2. Wie hoch ist die tatsächliche Steigerung der Schienenpersonennahverkehrsleistungen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 1. Januar 2000 gemessen an der Zahl der Fahrgäste und der Reisendenkilometer?
3. Was will die Landesregierung tun, um zumindest ähnliche Steigerungszahlen im SPNV wie in Rheinland-Pfalz zu erreichen?
Das Land Niedersachsen hat in seinem SPNVKonzept festgelegt, dass die Regionalisierungsmittel zur Deckung eines immensen Bedarfs an Ersatz-, Modernisierungs- und Rationalisierungsinvestitionen vorrangig investiv verwendet werden. Die Präferenz gegenüber einer rein konsumtiven Verausgabung der Regionalisierungsmittel zur Finanzierung von Mehrleistungen im SPNV hat ihren Niederschlag auch in § 7 Abs. 5 Nr. 2 des Nieders. Nahverkehrsgesetzes gefunden. An dieser Verwendungsstruktur der disponiblen Mittel hält die Landesregierung aus verkehrs- und wirtschaftspolitischen Gründen fest. Eine vorrangige Finanzierung zusätzlicher Bestellungen bringt nach Auffassung der Landesregierung langfristig gesehen nicht den gewünschten Erfolg. Es wird daher an dem auch von Bündnis 90/Die Grünen akzeptierten und im SPNV-Konzept des Landes formulierten Ziel festgehalten, durch attraktive Fahrzeuge, kürzere Reisezeiten und verbesserten Service die derzeitigen Kapazitäten im SPNV zu verbessern.
Im Gegensatz hierzu ist das Land Rheinland-Pfalz einen anderen Weg gegangen und hat die Mittel des § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz überwiegend konsumtiv verwendet. Es zahlt für Mehrleistungen etwa zwei Drittel seiner gesamten Regionalisierungsmittel. In Niedersachsen darf aus den obengenannten Gründen so nicht verfahren werden.
Zum Anderen können die zitierten Fahrgastzuwächse von 90 % keinen Maßstab darstellen, weil hierbei ein längerfristiger Zeitraum und eine andere Tarifgestaltung über Verbünde zugrunde gelegt worden sind.
Zu 1: Mit seiner Äußerung hat der Ministerpräsident auf den unterschiedlichen Ansatz der Länder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bei den verfügbaren Finanzmitteln hingewiesen und verdeutlicht, dass Niedersachsen mit seiner investiven Politik sehr erfolgreich agiert.
Zu 2: Statistisches Material über die Entwicklung im Vergleich zu einzelnen Ländern liegt der Landesregierung nicht vor. Der Landesregierung ist lediglich die Entwicklung der Zahl der beförderten Personen im SPNV für den Bereich Niedersachsen/Bremen im bundesweiten Vergleich bekannt. Danach hat es in Niedersachsen in den Jahren 1996 bis 1999 eine Steigerung von 10,2 % gegeben, während bundesweit nur eine Steigerung von 6 % erfolgt ist.
Zu 3: Wie bereits dargelegt, verfolgt Niedersachsen einen anderen wirtschafts- und strukturpolitischen Ansatz als das Land Rheinland-Pfalz. Diese Verfahrensweise ermöglicht es dem Land, Regionalisierungsmittel für dringende Investitionen verfügbar zu halten. Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass sich die vorwiegend investive Verwendung der Mittel als ein geeignetes Instrument von Zukunftssicherung erweisen wird, was sich langfristig auch in einer weiteren Steigerung der Fahrgastzahlen widerspiegelt.
des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 22 der Abg. Frau Harms und Frau Steiner (GRÜNE):
Die Politik der rot-grünen Bundesregierung hat durch ehrgeizige Förderprogramme für erneuerbare Energien wie das 100.000Dächer-Programm und durch die kostengerechte Vergütung einen enormen Boom in der Fotovoltaik-Branche ausgelöst. Die Produktion von Solarmodulen kann die starke Nachfrage derzeit kaum bedienen, und die Branche rechnet mit guten Steigerungsraten. Umso
unverständlicher erscheint es, dass die geplante Ansiedlung einer Solarfabrik in Niedersachsen offensichtlich nicht voran kommt. Im November letzten Jahres hatten das Land Niedersachsen und das Unternehmen BP Solarex ihre Absicht erklärt, in einer Machbarkeitsstudie die Marktchancen einer Fabrik für Fassaden-Dünnschichtmodule in Niedersachsen untersuchen zu wollen. Zeitungsmeldungen zufolge sollte die Machbarkeitsstudie im März 2000 abgeschlossen sein (Solarthemen vom 03.12.1999) und Minister Fischer rechnete mit einer baldigen endgültigen Entscheidung über das Projekt („Hannoversche All- gemeine Zeitung“ vom 10.11.1999). Sowohl Wirtschaftsminister Fischer als auch Umweltminister Jüttner kommentierten das Vorhaben enthusiastisch - die Solaroffensive des Landes zahle sich nun auch für den Arbeitsmarkt aus, das Land habe die Chance zur Technologieführerschaft in diesem Bereich, und Niedersachsen habe jetzt auch in der „Solarklasse“ die „Chance, in der Bundesliga mitzuspielen“. (Presseinformation des Wirt- schaftsministeriums Nr. 86/09.11.1999)
2. Welche Ergebnisse hat die Zusammenarbeit zwischen BP Solarex und Landesregierung hinsichtlich der Ansiedlung einer Solarfabrik bisher erbracht?
