Gerade für den Bereich des Altkreises Bersenbrück ist das Argument der Kosteneinsparung nicht durchschlagend. Die Samtgemeinde Bersenbrück erhob für die Durchführung der Gerichtstage kein Entgelt für die Benutzung des Sitzungsraumes sowie für Sachkosten. Ob sich die Verfahrensdauer von Arbeitsgerichtsverfahren in Niedersachsen durch die Abschaffung der Arbeitsgerichtstage verkürzt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Fakt ist aber, dass die Bürgernähe nach Abschaffung von Arbeitsgerichtstagen abgenommen hat. So wurden beispielsweise für die Verfahren aus dem Altkreis Bersenbrück keine eigenen Beisitzerlisten mehr geführt, sodass die Beisitzer in Verfahren tätig werden, ohne, wie vor Abschaffung der Gerichtstage, regionale Kenntnisse in das Verfahren einbringen zu können. Ortsbezug und konkrete Kenntnisse über die Verfahrensbeteiligten sind aber insbesondere bei ehrenamtlichen Arbeitsrichtern für die Entscheidungsfindung nach übereinstimmender Auffassung aller am Arbeitsgerichtsverfahren Beteiligten von großem Wert.
Im Übrigen wird einer Anonymisierung des Arbeitsgerichtsverfahrens auf diese Art und Weise nicht entgegengewirkt.
In einer Veranstaltung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes zur Erhaltung von Amtsgerichtsstandorten am 12. Juli 2000 in Dannenberg erklärte Herr Justizminister Dr. Weber, dass in allen Bereichen öffentlicher Betätigung ein Höchstmaß an Bürgernähe anzustreben sei. In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, Entscheidungskompetenz müsse vor Ort erhalten bleiben. So könne im Sinne von Bürgernähe der notwendige Lokalbezug der Richterschaft gewährleistet werden. Auf die Gerichtstage der Arbeitsgerichtsbarkeit angesprochen, erklärte Minister Dr. Weber, die Richter müssten ihren Gestaltungsspielraum nutzen, um so externe Sprechzeiten, sprich Gerichtstermine, anzubieten.
Der von der Samtgemeinde Bersenbrück daraufhin angesprochene Direktor des Arbeitsgerichtes Osnabrück teilte der Samtgemeinde Bersenbrück schriftsätzlich mit, dass eine derartige Vorgehensweise nicht zur Wiederherstellung von Gerichtstagen vor Ort dienen könne. Die ehrenamtlichen Richter kämen mittlerweile nicht mehr aus der Region des Altkreises Bersenbrück. Die Reisekosten seien auf den Gerichtsort Osnabrück zugeschnitten. Die Arbeitsrichter am Arbeitsgericht Osnabrück seien hinsichtlich des Gerichtsortes unabhängig. Eine Anweisung, Verfahren aus dem Altkreis Bersenbrück in Bersenbrück zu verhandeln, könne vom Direktor des Arbeitsgerichtes Osnabrück nicht getroffen werden. Eine faktische Wiedereinführung der Gerichtstage des Arbeitsgerichtes Osnabrück in Bersenbrück sei aus diesem Grunde nicht möglich.
1. Ist es zu tatsächlichen Kosteneinsparungen und, wenn ja, in welchem Umfang seit Abschaffung der Gerichtstage in der Arbeitsgerichtsbarkeit gekommen?
2. Wie hat sich im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1999 die Verfahrensdauer bei Arbeitsgerichtsprozessen in der ersten Instanz entwickelt?
3. Ab wann wird die Landesregierung die Arbeitsgerichtstage in Bersenbrück gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes wieder einführen?
Die Gerichtstage der Arbeitsgerichtsbarkeit in Niedersachsen wurden aufgehoben, weil die ständige Zunahme der Klagen und Berufungen zu einer besonders starken Arbeitsbelastung geführt hatte und es geboten erschien, die Verfahren zu beschleunigen und den Einsatz von Landesmitteln zu optimieren.
