Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Dieser Antrag soll federführend im Ausschuss für Haushalt und Finanzen behandelt werden. Die Mitberatung soll in den Ausschüssen für Städtebau und Wohnungswesen sowie Wirtschaft und Verkehr erfolgen. - Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.
Für die nächsten beiden Tagesordnungspunkte erbitte ich noch einmal kurz Ihre Aufmerksamkeit. Ich rufe zunächst auf
Tagesordnungspunkt 50: Sicherung des Schifffahrtsstandortes Niedersachsen - geplante Abschaffung der Tonnagesteuer verhindern! - Antrag der Fraktion der CDU - Drs. 14/3878
Dieser Antrag soll direkt zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Häfen und Schifffahrt sowie zur Mitberatung an die Ausschüsse für Haushalt und Finanzen sowie für Wirtschaft und Verkehr überwiesen werden. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist so beschlossen.
Tagesordnungspunkt 51: Niedersachsens Land- und Ernährungswirtschaft weiterhin stärken - Chancen der EU-Erweiterung nutzen - Antrag der Fraktion der SPD - Drs. 14/3883
Auch dieser Antrag soll an die Ausschüsse direkt überwiesen werden, und zwar zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegen
heiten. Ich bitte auch hier um Ihr Handzeichen, wenn Sie zustimmen wollen. - Das ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich darf Sie darauf hinweisen, dass unsere nächste Sitzung vom 11. bis 13. Dezember stattfinden wird. Bis dahin ist noch ein bisschen Zeit. Ich wünsche Ihnen ein angenehmes oder auch anstrengendes Wochenende, je nach Aufgabenstellung, und eine gute Heimfahrt.
Gilt das neue Landesvergabegesetz in Niedersachsen auch für den Schienenverkehr oder nicht? - Scheut die Landesregierung eine klare Antwort?
Mit der in der Drs. 14/3685 gestellten Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung Nr. 38 hatte ich die Landesregierung mit der ersten Frage um Auskunft darüber gebeten, wie sie bzw. die Landesverkehrsgesellschaft die Option der von der Bundesregierung geänderten Vergabeordnung anwenden werde, Aufträge im öffentlichen Personennahverkehr unter bestimmten Prämissen „freihändig“ zu vergeben, nachdem das beschlossene Niedersächsische Landesvergabegesetz bei Auftragswerten über 10 000 Euro diese Option ausdrücklich verschließt und die Ausschreibung in entsprechender Anwendung der einschlägigen Regelungen des GWB bzw. der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 zwingend vorschreibt.
Mit ihrer Antwort verwies die Landesregierung „auf die Vorbemerkung“. In der Vorbemerkung war eine Antwort auf die Frage jedoch nicht enthalten. Dort wurde vielmehr der Regelungsinhalt des § 2 des Landesvergabegesetzes in all dessen anderen Regelungspassagen wiedergegeben, nicht jedoch in Bezug auf dessen Absatz 1 Satz 2, der eine freihändige Vergabe untersagt. Darüber hinaus enthält die Vorbemerkung nur noch den Satz: „Die Möglichkeit der freihändigen Vergabe von Verkehrsaufträgen stellt somit keinen Widerspruch zum Landesvergabegesetz dar.“
Um nunmehr eine Antwort auf die gestellte Frage zu erhalten, frage ich die Landesregierung wie folgt:
1. Wird sich die Landesvergabegesellschaft vom Tag des In-Kraft-Tretens des Landesvergabegesetzes an an die Verpflichtung des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Landesvergabegesetz halten und Verkehrsleistungen im Bereich ÖPNV, soweit sie einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, stets öffentlich ausschreiben?
durch eine Bundesverordnung gewährte Möglichkeit, auf die öffentliche Ausschreibung zu verzichten und einen Auftrag freihändig zu vergeben, wieder abgeschnitten wird?
3. Wird die Landesnahverkehrsgesellschaft unter Ausnutzung der Tatsache, dass das Landesvergabegesetz erst zum 1. Januar 2003 in Kraft tritt, bis dahin noch die Möglichkeit nutzen, Verkehrsverträge mit einem Wert von über 10 000 Euro ohne Ausschreibung freihändig zu vergeben und damit die politische Zielrichtung des Landesvergabegesetzes noch so lange wie möglich zu unterlaufen?
