Protokoll der Sitzung vom 26.01.2000

Ich rufe jetzt die Beschlussempfehlung in der Drucksache 1329 im Übrigen auf. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? - Bei einer Neinstimme ist der Untersuchungsauftrag damit beschlossen. Vielen Dank, meine Damen und Herren.

Wir kommen jetzt zu

Tagesordnungspunkt 4 Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes über Altersteilzeit im Dienstrecht - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1250

(Unruhe)

Herr Minister Bartling hat dazu das Wort. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach sehr umfangreichen Vorarbeiten wird heute der Entwurf eines Gesetzes über Altersteilzeit - -

Herr Minister, eine Sekunde!

(Glocke des Präsidenten)

Ich warte gern, bis alle draußen sind.

(Wulff (Osnabrück [CDU]: Dürfen wir auch hier bleiben, oder müssen wir raus? Ich möchte aber gern hier bleiben!)

Meine Damen und Herren, bitte verlassen Sie den Saal! Dann können wir dem Minister zuhören.

(Heiterkeit - Zuruf von der CDU: Nicht alle! – Weiterer Zuruf von der CDU: Der Minister muss aber hierbleiben!)

- Diejenigen jedenfalls, die dem Minister nicht zuhören möchten. Das Haus bleibt auch beschlussfähig, wenn alle hinausgehen und der Minister bleibt. - Bitte schön!

Der Präsident hat das Hausrecht, Herr Wulff. Deswegen kann ich das nicht beurteilen.

Meine Damen und Herren! Nach umfangreichen Vorarbeiten wird heute der Entwurf eines Gesetzes zur Altersteilzeit im Dienstrecht in den Landtag eingebracht, mit dem die Altersteilzeit für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter eingeführt werden soll.

Mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt die Landesregierung, einen wichtigen arbeitsmarktpolitischen Beitrag in Niedersachsen zu leisten. Altersteilzeit soll möglichst ohne die Bereitstellung zusätzlicher Personalmittel auch dazu genutzt werden, Spielraum für die Einstellung von Nachwuchskräften zu schaffen und damit sowohl den Arbeitsmarkt zu entlasten als auch zur Verjüngung der Altersstruktur in den Behörden und Kollegien beizutragen. Dadurch wird es auch möglich sein, dass im öffentlichen Dienst ein zusätzlicher Beitrag zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen geleistet wird. Das gilt insbesondere für die Bereiche, in denen der Nachwuchs intern ausgebildet wird, wie etwa im Polizeivollzugsdienst.

Meine Damen und Herren, Altersteilzeit kann aber auch als Personalsteuerungsinstrument dienen. Durch die Reduzierung der Arbeitszeit kann der tatsächliche Personalbestand erheblich schneller einem veränderten Bedarf angepasst werden, als dies bei Vollzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich ist. Das zeigen insbesondere die Erfahrungen mit der Ende 1997 ausgelaufenen Vorruhestandsregelung, der so genannten 58er-Regelung. Durch diese Regelung, die ausdrücklich zum Personalabbau bestimmt war, konnte mit dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten auch die entsprechende Planstelle eingespart werden. Dagegen soll durch die Altersteilzeit zwar auch das vorzeitige Ausscheiden lebensälterer Beschäftigter begünstigt werden; im Vordergrund steht aber nicht der Personalabbau. Die

Einführung der Altersteilzeit ist daher auch nicht in erster Linie ein Instrument zur Durchführung des von der Landesregierung beschlossenen Programms zum Abbau von 5.527 Stellen. Vielmehr geht es um die Einstellung junger Nachwuchskräfte und die Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Reformarbeitsmarktes. Diese können dann dort eingesetzt werden, wo ein aktueller Personalbedarf noch besteht oder im Rahmen der Staatsmodernisierung neu entstanden ist oder entstehen wird.

Die Altersteilzeit - als besondere Form der Teilzeit - unterscheidet sich von der allen Beamtinnen und Beamten bereits schon immer möglichen Teilzeitbeschäftigung durch besondere bundesrechtlich vorgegebene Regelungen bei der Besoldung und bei der Versorgung. Neben den Dienstbezügen, die für eine Teilzeitbeschäftigung üblicherweise gewährt werden, wird ein nicht ruhegehaltsfähiger steuerfreier Zuschlag gezahlt. Dienstbezüge und Zuschlag betragen zusammen 83 % der bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettodienstbezüge. Ferner werden Zeiten einer Altersteilzeit nicht nur zu fünf Zehnteln, sondern zu neun Zehnteln der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Der vorgelegte Gesetzentwurf regelt die Altersteilzeit nach den bisher zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben. Antragsberechtigt sind daher nur Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die zuvor in einem Zeitraum von fünf Jahren mindestens drei Jahre mit der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt waren. Darüber hinaus sind diejenigen antragsberechtigt, die ihre Arbeitszeit nur um höchstens ein Zehntel verringert haben oder die aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit mit herabgesetzter Arbeitszeit beschäftigt waren. Diese Antragsberechtigten sollen wie Vollbeschäftigte behandelt werden.

