Protokoll der Sitzung vom 17.05.2002

2. Wie können die Waldbesitzer und deren betreuende Institutionen in die vorbereitenden Prozesse (Monitoring, Gebietsmanagement) eingebunden werden?

3. In welcher Weise wird die Naturschutzverwaltung ihrer Informationspflicht gegenüber den privaten Waldbesitzern nachkommen?

Mit Kabinettsbeschlüssen vom 15. Juli 1997 und 16. November 1999 wurden die Gebiete festgelegt, die durch das Land Niedersachsen als FFH-Gebiete gemeldet werden sollen. Diese Meldung ist zwischenzeitlich erfolgt. Die eigentliche Gebietsauswahl erfolgt durch die Europäische Kommission in einem zeitaufwendigen Prüfverfahren, das zurzeit noch läuft. Der Abschlusstermin ist noch nicht abzusehen. In Niedersachsen liegen rund 173 000 ha Waldfläche in FFH- und Vogelschutzgebieten, davon ca. 52 % im Landeswald und 48 % in anderen Waldbesitzarten.

Mit der Meldung ist noch keine Schutzgebietsausweisung verbunden, wohl aber die Verpflichtung, im Rahmen der allgemeinen Vorschriften eine

erhebliche Verschlechterung der Vorschlagsgebiete hinsichtlich ihrer Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitate der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu verhindern. Für die einzelnen Gebiete sollen auf der Grundlage spezifischer Erhaltungsziele Schutzkonzepte entwickelt werden, mit denen näher dargelegt werden soll, welche Sicherungsmaßnahmen in den einzelnen Gebieten bzw. Gebietsteilen angestrebt werden. Bei einer förmlichen Unterschutzstellung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz sind die dort geregelten Verfahrensvorschriften anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die bisherige Nutzung in vielen Fällen dazu beigetragen hat, dass die vorhandenen Naturschutzwerte entstanden sind bzw. erhalten wurden. Für die ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft gilt dies in besonderem Maße. Deshalb wird bei der Unterschutzstellung von FFH-Gebieten im Privat- und Körperschaftswald die Ausübung der gesetzlich normierten ordnungsgemäßen Forstwirtschaft grundsätzlich freigestellt sein. Im Einzelfall wünschenswerte Einschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sollen über freiwillige vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die gemäß Beschluss der Landesregierung am 12. Juni 2001 zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärten Gebiete.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Nach Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie sind für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen. Dabei kann es sich um Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art handeln. Zur Erfüllung der Pflichten aus den Richtlinien ist nicht zwingend eine hoheitliche Unterschutzstellung durch Verordnung erforderlich.

Wenn im Rahmen der Umsetzung des Netzes „Natura 2000“ eine förmliche Unterschutzstellung von Gebieten oder Gebietsteilen nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlich ist, kommen hierfür vor allem die Instrumente „Naturschutzgebiet“ und „Landschaftsschutzgebiet“ in Betracht. Im Hinblick auf die o. g. Freistellung der Ausübung ordnungsgemäßer Forstwirtschaft bei privaten Waldflächen, steht eine Kompensation von Nutzungseinschränkungen nicht an.

Zu 2: Mit der Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind nach europäischem Recht Verpflichtungen wie die Festlegung von

Erhaltungsmaßnahmen, die Berichtspflicht und das Monitoring des Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Habitate mit den zu schützenden Arten verbunden. Die Umsetzung und damit die Beteiligung der Waldbesitzer und deren betreuenden Institutionen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56 (Zusammenarbeit der Naturschutz- behörden und anderer Behörden) und 62 (Behörd- liche Untersuchungen und Kontrollen) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Das Monitoringkonzept des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie wurde für den Waldbereich mit der Niedersächsischen Forstverwaltung (LFV) abgestimmt. Die Vertreter der privaten Waldbesitzer wurden vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das Konzept informiert. Die Landesregierung strebt an, die guten Erfahrungen in der Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und der LFV bei der „Natura 2000“-Umsetzung im Landeswald auf die anderen Waldbesitzarten zu übertragen.

