Protokoll der Sitzung vom 12.10.2000

Viertens. Die Förderrichtlinien werden nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landessportbund veröffentlicht.

Zu 2: Es ist Ziel der Sportpolitik der Landesregierung, vor dem Hintergrund des Artikels 6 der Niedersächsischen Verfassung, nach der das Land, die Kommunen und Landkreise den Sport schützen und fördern, die am Gemeinwohl orientierten Sportvereine in ihrer Aufgabe, möglichst viele Bürger am Sport zu beteiligen, zu unterstützen. Für ein flächendeckendens, qualifiziertes Sportangebot benötigen die Vereine entsprechende Sportanlagen, die sie kostengünstig und sozialverträglich nutzen können. Die Landesregierung begrüßt es deshalb, dass die Mehrzahl der Kommunen in Niedersachsen ihre Kernsportanlagen den Vereinen kostenfrei zur Verfügung stellen. Sie erwartet, dass dies vor allem auch bei den Anlagen geschieht, die mit Landesmitteln gefördert worden sind oder künftig aus dem Sanierungsprogramm gefördert werden.

Ob die Förderung der Sanierungsprojekte jedoch förmlich an die Bedingung der kostenfreien Nutzung durch Sportvereine geknüpft werden kann, bleibt der Beratung mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem Landessportbund vorbehalten.

Zu 3: Entfällt vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 2.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 10 der Abg. Frau Mundlos (CDU)

Chaos bei der Umsetzung der niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung

Nach einem Bericht der „Braunschweiger Zeitung“ vom 20. September 2000 hat die Halterin eines vierjährigen StaffordshireMischlings nach Bestehen des Wesenstests eine Ausnahmegenehmigung für das Halten des Tieres beantragt. Die Stadt Braunschweig verfügte daraufhin eine 385 DM teure, auf drei Monate befristete Ausnahmeerlaubnis. Als Begründung für die Befristung gab die Stadt an, dass der Hund den Wesenstest in zwei von 42 Punkten nicht erfüllt habe, aber auch gar nicht erfüllen konnte, weil die beiden geforderten Situationen (Angstschweiß, schreiendes Kind) vom Tierarzt nicht geprüft worden seien,

In dem Bericht der „Braunschweiger Zeitung“ heißt es weiter, dass sich die zuständige Fachreferentin im niedersächsischen Landwirtschaftsministerium verwundert darüber gezeigt habe, dass die Stadt den von dem Hund bestandenen Wesenstest nicht anerkannt habe. Die Fachreferentin wird wie folgt zitiert: „Dass zwei Situationen nicht geprüft wurden, stellt doch das Ergebnis nicht in Frage, zumal dann, wenn der Hund 40 von 42 Prüfungen geschafft hat.“ Im Übrigen, so die Referentin, kämen befristete Erlaubnisse allenfalls bei jüngeren Hunden in Frage, deren Charakter noch nicht in dem Maße beurteilt werden könne.

Im Weiteren hat sich ergeben, dass die zwei fehlenden Prüfungen angeblich landesweit bisher noch gar nicht durchführbar seien. Betroffene Hundebesitzer sprechen zum Teil von einem Chaos bei der Umsetzung der Gefahrtier-Verordnung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie erklärt sie den Widerspruch zwischen der Auffassung der zuständigen Fachreferentin des Landwirtschaftsministeriums und der Handhabung der Gefahrtier-Verordnung bei der Stadt Braunschweig?

2. Welche Konsequenzen wird sie aus diesem Fall umgehend ziehen?

3. Wie bewertet sie die Forderung von Experten, die Gefahrtier-Verordnung im Rahmen einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag zu thematisieren?

Die von der Abgeordneten Mundlos gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 2: Der geschilderte Fall ist meinem Haus bekannt. Hierzu ist anzumerken, dass die beiden angesprochenen Situationen in die Arbeitsvorlage des Wesenstestes mit aufgenommen wurden, weil Tiere, insbesondere auch Hunde, auf Menschen, die Angst haben in besonderer Art und Weise reagieren. Gleichermaßen war allen in der Arbeitsgruppe bewusst, dass diese Situation in der Praxis nicht immer abprüfbar sein wird, da entsprechende Hilfspersonen nicht zur Verfügung stehen.

