Auch in Niedersachsen muss davon ausgegangen werden, dass keine anderen Infektionswege als in Großbritannien für das BSE-Geschehen ursächlich sind. Damit ist der Einschleppung der BSE in die Bestände über das Futter besonders bedeutsam.
Die These, dass vor allem in den Jahren 1995/1996 Kälber mit mit BSE-Erregern kontaminierten Milchaustauschern gefüttert worden sind, lässt sich derzeit nicht beweisen, ist aber weiterhin plausibel.
Insgesamt gesehen muss die weitere Entwicklung und Auswertung der BSE-Fallzahlen abgewartet werden. Für eine abschließende Bewertung ist es noch zu früh!
Die Niedersächsische Landesregierung hat einen Antrag in den Bundesrat eingebracht mit dem Ziel, die Bundesregierung zu veranlassen, die am 06.09.2002 in Kraft getretene Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - dahin gehend zu ändern, dass in Wohngebieten und sonstigen lärmempfindlichen Gebieten
Geräte und Maschinen für Müllabfuhr und Straßenreinigung nicht mehr an Werktagen den zeitlichen Betriebseinschränkungen unterliegen, die derzeit von 6 bis 7 Uhr und speziell für Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider auch für weitere Sperrzeiten von 7 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr gelten.
Zur Begründung führt die Landesregierung an, dass mit der Verordnung in unzumutbarer Weise in die Notwendigkeiten der kommunalen Daseinsvorsorge eingegriffen werde und dass die Kommunen für die sachgerechte und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben auf flexible Betriebszeiten angewiesen seien. Es wird eine Überreglementierung unterstellt, die den Bürgern nicht zu vermitteln sei.
Es ist unbestreitbar, dass die Entsorgungswirtschaft mit ihren Geräten und Maschinen einen erheblichen Teil zur Lärmbelastung in Wohngebieten beiträgt. Diese Branche sollte daher alle Anstrengungen unternehmen, die Lärmbelastung zu vermindern. Die Verordnung vermittelt dazu auch die erforderlichen Anreize, da insbesondere für den Einsatz von lärmarmen Geräten und Maschinen die Länder Ausnahmen von den Betriebseinschränkungen zulassen können. Die Länder haben es auch in der Hand, diese Regelungsbefugnis an die Gemeinden zu delegieren, sodass ortsnah in Kenntnis aller Umstände entschieden werden kann.
Aus Nordrhein-Westfalen ist bekannt, dass Einzelfallausnahmen nur bei unabdingbarem Bedarf erteilt werden sollen. Zu diesem Zweck hat die Entsorgungswirtschaft den Bedarf „routenscharf“ nachzuweisen. Im Übrigen soll die Routenplanung optimiert und die Entwicklung lärmarmer Fahrzeuge gefördert werden. In Hessen sehen die zuständigen Behörden keine unlösbaren Fälle. In Sachsen-Anhalt will sich die Entsorgungswirtschaft im Rahmen einer „Umweltallianz“ zum Einsatz lärmarmer Geräte und Maschinen verpflichten; im Gegenzug sollen längere Betriebzeiten zugelassen werden.
Es bleibt unverständlich, warum sich im Gegensatz zu anderen Ländern die Niedersächsische Landesregierung weigert, die Möglichkeit der geltenden Verordnung für Ausnahmeregelungen zu nutzen und es den Kommunen zu überlassen, den erforderlichen Schutz vor Lärmbelästigung sicherzustellen.
1. Welche besonderen Umstände liegen in Niedersachsen im Unterschied zu anderen Ländern vor, die einer Umsetzung der Geräteund Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - entgegenstehen und so schwerwiegend sind, dass eine Änderung der gerade erst in Kraft getretenen Verordnung für erforderlich gehalten wird, obwohl die Landesregierung im Bundesrat doch an den Beratungen, am Zustandekommen dieser Verordnung beteiligt war?
2. Welche konkreten Einzelfälle kann die Landesregierung anführen, wo in niedersächsischen Kommunen die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung - z. B. der Einsatz von Laubbläsern - in Wohngebieten oder sonstigen lärmempfindlichen Gebieten an Werktagen in den Morgenstunden von 6 Uhr bis 7 Uhr bzw. in den weiteren Sperrzeiten unverzichtbar sind?
3. Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Landesregierung dagegen, in den unter 2. angesprochenen Fällen von den bestehenden Ausnahmemöglichkeiten der Verordnung
Gebrauch zu machen - unterstellt, dieses Vorgehen würde im Einzelfall von der örtlichen betroffenen Bevölkerung akzeptiert?
Am 6. September 2002 ist die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV) der Bundesregierung in Kraft getreten. Sie setzt die europäische „Richtlinie 2000/14/EG..... über umweltbelastende Geräuschemissionen von der Verwendung im Freien vorgegebenen Geräten und Maschinen“ in nationales Recht um. Mit der Richtlinie wird europaweit vorgeschrieben, dass Maschinen und Geräte nur noch unter Angabe des garantierten Schallleistungspegels in Verkehr gebracht werden dürfen, der europaweit einheitlich festgelegt wird. Dies verbessert den Lärmschutz, eine der wesentlichen Umweltaufgaben der Zukunft, und ist insgesamt zu begrüßen.
Über die Vorgaben der EU hinaus enthält die deutsche Verordnung Regelungen über zeitliche Beschränkungen in bestimmten empfindlichen Bereichen, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt u. a. für reine Wohn-, Kur- und Klinikgebiete, dass die im Anhang der Verordnung genannten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten zusätzliche zeitliche Einschränkungen. Die Landesregierung hat der Verordnung zugestimmt, weil damit die Bevölkerung vor unnötiger Lärmbelastung insbesondere auch zu besonders ruhebedürftigen Zeiten geschützt wird.
Soweit im Einzelfall von diesen strikten Regelungen Ausnahmen erforderlich sind, z. B. zum Aufräumen nach einem Straßenfest am Sonntag, können die Städte und Gemeinden diese erteilen. Die erforderlichen Zuständigkeitsregelungen befinden sich derzeit im Anhörungsverfahren.
Über das Ziel hinaus schießt die Verordnung aber, wenn sie Bürgerinnen und Bürger unsinnige Vorschriften macht. So ist der Betrieb „rollbarer Müllbehälter“ an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 Uhr und 7 Uhr in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten untersagt. Im Klartext bedeutet dies, dass in besagter Zeit weder der Deckel eines solchen Behälters geöffnet noch geschlossen werden darf, noch darf der Behälter bewegt werden. Ergo dürfen diese Behälter in dieser Zeit nicht genutzt werden.
Die von der Landesregierung beschlossene Bundesratsinitiative will den Bürgerinnen und Bürgern wieder erlauben, auch ihre rollbare Mülltonne nach 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zu benutzen, ohne einen Ausnahmeantrag bei der Gemeinde stellen zu müssen oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Die zeitlichen Verbote der Verordnung berühren auch die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung. Beides ist werktags nur von 7 Uhr bis 20 Uhr erlaubt. Dies führt dazu, dass die Tourenplanung der Abfallentsorgung nicht nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erfolgen kann. Für die sachgerechte und wirtschaftliche Erledigung ihrer Aufgaben bei der Abfallentsorgung und bei der Straßenreinigung sind die Gemeinden, Städte und Landkreise aber auf flexible Betriebszeiten angewiesen. Auch sollte es im Herbst aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich sein, Laubbläser bei der Straßenreinigung einzusetzen, ohne jedesmal zuvor einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft und die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen haben überzeugend die Probleme der Kommunen bei der Abfallbeseitigung und Straßenreinigung durch reduzierte Betriebszeiten für bestimmte Maschinen dargestellt. Sie errechnen Mehrkosten bei der Müllabfuhr von 10 bis 15 %. Wir wollen aber die Bürger nicht unnötig mit Kosten belasten.
Ziel der niedersächsischen Bundesratsinitiative ist es, die zeitlichen Betriebseinschränkungen wieder zu ändern. Müllabfuhr und Straßenreinigung sollen wie bisher schon ab 6 Uhr möglich sein. Die zusätzlichen Verbote für Privatpersonen sollen entfallen. Die grundsätzlichen Fortschritte im Lärmschutz, die wir mit der Verordnung erreicht haben, werden dadurch nicht gefährdet.
