Zur Tagesordnung: Wir beginnen die heutige Sitzung mit der Fragestunde - Tagesordnungspunkt 32. Es folgt Punkt 2 - Eingaben (Fortsetzung); es handelt sich hierbei um die strittigen Eingaben. Anschließend erledigen wir die verbliebenen Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge der Ihnen gestern vorgelegten Tagesordnung für die 78. Sitzung.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der Ausschuss für innere Verwaltung nach dem Ende der heutigen Sitzung im Raum 235 tagen wird.
Es haben sich entschuldigt von der Landesregierung Justizminister Herr Professor Dr. Pfeiffer ab 14 Uhr, von der Fraktion der SPD Herr Mientus und Herr Pickel und von der Fraktion der CDU Herr Meier.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Man kann sich die Jahreszeit nicht aussuchen. Deswegen muss ich nun im Mai vortragen, dass der „Ostfreesland-Schöfelloop“ gewünscht ist. Der nächste Winter kommt aber bestimmt, wie es sprichwörtlich heißt.
Seit Jahren bemüht sich der Initiator, unterstützt vom Niedersächsischen Eissportverband, um die Durchführung eines „Ostfreesland-Schöfelloop“, einer Eislaufveranstaltung nach dem Vorbild des seit etwa 100 Jahren bekannten „Elf-Steden-Tocht“ im niederländischen Friesland.
Nachdem der mit den geeigneten Gewässern und Kanälen zuständige Landkreis Aurich nach längeren Verhandlungen seine Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schöfelloop auf einem festgelegten Rundkurs zugesichert hatte, sich diese Strecke jedoch als unzureichend erweist, böte sich eine Ausweitung über das so genannte Fehntjer Tief-Süd in der Gemeinde Großefehn – es handelt sich um eine Tieflänge von 3,5 km - geradezu an.
Entsprechende Anfragen beim Regierungspräsidenten Weser-Ems als obere Naturschutzbehörde wurden aus Naturschutzgründen als nicht vertretbar abgelehnt, obwohl der Bootsverkehr auf diesem Wasserlauf erlaubt ist.
1. Welche naturschutzrechtlichen und tatsächlichen Gründe sprechen gegen einen solchen Schöfelloop, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das gemessen an den Witterungsverhältnissen nach den Erfahrungen in den Niederlanden durchschnittlich alle zehn Jahre einmal stattfinden kann?
2. Werden im Gewässer Fehntjer Tief etwa Mikroorganismen vermutet, die durch einen Schöfelloop gestört würden, und ließe sich gegebenenfalls eine solche Störung dokumentieren?
3. Welche anderweitigen Störungen oder Beschädigungen könnten anlässlich eines Schöfelloops eintreten, wenn das Bootfahren auf dieser Strecke
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Niedersächsische Eissport-Verband e. V. hat erstmals im Oktober 1992 beim Landkreis Aurich einen Antrag auf Durchführung einer SchöfelloopEislaufveranstaltung unter Einbeziehung der im Naturschutzgebiet Fehntjer Tief-Nord gelegenen Gewässerstrecke des Fehntjer Tiefs gestellt. Die Durchführung der Veranstaltung stand jedoch dem Betretens- und Beschädigungsverbot der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fehntjer TiefNord“ vom 28. Juni 1990 entgegen. Für eine Befreiung von diesen Verboten ist die Bezirksregierung Weser-Ems zuständig. Sie sah sich aufgrund der von der Veranstaltung zu erwartenden Störungen des Schutzgebiets nicht in der Lage, für die Veranstaltung eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung zu erteilen.
Um die Veranstaltung letztlich dennoch zu ermöglichen, wurde der Antragsteller auf die weiten, außerhalb von Naturschutzgebieten gelegenen Gewässerstrecken verwiesen. Verbunden damit war das Angebot einer Kooperation bei der Festlegung von verschiedenen Routen.
In der Folgezeit beharrte der Antragsteller aber auf einer Einbeziehung des Naturschutzgebiets „Fehntjer Tief-Nord“ in die Veranstaltungsstrecke. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass das von Ihnen erwähnte Gewässer Fehntjer-Tief-Süd Bestandteil des Naturschutzgebietes „Fehntjer Tief-Nord“ ist.
Eine Ausübung der Veranstaltung wäre seit Antragstellung im Übrigen ohnehin nicht möglich gewesen, weil in den milden Wintern der vergangenen Jahre – der Winter kommt bestimmt; aber man weiß nicht, wie viel Eis er bringt - keine ausreichend starke Eisdecke vorhanden war.
Zu 1: Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fehntjer Tief-Nord“ regelt mit ihren Schutzbestimmungen auch das Betreten und Befahren des
Schutzgebiets. Als die Verordnung erlassen wurde, wurden die Gewässer mit Booten befahren. Diese vorhandene Nutzung wurde trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen mit Auflagen zugelassen.
Die Bezirksregierung Weser-Ems beabsichtigt allerdings, den Sportbootfahrern außerhalb des Schutzgebietes eine Umleitungsstrecke anzubieten, sobald dort die baulichen Voraussetzungen gegeben sind. Dann könnte der in Rede stehende Abschnitt des Gewässers auch für den Sportbootverkehr gesperrt werden.
Zu 2: Es werden keine Mikroorganismen vermutet, die durch den Schöfelloop gestört würden. Darüber hinaus ist nicht bekannt, ob Mikroorganismen störanfällig sind.