3. Welche Anhaltspunkte sprechen dafür, dass die erste deutsche Solarfabrik des Weltmarktführers BP Amoco tatsächlich im Jahr 2002 in Niedersachsen stehen wird?
Im Rahmen der Solaroffensive des Landes wurden das Wirtschafts- und das Umweltministerium beauftragt, die Ansiedlung von Solarunternehmen zu betreiben. Besonders erfolgversprechend sind dabei die Gespräche mit dem Marktführer BP Solar verlaufen, in denen die gemeinsame Erstellung einer Machbarkeitsstudie für eine Fabrikationsstätte für amorphe Dünnschichtmodule vereinbart wurde.
Die Fertigstellung dieser Studie verzögerte sich um ein Vierteljahr, weil das ursprünglich angenommene Haupteinsatzgebiet dieser Module - der Fassadenbereich - im Zuge der Bearbeitung nicht bestätigt werden konnte.
Die Studie liegt nun vor und bestätigt den dringenden Bedarf für eine neue Betriebsstätte für innovativen Dünnschichtmodule in Deutschland. Derzeit noch offen ist allerdings, welche der verfügbaren Dünnschichttechnologien zum Einsatz kommen soll, da kürzlich mit einer ursprüng
lich wenig Erfolg versprechenden Technik ein außergewöhnlich hoher Wirkungsgrad erzielt werden konnte. Daher sind weitere Untersuchungen zur Technologie notwendig geworden. Ziel bleibt weiterhin die Ansiedlung einer solchen Dünnschichtfabrik in Niedersachsen.
Das Gesetz über den Vorrang der erneuerbaren Energien und das 100.000-Dächer-Programm haben einen enormen Boom nach kristallinen Solarmodulen ausgelöst, die einen höheren Wirkungsgrad als Dünnschichtmodule aufweisen. Die sprunghaft gestiegene Nachfrage muss kurzfristig befriedigt werden. Die Produktionskapazität von BP Solar in Madrid reicht zwar für die Herstellung der kristallinen Zellen aus, nicht jedoch auch für die Fertigstellung der Module. In einer ersten Phase der Ansiedlung der Firma in Niedersachsen soll daher das Assembling hier erfolgen.
Mit der Verlagerung der genannten Tätigkeiten nach Niedersachsen ist der erste Erfolg bei der Ansiedlung von Unternehmen der Solarbranche in Niedersachsen erzielt worden.
Zu 2: Als Ergebnis der engen Zusammenarbeit zwischen BP Solar und dem Land wird in einem ersten Schritt das Assembling der kristallinen Module in Niedersachsen erfolgen. Dies ist der Beginn der angestrebten Fotovoltaik-Fertigung im Lande.
Zu 3: Die erste deutsche Solarfabrik des Weltmarktführers BP Solar wird mit großer Wahrscheinlichkeit bereits im Jahre 2001 in Niedersachsen errichtet werden. Für das darauf folgende Jahr ist eine Fabrikationsstätte für Dünnschicht geplant. Das Land ist optimistisch, auch hier den Zuschlag zu erhalten.
Der durch das Wirtschaftskreislaufgesetz eingetretene Wegfall der Möglichkeit, Güllekataster einzurichten, sowie die Erhöhung der
Tierzahlen für Stallungen, die nach BimSchG zu genehmigen sind, hat gerade in der niedersächsischen Intensivtierhaltungsregion (Landkreise Vechta, Cloppenburg, Osna- brück, Emsland, Grafschaft Bentheim) zu Zuständen geführt, die das Recht auf kommunale Planungshoheit ausgehebelt haben, keinen Spielraum für den Ausgleich von Nutzungskonflikten mehr lassen und die die Lebensqualität in diesem Raum so stark abgesenkt haben, dass das Landesministerium für Frauen, Arbeit und Soziales sich im letzten Herbst gezwungen sah, eine Studie über den Zusammenhang von Abluft aus Tierhaltungsanlagen und der Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit in Auftrag zu geben. In wissenschaftlichen Vorträgen ist davon die Rede, dass die Veredlungswirtschaft in diesem Raum in eine „Sackgasse der Entwicklung geraten“ könne, wenn eine weitere Konzentration der Nutztierbestände „aus ökologischen und seuchenhygienischen Gründen nicht vertretbar“ sei. (Vgl. Vortrag von Prof. Windhorst, gehalten am 28.2.2000.)
