um in den Genuss von Mindest-, Sonder- oder Ergänzungszuweisungen zu kommen. Es geht in diesen Zeiten mehr denn je um die Unterstützung von Unternehmen, es geht um Erleichterungen für Unternehmen in Zeiten von Corona, und das ist durchaus ein richtiges Zeichen.
Dennoch ein paar Worte zum jetzigen FAG. Wir haben seinerzeit dem neuen FAG zugestimmt. Es ist ein Systemwechsel mit grundlegenden Änderungen, dem wir auch eine Chance geben wollen. Von der kommunalen Ebene erreicht uns allerdings immer öfter die Frage, warum der Weg zu Sonder- und Ergänzungszuweisungen den Gemeinden so schwer gemacht wird. Ich kann mich noch erinnern an das Problem der immer höheren Hebesätze, die sogenannte Hebesatzspirale. Mit dem neuen FAG sollte dem ein Ende bereitet werden. Und dennoch wurde entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich 20 Hebesatzpunkte über dem gewogenen Durchschnitt liegen müssen, wenn sie in den Genuss von Hilfszuweisungen kommen wollen.
Ich denke, das kann noch nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Und was es den Gemeinden bringt oder auch die Frage, wie viele Gemeinden von dieser vorliegenden Gesetzesänderung profitieren können, das klären wir hoffentlich im Fachausschuss. Auch muss es, denke ich, eine Anhörung der kommunalen Verbände geben. Vielleicht haben sie ja auch noch weitere Hinweise zu notwendigen Änderungen angesichts der CoronaKrise.
(Torsten Renz, CDU: Ist das nicht vermerkt in den Unterlagen, dass der Egbert jetzt kommt? – Zurufe von Andreas Butzki, SPD, und Tilo Gundlack, SPD)
Ja, vielen Dank, Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe schon den Zwischenruf gehört, er macht es kurz. Das wird so sein.
Wir haben hier einen Gesetzentwurf, den Herr Reinhardt ja eingebracht hat für die Koalition und auch sehr ausführlich schon begründet hat. Auch der Innenminister ist darauf eingegangen, dass wir hier wirklich kleinen und größeren Kommunen, die finanzschwach sind, helfen wollen über eine Regelung, die im FAG ja beschlossen worden ist, aber wir jetzt sozusagen die Fristen noch mal verändern wollen, dass die Hebesätze nicht um 20 Punkte angehoben werden müssen, um eben zu Sonderzuweisungen und Hilfen zu kommen für Kommunen, die finanzschwach sind. Und ich glaube, das ist eine gute Regelung und wir können da entsprechend helfen, und deswegen können wir als CDU-Fraktion und auch die SPD-Fraktion einer Überweisung nur zustimmen.
Noch so viel, weil ich es gehört habe, wir könnten das, Herr Dr. Jess, auch gleich morgen machen. Das ist nicht unbedingt notwendig, weil der Innenminister vorgearbeitet hat, nachdem er den Antrag gesehen hat, und alle Kommunen angeschrieben hat, auf diese Regelungen aufmerksam gemacht hat, sodass wir hier in einem geordneten Verfahren weiterarbeiten können und die Kommunen also Bescheid wissen, dass sie diese Anhebungen nicht machen müssen und trotzdem auf Finanzhilfen rechnen können.
Ja, und wenn die LINKEN noch eine Anhörung machen wollen, dann wird es soundso nicht gehen. Aber in diesem Falle, glaube ich, ist es im Interesse der Kommunen, dass wir diese Regelung treffen, und das werden dann auch die LINKEN sehen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 7/5278 zur federführenden Beratung an den Innen- und Europaausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön! Gegenprobe. – Danke schön! Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 7/5261.
Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/5261 –
Wertes Präsidium! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Landsleute! Schon seit Jahren haben die Petitionen, die in schulischen Angelegenheiten an den Bürgerbeauftragten unseres Bundeslandes gerichtet worden sind, an erster Stelle ein Thema: die Schülerbeförderung. 2019 waren es 40 Prozent aller die Schule betreffenden Petitionen, 2018 43 Prozent, 2017 sogar 50 Prozent. Ein Hauptproblem dabei sind die von den Eltern zu tragenden Kosten. Deshalb forderte der Bürgerbeauftragte schon 2018, ich zitiere, „dass für Schüler an örtlich unzuständigen Schulen bessere gesetzliche Regelungen geschaffen werden müssten“, Zitatende. Solche gesetzlichen Verbesserungen mahnte er für die damals in Planung befindliche Schulgesetznovelle an. Leider ist die Landesregierung diesem Erfordernis nicht nachgekommen und hat den betreffenden Paragrafen 113 des Schulgesetzes im Wesentlichen unverändert gelassen, obwohl die damalige Bildungsministerin in einer Rede hier im Plenum am 27. Juni 2018 eine, wie sie es nannte, „Klarstellung“ in diesem Paragrafen zur Schülerbeförderung versprochen hatte. Und auch Herr Reinhardt hat in derselben Debatte eine diesbezügliche Verbesserung des Paragrafen 113 angekündigt.
