Protokoll der Sitzung vom 28.08.2002

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Tagesordnungspunkt 11. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr in Drucksache 3586 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? - Drei Gegenstimmen. Wer möchte sich der Stimme enthalten? - Keine Stimmenthaltungen. Meine Damen und Herren, ich stelle fest, dass der Beschlussemp

fehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr zugestimmt worden ist.

Wir kommen jetzt zu Tagesordnungspunkt 12.

(Unruhe)

- Das ist hier so laut. Ich warte, bis etwas mehr Ruhe eingekehrt ist.

(Anhaltende Unruhe)

- Meine Damen und Herren, ich unterbreche die Sitzung für zwei Minuten.

Unterbrechung: 17.37 Uhr.

Wiederbeginn: 17.38 Uhr.

(Vizepräsidentin Litfin übernimmt den Vorsitz)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir setzen die Sitzung fort, die eben kurz unterbrochen worden war, um denjenigen Kolleginnen und Kollegen, die das Bedürfnis nach einem Kaffee hatten, die Gelegenheit zu geben, den Plenarsaal zu verlassen.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 12: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drs. 14/2960 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltfragen - Drs. 14/3581 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 14/3633

Der Gesetzentwurf wurde am 10. Dezember 2001 an den Ausschuss für Umweltfragen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatterin ist die Kollegin Steiner, der ich das Wort erteile. Die übrigen Kolleginnen und Kollegen bitte ich um Aufmerksamkeit.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Umweltfragen empfiehlt Ihnen in der Drucksache 3581, den Gesetzentwurf der SPDFraktion mit den aus der Beschlussempfehlung

ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Für diese Empfehlung haben sich die Mitglieder der SPDFraktion ausgesprochen. Die der CDU-Fraktion angehörenden Ausschussmitglieder haben den Gesetzentwurf mit der Begründung abgelehnt, der Entwurf gehe über die europarechtlichen Forderungen hinaus und führe deshalb zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen auf dem internationalen Markt. Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich der Stimme enthalten, weil einzelne zu Artikel 1 vorgeschlagene Änderungen nach ihrer Auffassung für den Umweltschutz nachteilige Auswirkungen haben.

Die mitberatenden Ausschüsse für innere Verwaltung, Wirtschaft und Verkehr, Sozial- und Gesundheitswesen, Bundes- und Europaangelegenheiten, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Städtebau und Wohnungswesen haben sich der Empfehlung des federführenden Ausschusses angeschlossen.

Der Gesetzentwurf hat die Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und der Zoorichtlinie zum Gegenstand. Die Ausschussberatungen haben zu einer Vielzahl von Änderungsempfehlungen geführt. Zum einen sind in der Anhörung vorgebrachte Anregungen aufgegriffen worden, zum anderen sollen die vorgeschlagenen Änderungen die vollständige Umsetzung der genannten Richtlinien sicherstellen und die Regelungen systematisieren und verständlicher gestalten.

Da im Ausschuss vor allem die zur Umsetzung der UVP-Richtlinie vorgesehenen Änderungen kontrovers diskutiert wurden, möchte ich mich darauf beschränken, insoweit die wesentlichen Diskussionspunkte kurz darzustellen. Die sonstigen Einzelheiten werden Gegenstand eines schriftlichen Berichts zum Gesetzentwurf sein.

Den Schwerpunkt der Diskussion bildete die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben in der Anlage 1 zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss hat in diesem Zusammenhang Forderungen aus der Anhörung Rechnung getragen und bei verschiedenen Vorhaben Schwellenwerte eingeführt oder erhöht und die UVP-Pflicht im Straßenbau auf den Neuund Ausbau von vier- und mehrstreifigen Straßen beschränkt. Vor allem Letzteres wurde von der Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kritisiert. Durch die mit diesen Empfehlungen verbundene Freistellung kleinerer Vorhaben von der

Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der Vorprüfung des Einzelfalls sollen vor allem kleinere Betriebe entlastet und der Verwaltungsaufwand für die durchführenden Behörden verringert werden. Der Vorschlag der Mitglieder der CDU-Fraktion, im Bereich der Wasserentnahme und des Baurechts noch weitergehende Freistellungen vorzusehen, fand im Ausschuss keine Mehrheit.