Zu 3: Im Falle von Unterschutzstellungsverfahren werden die privaten Waldbesitzer wie auch die übrigen Grundbesitzer gemäß den Verfahrens- und Formvorschriften des § 30 NNatG informiert. Sie haben Gelegenheit, Anregungen und Bedenken vorzubringen.

Anlage 11

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 16 des Abg. Schirmbeck (CDU):

Arbeitstempo der Landesregierung

Der Belmer Integrationsklub e. V. bemüht sich um die Aufnahme von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen. Er hat eine Beschwerde über eine ablehnende Entscheidung des Lande Niedersachsen an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unter dem Datum vom 15. Juli 2001 geschickt. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat den Vorgang unter dem 12. September 2001 an den Niedersächsischen Landtag gesandt, weil der für eine Petition in diesem Zusammenhang zuständig sei.

Die Landtagsveraltung hat unter dem 19. September 2001 den Petenten mitgeteilt, welche Aktennummer der Vorgang jetzt habe.

Ich habe in den vergangenen Monaten wiederholt beim zuständigen Ausschusssekretär nachgefragt, wann die Eingabe 04430/12/14 im zuständigen Rechtsausschuss beraten wür

de. Wiederholt wurde mir mitgeteilt, es gäbe trotz wiederholter Erinnerungen keine Stellungnahme der Landesregierung, sodass der Vorgang im Rechtsausschuss auch nicht beraten werden könnte. Mit Datum vor 21. März 2002 wurde den Petenten jetzt mitgeteilt, dass man noch weitere Zeit für Ermittlungen benötigt und die Angelegenheit möglichst bald zur Beratung gebracht werden soll.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird sie eine Stellungnahme dem Landtagspräsidenten zur Beratung zusenden?

2. Warum hat es in diesem Fall fast ein Jahr gedauert, bis der Vorgang zur Beratung in den Landtag kommt?

3. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Eingaben?

Zu 1 und 2: Die Landesregierung bedauert, dass sich die Bearbeitung der Eingabe sehr verzögert hat. Die Stellungnahme wird dem Präsidenten des Niedersächsischen Landtages innerhalb der nächsten drei Wochen zugeleitet.

Zu 3: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Eingaben ergibt sich zunächst aus der von der Landtagsverwaltung für die Stellungnahme der Landesregierung gesetzten Frist. Diese beträgt in der Regel zweieinhalb Monate. Im Allgemeinen kann die Stellungnahme innerhalb dieses Zeitraums abgegeben werden. Generell ist aber darauf hinzuweisen, dass sich nach den Umständen des Einzelfalles Fristverlängerungen gelegentlich nicht vermeiden lassen - z. B. dann, wenn eine umfangreiche Sachaufklärung erforderlich ist oder mehrere Behörden zu beteiligen sind.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 17 der Abg. Frau Vogelsang (CDU):

Qualifizierungsmaßnahmen für arbeitslose Frauen

In einer Gemeinde des Landkreises Osnabrück wurde von der zuständigen Frauenbeauftragten ein Qualifizierungskurs für Frauen angeboten, der unter dem Motto: „Aktiv werden und den Anschluss finden“ stand. Der Kurs wurde finanziert von der Volkshochschule, der Koordinierungsstelle „Frau und Betrieb“ und den Teilnehmerinnen.

Unter den Teilnehmerinnen befand sich eine Frau, die Arbeitslosenhilfe bezog. Nach Mitteilung des Arbeitsamtes durfte sie an der

Fortbildung nicht teilnehmen mit der Begründung, dass sie während des Kurses dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde. Außerdem wurde ihr mitgeteilt, dass ihr - sollte sie dennoch an der Fortbildung teilnehmen für vier Monate die Gelder der Arbeitslosenhilfe gestrichen würden. Fakt war jedoch, dass sie den Kurs jederzeit hätte abbrechen können. Auch ein kostenloses Praktikum in der Verwaltung einer Gemeinde durfte jene Frau nicht annehmen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie das Verhalten des Arbeitsamtes?

