Ich lasse über die Ausschussempfehlungen zu den Eingaben in der Drucksache 4060 abstimmen, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. - Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Dann haben Sie einstimmig so beschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung über die 51. Eingabenübersicht. Wer insoweit den Ausschussempfehlungen in der Drucksache 4090 zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Das ist auch nicht der Fall. Dann haben Sie auch das einstimmig beschlossen.
Tagesordnungspunkt 3: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/3950 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltfragen - Drs. 14/4070
Der Gesetzentwurf wurde am 27. November 2002 an den Ausschuss für Umweltfragen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass der Bericht zu Protokoll gegeben und das Gesetz ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Dazu höre ich keinen Widerspruch.
Der Ausschuss für Umweltfragen schlägt Ihnen in der Drucksache 4070 vor, den Fraktionsentwurf der SPD mit einigen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung war sowohl im federführenden Umweltausschuss als auch in den mitberatenden Ausschüssen politisch nicht umstritten.
Da der Gesetzentwurf am 27. November des vergangenen Jahres direkt an die Ausschüsse überwiesen worden ist, möchte ich den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs zunächst wie folgt zusammenfassen:
Es geht hier um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie, die der für die Umwelt schädlichen Abfallentsorgung auf See entgegenwirkt. Dementsprechend soll im vorliegenden Entwurf bestimmt werden, dass die Hafenbetreiber für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen für die üblichen Schiffsabfälle sorgen müssen. Die Schiffsführer werden verpflichtet, diese Einrichtungen zu benutzen, soweit sie nicht dartun können, dass sie an Bord noch genügend Platz für Schiffsabfälle haben. Unabhängig von der tatsächlichen Benutzung der Hafenauffangeinrichtungen haben die Schiffsführer ein pauschaliertes Entgelt zu entrichten, das ggf. zur teilweisen Deckung der tatsächlichen Aufwendungen des Schiffsführers für die Abfallentsorgung erstattet wird.
keit darüber, dass der Gesetzentwurf rasch verabschiedet werden muss, weil die bisherige Entsorgung der Schiffsabfälle auf Kosten des Landes mit Beginn dieses Jahres nicht mehr fortgesetzt werden kann, da dafür keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Die Fraktionen waren sich auch darüber einig, dass gewisse rechtliche Risiken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes in Kauf genommen werden müssen. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat nämlich darauf hingewiesen, dass das bundesrechtliche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für solche landesrechtlichen Regelungen keinen Spielraum lasse und dass der Bund zudem die genannte Richtlinie selbst, wenn auch in unklarem Umfang, im Schiffssicherheitsgesetz umgesetzt habe. Diesen rechtlichen Bedenken sind die Ausschüsse - einschließlich des Rechtsausschusses - nicht gefolgt, weil sie eine klare Lösung in der Sache den rechtlichen Bedenken des GBD vorgezogen haben und nachdem die Vertreter der Landesregierung darauf hingewiesen hatten, dass sowohl die anderen norddeutschen Bundesländer als auch die zuständigen obersten Bundesbehörden von einer Gesetzgebungskompetenz der Länder ausgehen.
Die Beratung der einzelnen Vorschriften hat allerdings gezeigt, dass die Vorgaben der europäischen Richtlinie ihrerseits Schwierigkeiten machen, weil sie im Einzelnen bisweilen unklar sind oder einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Aus diesen Gründen hat der Ausschuss beispielsweise die vom GBD der europäischen Richtlinie entnommene Anforderung, dass mindestens ein Viertel der einen Hafen anlaufenden ausländischen Schiffe an Bord überprüft werden muss, nicht übernommen und sich insoweit der Rechtsauffassung der Landesregierung angeschlossen, dass die Richtlinie eine solche Überprüfungsquote nicht eindeutig vorschreibe. Ebenfalls aus praktischen Gründen schlägt der Ausschuss vor, die Ausnahmen von der Entladungspflicht in § 35 Abs. 1 um die Fischereifahrzeuge zu erweitern und an der zweiten Ausnahmemöglichkeit des Absatzes 3, die für Ausflugs- und Assistenzverkehre von Bedeutung ist, trotz der vom GBD geäußerten rechtlichen Bedenken festzuhalten.