Die Gerichtstage verursachten einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand für die An- und Rückreise von Richtern und Protokollführern. Hinzu kamen unausgefüllte Wartezeiten, wenn ein vorhergesehener Termin kurzfristig ausfallen musste. Außerdem mussten für die Verhandlungs- und Nebenräume in vielen Fällen Nutzungsentgelte gezahlt werden.
Schließlich war die sachliche und personelle Organisation der Gerichtstage einschließlich der Zuweisung des gesetzlichen Richters in den jährlich im voraus zu beschließenden Geschäftsverteilungsplänen und die Zuordnung der ehrenamtlichen Richter mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Dabei war zu beachten, dass die
Gerichtstage des Landesarbeitsgerichtes und der Arbeitsgerichte ausschließlich Verhandlungstermine waren. An den Orten der Gerichtstage konnten weder Klagen eingereicht noch Zahlungen geleistet oder außerhalb der Verhandlungen Anträge gestellt werden.
Die Landesregierung hat deshalb im Zuge der Verwaltungsreform nach Anhörung der Verbände 1995 beschlossen, die Gerichtstage der Arbeitsgerichte und des Landesarbeitsgerichtes mit Wirkung vom 1. Januar 1996 aufzuheben. Die Maßnahme hat sich insgesamt bewährt und zur Entlastung der Gerichte und zur Beschleunigung der Verfahren beigetragen.
Unabhängig davon haben die Richter weiterhin die Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen zu entscheiden, außerhalb des Gerichtsortes zu tagen.
Zu 1: Durch die Aufhebung der Gerichtstage sind jährliche Minderausgaben bei Nutzungsentgelten und Reisekosten in Höhe von ca. 120.000 DM entstanden sowie Entlastungen beim Arbeitsaufwand für Richterinnen und Richter eingetreten. Die Entlastungen werden auf vier Planstellen geschätzt, für die Dienstbezüge in Höhe von 414.000 DM jährlich anzusetzen sind. Hinzu kommen jährliche Entlastungen beim Verwaltungsaufwand in den Gerichten für die Organisation der Gerichtstage in Höhe von ca. 70.000 DM. Dem stehen Mehrausgaben für die Entschädigungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter von ca. 290.000 DM im Jahr gegenüber. Somit belaufen sich die tatsächlichen Kosteneinsparungen saldiert auf ca. 300.000 DM jährlich.
Zu 2: Die Dauer der Klageverfahren hat sich von 4,1 Monaten im Jahre 1994 auf 3,9 Monate im Jahre 1999 verringert. Aufgrund der gleichen Zahl von Klageerledigungen sowie der gleichen Zahl der beschäftigten Richterinnen und Richter können im Zeitraum 1991 bis 1999 nur diese beiden Jahre verglichen werden.
Die Landesregierung beabsichtigt offensichtlich, als eine Maßnahme gegen den sich abzeichnenden gravierenden Lehrermangel in Niedersachsen die Kapazitäten an niedersächsischen Hochschulen u. a. dadurch aufzustocken, dass im Bereich der Erziehungswissenschaften so genannte Lehrprofessuren mit einer Unterrichtsverpflichtung von bis zu 16 Wochenstunden eingerichtet werden sollen. Damit hätten entsprechende berufene Professorinnen und Professoren eine doppelt so hohe Lehrverpflichtung wie andere Professorinnen und Professoren und entsprechend weniger Zeit für Forschung und Gremienarbeit.
1. Warum nimmt sie, wenn sie überhaupt die Lehrerausbildung an Universitäten beibehalten will, billigend in Kauf, dass auf diese Weise eine zweigeteilte Professorenschaft entsteht, die einen mit acht Stunden Lehrverpflichtung und entsprechend Zeit für Forschung und die anderen mit einer doppelt so hohen Lehrverpflichtung und kaum noch Möglichkeiten zur Forschung?
2. Wie will Niedersachsen angesichts des Generationswechsels im Hochschulbereich im bundesweiten Wettbewerb um die besten Köpfe konkurrenzfähig bleiben, wenn Professorinnen und Professoren im Bereich der Erziehungswissenschaften in Niedersachsen eine doppelt so hohe Lehrverpflichtung wie in anderen Bundesländern haben?