Kontrovers diskutiert wurde auch die im Rahmen der Umsetzung der UVP-Richtlinie vorgesehene Einführung des neuen nach § 28 a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotoptyps „mageres Frischgrünland“ in Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzentwurfs. Der Ausschuss empfiehlt, diesen Biotoptyp zur Präzisierung als „artenreiches mesophiles Grünland“ zu bezeichnen. Der Vorschlag der CDU-Fraktion, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor einer beabsichtigten Beseitigung oder Beeinträchtigung solcher Flächen auf andere Weise als durch die Unterschutzstellung nach § 28 a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sicherzustellen, fand keine Mehrheit.

Abschließend erwähnen möchte ich noch, dass die zunächst in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des Wasserverbandsgesetzes, die mit der Umsetzung der betroffenen Richtlinien nicht im Zusammenhang steht, zurückgestellt werden soll, um die notwendige zügige Verabschiedung des Gesetzes nicht zu verzögern, weil sonst ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof droht.

Damit komme ich zum Schluss meines Berichts. Der federführende Ausschuss für Umweltfragen bittet darum, entsprechend der vorliegenden Empfehlung zu beschließen.

Für die Fraktion der SPD spricht jetzt der Kollege Inselmann.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem heute zur abschließenden Beratung anstehenden Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz werden zwingende Vorgaben verschiedener europäischer Richtlinien auf Landesebene umgesetzt. Schwerpunkt des Entwurfes ist die Umsetzung der UVP-Richtlinie aus dem Jahr 1985 und der UVP

Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 1997. Hier wird nach der im August des vergangenen Jahres erfolgten bundesrechtlichen Umsetzung sichergestellt, dass auch bei den landesrechtlichen Zulassungsverfahren im Wasserrecht, im Naturschutzrecht, im Straßenrecht, im Eisenbahnrecht, im Waldrecht und im Bauordnungsrecht immer dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, wenn Vorhaben im Regelungsbereich des Gesetzes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein können.

Sie sehen an diesen Beispielen, dass dieses Gesetz von erheblicher Tragweite und Bedeutung ist. Wir werden bei der Umsetzung dieses Gesetzes vor Ort sicherlich noch erleben, dass dieses Gesetz das eine oder andere Mal Thema sein wird.

Daneben wird die so genannte IVU-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Bereich des Niedersächsischen Wassergesetzes umgesetzt. Schließlich wird das Naturschutzgesetz um Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos erweitert. Die von der Kommission den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen zur Umsetzung der Richtlinien sind in allen drei Fällen bereits abgelaufen. Jeder der hier Anwesenden im Parlament weiß, welche Konsequenzen und welche Bedeutung das hat. Deshalb ist versucht worden, diesen Gesetzentwurf zügig zu beraten.

Hinsichtlich der ursprünglichen UVP-Richtlinie aus dem Jahr 1985 ist die damalige CDU/CSUFDP-Bundesregierung bereits im Jahr 1998 wegen unzureichender Umsetzung verurteilt worden. Durch die zügige Verabschiedung dieses Gesetzes wird dem Risiko weiterer Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof begegnet bzw. wollen wir den Versuch unternehmen, dem zu begegnen.

Der Gesetzentwurf lehnt sich eng an das Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung an und verweist weitgehend auf dessen Vorschriften. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Vollzugsbehörden des Landes bei bundes- und landesrechtlich geregelten Vorhaben einheitliche Vorschriften anwenden können. Dies führt zu einem einfacheren und rechtssicheren Gesetzesvollzug durch die zuständigen Genehmigungsbehörden, die bei der Durchführung der UVP aufgrund von Bundes- und Landesrecht auf dieselben Verfahrensvorschriften zurückgreifen können.