2. Welche Möglichkeiten sieht sie, gegen derartige lebensfremde und an der Wirklichkeit vorbeigehende Verordnungen einzugreifen?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, gerade für arbeitslose Frauen in die Unterstützung von Qualifikationskursen zu investieren?

Zu 1: Der in die bundesbehördliche Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit fallende Einzelfall ist der Landesregierung nicht bekannt. Schon wegen fehlender konkreter Angaben zum Vorliegen der persönlichen leistungsrechtlich-relevanten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bezug bzw. Weiterbezug von Arbeitslosenhilfe kann eine Bewertung des Verhaltens des Arbeitsamtes nicht erfolgen.

Zu 2: Grundsätzlich hat die Landesregierung keine rechtlichen Möglichkeiten, Verordnungen einer Bundesbehörde zu ändern oder aufzuheben. Da die Arbeitsämter als Bundesbehörden darüber hinaus kein ausführendes Organ des Landes sind, besteht seitens der Landesregierung gegenüber den Arbeitsämtern auch weder eine Weisungs- noch eine Aufsichtsbefugnis. Die Landesregierung kann jedoch bekannt gewordene kritisch zu bewertende Programme, Verfahren und Einzelfälle an die Arbeitsverwaltung herantragen.

Zu 3: Die Landesregierung führt im Rahmen ihres Programms „Arbeit und Qualifizierung für Niedersachsen“ eine Vielzahl von Qualifizierungsmaßnahmen für arbeitslose Frauen und Männer durch. Allein im Rahmen des Frauenförderprogramms „Förderung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt“ wurden im Jahr 2001 60 Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt, an denen arbeitslose Frauen teilgenommen haben. Soweit die Zielgruppe der Maßnahmen arbeitslose Frauen oder Männer sind, werden die Maßnahmen

in der Regel in Kooperation mit den zuständigen Arbeitsämtern so konzipiert, dass eine Anerkennung der Maßnahmen bzw. eine Förderung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Maßnahmen durch das Arbeitsamt grundsätzlich möglich ist.

Anlage 13

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 18 des Abg. Golibrzuch (GRÜNE):

Spendenzahlungen an Vereine und Stiftungen in Niedersachsen als Gegenleistung für Geschäftsabschlüsse mit kommunalen Untenehmen?

Der Hildesheimer Oberbürgermeister Kurt Machens (CDU) ist in die Kritik geraten, weil ein von ihm gegründeter Verein Spenden von Unternehmen erhalten hat, die zuvor Anteile an der Energieversorgung Hildesheim (EVI) erworben hatten. Von besonderer Brisanz ist dieser Vorgang deshalb, weil die EVI danach ihre Unternehmenspolitik geändert hat: Auf den Verkauf einer zweiten Tranche wurde verzichtet und von der Herauslösung des „Wasserbereichs“ aus der EVI abgesehen, sodass entgegen ursprünglichen Plänen kein weiterer Partner bei den Stadtwerken mitreden kann.

Insgesamt wurden vonseiten des Münchner Unternehmens Thüga und der Essener Ruhrgas AG rund 511 000 Euro auf das Konto des Vereins „Pecunia non olet“ („Geld stinkt nicht“) überwiesen; dieses Geld sollte der „Förderung des sozialen, kulturellen und sportlichen Gemeinwohls“ dienen. Allerdings unterließ es der Oberbürgermeister, die Öffentlichkeit von der Gründung des Vereins sowie über Höhe und Herkunft der Spenden zu unterrichten. Bei der Thüga heißt es zu diesen Vorgängen lediglich, derartige Spenden an Kommunen seien nicht ungewöhnlich. „So gehen wir oft auf neue Partner zu“, erklärte ein Firmensprecher gegenüber der hannoverschen Neuen Presse (vom 17. April 2002).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die geschilderten Vorgänge in Hildesheim?

2. Welche Erkenntnisse hat sie bzw. gedenkt sie sich zu verschaffen, ob Spenden, wie sie von Ruhrgas und Thüga in Hildesheim praktiziert wurden, auch in anderen niedersächsischen Kommunen gezahlt worden sind?