In Niedersachsen tragen die Kommunen drei Drittel der Beseitigungskosten im Normalfall, ein Drittel trägt die Tierseuchenkasse; für die Beseitigung des sogenannten Spezifizierten Risikomaterials muss dagegen der Tierhalter allein aufkommen. Diese Regelung ist so von diesem Hause beschlossen worden.
Bei der Beschlussfassung vor knapp drei Jahren waren wir noch davon ausgegangen, dass die Regelung nur für die aus dem Vereinigten Königreich importierten Rinder gelten würde und nicht für die einheimischen Rinder zum Tragen kommen würde. Denn Deutschland war und ist ein vom Internationalen Tierseuchenamt in Paris und der WHO anerkannt BSE-freies Land. Bisher ist bei keinem einheimischen Tier die BSE festgestellt worden. Von daher bedarf es in Deutschland keiner Sonderbeseitigung von Risikomaterial, weil es hier kein Risikomaterial im Sinne der EU-Entscheidung gibt. Abgesehen davon wird in Deutschland schon seit Jahrzehnten bei der Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen das Drucksterilisationsverfahren angewendet, das von der Kommission selbst in der Richtlinie 1997/534/EG als Verfahren anerkannt worden ist, durch das ein eventuelles TSE-Risiko beseitigt wird. Insofern ist die jetzige EU-Entscheidung in sich doppelt inkonsequent.
Leider hat es die Bundesregierung abgelehnt, die von mir geforderte Klage gegen die EUEntscheidung 2000/418/EG beim EuGH zu erheben. Es bleibt daher jetzt nur abzuwarten, ob eine vonseiten der Betroffenen in Vorbereitung befindliche Klage gegen diese völlig ungerechtfertigte Entscheidung zum Erfolg führen wird. Dessen ungeachtet muss die EU-Entscheidung jetzt umgesetzt werden, was zu den finanziellen Folgen für die Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter führt.
Frage 1: Hätte sich der Abgeordnete Ehlen vor Abfassung seiner Frage genauer mit der Sach- und Rechtslage befasst, hätte er seine Anfrage sicherlich anders formuliert.
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Kostenregelung zur Tierkörperbeseitigung. Dort ist im § 3 vom Landtag (!) festgelegt worden, dass
- abweichend davon die Kosten der Beseitigung von Tierkörpern von Vieh von den Beseitigungspflichtigen (Landkreise und kreisfreie Städte) unter Beteiligung der Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanstalten nach dem Maß, deren wirtschaftlichen Nutzens zu tragen sind,
- die Niedersächsische Tierseuchenkasse dem Beseitigungspflichtigen aus Eigenmitteln ein Drittel der aus der kostenlosen Entsorgung der Viehkadaver herrührenden Defizite erstatten muss und
- diese Sonderregelung nicht für Viehkadaver gilt, wenn die Tierkörper wegen einer Einordnung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise nicht verwertet werden dürfen.
Die Landesregierung ist an diese gesetzliche Vorgabe gebunden, eine Beteiligung an den Kosten der Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen ist nach der Gesetzeslage nicht vorgesehen.
Die gesetzliche Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Tierkörperbeseitigung eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise/kreisfreien Städte ist. Bisher bestand in diesem Hause die einhellige Meinung, dass die in einigen anderen Bundesländern geltende Drittellösung – ein Drittel Land, ein Drittel Landkreise/kreisfreie
Städte, ein Drittel Tierhalter – in Niedersachsen nicht gelten soll. Ich meine, es ist absurd, hieraus der Landesregierung eine Verschulden vorzuwerfen.
Frage 2: Es ist richtig, dass den deutschen Rinderhaltern aus der SRM-Beseitigung wirtschaftliche Nachteile erwachsen, da es „Risikomaterial“ wie eingangs dargestellt bei deutschen Rindern nicht gibt. Tatsache ist auch, dass in den Bundesländern aus den eingangs genannten Gründen unterschiedlich vorgegangen wird und deshalb Wettbewerbsnachteile entstehen können. Das war einer der Gründe, weshalb das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium das Bundeslandwirtschaftsministerium aufgefordert hat, gegen die EUEntscheidung zu klagen. Die Niedersächsische Landesregierung bedauert die jetzt eingetretene Situation und fordert weiter nachhaltig eine Änderung der aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigenden EU-Entscheidung sowie die Schaffung einer EU-einheitlichen Kostenregelung für die Tierkörperbeseitigung insgesamt.