Um eine größtmögliche Sicherheit im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben zu erreichen, hatten wir in unserem Gesetzentwurf weitestgehend auf die Festlegung von Schwellenwerten in der Anlage 1 des Gesetzes, unterhalb derer keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, verzichtet. In der durchgeführten Anhörung wurde von vielen Seiten, insbesondere durch die Wirtschaftsverbände, aber auch durch die Kommunen und durch die kommunalen Spitzenverbände, die Einführung solcher unteren Schwellenwerte gefordert.

Im Abgleich mit den parallel in anderen Landesparlamenten beratenen Gesetzesvorhaben anderer Bundesländer haben wir uns dafür entschieden, derartige Schwellenwerte einzuführen. Dabei konnten wir berechtigte Interessen der betroffenen Wirtschaft, aber auch der Kommunen, meine Damen und Herren, weitgehend berücksichtigen und zugleich eine Harmonisierung mit den Regelungen anderer Bundesländer herbeiführen, ohne die besonderen landesspezifischen Gesichtspunkte Niedersachsens außer Acht zu lassen.

Bei den wasserrechtlich geregelten Vorhaben - Nrn. 1 bis 16 der Anlage 1 zum Gesetz - haben wir uns weitgehend an den Rahmen der von der Länderarbeitsgemeinschaft „Wasser“ festgelegten Schwellenwerte orientiert, die auch von den anderen Ländern in ähnlicher Form geregelt werden.

Beim Bodenabbau - das ist Nr. 17 in der Anlage 1 wurden eine bessere Abgrenzung zum Bundesrecht vorgenommen und ein unterer Schwellenwert von 1 ha Größe festgelegt. Ich weiß, dieser Wert ist nicht unstrittig, aber ich glaube, wir kommen hiermit auch den Ansprüchen der Kommunen und der Wirtschaft entgegen.

Die Regelungen über den Straßenbau in den Nrn. 20 und 21 wurden an die bundesrechtlichen Regelungen und an die Regelungen anderer Länder angepasst.

Die auf bestimmte bauliche Vorhaben bezogenen Regelungen der Nrn. 26 bis 30 bilden lediglich Auffangtatbestände zum Bundesrecht. Dort ist aus Gründen der Regelungskompetenz für die Errichtung von Feriendörfern, großen Hotelanlagen, Campingplätzen usw. lediglich dann ab einer bestimmten Größe eine UVP vorgeschrieben, wenn dafür ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Diese Vorhaben können aber auch ohne Bebauungsplan sowohl im unbeplanten Innenbereich als auch im

so genannten Außenbereich errichtet werden. Um eine vollständige Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten und keine Regelungslücke aufkommen zu lassen, waren auch hier Änderungen in der Bauordnung vorzunehmen. Das haben wir getan. Bei den genannten UVP-pflichtigen Vorhaben darf eine Baugenehmigung nur dann erteilt werden, wenn das Ergebnis der UVP berücksichtigt wird.

Bei der Umsetzung der europäischen IVURichtlinie wurden im Gegensatz zu den bisher von medienspezifischen Regelungen geprägten gemeinschaftlichen Umweltrecht wie durch die UVPRichtlinie medienübergreifende Regelungsansätze zum Schutz der Umwelt eingeführt. Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass Konzepte, die lediglich der isolierten Verminderung der Emissionen in Luft, Wasser oder Boden dienen, häufig dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt bestmöglich zu schützen. Die IVU-Richtlinie will durch Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreichen. Die Grundpflichten des Artikels 3 der Richtlinie zum Schutz und zur Vorsorge vor Umweltverschmutzungen verlangen insbesondere den Einsatz der bestverfügbaren Techniken, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Die aktuelle Diskussion zum Thema Hochwasser macht deutlich, wie wichtig es ist, Vorsorgegesichtspunkte bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Wir haben das über Jahrzehnte vernachlässigt. Insofern ist es ein sehr aktuelles und ein sehr notwendiges Gesetz, das wir hier umsetzen, damit man dem Vorsorgegedanken Rechnung trägt und ihn von vornherein berücksichtigt, meine Damen und Herren.

Zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos in aller Kürze: Es ist nur festzustellen, dass sich die Vorschriften eng an die Vorgaben der EG-Richtlinie anlehnen. Sie sind sowohl mit den Bundesländern als auch mit dem Bundesumweltministerium und der Europäischen Kommission erörtert worden. Gemäß der EG-Richtlinie werden allerdings zwei neue Rechtspflichten begründet. Die Zoos sollen zum einen die Öffentlichkeit über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume informieren. Sie sollen zum anderen durch For

schung oder Zuchtaktivitäten aktiv am Schutz einzelner Tierarten mitwirken. Zu einem erheblichen Teil werden diese Leistungen bereits heute von den Zoos - zumindest von den großen Zoos - freiwillig erbracht. Der Grundgedanke der europarechtlichen Bestimmung, dass die Zoos eine Mitverantwortung für die Erhaltung seltener Arten übernehmen sollen, ist daher während der Rechtsetzung auf der EG-Ebene zumindest von den größeren Zoos ausdrücklich akzeptiert worden.

Abschließend, meine Damen und Herren, möchte ich noch einmal auf die Bedeutung der Gesetzesänderung für den Vollzug eingehen. Das hat auch eine wichtige Rolle in den Beratungen im Ausschuss gespielt.

Die Umsetzung des europäischen Rechts ist - das sage ich an die Adresse der CDU gerichtet - unvermeidlich. Sie sind auch in der Bringeschuld, mit umzusetzen; denn Sie haben die Verträge ausgehandelt. Man könnte eine Menge über die Unzulänglichkeiten sagen, die dort ausgehandelt worden sind. Es ist nur schwer mit dem deutschen Recht kompatibel. Wir haben wirklich Probleme gehabt, dieses Gesetz so umzusetzen. Ich bedanke mich ausdrücklich beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und auch beim Ministerium dafür, dass es doch gelungen ist, ein sehr lesbares und doch verständliches Gesetz zu gestalten, meine Damen und Herren, das wir im Vollzug auch vernünftig umsetzen können. Wir haben versucht, das 1 : 1 umzusetzen. Die Umweltverwaltung hat aber deutlich gemacht, dass wir damit rechnen können, dass diese Verfahren nicht zu einer Verlängerung der Genehmigungsverfahren führen werden, sondern dass die Behörden koordiniert miteinander, effektiv und sparsam im Vollzug agieren werden. Wir vertrauen darauf. Aber auch das Controlling werden wir in diese Richtung gestalten, meine Damen und Herren, und wir werden dieses Gesetz auch zu bestimmten Zeiten - wie wir finden, richtigerweise – evaluieren lassen.

Wir werden auch die Praxisumsetzung, eng mit dem Ministerium abgestimmt, im Ausschuss beraten und effektiver zu gestalten versuchen. Daher haben wir Wert darauf gelegt, dass auch die Verordnung, die noch erarbeitet wird, mit dem Ausschuss abgestimmt wird. Das ist zwar unüblich. Aber ich glaube, hier ist es richtig.

Wir haben etwas sehr Schweres durchsetzen und erreichen können. Als Bundesland sind wir federführend. Wir sind das erste Bundesland, das die

europarechtlichen Vorschriften vollständig umgesetzt hat. Ich meine, wir haben ein EG-konformes Gesetz geschaffen, meine Damen und Herren, das auch der Überprüfung durch die Kommission standhalten und trotzdem die Kommunen und die Wirtschaft in diesem Lande nicht benachteiligen wird, aber dem Vorsorgegedanken des Umweltschutzes Rechnung trägt.

Ich bedanke mich bei allen Beteiligten für die Unterstützung, für die aktive Mitwirkung. Wir haben für das Land etwas Wegweisendes erreicht. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Der Kollege Hoppenbrock spricht für die CDUFraktion.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Inselmann, Sie werden verstehen, dass wir eine etwas andere Sichtweise zu manchen Dingen haben.