Mit dem hier vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes will die Fraktion der AfD dieses Versäumnis nachholen. Das halten wir für notwendig, da es erstens um das hohe Gut der Bildung unserer Kinder geht und zweitens eine Gerechtigkeitslücke zu schließen ist.
Es geht um die ungleiche Behandlung von Schülern, die eine örtlich zuständige beziehungsweise eine örtlich nicht zuständige Schule besuchen. Während erstere laut Schulgesetz von den Landkreisen und kreisfreien Städten eine kostenlose Beförderung zu ihrer Schule erhalten
müssen oder die Aufwendungen für den Schulweg erstattet bekommen, und wenn eine solche Schülerbeförderung nicht eingerichtet ist, können die Schüler örtlich nicht zuständiger Schulen allenfalls bis zur örtlich zuständigen Schule mitfahren, sofern dies überhaupt einen Sinn ergibt.
Die Ungleichbehandlung geht sogar noch weiter. Manche Landkreise tragen nämlich ganz oder teilweise doch die Kosten der Schülerbeförderung zur örtlich nicht zuständigen Schule, andere dagegen nicht. Es herrscht in dieser Hinsicht ein Flickenteppich im Land. In Rostock gibt es ein kostenfreies Schülerticket für alle, unabhängig von der Schulwahl. Die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Mecklenburgische Seenplatte gewähren einen Zuschuss von maximal 750 beziehungsweise 700 Euro pro Jahr. Vorpommern-Greifswald bietet eine maximale Beförderung zur örtlich nicht zuständigen Schule an, wenn der vorhandene ÖPNV dies erlaubt, und erstattet andernfalls die Fahrtkosten zu einer örtlich nicht zuständigen Schule in einer Höhe, die bei einer Fahrt zu einer örtlich zuständigen Schule anfielen. Der Landkreis VorpommernRügen gewährt als freiwillige Leistung eine Kostenerstattung von bis zu 50 Euro für eine ÖPNV-Schülermonatskarte, andere Landkreise gewähren nur so viel, wie das Schulgesetz verlangt.
Nun gibt es vielerlei Gründe, die dazu führen, dass sich Erziehungsberechtigte gegen die örtlich zuständige Schule entscheiden und ihr Kind lieber auf eine andere Schule schicken wollen. Die dann zu tragenden Beförderungskosten werden mit Sicherheit so manche Eltern von diesem Schritt abhalten. Damit sind gerade sozial schwächere Familien in dieser Hinsicht benachteiligt.
Zweifellos darf unterstellt werden, dass verantwortungsbewusste Eltern die beste Schulwahl für ihr Kind anstreben. Dabei werden sie neben der Erreichbarkeit der Schule auch deren Ruf sowie Erfahrungen anderer Eltern und Schüler berücksichtigen. Sie werden zum Beispiel an Tagen der offenen Tür Schulen besuchen, um sich einen lebendigen Eindruck vom dortigen Schulleben zu verschaffen. Sie werden bestrebt sein, die Begabungen und Schwächen ihres Kindes mit dem Profil der Schulen abzugleichen. Auch die Angebote außerhalb des Unterrichts, die Arbeitsgemeinschaften beispielsweise, können die Schulwahl beeinflussen. Oftmals sind bereits Geschwisterkinder an der gewünschten Schule. Dies kann bei Schulen in freier Trägerschaft zu einem Geschwisterrabatt führen. Außerdem erleichtert sich dann in manchen Fällen der Transport, wenn zwei Kinder zur gleichen Schule zu fahren sind.
Der bunten Welt schulischer Möglichkeiten wird nun aber durch die starren und schematischen Festlegungen örtlich zuständiger Schulen ein bürokratischer Riegel vorgeschoben. Gewiss ist die Festlegung örtlich zuständiger Schulen sinnvoll, um der Schullandschaft Ordnung und Struktur zu verleihen und eine in etwa gleichmäßige Auslastung der Schulen sicherzustellen. Dieses schematische Prinzip wird aber oft durch wohlbegründete, individuelle Entscheidungen der Erziehungsberechtigten durchbrochen. Immerhin besuchten im letzten Schuljahr 17,5 Prozent der Schüler in Mecklenburg-Vorpommern eine örtlich nicht zuständige Schule. In Rostock
waren es sogar 31, in Schwerin 38,5 Prozent. Also dort, wo mehr Möglichkeiten bestehen, werden diese auch genutzt, Herr Butzki, ganz logisch. Schulen stehen nun mal miteinander im Wettbewerb, und wir sollten diesen Wettbewerb im Interesse einer optimalen Schulentwicklung fördern und nicht unterbinden.