Frage 3: Konkrete Hilfsmaßnahmen für die betroffenen Tierhalter, die einen finanziellen Ausgleich für die Belastungen aus der Beseitigung von Risikomaterial schaffen würden, können wegen der allgemein bekannten Haushaltsengpässe nicht kurzfristig und ohne neue Finanzlöcher bei den Landkreisen oder im Landeshaushalt zu reißen, getroffen werden. Es wäre aber in jedem Fall zu wünschen, wenn sich die Landkreise/kreisfreien Städte in ihren Gebührenordnungen dazu bereit finden würden, mindestens diejenigen Kosten weiterhin zu tragen, die ihnen bislang ohne die SRM-Entscheidung entstanden sind. Den Rinderhaltern wäre am ehesten geholfen, wenn es zu einer Aufhebung der aus fachlicher Sicht nicht erforderlichen EU-Entscheidung käme. Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium wird deshalb das Niedersächsische Landvolk bei der Abfassung einer Klage gegen die EUEntscheidung rechtlich und fachlich beraten. Im Übrigen kann man meines Erachtens davon ausgehen, dass das Konkurrenzgeschehen in Europa schon bald die Sonderbeseitigungsanstalten zu günstigeren Kostensätzen zwingen wird.
Schulaufsichtsbeamter verweigert trotz Terminabsprache Teilnahme an Podiumsdiskussion des Kreiselternrates
Der für Holzminden zuständige Regierungsschuldirektor und Leiter der Außenstelle der Bezirksregierung, Eicke, hat sich geweigert, an einer Podiumsdiskussion des Kreiselternrates Holzminden am 28. September zum Thema Unterrichtsversorgung teilzunehmen. Der Kreiselternrat wollte gerade vor dem Hintergrund der notwendigen Korrekturen und Feinabstimmungen der Unterrichtsversorgung zum Schuljahresbeginn nach Aussagen des Kreiselternratsvorsitzenden „in sachlicher Runde... die Problematik diskutieren, wohlwollend prüfen, inwieweit Handlungsbedarf besteht, und darauf aufmerksam machen, dass offensichtlich nicht alles so ist, wie man es sich wünscht“ („Täglicher Anzeiger Holzminden“). Der Termin war mit dem Schulaufsichtsbeamten seitens der Schulabteilung des Landkreises bereits am 4. Mai abgestimmt worden. Zwei Wochen vorher erging auch noch eine schriftliche Einladung des Kreiselternrates. Dennoch hat Regierungsschuldirektor Eicke eine Teilnahme auch für die anderen Mitarbeiter der Bezirksregierung abgelehnt: „Es gibt keinen Grund dafür.“ („TAH“).
Das Niedersächsische Schulgesetz regelt in § 99 (Aufgaben der Gemeinde- und Kreisel- ternräte) Abs. 1 Satz 2: „Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.“ Der einschlägige Schulgesetzkommentar von Seyderhelm/ Nagel/Brockmann führt dazu aus: „Schulträger und Behörden sind nach Satz 2 verpflichtet, die Gemeinde- und Kreiselternräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen... Wenn die örtlichen Elternvertretungen dies wünschen, nehmen Vertreterinnen oder Vertreter der Schulträger oder der Schulbehörden an ihren Sitzungen teil.“
1. Hält sie es im Sinne der geforderten und notwendigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen für gerechtfertigt, dass der zuständige Vertreter der Schulbehörde trotz Terminabsprache die Teilnahme an der genannten Podiumsdiskussion des Kreiselternrates nicht nur für sich, sondern auch für die anderen Vertreter der Bezirksregierung verweigert ?
2. Will sie bestreiten, dass die Vorgehensweise des Schulaufsichtsbeamten mit seinen zitierten Dienstpflichten unvereinbar ist ?
3. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Landesregierung sicherstellen, dass der betroffene Schulaufsichtsbeamte in Zukunft seinen Dienstpflichten nachkommt und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen pflegt und praktiziert ?
Die Frage des Abgeordneten Schünemann beantworte ich namens der Niedersächsischen Landesregierung wie folgt:
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn Kreiselternräte versuchen, Probleme von Schulen aufzugreifen und zur Lösung beizutragen. Im vorliegenden Fall ging es um die Problematik zur Unterrichtsversorgung im Landkreis Holzminden. Das Verhalten der Schulaufsichtsbeamten der Bezirksregierung Hannover gegenüber dem Kreiselternrat Holzminden ist nach unserer Prüfung nicht zu beanstanden.
