl- und Aufenthaltsrechts abzusehen. Die Verwaltung darf illegalen Aufenthalt dulden.

Das ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar. Es wird mit Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz eine rechtsstaatliche Regelung geschaffen, mit der ein rechtsstaatswidriger Zustand, nämlich der illegale Aufenthalt, geduldet wird. Denn mit der Duldung ändert sich nichts an dem illegalen Aufenthalt. Der Ausländer bleibt ausreisepflichtig. Ausdrücklich heißt es in Paragraf 60a Absatz 3 Aufenthaltsgesetz: „Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.“

Selbst wenn man Paragraf 60a Aufenthaltsgesetz anwenden möchte, beantragen die Antragsteller etwas rechtlich Unmögliches. Sie begehren eine Aussetzung der Abschiebung auf unbestimmte Zeit. Eine Duldung wäre doch zunächst nur für drei Monate möglich. Glauben denn die Antragsteller ernsthaft, in drei Monaten habe sich die Lage in Afghanistan grundlegend verändert? Eine einmalige Verlängerung um weitere drei Monate wäre möglich. Ab danach, das wurde bereits gesagt, ist die Zustimmung des Bundesinnenministeriums erforderlich. Da die Antragsteller aber beantragt haben, die Landesregierung solle die Abschiebungen so lange aussetzen, bis das Land als sicher einzustufen ist, beantragen sie also etwas, was rechtlich nicht möglich ist.

Ich fasse zusammen: Der Antrag ist abzulehnen, weil er an der Ursache der notwendigen Abschiebung, nämlich den unkontrollierten Grenzen, nichts ändert. Der Antrag ist auch deshalb abzulehnen, weil es sich bei den hier betroffenen Personen nicht um Flüchtlinge und anderweitige Schutzsuchende handelt, sondern schlichtweg um rechtsstaatswidrig sich hier aufhaltende Personen. Und der Antrag ist deshalb abzulehnen, weil erhebliche Bedenken bestehen, ob die Rechtsgrundlage für eine Duldung verfassungswidrig ist, da der Begriff der „humanitären Gründe“ gänzlich unbestimmt ist und dadurch die Gewaltenteilung missachtet wird. Und letztlich ist der Antrag abzulehnen, weil der Antrag etwas rechtlich Unzulässiges verlangt, da er die gesetzlich vorgesehenen Maximalfristen ignoriert. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Das Wort erhält für die Fraktion der CDU Frau von Allwörden.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Am 14. Dezember 2016 verließ ein Flugzeug Deutschland mit dem Ziel Afghanistan. An Bord des Flugzeuges waren 34 ausreisepflichte Afghanen, die ihrer Pflicht auf freiwillige Ausreise nicht nachgekommen sind und deshalb zwangsweise ausgewiesen wurden. Im Januar startete ein weiterer Flug mit 26 Afghanen und im Februar ein Flug mit 18 Afghanen in Richtung Kabul. Bei den zurückgeführten Afghanen handelte es sich bei allen drei Flügen grundsätzlich um alleinstehende Männer und zu Teilen um Straftäter. Dies waren seit zwölf Jahren die ersten Rückführungen nach Afghanistan aus Deutschland, aber nicht, weil Deutschland seine Abschiebepraxis geändert hätte, nein, Asylsuchende aus Afghanistan haben seit Jahren den Status von Geduldeten in Deutschland. Damit sind sie faktisch ausreisepflichtig. Allein, weil Afghanistan diese Menschen bisher nicht wieder aufgenommen hat, durften sie in Deutschland bleiben.

Mittlerweile haben aber Deutschland und die EU mit Afghanistan im Oktober 2016 ein Rücknahmeabkommen geschlossen. Damit ist also bereits seit dem Oktober letzten Jahres bekannt, dass Rückführungen nach Afghanistan wieder möglich sind. Nachdem also die Rücknahme von Staatsangehörigen aus Afghanistan geklärt wurde, werden diese Menschen in ihr Heimatland zurückgeführt. So ist die Rechtslage und in korrekter Anwendung dieser Rechtslage müssen die Menschen in ihr Heimatland gebracht werden.

Dennoch, so wie bei jeder anderen Rückführung auch wird im Einzelfall direkt im Vorfeld der Rückführungs

maßnahme geprüft, ob ein tatsächliches Abschiebehindernis, wie eine Krankheit oder Ähnliches, besteht. Auch die Sicherheitslage vor Ort ist ein wichtiges Kriterium, welches in jedem Einzelfall geprüft wird. Dazu wird die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zur Sicherheitslage vor Ort herangezogen. Und diese Einschätzung – übrigens die eines SPD-geführten Hauses – beurteilt die Sicherheitslage in Afghanistan für so ausreichend, dass Rückführungen stattfinden können. Im März 2017 wurde die Sicherheitslage noch mal durch das Auswärtige Amt bestätigt.

Das Auswärtige Amt mit seinen Einsatzkräften vor Ort wird die Sicherheitslage wohl besser einschätzen können als eine Landesregierung von ihrem Schreibtisch in Deutschland aus. Der vom Auswärtigen Amt erstellte Asyllagebericht ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Entscheider beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dort wird in einem rechtsstaatlichen Verfahren über die Asylanträge befunden. Auch Rechtsschutz steht den Betroffenen zu. Einige haben davon ja auch Gebrauch gemacht. Aber wenn alle Voraussetzungen für eine Rückführung vorliegen, dann muss eine Landesregierung im Sinne eines funktionierenden Rechtsstaates agieren und die ausländischen Staatsangehörigen zurückführen, Punkt.