Angesichts dieser Situation ist es naheliegend, die baurechtlichen Grundlagen und deren Umsetzung zu hinterfragen, auf deren Basis sich diese Verhältnisse entwickelt haben und weiterentwickeln.
1. Wie und anhand welcher einheitlicher Kriterien überprüfen die zuständigen Behörden, ob die für die Privilegierung des Bauens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Kriterien vom Antragsteller erfüllt werden, wonach der Stall einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen hat, welcher bezüglich der Tierhaltung eine überwiegend eigene Futtergrundlage (§ 201 BauGB) besitzen muss (sog. Bodenertrags- nutzung)?
2. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen die Nichterteilung des Einvernehmens einer Gemeinde zu Anträgen auf Stallbauten gerichtlichen Bestand hatte?
3. Welchen Stand der Bearbeitung hat die Richtlinie „Integrierte Vermeidung von Umweltschäden“ (IVU-Richtlinie), und hätte ihre Anwendung Auswirkungen auf die derzeitige Genehmigungslage bei Stallbauten, insbesondere in der Intensivtierhaltungsregion?
Die Niedersächsische Landesregierung nimmt die im Zusammenhang mit der Tierhaltung in Großstallanlagen in den betroffenen Gemeinden aufgetretenen Probleme sehr ernst. Sie ist in einem intensiven Dialog mit den betroffenen Landkreisen, Städten und Gemeinden. Die Bezirksregierung Weser-Ems hat eine Arbeitshilfe zu den Möglichkeiten zur planerischen Steuerung von
Standorten für Tierhaltungsanlagen erarbeitet und den Gemeinden zur Verfügung gestellt. Diese Empfehlungen und Hinweise reichen nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung aus, um den Kommunen entsprechende Handlungsempfehlungen zu geben.
Die Niedersächsische Landesregierung sieht zurzeit keine Möglichkeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Großstallanlagen zu verändern. Nach der derzeitigen Rechtslage ist im Baugenehmigungsverfahren u. a. zu prüfen, ob einem Vorhaben der Intensivtierhaltung beispielsweise Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), eines Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) , schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft oder eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) als öffentliche Belange entgegenstehen. Dadurch steht bereits ein ausreichender Handlungsrahmen zur Verfügung.
Zu 1: Sofern ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden soll, werden die Voraussetzungen dieser Bestimmung entweder im Baugenehmigungsverfahren oder im immissionsschutzrechtlichen Verfahren geprüft. Um eine einheitliche Beurteilung der Voraussetzungen sicherzustellen, wird von der Genehmigungsbehörde im Regelfall eine Stellungnahme der zuständigen Landwirtschaftskammer eingeholt. Aus dieser geht hervor, ob die Tiere in Großstallanlagen überwiegend durch Futter ernährt werden können, das auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden kann.
Zu 2: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Großstallanlagen von einem Verwaltungsgericht für rechtmäßig erklärt worden ist, wenn das Vorhaben nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde materiell genehmigungsfähig war. Sie hat jedoch Kenntnis davon, dass in drei Fällen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Bezirksregierung Weser-Ems gemäß
§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfolgt ist. Die daraufhin erhobenen Anträge der Gemeinden auf Aussetzung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sind durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg abgelehnt worden. Die danach erhobenen Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden.
Zu 3: Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – die so genannte IVU-Richtlinie – ist seit dem 30. Oktober 1997 in Kraft und musste bis zum 30. Oktober 1999 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung erarbeitet dazu gegenwärtig ein Artikelgesetz, in dessen Rahmen die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie) umgesetzt werden soll.
Die Intensivtierhaltungsbetriebe, wie sie in der IVU-Richtlinie über die Tierbesatzzahlen definiert werden, unterliegen bereits jetzt nach nationalem Recht einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist das formelle Zulassungsrecht des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG) mit dem durchzuführenden Erörterungstermin anspruchsvoller als die IVURegelung, die lediglich eine öffentliche Bekanntmachung und Bereithaltung der Unterlagen vorsieht.
Zu den materiellen Anforderungen verweist die IVU-Richtlinie auf die besten verfügbaren Techniken (BVT). Diese werden für die Tierhaltungsbetriebe auf europäischer Ebene entwickelt. Bis zum Vorliegen der endgültigen Ergebnisse werden die bisherigen Regeln weiterhin angewendet.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die IVU-Richtlinie keine nennenswerten Auswirkungen auf die Genehmigungssituation bei den Tierhaltungsanlagen hat.