Es geht hier keineswegs nur um Schulen in freier Trägerschaft. Fast ein Drittel der Schüler örtlich nicht zuständiger Schulen besuchte eine öffentliche, örtlich nicht zuständige Schule. Zumindest dieser Teil der Schülerschaft kann sich auf Paragraf 1 Absatz 2 des Schulgesetzes berufen. Dort heißt es nämlich, ich zitiere: „Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage“, Zitatende. Trotzdem gewährt Paragraf 113 des Schulgesetzes auch diesem Schülerkreis keine kostenlose Beförderung zur Schule, trotz Schulpflicht, Schulwahlfreiheit und der Tatsache, dass auch die Eltern dieser Schüler Steuerzahler sind.
Auch die Schulen in freier Trägerschaft leisten einen unschätzbaren Beitrag zu guter Bildung. Wenn Eltern bereit sind, zusätzliche Kosten für die Schulausbildung ihrer Kinder zu tragen, sollten sie nicht noch mit den Beförderungskosten belastet werden. Nach unseren Berechnungen werden die Mehrkosten durch diesen Gesetzentwurf unter 7 Millionen Euro liegen, die Verwaltungsvereinfachung und den geringeren Verwaltungsaufwand noch gar nicht eingerechnet. Gemessen an den Gesamtkosten der Schulen ist dies ein sehr geringer Beitrag und Betrag. Im Interesse der Bildung unserer Kinder bitten wir um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 55 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und wir verfahren so. Ich eröffne die Aussprache.
Für die Landesregierung hat ums Wort gebeten die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Bitte schön, Frau Martin!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Seit spätestens dem Beginn des neuen Schulhalbjahres, aber auch schon davor wurde das Thema Schülerbeförderung sehr intensiv diskutiert in der Öffentlichkeit. Daher sollte es kaum verwundern, dass das auch Thema hier im Hohen Hause ist. Doch wenn man sich anschaut, ist das Thema, was im Moment eigentlich die Eltern umtreibt und worüber diskutiert wird öffentlich, gar nicht das Thema dieses Antrages der AfD. Aus Sicht der Eltern könnte man da vielleicht sagen, Thema verfehlt.
Sie fordern vielmehr eine Ausweitung der kostenlosen Schülerbeförderung auf örtlich nicht zuständige Schulen, wie Sie es gerade beschrieben haben, und haben ja
selbst auch schon gesagt, dass das ja schon lange möglich ist, da wird gar nichts verwehrt. Die Schulträger sind dafür zuständig, für die Schülerbeförderung, und die machen das an einigen Stellen genauso, wie Sie das ja fordern.
Grundsätzlich möchte ich dazu erst mal erwidern, für alle Schülerinnen und Schüler gibt es eine staatliche Schule, die für sie zuständig ist. Der Schulweg genau zu dieser Schule ist durch die Landkreise wohl organisiert, und das ist sehr wichtig. Das ist gut organisiert und auf diese Tatsache lege ich auch großen Wert. Dort gibt es einen Anspruch auf kostenlose Beförderung.
Wenn nun die Eltern entscheiden, ihr Kind auf eine andere Schule zu schicken, so ist das natürlich ihr gutes Recht. Die Verantwortung für diese Entscheidung liegt aber auch bei den Eltern, heißt also, sie haben sich sehr bewusst dafür entschieden, ihr Kind auf eine andere Schule zu schicken als die, die in ihrem örtlichen Bereich liegt. Und sie haben sich damit auch dagegen entschieden, die kostenlose Schülerbeförderung mitzunehmen. Die Konsequenzen müssen sie damit dann tragen, wohl wissend, weil so ist die gesetzliche Regelung, Schulwahl und Beförderung wirken immer miteinander. Niemand kann doch ernsthaft verlangen, dass, wenn ein Elternteil sich für eine andere als die zuständige Schule entscheidet, alle anderen Eltern über ihre Steuergelder das dann mitfinanzieren.
Freie Schulwahl impliziert eben gerade nicht rechtlich die kostenlose Schülerbeförderung unter allen Umständen. Paragraf 113 des Schulgesetzes ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern der Landkreise, ohne finanzielle Belastungen einen Schulabschluss bis hin zur allgemeinen Hochschulreife an der örtlich zuständigen Schule zu erlangen. Selbstverständlich können die Landkreise über diese Regelung freiwillig dann auch hinausgehen, was sie ja auch tun. Schon jetzt befördern sie teilweise die Schüler und Schülerinnen zur örtlich nicht zuständigen Schule, aber diese Entscheidung haben die Träger von sich aus getroffen und die wird durch die kommunalen Haushalte als freiwillige Leistung auch finanziert.
Hinzu kommt, wir haben uns natürlich Ihre Rechnung mal angeschaut, 7 Millionen ist Ihre Schätzung zu den Mehrkosten. Wir können diese Rechnung überhaupt gar nicht nachvollziehen. Da haben Sie, glaube ich, an einigen Stellen auch Aspekte nicht mit einbezogen. Auf die regionalen Besonderheiten sind Sie dort nicht eingegangen. Diese 7 Millionen sind also überhaupt nicht belegbar, wie Sie darauf kommen.