3. Wie soll der Qualitätsanspruch in Hinblick auf eine möglichst hochwertige Lehrerausbildung gehalten werden, wenn Niedersachsen im bundesweiten Wettbewerb unattraktive Arbeitsbedingungen bietet und erziehungswissenschaftliche Forschung entsprechend reduziert wird?
Für die Jahre 2005 bis 2015 ist zu erwarten, dass eine überproportionale Nachfrage nach Lehrerinnen und Lehrern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie für das Lehramt an Sonderschulen entstehen wird und dass diese mit den dann zur Verfügung stehenden Absolventinnen und Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge nicht vollständig gedeckt werden kann. Es ist daher notwendig, die Aufnahmekapazität in den betreffenden Lehramtsstudiengängen vorübergehend erheblich zu steigern. Dafür werden einerseits zusätzliche Stellen aus dem Landesüberlastprogramm zur Verfügung gestellt, andererseits sollen die Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen erhöht werden.
Zu diesem Zweck erwägt die Landesregierung, die Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) dahin gehend zu ändern, dass Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und –dozenten, die in Lehramtsstudiengängen Lehrveranstaltungen in Pädagogik oder Psychologie im Rahmen der Grundwissenschaften anzubieten haben, abweichend von § 4 Abs. 1 eine Regellehrverpflichtung von 10 LVS auferlegt bekommen. Für Oberassistentinnen und –assistenten soll die Regellehrverpflichtung auf 8 LVS und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben des höheren Dienstes bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit auf 20 LVS festgelegt werden. Eine Änderung der LVVO wäre nicht erforderlich, wenn die Hochschulen die Erhöhung des Lehrdeputats im Rahmen von Zielvereinbarungen freiwillig eingehen.
Durch die beabsichtigte Regelung soll einem vorübergehend entstehenden Mehrbedarf an Absolventinnen und Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge Rechnung getragen werden. Der Grund für die Zumessung einer höheren Lehrverpflichtung für die betreffenden Lehrpersonen liegt somit nicht in der für die betreffenden Stellen festgestellten generellen Aufgaben- und Anforderungsstruktur, wie es bei Professuren gem. § 4 Abs. 2 LVVO der Fall wäre.
Zur Erhöhung der Studienanfängerkapazität im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Hauptund Realschulen ist allerdings auch daran gedacht, neu zu besetzende Stellen entsprechend § 4 Abs. 2 LVVO mit einer erhöhten Regellehrverpflichtung von 12 LVS auszuschreiben, sofern die Funktionsbeschreibung der Stellen es zulässt. Die Besetzung der Stellen soll auch nur zeitlich begrenzt erfolgen, solange der erhöhte Ausbildungsbedarf vorliegt.
Die vorübergehende Erhöhung der Lehrverpflichtungen für die betreffenden Lehrpersonen zur befristeten Ausweitung der Aufnahmekapazitäten und Deckung des zusätzlichen Lehrbedarfs halte ich für zumutbar, auch wenn dadurch die für Forschungsaufgaben zur Verfügung stehenden Zeitressourcen geschmälert werden. Nach meiner Auffassung ist die den Lehrpersonen aufzuerlegende Belastung mit dem öffentlichen Interesse an der Deckung des Bedarfs an Lehrerinnen und Lehrern an allgemeinbildenden, Berufs- und Sonderschulen abzuwägen. Eine Ausweitung der Lehrpflichten, die nicht mit einer zeitlichen Mehrbelastung verbunden ist, sondern nur eine Schwerpunktverlagerung innerhalb der Dienstaufgaben der Betreffenden darstellt, halte ich dabei für vertretbar.
Zu 1: Eine Zweiteilung der Professorenschaft ist nicht zu befürchten, zumal nicht etwa eine Erhöhung der Lehrverpflichtung auf 16 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), sondern nur eine befristete Erhöhung auf 10 LVS bzw. 12 LVS in Aussicht genommen wird.