Der größte Teil der Teilzeitbeschäftigten erhält durch diesen Gesetzentwurf allerdings nicht die Gelegenheit, von der Altersteilzeit Gebrauch zu machen. Dieser Personenkreis konnte in den vorliegenden Entwurf der Landesregierung noch nicht einbezogen werden, weil bei der Beschlussfassung die Modalitäten, nach denen Teilzeitbeschäftigte beim Bund einbezogen werden könnten, noch nicht erkennbar waren. Die Landesregierung würde es aber sehr begrüßen, wenn im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten doch noch ermöglicht würde, nachdem der Bund zwischenzeitlich mit Verabschiedung des

Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit für den Bereich der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zur Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in die Altersteilzeit geschaffen hat. Auch das Bündnis für Arbeit und Ausbildung hat sich - das ist in den Medien bereits bekannt geworden - auf seiner letzten Sitzung am Montag für eine solche Ausweitung ausgesprochen.

Der Gesetzentwurf, der bis zum 1. September 2004 befristet ist, sieht einen stufenweisen Einstieg in die Altersteilzeit vor. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes werden zunächst die 57-jährigen antragsberechtigt sein. Ab dem Jahr 2002 haben dann die 56-jährigen und ab dem Jahr 2004 die 55-jährigen die Möglichkeit, Altersteilzeit zu beantragen. Ausgenommen von dem stufenweisen Einstieg sind Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst, im Einsatzdienst der Feuerwehr, des Justizvollzugsdienstes und Schwerbehinderte. Dieser Personenkreis ist mit Erreichen des 55. Lebens.jahres sofort antragsberechtigt.

Vorgesehen ist, die Altersteilzeit grundsätzlich im Block abzuleisten. Das bedeutet, dass die Beamtin oder der Beamte in der ersten Hälfte des Zeitraums vollbeschäftigt tätig bleibt und dafür in der zweiten Hälfte vom Dienst freigestellt wird. Das Blockmodell ist attraktiv, weil es den Dienststellen die Personal- und Stellenbewirtschaftung erleichtert. Den Beamtinnen und Beamten ermöglicht es, vor Erreichen der Altersgrenze ohne Versorgungsabschlag aus dem aktiven Dienst auszuscheiden.

Meine Damen und Herren, für Lehrkräfte gilt das so genannte Teilzeitmodell. Sie müssen bis zum Eintritt in den Ruhestand mit der um die Hälfte reduzierten Unterrichtsverpflichtung weiterarbeiten. Dadurch wird es sofort möglich, Nachwuchskräfte einzustellen und das Durchschnittsalter der Lehrerkollegien zu senken.

Die bundesrechtlich vorgegebene Garantie von 83 % der Vollzeitnettobezüge verursacht bei Einstellung einer Ersatzkraft prinzipiell Mehrkosten, auch wenn die Ersatzkraft aufgrund des geringeren Lebensalters und der Einstellung im Eingangsamt einen relativ geringeren Besoldungsanspruch hat. Eine Kompensation z. B. durch befristete oder unbefristete Wiederbesetzungs- und Beförderungssperren im Lehrkräftebereich durch einen meines Erachtens nicht unangemessenen Eingriff in die Altersermäßigungsregelung ist daher unabdingbar. Gleichwohl wird eine völlige Kostenneutralität voraussichtlich nicht erreichbar sein. Die Landes

regierung geht davon aus, dass die vorgeschlagene Regelung über den Gesamtzeitraum von 15 Jahren bei dem heutigen Besoldungsniveau Mehrausgaben von etwa 50 bis 55 Millionen DM verursachen wird. Dies entspricht einer durchschnittlichen jährlichen Mehrbelastung von etwa 3,5 Millionen DM. Im Bereich der Lehrkräfte werden die Mehrkosten, die für die zur Aufrechterhaltung der Unterrichtsversorgung notwendigen Ersatzeinstellungen entstehen, durch eine Reduzierung der für Lehrkräfte vorgesehenen Altersermäßigung ausgeglichen werden.