Genauso verhält es sich mit der Situation „schreiendes Kind“. Kinder können aus ethischen Gründen nicht in solch eine Prüfung miteinbezogen werden. Diese Situation wird mit einem Kinderwagen, in dem ein Kassettenrecorder der Kindergeschrei wiedergibt, nachgestellt. Hunde, die ein außergewöhnliches Aggressionspotential haben und auf diese Situation im Alltag mit Angriff reagieren, lassen dies auch in der nachgestellten Situation erkennen. In den speziellen Schulungen zur Durchführung des Wesenstestes in Niedersachsen ist dies mit den Tierärztinnen und Tierärzten auch so vereinbart worden. Gleichermaßen sind die für die Durchführung zuständigen Behörden auf der Dienstbesprechung am 10 August 2000 hierüber informiert worden. Dort wurde der Test den Behörden ausführlich vorgestellt und auch diese Situationen angesprochen.

Entscheidend für die zu ergreifende Maßnahme der Behörde ist das Gutachten, welches am Ende erstellt wird. So wurde es auch von meinem Fachreferat auf der o. g. Veranstaltung dargelegt, und so ist es in den Durchführungsbestimmungen zur Gefahrtier-Verordnung festgelegt. Dieses Problem trat demzufolge auch nur in einem Ordnungsamt auf. Wir haben darauf sofort reagiert und einen entsprechenden Erlass an die Behörden herausgegeben, der dieses nochmals klarstellt. Danach ist das Gesamtergebnis des Gutachtens entscheidend für die weiter zu treffenden Maßnahmen. Wie mir bekannt ist, ist Ihnen auf Anfrage der Erlass am gleichen Tage wie den Behörden zugefaxt worden. Von einem Chaos kann hier nicht die Rede sein, sondern allenfalls von einem Missverständnis im Einzelfall.

Zu 3: Eine erneute Anhörung zur GefahrtierVerordnung bringt uns in der Sache nicht weiter. Es hat bereits 1996 eine Anhörung von Experten aufgrund des seinerzeitigen Entschließungsantrags der Fraktion der CDU gegeben. Damals wurde eine bundeseinheitliche Regelung für die Zucht und Ausbildung von Hunden gefordert. Auf Initiative Niedersachsens sind das Verbot der Aggressionszucht und –ausbildung 1998 im Tierschutzgesetz verankert worden.

Jetzt muss die Energie dahin fließen, durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde einen bundeseinheitlichen Rahmen zu stecken. Daher hat die Fraktion der SPD am 5. September 2000 in ihrem Entschließungsantrag entsprechende Forderungen gestellt.

Anlage 6

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 11 der Abg. Frau Vockert und Abg. McAllister (CDU

Mangelhafte Unterrichtsversorgung an der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe Langen, Landkreis Cuxhaven

Der Schulelternrat der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe Langen hat in einem Schreiben an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten auf die „katastrophale Unterrichtsversorgung und den immensen Stundenausfall“ an der genannten Schule aufmerksam gemacht. Folgende Probleme sind in dem Schreiben aufgelistet worden: Durch langfristig erkrankte Lehrkräfte fällt eine Vielzahl von Unterrichtsstunden aus - ein vollständiger Ausgleich, z. B. durch Feuerwehrlehrkräfte, ist nicht gewährleistet. Durch den Lehrermangel beginnt für einige Klassen der Unterricht erst zur 3. Stunde bzw. endet nach der 4. Stunde. Der Bustransport kann an diesen „Stundenplan“ nicht angepasst werden. Physik und Chemie kann in der 7. Hauptschulklasse nicht erteilt werden. In der 8. Realschulklasse werden statt 29 Stunden lediglich 21 bzw. 23 Stunden unterrichtet. Die Klassengrößen werden überschritten: Der Französischunterricht begann mit 47 Schülerinnen und Schülern.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In wie vielen und welchen Klassen kann die Stundentafel nicht erteilt werden, wie viele Wahlpflichtkurse und Arbeitsgemeinschaften fallen in welchen Klassen aus?

2. Welche wann und wie wirksamen Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um die „katastrophale“ Unterrichtsversorgung an der Schule zu verbessern?