Die weiteren Änderungsempfehlungen des Ausschusses zielen auf praktische Vereinfachungen, z. B. die Zulassung eines gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplans in § 34. Außerdem sollen in § 37 die Vollzugsbefugnisse erheblich erweitert und ergänzend dazu in § 46 neue Ordnungswidrig
Erheblich überarbeitet wurde die Vorschrift über die Erhebung der pauschalierten Entgelte in § 38. An der im Regelfall zivilrechtlichen Ausgestaltung der Entgelterhebung soll aber festgehalten werden. Zu § 38 wurden zwei Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion vorgelegt, der eine im mitberatenden Ausschuss für Häfen und Schifffahrt, der zweite in der abschließenden Beratung des Umweltausschusses. Danach soll zum einen auf Entgeltregelungen für atypische Abfälle verzichtet werden. Außerdem wird damit das Kostendeckungsprinzip in dem Sinne eingeschränkt, dass nur ein wesentlicher Beitrag zur Kostendeckung erzielt werden muss. Mit dieser Einschränkung soll Bedenken im Hinblick auf die Konkurrenzfähigkeit der niedersächsischen Häfen Rechnung getragen werden, auf die insbesondere der mitberatende Wirtschaftsausschuss hingewiesen hat. Zur Höhe dieses Beitrags wird eine gesetzliche Regelung mit einem Deckungsanteil von 70 % vorgeschlagen. Dieser Anteil kann durch eine Verordnung geändert werden.
Damit möchte ich meinen kurzen Überblick schließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ausschussberatungen möchte ich auf den Ihnen bereits vorliegenden schriftlichen Bericht verweisen.
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Das ist einstimmig so beschlossen.
Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? Lehnt jemand ab? - Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Damit ist auch Artikel 2 einstimmig beschlossen.
Artikel 3. - Hierzu liegt ebenfalls eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Auch hierzu gibt es keine
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn Sie in der Schlussabstimmung dem Gesetz Ihre Zustimmung geben möchten, dann bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. - Ich frage nach Gegenstimmen. - Keine. Stimmenthaltungen? - Auch keine. Dann ist dieses Gesetz einstimmig beschlossen.
Tagesordnungspunkt 4: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben der Wirtschaftsförderung auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH und zur Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3880 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr Drs. 14/4075
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 14. November 2002 an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.
Die Fraktionen haben sich im Ältestenrat darauf verständigt, dass der Bericht zu Protokoll gegeben werden soll.
In der Drucksache 4075 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung ist im federführenden Ausschuss, im Ausschuss für Haushalt und Finanzen und im Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen jeweils mit den Stimmen der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion bei Stimmenthaltung der Ausschussmitglieder der CDU-Fraktion ergangen. Das jeweilige Ausschussmitglied von Bündnis 90/Die Grünen hat sich im Rechtsausschuss der Stimme enthalten und in den übrigen Ausschüssen gegen die Beschlussempfehlung ausgesprochen.
Lassen Sie mich kurz die wesentlichen Ergebnisse der Beratung darstellen. Die Einzelheiten sollen dem schriftlichen Bericht vorbehalten bleiben.
Der federführende Ausschuss ist der Auffassung, dass die durch § 1 des Gesetzentwurfs ermöglichte Beleihung mit den „Aufgaben der Wirtschaftsförderung“ verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken begegnet. Er schlägt daher vor, diese weite Formulierung näher zu konkretisieren. Dies soll durch eine Anlage zu § 1 Satz 1 geschehen, in der eine nähere Beschreibung der Aufgaben erfolgt. Der Ausschuss ist ferner der Auffassung, dass nicht nur die Möglichkeit eingeräumt werden soll, der Bank „Aufgaben der Wirtschaftsförderung“ zu übertragen. Vielmehr sollen auch „Förderaufgaben“, die nicht in erster Linie die Wirtschaftsförderung betreffen, von der Aufgabenbeschreibung erfasst werden. Derartige Förderaufgaben sind in der Anlage enthalten. In der Überschrift und in § 1 Abs. 1 des Entwurfs wird dementsprechend die Verwendung des Begriffs „Förderaufgaben“ vorgeschlagen.
Der Wirtschaftsausschuss schlägt ferner vor, in § 1 Abs. 1 Satz 1 als Voraussetzung für eine Aufgabenübertragung festzulegen, dass die Investitionsund Förderbank daneben keine anderen Aufgaben wahrnimmt. Diese Einschränkung des Wirkungsbereichs ist notwendig, weil nach den EUVorgaben derartige Förderinstitute ausschließlich Förderaufgaben im staatlichen Auftrag wahrnehmen dürfen. Die bereits angesprochene Liste der Förderaufgaben beschränkt sich auf diesen Bereich.
Intensiv diskutiert worden ist die Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 des Entwurfs. In den Ausschüssen sind zu dieser Regelung im Hinblick auf Artikel 71 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung Bedenken geäußert worden. Danach bedarf die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. Das Wirtschaftsministerium gab daraufhin ein Rechtsgutachten in Auftrag, das zum Ergebnis kommt, die Regelung sei mit Artikel 71 Satz 1 NV vereinbar.