Zum Sachverhalt folgende Fakten: Am 4. September 2000 wandte sich der Kreiselternrat im Landkreis Holzminden an alle öffentlichen Schulen im Landkreis Holzminden mit der Bitte, „die absolut bereinigten Auswertungszahlen“ zur Unterrichtsversorgung am Stichtag 14. September 2000 bis zum 20. September 2000 mitzuteilen. Was er unter den absolut bereinigten Zahlen verstand, ging aus dem Schreiben nicht hervor. Die Außenstelle Holzminden der Bezirksregierung Hannover wies die Schulen unter dem 8. September 2000 darauf hin, dass sie den Kreiselternrat mit seinem Auskunftsersuchen an die Schulbehörde verweisen können. Einige Tage später, unter dem 14. September 2000, schrieb die Außenstelle dem Kreiselternrat, dass sie mit Befremden die Bitte an die Schulen zur Kenntnis erhalten habe. Sie erinnerte an das Angebot vom 21. März 2000, nach Absprache jederzeit zur Zusammenarbeit zur Verfügung zu stehen.
Das Einladungsschreiben zur Podiumsdiskussion am 28. September 2000 ging der Außenstelle Holzminden mit der Bitte um Teilnahme am 15. September 2000 zu. In einem Zusatz für die Schulbehörde sprach der Kreiselternrat die Bitte aus, ihm zur Durchführung der Veranstaltung die Zahlen der Unterrichtsversorgung bis zum 22. September 2000 zu übersenden.
gemacht, dass die amtliche Schulstatistik zu diesem Zeitpunkt noch erstellt wurde und entsprechende Unterlagen frühestens Ende September vorlägen. Schließlich wird in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Podiumsdiskussion aufgrund fehlender Terminabsprache leider nicht zu ermöglichen ist.
Ich möchte abschließend zu dem dargestellten Sachverhalt feststellen: Eine Pflicht von Schulaufsichtsbeamten zur Teilnahme an Podiumsdiskussionen gibt es nicht. Dagegen gibt es nach § 99 NSchG eine Auskunftspflicht. Diese kann aber nur ausgeübt werden, wenn zuverlässige Daten vorliegen.
Vor dem Hintergrund, dass in den nächsten sechs Jahren 136,3 Millionen DM für den Sportstättenbau bereitgestellt werden, wobei erstmalig auch für die Sanierung kommunaler Sportstätten finanzielle Zuschüsse zur Verfügung gestellt werden, fragen wir die Landesregierung:
1. An welchen konkreten FördervergabeRichtlinien können sich die Kommunen orientieren, um Zuschüsse zu erhalten?
2. Beabsichtigt die Landesregierung, die Bewilligungsbescheide der Zuschüsse für die kommunalen Träger von Sportstätten davon abhängig zu machen, dass die Kommunen keine Beiträge für die Nutzung der jeweiligen Sportstätten durch Vereine erheben?
Zu 1: Das neue 100 Millionen-DM-Programm „Sanierung von Sportanlagen in Niedersachsen“, für das erstmals im Haushaltsplan 2001 Mittel vorgesehen sind, wird erst im kommenden Jahr anlaufen. Voraussetzungen, Kriterien und Verfahren der Förderung werden im Laufe dieses Herbs
tes entwickelt, damit die Träger von Sportanlagen rechtzeitig ihren Förderbedarf anmelden und Anträge stellen können. Da eine Berücksichtigung von Projekten nicht in der Reihenfolge der Antragseingänge vorgesehen ist, sondern eine Prioritätenentscheidung nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgen soll, können die Maßnahmeträger die Bekanntgabe der Förderungsmodalitäten abwarten, ohne Nachteile für ihre Projekte befürchten zu müssen.
Zweitens. Es werden Projekte in der Trägerschaft gemeinnütziger Sportvereine und von Kommunen einbezogen.
Drittens. Das Programm ist mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landessportbund abzustimmen, um sicherzustellen, dass der Gesamtbestand an Sportstätten mit der Sanierung und Modernisierung zugleich an die Sportentwicklung angepasst wird.