Herr Dinkla, ich gebe zu, dass der § 2 des Landesvergabegesetzes nicht ganz einfach zu verstehen ist. Ich hatte versucht, mich in meiner Antwort auf Ihre erste Frage so auszudrücken, dass man sie auch verstehen kann, ohne das GWB unter dem Arm zu tragen. Das ist anscheinend nicht ganz gelungen.
Vielleicht gelingt es mir aber im zweiten Anlauf, deutlich zu machen, dass es in der Tat keinen Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Landesvergabegesetzes und der Möglichkeit der freihändigen Vergabe im SPNV nach Bundesvergabeverordnung gibt.
Bekanntlich ist es das Ziel des Landesvergabegesetzes, Wettbewerbsverzerrungen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, entgegenzuwirken. Daher bindet das Vergabegesetz für Aufträge oberhalb eines Schwellenwertes von 10 000 Euro den öffentlichen Auftraggeber an die Einhaltung der Bestimmungen über einen repräsentativen Tarifvertrag, den bedingten Nachunternehmereinsatz, das Wertungsvorgehen bei unangemessen niedrigen Angeboten und an die Nachweiserbringungspflicht. Dies alles ist geregelt in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes und gilt, das möchte ich ausdrücklich betonen, auch für den SPNV.
Darüber hinaus regelt § 2 Abs. 1 Satz 2 die allgemeine Bindung der öffentlichen Hand an das Vergaberecht des GWB, dies allerdings nur für den Fall, dass es sich um Aufträge unterhalb der in § 100 GWB geregelten Schwellenwerte handelt. Für Aufträge oberhalb dieser Schwellenwerte – im Falle des SPNV sind das 200 000 Euro - wird im Landesvergabegesetz keine ausdrückliche Regelung für die Art der Vergabe öffentlicher Aufträge getroffen.
Das Auftragsvolumen der Verkehrsverträge mit den Eisenbahnunternehmen überschreitet diesen gesetzlichen Schwellenwert in jedem Fall. Daher
ist das Landesvergabegesetz hinsichtlich der zu wählenden Art der Vergabe nicht unmittelbar einschlägig.
Ausschlaggebend sind hier nur die Regelungen der Vergabeverordnung des Bundes unter Berücksichtigung der ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung. Dementsprechend sieht die Rechtslage ab dem 1. Januar 2003 wie folgt aus:
Bei Aufträgen im SPNV-Bereich können Verträge über einzelne Linien mit einer Laufzeit von einem Jahr bis drei Jahren einmalig freihändig vergeben werden. Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe im Rahmen des § 15 AEG zulässig; die Laufzeit des Vertrages soll jedoch zwölf Jahre nicht überschreiten, und es muss ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit auslaufen und anschließend im Wettbewerb vergeben werden.
Lassen Sie mich zusammenfassen: Hinsichtlich der Vergabe von Verkehrsleistungen gibt es keinen Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht. Die Vergabe von Verkehrsverträgen der LNVG unterliegt aufgrund ihrer hohen Auftragswerte hinsichtlich der Art der Vergabe nicht unmittelbar dem Landesvergabegesetz sondern der Vergabeverordnung des Bundes (ab dem 1. Januar 2003 in der geänderten Fassung). Alle anderen Bestimmungen des Landesvergabegesetzes, insbesondere die Tariftreueverpflichtung, gelten – wie zu Beginn ausgeführt - für den SPNV aber uneingeschränkt.
Schon in der vergangenen Legislaturperiode hat die rot-grüne Bundesregierung mit Duldung und Zustimmung der Niedersächsischen Landesregierung den bäuerlichen Familien wie keinem anderen Berufsstand finanzielle Belastungen auferlegt. Durch die Änderung der steuerlichen Vorschriften, die Senkung land
wirtschaftlicher Freibeträge, die Senkung der Vorsteuerpauschale und durch die Einführung der Ökosteuer hatte die Landwirtschaft in Niedersachsen eine Mehrbelastung von 320 Millionen DM (160 Millionen Euro) zu tragen.
Mittlerweile liegt das vorläufige Ergebnis zu den geplanten steuerlichen Maßnahmen der rot-grünen Regierungsparteien vor. Danach werden die bäuerlichen Betriebe erneut zur Kasse gebeten. Vorgesehen sind im Einzelnen
die Anhebung der Umsatzsteuersätze von 7 % auf 16 % für Blumen, Zierpflanzen, lebende Tiere, Samen, Früchte, Futterpflanzen, zubereitetes Futter, tierische und pflanzliche Dünger, Tieraufzucht und -haltung.