Im Rahmen des Bündnisses für Arbeit und Ausbildung in Niedersachsen ist mit den Verbänden verabredet worden, dass das Land zur Verwirklichung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen bereit ist, die genannten Mehrausgaben bereitzuhalten. Mit diesem - für einen befristeten Zeitraum vertretbaren - zusätzlichen Personalaufwand kann aber aus unserer Sicht ein fühlbarer Beitrag zur Senkung der Arbeitslosigkeit geleistet werden. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre intensive Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD - Heiterkeit)

Vielen Dank, Herr Minister. - Frau Kollegin Leuschner hat das Wort. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich weiß, dass dieses Thema eher etwas trocken ist, aber es ist für viele Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen sehr wichtig.

Wir begrüßen den Entwurf des Gesetzes über Altersteilzeit im Dienstrecht für Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen. Bereits in unserer gemeinsamen Entschließung zum Fortgang der Verwaltungsreform in Niedersachsen vom Januar 1999, der alle Fraktionen im Landtag ihre Zustimmung erteilt haben, haben wir zum Ausdruck gebracht, dass durch eine gezielte Nutzung von Altersteilzeit bei einer angestrebten weitgehenden Kostenneutralität die Einstellung von Nachwuchskräften ermöglicht werden soll.

Der nun vorliegende Gesetzentwurf zur Altersteilzeit soll auch Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen, meine Damen und Herren.

Für Tarifkräfte haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes bereits 1998 die Möglichkeit eröffnet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie vollbeschäftigt sind, ab dem 55. Lebensjahr nur noch die Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit erbringen müssen und dafür 83 % des Nettogehalts eines Vollbeschäftigten erhalten. Dies war ein richtungsweisender Schritt, um insbesondere älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Übergang in den Ruhestand zu erleichtern und um dort, wo es möglich ist, junge Menschen einzustellen. Im September 1998 hat der Bund die Möglichkeit der Altersteilzeit, die bis zum 31. Juli 2004 befristet ist, auf die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter übertragen.

Meine Damen und Herren, es liegt jetzt ein Gesetzentwurf vor, der dies auch in Niedersachsen möglich macht. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Wir schaffen durch diese besondere Form von Teilzeitarbeit eine spürbare Entlastung, für ältere Beamtinnen und Beamte einen sinnvollen Einstieg in den Ruhestand und ermöglichen steuerbare, haushaltsrechtlich vertretbare Neueinstellungen, die wir ja alle wollen und begrüßen.

Nun werden Sie, meine Damen und Herren von der Opposition - das nehme ich an -, sicherlich gleich sagen, dass es bis zur Einbringung des Gesetzentwurfs zu lange gedauert habe und dass dieser von der Bundesregelung erheblich abweiche.

(Althusmann [CDU]: Das stimmt!)

Ich glaube, Ihre Argumente zu kennen, und ich möchte dazu etwas anmerken; Ihre Reaktion kam ja auch prompt. Die Landesregierung hat einen guten, abgestimmten Gesetzentwurf vorgelegt, der aus Kostengründen vertretbar ist und auf die spezifischen Bereiche der Landesverwaltung Rücksicht nimmt. Darauf, meine Damen und Herren, muss es uns ankommen. Dieser Abstimmungsprozess braucht aber eine gewisse Zeit.

Im Rahmen des Bündnisses für Arbeit und Ausbildung in Niedersachsen wurde mit den Gewerkschaften Übereinstimmung erzielt, dass die nach Inanspruchnahme von Altersteilzeit frühzeitig frei werdenden Stellen für Neueinstellungen genutzt werden sollen. Aus arbeitsmarkpolitischen Gründen und zur Verjüngung der Altersstruktur werden Nachwuchskräfte benötigt. Die Landesregierung hat sich abweichend von der Bundesregelung für

einen stufenweisen Einstieg in die Altersteilzeit entschieden. Er soll mit den Beamtinnen und Beamten, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, beginnen. Ab dem 1. Januar 2002 werden die 56jährigen und ab dem 1. Januar 2004 die 55jährigen antragsberechtigt sein.

Altersteilzeit soll in Niedersachsen - das hat der Minister bereits ausgeführt - als Blockmodell gewährt werden. Eine Ausnahme stellt der Bereich der Lehrerinnen und Lehrer dar, den ich später noch kurz erläutern werde. Das Blockmodell bedeutet, dass in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums die Beamtinnen und Beamten Vollzeit arbeiten und - das ist auch schon gesagt worden in der zweiten Hälfte in den Genuss einer vollen Freistellung kommen. So ist auch die Inanspruchnahme für einzelne Verwaltungsbereiche besser steuerbar. Das ist wesentlich, wenn wir die Verwaltungsreform effektiv fortsetzen wollen. Ich meine, dass sich dieses sehen lassen kann und eine echte Entlastung sowohl für den Antragsteller als auch für die Dienststellen darstellt. Wir wollen, dass nur die- oder derjenige Altersteilzeit beantragen kann, die oder der nach diesem Zeitraum unmittelbar in den Ruhestand geht. Durch dieses Blockmodell können Beamtinnen und Beamte die ersten Jahre in Vollzeit arbeiten, und sie werden z. B. ab dem vollendeten 60. Lebensjahr vom Dienst freigestellt. So können sie vor Erreichen der Altersgrenze ohne Versorgungsabschlag - darauf kommt es an - aus dem aktiven Dienst ausscheiden.

Für die Dienststellen hat das erhebliche Vorteile. Es erleichtert die Personal- und Stellenbewirtschaftung, weil ein längerer planbarer Zeitraum zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum, meine Damen und Herren, kann genutzt werden, um die Nachbesetzung frei werdender Stellen zu gewährleisten. Häufig müssen ja junge Beamtinnen und Beamte erst noch ausgebildet oder weiterqualifiziert werden. Auch bei organisatorischen Maßnahmen, die wir alle im Rahmen der Aufgabenkritik wollen, kann künftig bei Aufgabenverlagerung oder -wegfall zielgerichteter reagiert werden.

Bei diesem Blockmodell kommt es in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums zu Einsparungen bei den Personalausgaben. Die Mehrausgaben fallen erst in der zweiten Hälfte an. Auch dies ist gezielt planbar. Wir können also genau feststellen, wo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt werden, über welche Qualifikationen sie verfügen

müssen und wo in Zukunft Arbeit wegfallen oder sie in Zukunft anders erledigt werden kann.

Ein besonderer Bereich, der schwierig zu regeln war - das verstehe ich -, ist der Schulbereich. Wir begrüßen, dass hier drei Maßnahmen greifen sollen: erstens die zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Lehrkräfte, zweitens eine Verbesserung der Altersstruktur der Lehrerkollegien und drittens eine spürbare Entlastung älterer Lehrkräfte. Der Schuldienst macht es allerdings erforderlich, die Altersteilzeit für diesen Bereich speziell zu regeln. Die Landesregierung weicht hier vom Vorrang des Blockmodells ab. Diese Abweichung wird von meiner Fraktion unterstützt. Lehrkräften soll weitgehend - bis auf Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber - das Teilzeitmodell angeboten werden. So können wir auch weiterhin Unterrichtsversorgungen gewährleisten, gleichzeitig eine schnelle Verbesserung der Altersstruktur der Lehrerkollegien erreichen und Frühpensionierungen entgegenwirken.

Meine Damen und Herren, diese und andere Abweichungen vom Blockmodell werden sicherlich im Laufe der Mitberatungen eingehend erörtert werden. Ich möchte diesen Beratungen nicht vorgreifen.

Ein wichtiger Bereich muss aus der Sicht der SPDFraktion noch geregelt werden - das werden wir auch tun -, und zwar die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten in die Regelung über die Altersteilzeit. Es kann und darf nicht sein, dass Teilzeitbeschäftigte langfristig von der Regelung zur Altersteilzeit ausgeschlossen bleiben. Zwar ist mir bekannt, dass weder im Tarifbereich noch im Bundesbeamtengesetz, wohl aber seit Beginn des Jahres im Altersteilzeitgesetz die Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten enthalten ist. Für die SPD-Fraktion wäre es jedoch aus der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerecht, diesen Personenkreis mit einzubeziehen. Besonders bei Frauen ist die aktuelle Teilzeitquote höher als bei Männern. Das heißt, ein Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten, meine Damen und Herren, würde überwiegend Frauen treffen. Wir müssen alles unternehmen, um dieser Benachteiligung entgegenzuwirken. Meine Fraktion wird so schnell wie möglich eine entsprechende Änderung anstreben und diese dann einbringen, um die Teilzeitbeschäftigten zu integrieren.

Ich bin der Meinung, dass der Gesetzentwurf insgesamt eine gute Regelung ist, die zügig im feder

führenden Ausschuss und in den mitberatenden Ausschüssen beraten werden soll. Ich würde mich freuen, wenn man in den Beratungen einen breiten Konsens unter den Fraktionen erzielen könnte. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin. - Das Wort hat jetzt der Kollege Krumfuß.