Ein von der CDU-Fraktion im Rechtsausschuss gestellter und von dem Ausschussmitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützter Antrag, den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst
damit zu beauftragen, unter Berücksichtigung des vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Gutachtens nochmals zu prüfen, ob § 2 Abs. 1 des Entwurfs mit Artikel 71 NV vereinbar ist, wurde mit den Stimmen der SPD-Vertreter im Ausschuss abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bedenken seien durch das Rechtsgutachten ausgeräumt. Außerdem seien vergleichbare gesetzliche Regelungen in anderen Bundesländern bisher nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen.
Der federführende Ausschuss hat sich für die Entwurfsfassung ausgesprochen, weil sich zudem im Falle einer Haftungsbegrenzung das so genannte Rating der Investitions- und Förderbank verschlechtere.
Auch hinsichtlich der Regelung des § 3 des Entwurfs wurden in den Ausschüssen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Artikel 71 Satz 1 NV und § 23 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erörtert. Nach der zuletzt genannten Bestimmung muss die in § 3 vorgesehene Ermächtigung zum Verlustausgleich der Höhe nach bestimmt sein. Nach der nun vorgeschlagenen Formulierung ist die Ermächtigung der Höhe nach aber lediglich bestimmbar. Ausschlaggebend für die nun gewählte Formulierung war die Erwägung, dass im Falle der Aufnahme eines Höchstbetrages bei jeder Änderung der Zahl der Anteilseigner dieser Höchstbetrag im Gesetz entsprechend angepasst werden müsste.
Damit bin ich am Schluss meiner Ausführungen angelangt. Der federführende Ausschuss bittet, der Ihnen in der Drucksache 4075 vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Wir kommen zur allgemeinen Aussprache. - Der Kollege Möllring meldet sich zu Wort. Ich erteile es ihm.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem die Frau Ministerin heute Morgen schon so toll von der INBank erzählt hat, habe ich gedacht, sie würde uns das hier noch einmal vorstellen. Das wäre vielleicht auch deshalb ganz gut gewesen, weil - darüber war ich mir mit dem
Kollegen Schultze einig - das Gesetzgebungsverfahren ausgesprochen zügig durchgezogen worden ist und beim letzten Mal noch sehr viele Fragen offen waren, die im Wirtschaftsausschuss und in den mitberatenden Ausschüssen noch hätten besprochen werden sollen.
Die CDU-Fraktion hat bereits beim letzten Mal deutlich gemacht, dass wir den Gesetzentwurf zur INBank bei aller Kritik, die wir an diesem Gesetzentwurf haben, mittragen werden; denn wir fordern seit Jahren die Gründung einer solchen Investitionsbank. Für uns ist das ein Schritt in die richtige Richtung, wenn er uns auch zu klein ist. Wenn man aber schon in die richtige Richtung geht, dann muss man auch gemeinsam dahin gehen. Wir werden mit Sicherheit Gelegenheit haben, noch einige Verbesserungen anzubringen.
Mir gefällt nicht - ich habe das heute Morgen schon hervorgehoben -, dass von den 16 in Niedersachsen existierenden Wirtschaftsförderungsinstituten bzw. -stellen nur drei vollständig in die Investitionsbank integriert werden und einige Teile aus der Bezirksregierung dorthin integriert werden. Wir hätten die Zahl 16 gern deutlich reduziert, um die Wirtschaftsförderung übersichtlicher zu gestalten. Nun haben wir 14 statt 16 Stellen. Das ist unserer Ansicht nach keine besonders große Straffung. In den nächsten Monaten wird daran gearbeitet werden müssen, weitere Teile in die INBank zu integrieren.
Darüber hinaus hätten wir gern gehabt, wenn die INBank nicht nur nach Hannover und Oldenburg, sondern auch nach Braunschweig und Lüneburg - -
- Das zeigt, Herr Plaue, dass Sie das Thema überhaupt nicht ernst nehmen, wenn Sie dazwischenrufen „Und nach Misburg!“. Das ist typisch für einen Hannoveraner, dass Sie nur an Hannover denken können und Ihnen die Regionen Lüneburg und Braunschweig völlig egal sind. Herr Plaue, Sie sind als Landespolitiker schlichtweg ungeeignet.
(Beifall bei der CDU - Plaue [SPD]: Sie haben überhaupt keine Ahnung! Was Sie da erzählen, ist völliger Quatsch!)