Zu 1: Besondere Umstände in Niedersachsen im Unterschied zu anderen Ländern liegen nicht vor. Schon die in der Vorbemerkung dargelegten Umstände sind hinreichend zur Begründung der angestrebten Änderungen.
Zu 2: Konkreter Einzelfälle in niedersächsischen Kommunen bedarf es für die Abschaffung bürokratischer Überreglementierungen nicht. Im Übrigen: Es ist kein Einzelfall, sondern eine weit verbreitete betriebliche Notwendigkeit, dass in inner
städtischen Fußgängerzonen die Straßenreinigung fertig sein sollte, bevor der Zulieferungsverkehr mit Lkw zugelassen ist.
Zu 3: Es macht keinen Sinn, mit Rechtsvorschriften zuerst überzogene Verbote aufzustellen, damit anschließend per Verwaltungsbescheid davon befreit werden kann. So stellen wir uns jedenfalls moderne Verwaltung nicht vor.
Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern wird lediglich ein geringer Bruchteil der Asylbewerber als asylberechtigt anerkannt. Faktisch wird das Asylrecht überwiegend missbräuchlich in Anspruch genommen. Aus diesem Grund ist es nach Beendigung des Asylverfahrens notwendig, die Aufenthaltsbeendigung und Rückführung bei rechtskräftiger Ablehnung sicherzustellen.
1. Wie viele Asylbewerber wurden in Niedersachsen nach rechtskräftiger Antragsablehnung seit 1990 jährlich abgeschoben?
2. Wie viele abgelehnte Asylbewerber bzw. Kriegsflüchtlinge befinden sich trotz Rückführungsaufforderung auf der Grundlage einer Duldung in Niedersachsen?
3. Welche Kosten entstehen dem Land Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt dieses Personenkreises?
Die Landesregierung räumt der Durchsetzung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie sonstiger ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger hohe Priorität ein, wobei allerdings die Förderung und Unterstützung der freiwilligen Ausreise – u. a. bereits aus Kostengründen - stets Vorrang vor einer Abschiebung genießt. Es wäre daher verfehlt, anzunehmen, alle nicht abgeschobenen Personen hielten sich weiterhin in Deutschland auf. Die Zahl der freiwilligen Ausreisen liegt vielmehr in etwa in derselben Größenordnung wie die der Abschiebungen.
So sind Abschiebungen nicht möglich, wenn keine Flugverbindungen bestehen oder die für eine Rückführung erforderliche Zustimmung des betreffenden Staates nicht vorliegt. Dies betrifft zurzeit vor allem irakische und afghanische Flüchtlinge sowie Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo (hier stimmt die UNMIK bislang der zwangs- weisen Rückführung noch nicht zu). Gerade diese Länder gehören aber zu den Hauptherkunftsländern der Asylbewerber; allein die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo beläuft sich in Niedersachsen auf über 6 000 Personen.
Abschiebungen sind auch auszusetzen, wenn eine ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft besteht. Bundesweit hat sich die Problematik der Geltendmachung von Reiseunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen in letzter Zeit verstärkt und war deshalb auch Gegenstand eines Beschlusses der letzten Innenministerkonferenz.
Des Weiteren können Abschiebungen vielfach auch aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen, weil die Betroffenen ihre Identität oder Staatsangehörigkeit nicht preisgeben oder bei der Beschaffung von Heimreisepapieren ihre erforderliche Mitarbeit verweigern. Nicht zuletzt kann die Durchsetzung der Ausreisepflicht nach oft jahrelangem Aufenthalt gerade für Familien mit Kindern eine große menschliche Härte bedeuten. In diesen Fällen belasten die notwendigen Maßnahmen auch die mit ihrer Durchführung betrauten Bediensteten in besonderer Weise. Häufig kommt es dann infolge medienwirksamer Aktionen von Unterstützern, der Gewährung sog. „Kirchenasyls“ und der Befassung des Landtags mit diesen Fällen im Rahmen von Petitionen zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund der Bemühungen, doch noch eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.
Zu 1: Die statistische Erhebung der Abschiebungszahlen erfolgt zentral durch das Landeskriminalamt Niedersachsen ( LKA ).
Die Zahl der in Niedersachsen seit 1990 jährlich abgeschobenen Personen ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen (abgelehnte Asylbewerber