3. Handelt es sich bei dem dargestellten Problem um einen Einzelfall oder sind ihr weitere Schulstandorte bekannt, die sich in einer vergleichsweisen Situation befinden?

Zum Stichtag der Statistik am 14. September 2000 verfügte die Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe in Langen bei 1.260,0 Lehrer-SollStunden über 1.179,5 Lehrer-Ist-Stunden. Zur Abdeckung des Pflichtunterrichts gemäß den Stundentafeln werden 1.083,0 Lehrer-Ist-Stunden benötigt, so dass noch 96,5 Lehrer-Ist-Stunden für weitere pädagogische Maßnahmen zur Verfügung standen. Wenn es trotz der eigentlich ausreichenden Versorgung der Schule zu Unterrichtsausfällen kommt, so ist dies sicherlich auch darauf zurückzuführen, dass die Gesamtkonferenz der Schule - mit Zustimmung des Schulelternrates und des Schulträgers - beschlossen hat, im fünften Jahrgang entsprechend der Ziffer 3.8 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ vom 28. Februar 1995 eine zusätzliche Klasse zu bilden. Damit sind mit 190 Schülerinnen und Schüler in diesem Jahrgang acht Klassen mit einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 23,8 statt 27,1 gebildet worden. Die Frequenz befindet sich damit am unteren Ende der Bandbreite für Orientierungsstufenklassen (22 bis 28 Schülerinnen und Schü- ler). Durch die Bildung der kleineren Klassen sind in diesem Schuljahrgang 28 Lehrerstunden gebunden worden, die sonst von der Schule an anderer Stelle hätten eingesetzt werden können. Für die nach der o. a. Vorschrift gebildeten Klassen werden keine zusätzlichen Lehrerstunden zur Verfügung gestellt. Dieser Sachverhalt musste allen Beteiligten bekannt gewesen sein. Eine solche Entscheidung verengt selbstverständlich die Spielräume für Förder- und Differenzierungsmaßnahmen in den übrigen Lerngruppen und für möglicherweise notwendigen Vertretungsunterricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn - nicht immer zu vermeidende - Ausfälle von Lehrkräften z. B. durch Krankheit auftreten.

Da die Bildung zusätzlicher Klassen häufig zulasten des Pflichtunterrichts von den Schulen vorgenommen wird, habe ich die Schulen gebeten, dem Pflichtbereich in ihren Entscheidungen Priorität zu geben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Aus den in der Vorbemerkung genannten Zahlen ergibt sich, dass der Pflichtunterricht gemäß den Stundentafeln in allen Klassen erteilt werden kann. Wenn es dennoch zu Kürzungen im Pflichtunterricht kommt, so ist dies darauf zurückzuführen, dass die Schule, die in eigener Verantwortung im Bereich der Arbeitsgemeinschaften, des Wahlpflichtunterrichts, des Förderunterrichts und für Gruppenteilungen zu Lasten des Pflichtunterrichts insgesamt 135,5 Lehrer-Ist-Stunden eingesetzt hat. Die durchschnittlichen Gruppengrößen in diesen Bereichen liegen zwischen 11,9 und 14,2. Die Arbeitsgemeinschaften und Wahlpflichtkurse werden nicht Klassen sondern Jahrgängen zugeordnet. Gemäß den Vorgaben der Stundentafeln wären in diesen Bereichen 14,0 Stunden (Arbeitsgemeinschaften) und 94,0 Stunden (Wahlpflichtbereich) einzusetzen gewesen. Die Schule hat in insgesamt 36 Arbeitsgemeinschaften 49,5 Lehrer-Ist-Stunden und in insgesamt 53 Wahlpflichtkursen 106,0 Lehrer-IstStunden eingesetzt. Das sind deutlich mehr Stunden als die Stundentafeln vorsehen.

Zu 2: Auf die an der Schule aufgetretenen längerfristigen Erkrankungen hat die Bezirksregierung Lüneburg am 21.09.2000 mit dem Einsatz einer „Feuerwehrlehrkraft“ mit 20,0 Stunden reagiert. Eine der erkrankten Lehrkräfte wird – nach Mitteilung der Bezirksregierung Lüneburg - direkt nach den Herbstferien ihren Dienst wieder aufnehmen (plus 23,0 Stunden). Damit wird die Schule dann über 1.162,0 Lehrer-Ist-Stunden verfügen. Bei einem Bedarf zu Erfüllung der Stundentafeln von 1.083,0 Lehrer-Ist-Stunden stehen ihr dann noch 79,0 Lehrer-Ist-Stunden für weitere pädagogische Maßnahmen zur Verfügung. Für die von der Schule selbst getroffenen Entscheidungen über die Verwendung dieser Stunden verweise ich auf die Vorbemerkung in die Antwort zu Frage 1.