Zu 2: Bei der nur vorübergehend erhöhten Lehrverpflichtung einzelner Professorinnen und Professoren in erziehungswissenschaftlichen Studiengängen werden keine durchgreifenden Wettbewerbsnachteile entstehen.
Zu 3: Die Qualität der Lehre in erziehungswissenschaftlichen Studiengängen wird durch die vorstehend beschriebene Maßnahme nicht erkennbar beeinträchtigt werden, weil eine wesentlich geringere als die der Fragestellung zugrunde liegende Erhöhung der Lehrverpflichtung beabsichtigt ist und diese Maßnahme auch nur für begrenzte Zeit gelten soll.
des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr auf die Frage 16 des Abg. Wenzel (GRÜ- NE):
In Zusammenhang mit der Neugestaltung ihres Tarifsystems ab voraussichtlich Ende 2001 beabsichtigt die Deutsche Bahn AG das Angebot „BahnCard“ zu reformieren. Im Gespräch ist eine aus der BahnCard resultierende Ermäßigung um 25 % bei DB-Fahrausweisen anstelle der zurzeit geltenden Ermäßigung um 50 %. Im Gegenzug soll der Preis der BahnCard um maximal 50 % gesenkt werden und die BahnCard einheitlich in allen bundesdeutschen Verkehrsverbünden anerkannt werden. Bei einer solchen Lösung würden allerdings die konventionellen Bahnkundinnen und -kunden gestraft, weil dann bei gleichbleibender Nutzung der Bahn die Kosten für die Fahrkarten inklusive BahnCard ansteigen würden. Vielfahrerinnen und -fahrer und somit treue Kundinnen und Kunden der Bahn würden deutlich stärker zur Kasse gebeten.
Auch die zunächst positiv erscheinende Anerkennung der BahnCard in Verkehrsverbünden erscheint dann in einem anderen Licht, wenn man berücksichtigt, dass ausschließlich Einzelfahrscheine (um 25 %) ermäßigt werden. Die Ermäßigung bei Mehrfahrkarten beträgt a
ber schon rund 20 %, und der Kauf einer BahnCard ist für deren Erwerb nicht erforderlich bzw. notwendig.
2. Welche Haltung vertritt sie in den Diskussionen um die künftige Gültigkeit der BahnCard, und wie begründet sie diese?
3. Was beabsichtigt sie zu unternehmen, damit die DB AG von ihren derzeitigen Vorstellungen zur Neugestaltung des BahnCard-Tarifes Abstand nimmt?
Derzeit stellt die Deutsche Bahn AG Überlegungen zu einer umfassenden Neugestaltung ihrer Tarife an, die auch Auswirkungen auf die Benutzungsbedingungen der BahnCard haben können. Nach Informationen der Landesregierung wären diese Veränderungen jedoch eingebettet in eine Vielzahl von Maßnahmen, die – auch im Interesse der Fahrgäste – zu einer spürbaren Vereinfachung des Tarifgefüges führen sollen. So soll insbesondere ein besserer Überblick über das Angebot von Sonderfahrpreisen möglich sein. Die Fahrpreise für BahnCard-Benutzer sollen dabei mit den übrigen Sonderpreisen ohne gegenseitige Konkurrenzsituation optimal miteinander verzahnt werden, so dass die BahnCard durchgängig für alle Preisvorteile bei den Angeboten der Deutschen Bahn AG nutzbar wird. Angestrebt wird auch eine Anerkennung der BahnCard in den Verkehrsverbünden. Die möglichen Änderungen sollen im zweiten Halbjahr des Jahres 2001 wirksam werden. Die teilweise in den Medien dargestellte einseitige Verminderung des Preisnachlasses sowie Einschränkungen der Benutzbarkeit sind dem Vernehmen nach nicht Ziel dieser grundlegenden und nach Ansicht der Landesregierung überfälligen Tarifreform. Details zu den Planungen der Deutschen Bahn AG liegen derzeit noch nicht vor.