Zu 3: Das Befahren eines Gewässers in einem Naturschutzgebiet bringt einen nicht unerheblichen Störeffekt für die Tiere mit sich, die in dem Gebiet leben. Das Eislaufen führt vor allem dann, wenn es so intensiv wie hier beabsichtigt stattfindet, zu einer erheblichen Störung der Winterruhe der Fischfauna, weil bekanntlich die störenden Schalleinwirkungen über das Eis wesentlich stärker sind als durch die Luft. Darüber hinaus muss bei solchen Veranstaltungen zumindest punktuell mit Schädigungen der Uferbereiche gerechnet werden. Störungen im Zuge solcher Veranstaltungen würden letztlich weit in das geschützte Niederungsgebiet hineinwirken und somit dem Zweck der Unterschutzstellung entgegenstehen.
Die Bedeutung und besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets kommt durch seine Aufnahme sowohl in die Liste der Gebiete nach EU-Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie als auch in die Liste der geförderten Gebiete von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung zum Ausdruck. So sind letztlich zur Sicherung des Schutzzwecks bisher 20 Millionen DM Bundes-, Landes- und Landkreismittel für Flächeneinkäufe und für die Anpassung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in das Gebiet geflossen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Anlässlich des diesjährigen Internationalen Frauentages am 8. März veröffentlichte die Staatskanzlei eine Pressemeldung. Hierin heißt es u. a.: „Erörtert wurde auch, wie die Stellensituation für Frauen gerade im höheren Dienst der Landesverwaltung verbessert werden könne. Der Ministerpräsident stellte mit Erschrecken fest, dass der Anteil von Frauen in höheren Besoldungsgruppen und damit in Führungspositionen unter 10 % liege.“
1. Wie erklärt sie sich das Erschrecken des Ministerpräsidenten am 8. März 2001 über die Information, der Anteil von Frauen in höheren Besoldungsgruppen liege unter 10 %, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bericht der Landesregierung zur Umsetzung des NGG am 20. Dezember 1999 erschien und die Ergebnisse im Februar 2000 im Niedersächsischen Landtag diskutiert wurden?
2. Welche Vorstellungen über den Anteil von Frauen im höheren Dienst in Niedersachsen hatte der Ministerpräsident, bevor er erschrak, und woher bezog er diese Informationen?
3. Welche Rückschlüsse lässt das Erschrecken des Ministerpräsidenten aus Sicht der Landesregierung auf dessen frauenpolitischen Kompetenzen zu?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat nach der Kabinettsbefassung in der Sitzung am 14. Dezember 1999 im gleichen Monat dem Landtag über die Umsetzung des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes berichtet. In diesem Bericht sind die Verhältnisse der Zahl von Frauen und Männern in der Verwaltung des Landes und der Kommunen in Niedersachsen
dargestellt. Der Frauenanteil im höheren Dienst beispielsweise ist danach insgesamt auf 33,5 % gestiegen. Während der Anteil der weiblichen Beschäftigten im Bereich der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 insgesamt unter 10 % lag, betrug er im Bereich der vergleichbaren Angestellten zwischen 11 % und 19 %. Speziell im Angestelltenbereich der obersten Landesbehörden belief sich der Frauenanteil in diesen Vergütungsgruppen auf 26 % (außertariflich) und 42 % (BAT I). Beim Vergleich der Zahlen des Berichts fällt der hohe Anteil von männlichen und der geringe Anteil von weiblichen Beschäftigten in den Spitzenämtern der B-Besoldung ins Auge.
Gegenstand des Gesprächs, das der Ministerpräsident am 8. März 2001 mit Vertreterinnen der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen in Niedersachsen führte, war die Statistik aus dem oben genannten Bericht über den Anteil von Frauen und Männern in der öffentlichen Verwaltung in Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 13 bis B 9 im Jahre 1998.
Das in der Pressemitteilung der Landesregierung so bezeichnete Erschrecken sollte Ausdruck für die tatsächliche Enttäuschung und Missbilligung des Ministerpräsidenten darüber sein, dass z. B. Frauen in der B-Besoldung im Jahre 1998 durchweg unter 10 % repräsentiert waren.
Wie alle Stichtagsberichte liefert auch der im Jahre 1999 vorgelegte erste Bericht der Landesregierung über die Durchführung des NGG nur eine Momentaufnahme. Betrachtet man aber die im Anhang aufgeführten Tabellen, so wird deutlich, dass es gerade in der B-Besoldung insbesondere in der Altersgruppe der 56- bis 65-jährigen einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Dotierung des Dienstpostens und dem Alter gibt. Personalentscheidungen, die vor 10, 15 oder mehr Jahren getroffen wurden, lassen sich bedauerlicherweise nicht innerhalb von sieben Jahren korrigieren, sodass die Umsetzung der Gleichstellung bei der B-Besoldung einen längeren Atem erforderlich macht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es seit Mitte der 90er-Jahre einen Personalabbau bzw. nur wenige Neueinstellungen gegeben hat.
Gleichwohl weiß die Landesregierung um die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Sie hat bereits bei der Vorlage des ersten Berichts über die Durchführung des NGG darauf hingewiesen, dass flankierende Maßnahmen zur Forcierung der Durchsetzung der Gleichstellung in den Landes
verwaltungen ergriffen werden müssen, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil sich die Rahmenbedingungen für Personalentscheidungen in unseren Dienststellen seit Verabschiedung des NGG im Jahre 1994 erheblich verändert haben.
Zu dem Maßnahmenbündel gehören neben ordnungspolitischen Maßnahmen z. B. die Durchführung von Mentoring-Programmen für Frauen im öffentlichen Dienst, die Umsetzung des Gender Mainstreaming landesweit, die Veröffentlichung von Handlungshilfen z. B. zur Erstellung und Umsetzung von Stufenplänen und zur paritätischen Besetzung von Gremien.