Zu 3: Der landesweit ermittelte Durchschnittswert von 97,2 % in der Unterrichtsversorgung ist ein Richtwert für die Schulaufsicht, die Lehrerstunden und Lehrerstellen im Land angemessen zu verteilen. Die Schulaufsicht ist gehalten, von diesem Wert nach oben und unten nicht zu stark abzuweichen. Diese Regelung sichert, dass die Stundentafel erteilt werden kann und darüber hinaus Zusatzstunden für andere Maßnahmen vorhanden sind. Schulaufsicht und Schulen sind aufgefordert, vorrangig die Stunden für die Erfüllung der Stundentafel einzusetzen. Die Bezirksregierung Lüneburg ist aufgefordert worden, zu prüfen, inwieweit diese Vorgaben an den Schulen ihres Bereiches, d. h.

auch im Landkreis Cuxhaven erfüllt sind. Im Landkreis Cuxhaven gab es nach den bisherigen Erkenntnissen noch an der Haupt- und Realschule mit Orientierungsstufe in Loxstedt gewisse Probleme in der Unterrichtsversorgung. Auch in diesem Fall hat die Bezirksregierung Lüneburg jedoch bereits durch entsprechende Personalmaßnahmen reagiert.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 12 der Abg. Frau Schwarz (CDU)

FOC in Soltau: Steht die Landesregierung zu ihrem Wort?

Laut „Rundblick“ vom 2. August 2000 hat die Stadt Soltau nunmehr den geänderten Flächennutzungsplan zur Ansiedlung und Realisierung des von dem Investor BAA McArthurGlen geplanten Factory-Outlet-Centers (FOC) mit einer Verkaufsfläche von 20.000 m2 der Bezirksregierung Lüneburg zur Genehmigung vorgelegt. Laut der Mitteilung hat die Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Lüneburg erklärt, es werde eine Entscheidung in enger Abstimmung mit dem Sozial- und Innenressort der Niedersächsischen Landesregierung erfolgen.

In einer Vorabinformation auf meine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung, eingegangen am 24. August 2000 in dieser Sache, weist das MFAS darauf hin, dass in dieser Angelegenheit noch Abstimmungsgespräche zwischen MI, MW und MFAS erforderlich seien.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Einschätzung vertreten jeweils die drei Ministerien hinsichtlich des Ansiedlungsvorhabens eines FOCs in Soltau?

2. Inwieweit hat die Antwort des MI vom 24. November 1999, dass die Bezirksregierung Lüneburg die erforderliche Genehmigung des Flächennutzungsplanes für den Fall zu versagen hätte, dass die verbindlichen Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms nicht eingehalten werden, in diesem Zusammenhang noch seine Gültigkeit?

Die Stadt Soltau hat am 12. Dezember 1996 die 26. Änderung ihres Flächennutzungsplans beschlossen. Mit dieser Planänderung soll die Ansiedlung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) in Soltau ermöglicht werden. Seit dem 27. Juli 2000 liegt der Antrag auf Genehmigung der

26. Änderung des Flächennutzungsplans der dafür zuständigen Bezirksregierung in Lüneburg vor. Die gesetzliche Prüfungsfrist läuft am 27. Oktober 2000 ab, sofern sie nicht vom MFAS auf Antrag der Bezirksregierung verlängert wird. Die Genehmigung darf nach § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nur versagt werden, wenn die Planänderung rechtlichen Vorschriften widerspricht. Die Prüfung ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

Die Bezirksregierung hat das für den Vollzug des Baugesetzbuchs zuständige Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales gebeten, mit ihr die Ergebnisse bzw. Zwischenergebnisse rechtlich zu erörtern. Hierfür ist ein Gesprächstermin vereinbart worden, zu dem MFAS die beteiligten Ressorts zugeladen hat.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt: