Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Noch keine zwei Jahre im Landtag, und schon der zweite Rundfunkänderungsstaatsvertrag!
Da sieht man, wie schnell das läuft. Es wird sich zu Ihrem Leidwesen nicht vermeiden lassen, dass ich natürlich einige Themen ansprechen werde, die auch schon der Kollege Pörtner angesprochen hat.
- Das ist vielleicht denkbar. - Ich teile in Teilen seine moralische Einschätzung, aber über Ursache und Wirkung müssen wir uns zu diesem Thema noch getrennt unterhalten.
Meine Damen und Herren, der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist das Ergebnis einer - weiß Gott - längeren Diskussion zwischen den Ländern. Die uns heute vorliegende Kompromisslösung ist letztendlich nur unter dem Druck der Umsetzungsfristen für die novellierten EGRichtlinien zustande gekommen. Die Landesregierung hatte diesen Entwurf zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Ministerpräsidentenkonferenz
In § 2 des Rundfunkstaatsvertrages werden die Definitionen der Begriffe Schleichwerbung - das geht ja noch; es ist ein deutsches Wort -, Sponsoring, Teleshopping und Programmbouquet ergänzt bzw. eingeführt. Der eine oder andere mag es beklagen - ich habe das schon einmal erlebt -, aber im Rahmen der Globalisierung auch dieser Rundfunkfelder würde sich der Begriff „Fernseheinkauf“ wahrscheinlich ein bisschen antiquiert darstellen.
Außerdem kommt es in § 3 zu einer Ergänzung und Erweiterung - das ist sicherlich ganz wichtig der Jugendschutzbestimmungen. Danach sind alle Sendungen unzulässig, die gegen jegliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen, die den Krieg verherrlichen, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche schwer zu gefährden, wobei solche Begriffe natürlich nicht ganz einfach zu unterlegen sind. Als Auffangregelung ist in diesem Paragrafen letztlich noch eine Ziffer 5 eingefügt, nach der auch alle Sendungen unzulässig sind, die die Menschenwürde in sonstiger Weise verletzen.
Neu eingefügt wird in Absatz 3 auch die Bestimmung, dass Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, unzulässig sind. Während die Kontrolle und damit auch die Kritisierung solcher Sendungen bislang immer erst im Nachhinein erfolgen konnte, und zwar durch die Veranstalter selbst - sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privaten Bereich -, sind Ausnahmen von dem generellen Verbot nur möglich, wenn öffentlich-rechtliche Veranstalter vorher den Rundfunk- und Fernsehrat einschalten und wenn die zuständige Landesmedienanstalt vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Eine Ausstrahlung von solchen Sendungen ist dann zwischen 23 Uhr und 6 Uhr möglich, wenn die mögliche sittliche Gefährdung unter Berücksichtigung aller Umstände als nicht schwer angesehen werden kann, wie immer das dann auch auszulegen sein wird. Sendungen, die danach also nur nachts ausgestrahlt werden dürfen, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden. Hierin liegt natürlich auch die Gefahr einer besonderen Reklame für solche Sen
Neu ist die Möglichkeit der Landesmedienanstalten, für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ganz oder teilweise von Sendezeitenbegrenzungen abgewichen werden kann, insbesondere dann, wenn der Veranstalter eine solche Sendung seinerseits verschlüsselt oder vorsperrt.
Neu ist ferner die Möglichkeit der Landesmedienanstalten, nunmehr auch ein komplettes Sendeformat, beispielsweise bei Talkshows - der Kollege hat es eben angesprochen -, insgesamt zu bewerten und zu verlangen, dass das komplette Sendeformat - also nicht nur eine einzelne Sendung, sondern die ganze Reihe - am späten Abend ausgestrahlt wird, weil sie im Einzelnen jugendgefährdende Inhalte aufgewiesen hat.
Besonders wichtig ist auch die in § 5 getroffene Regelung über die Übertragung von Großereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Das ist natürlich ein Punkt, der sich unter Umständen laufend und sehr schnell verändern kann. Jetzt wird festgeschrieben, dass als Großereignisse, die im Free-TV übertragen werden müssen, die Olympischen Sommer- und Winterspiele, alle Eröffnungs- und Endspiele der Fußball-Europameisterschaften und -Weltmeisterschaften sowie alle Spiele mit deutscher Beteiligung, die Halbfinalspiele und das Endspiel um den DFB-Vereinspokal - die gestern Abend und heute Abend im Fernsehen zu sehen waren bzw. sind -, Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft und Endspiele der europäischen Vereinsmannschaften - Champions League und UEFA-Cup seien hier nur angesprochen - gelten. Zur Sicherheit ist auch festgelegt, dass bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen - es werden immer Ausnahmen von solchen Vorschriften gesucht -, jedes Einzelereignis als Großereignis gilt.
Als Free-TV - das sei der Vollständigkeit halber noch angefügt - gilt im Sinne dieser Bestimmungen ein Programm, das, abgesehen von den Rundfunk- und Fernsehgebühren, ohne besonderes weiteres Entgeld in mehr als zwei Dritteln der Haushalte tatsächlich zu empfangen ist.
zukünftig Inhalt unserer Diskussion sein. Ich kann mir vorstellen, dass wir über die Fußballbundesliga bald auch generell mit den Fußballfans reden müssen.
In den §§ 7 und 8 wird der Inhalt von Schleichwerbung, Sponsoring und Teleshopping geregelt und eine deutliche Kennzeichnung festgeschrieben. Ferner wird auch erstmals eine neue Erscheinungsform der Werbung - der geteilte Bildschirm – festgeschrieben, und zwar wird eine Teilbelegung auf die Gesamtwerbezeit angerechnet.
Beachtenswert ist auch die Programmermächtigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - wenn auch in begrenztem Maße - für digitale Angebote. Erwähnenswert sind auch die Regelungen der Kabelkanalbelegung und des Zugangs im digitalen Bereich.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der ARD-Staatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag und der Deutschlandradio-Staatsvertrag an die vorgenannten Änderungen angepasst werden; d. h. es wird das angepasst, was notwendig ist.
Lassen Sie mich abschließend noch auf eines hinweisen, Herr Präsident. Uns ist ganz besonders wichtig, dass es uns gelungen ist, zu beschließen - und zwar einstimmig -, in diesem Zusammenhang auch eine Änderung des Niedersächsischen Pressegesetzes vorzunehmen, nach der es dann presserechtlich nicht mehr möglich sein wird, durch Trickserei bestimmte Informationen weiter zu verbreiten und durch Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Das halten wir im Zusammenhang mit dieser Änderung für besonders wichtig.
Eine allgemeine Bemerkung zum Schluss: Im Rundfunkwesen spiegelt sich nach meiner Meinung auch unsere gesellschaftliche Entwicklung wider. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Grundlagen häufig hinterhereilen, gelegentlich aber auch vorauseilen dürfen und müssen. Insofern ist es nur allzu verständlich, dass der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag schon in Arbeit ist und der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag bereits auf Kiel liegt. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege. - Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Artikel 1. - Wer der Änderungsempfehlung des Ausschusses seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? - Ist das einstimmig? - Einstimmig. - Ich muss auch immer in die letzte Reihe gucken.
Artikel 1/1. - Auch zu diesem Artikel liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Auch das ist einstimmig beschlossen.
Artikel 2. - Auch dazu liegt eine Änderungsempfehlung vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? - Auch das ist einstimmig beschlossen.
Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? - Das Gesetz ist damit einstimmig beschlossen. Ich danke Ihnen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, bevor ich den Tagesordnungspunkt 4 aufrufe, habe ich noch eine Mitteilung zu machen, die Sie bitte beachten wollen. Die Fraktionen sind nämlich übereingekommen, auf die Behandlung des Tagesordnungspunkts 8 - Mit Glaubwürdigkeit gegen Politikverdrossenheit: Zusagen an Butjadingen endlich einlösen - heute zu verzichten und das Thema erst nach einer erneuten Beratung im Fachausschuss wieder auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen.
Wir setzen daher - das ist jetzt wichtig - die Sitzung nach der Mittagspause um 15 Uhr mit Tagesordnungspunkt 9 - Mentoring-Offensive für mehr Frauen in Führungspositionen - fort. Informieren
Tagesordnungspunkt 4: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1051 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur - Drs. 14/1364
Der Gesetzentwurf wurde am 5. Oktober 1999 zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Wissenschaft und Kultur überwiesen. Berichterstatterin ist Frau Kollegin Conrady. Bitte sehr!
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! In der Drucksache 1364 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Wissenschaft und Kultur in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Diese Empfehlung ist jeweils einstimmig ergangen.
Mit dem Gesetz wird dem im Juni des letzten Jahres unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung zugestimmt.
Durch eine Novellierung der Bestimmungen des Hochschulzulassungsrechts im Hochschulrahmengesetz wurde der Abschluss des neuen Staatsvertrages notwendig. Er lässt den bestehenden Staatsvertrag in seinen Grundzügen unverändert, bringt aber einige Neuerungen, wobei ich im Folgenden nur auf die wichtigsten eingehen will.
Wie bisher wird bei der Vergabe von Studienplätzen zwischen mehreren Verfahrensarten unterschieden, nämlich einem Verteilungsverfahren sowie einem allgemeinen und einem besonderen Auswahlverfahren. Ein Verteilungsverfahren wird durchgeführt für den Fall, dass zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in einem Studiengang nicht überschreiten wird. Hingegen findet ein Auswahlverfahren dann statt, wenn die Zahl der Einschreibungen die Gesamt
zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in einem Studiengang voraussichtlich überschreiten wird.
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass durch die Schaffung einer Hochschulquote im allgemeinen Auswahlverfahren den Hochschulen die Möglichkeit gegeben wird, eigene Auswahlverfahren durchzuführen.
Für die Auswahlverfahren gilt auch weiterhin, dass bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten werden sollen. Der durch diese Regelung privilegierte Personenkreis erfasst nunmehr auch die in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. Diese Ergänzung ist darauf zurückzuführen, dass inzwischen fast alle Länder und auch Niedersachsen beruflich besonders qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern den Hochschulzugang eröffnet haben. Es wird als nicht sinnvoll angesehen, diesen Bewerberkreis in die Auswahlverfahren einzubeziehen.
Das Verteilungsverfahren ist modifiziert worden. Für den Fall nicht ausreichender Aufnahmekapazität einer Hochschule erfolgt die Zulassung an dieser Hochschule bis zu einem Viertel der Studienplätze vor allem nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium statt nach sozialen Gründen.
Der neue Staatsvertrag soll frühestens auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001 Anwendung finden.