Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Ostkreis des Landkreises Hannover ist die Jugendwerkstatt Burgdorf das einzige Projekt dieser Art in der Region. Eine Landesförderung für diese Jugendwerkstatt erfolgt zurzeit noch nicht. Die Finanzierung der sozialpädagogischen Kraft erfolgt momentan über den Beschäftigungsfonds der Landeskirche und Mittel des Kirchenkreises.
1. Teilt sie die Einschätzung, dass es sich bei der Jugendwerkstatt des ev.-luth. Kirchenkreises Burgdorf um ein sinnvolles und weiterzuführendes Projekt handelt?
2. Wird sie die Jugendwerkstatt des ev.-luth. Kirchenkreises Burgdorf in das Landesprogramm der Jugendwerkstätten aufnehmen, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, wenn nein, warum nicht?
3. Ist sie bereit, der Jugendwerkstatt bis zur endgültigen Aufnahme in das Landesprogramm übergangsweise jährlich für die Finanzierung einer festen sozialpädagogischen Kraft Zuschüsse zu gewähren, wenn ja, ab wann, wenn nein, warum nicht? - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter von der Heide! Das Land engagiert sich sehr stark bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und insoweit auch bei der Förderung von Jugendwerkstätten.
In der Vergangenheit hat nicht nur ein stetiger Ausbau der Jugendwerkstätten stattgefunden, die Jugendwerkstätten sind auch mit ihren technischen Möglichkeiten und räumlichen Bedingungen zu professionellen Anbietern einer zeitgemäßen be
ruflichen und sozialen Qualifizierung geworden. Der einzelne junge Mensch mit seinen individuellen Bedürfnissen steht im Mittelpunkt der Bemühungen. Jugendwerkstätten verhindern Ausgrenzung, helfen, Benachteiligungen zu überwinden, und tragen zur gesellschaftlichen Teilhabe bei.
Um jedem jungen Menschen in einer Jugendwerkstatt berufliche Perspektiven zu eröffnen, werden gemäß der Richtlinien für die Jugendwerkstätten individuelle Förderpläne gemeinsam mit den einzelnen jungen Menschen erarbeitet, um ihnen maßgeschneiderte Qualifizierungen und verlässliche Anschlussangebote zu unterbreiten.
Für das Jugendwerkstättenprogramm stehen für die Jahre 2000 bis 2006 insgesamt 224,8 Millionen DM Haushaltsmittel zur Verfügung. Davon sind 74,1 Millionen DM Landesmittel, 150,7 Millionen DM konnten aus dem Europäischen Sozialfonds eingeworben werden. Damit stehen zur Förderung der Jugendwerkstätten bis 2006 jährlich rund 32,1 Millionen DM zur Verfügung und sichern das Jugendwerkstättenprogramm des Landes ab. In diesem Programm wurden bisher 94 Jugendwerkstätten mit Zuwendungen für personelle und sächliche Ausgaben gefördert.
Es ist ein großer Erfolg der Landesregierung gewesen, dass alle bisher geförderten Jugendwerkstätten auch in der neuen Förderperiode weiter gefördert werden können, darunter im Übrigen auch vier Projekte im Landkreis Hannover, nämlich Werkstätten in Barsinghausen, Ronnenberg, Wunstorf und Garbsen.
Beim Landesjugendamt haben für die neue Förderperiode von 2000 bis 2006 von 25 Trägern Anträge auf Förderung aus dem Jugendwerkstättenprogramm vorgelegen. Zu diesen Trägern gehörte auch der ev.-luth. Kirchenkreis Burgdorf, der zu unserem Bedauern aber nicht gefördert werden konnte.
Im Rahmen der Programmplanung konnte die Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass drei weitere Projekte in die Förderung aufgenommen werden konnten. Hier galten die Kriterien ausgewogene Verteilung im Lande, Berücksichtigung sozialer Brennpunkte und Höhe der Jugendarbeitslosigkeit. Auf dieser Basis wurden drei neue Einrichtungen im Landkreis Osterholz, in der Stadt Uelzen und in der Gemeinde Belm in das Programm aufgenommen.
Zu 1: Das Landesjugendamt schätzt die Jugendwerkstatt Burgdorf als ein fachlich sinnvolles Projekt ein.
Zu 2: Freie Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung, sodass eine Festlegung auf weitere Jugendwerkstätten und ihre Aufnahme in das Programm derzeit nicht getroffen werden kann.
Zu 3: Eine Übergangsfinanzierung außerhalb des Programm ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht vorgesehen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Jahre 1980 ist auf dem Stöberhai, dem so genannten Brocken des Westens, das dort vorhandene Hotel bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Jahre später wurde diese Fläche, sehr zum Bedauern der umliegenden Ortschaften, die den Stöberhai als attraktives Wanderziel anbieten, eingeebnet.
Mittlerweile liegt von einem privaten Investor ein Antrag auf den Bau einer Wanderbaude vor. Diese Baude darf aber nach einer Bauvoranfrage beim Landkreis Osterode keinen Wohncharakter sowie keine Schlafmöglichkeiten enthalten, sie soll nur Wanderern als kurzer Aufenthaltsort zur Erholung bei einem Imbiss dienen. Ab 17 Uhr soll dieses Gebäude dann geschlossen sein. Die Samtgemeinde Walkenried (Walkenried, Wieda und Zorge) ist über diese Vorgabe sehr unzufrieden.
Ein Wanderer setzt als selbstverständlich voraus, dass, falls plötzliches Unwetter, extremer Schneefall oder Gewitter einsetzen, eine Wanderbaude die Möglichkeit zum Schutz, auch über 17 Uhr hinaus, bietet.
1. Gibt es juristische oder gewerbliche Merkmale, die eine Genehmigung zum Bau und Betreiben der Baude ermöglichen?
2. Wird es dem Hüttenwirt erlaubt, während der Saison zwecks Absicherung der Hütte dort zu übernachten?
3. Sieht sie eine Chance, den Tourismus im Südharz durch eine solche Einrichtung bzw. Attraktion zu fördern und positiven Einfluss auf den Landkreis und die Bezirksregierung zu nehmen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bereits 1995 wurde eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Wanderbaude auf dem Stöberhai in einer Entfernung von 4 km zum nächstgelegenen Ort gestellt. Die Baude war neben ihrer Bewirtungsfunktion für Übernachtungen vorgesehen. Zwei separate Räume sollten eingerichtet werden.
Nachdem diese Bauvoranfrage vom Landkreis Osterode am Harz negativ beschieden worden war, beschlossen die Samtgemeinde Walkenried und die Gemeinde Wieda, den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. Damit sollten die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wanderbaude mit 30 Bewirtungsplätzen, einem Übernachtungsnotlager in der Gaststube und einer separaten privaten Übernachtungsmöglichkeit geschaffen werden.
Als problematisch erwies sich dabei die Tatsache, dass der in Rede stehende Bereich im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Harz (Landkreis Osterode am Harz) liegt. Nach Mitteilung der Bezirksregierung Braunschweig bestanden seitens der Naturschutzbehörden Bedenken gegen die Entlassung der Fläche aus der genannten Landschaftsschutzverordnung. Zwischen der Samtgemeinde Walkenried und der Bezirksregierung Braunschweig haben deshalb Gespräche stattgefunden, in denen der Samtgemeinde Walkenried Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt wurden. Die Bauleitplanverfahren wurden bislang jedoch nicht zu Ende geführt.
Am 8. Januar 2001 wurde erneut eine Bauvoranfrage gestellt, die sich von der oben genannten nicht wesentlich unterschied. Auch sie wurde am 21. Juni 2001 negativ beschieden.
Der in Rede stehende Bereich, in dem die Wanderbaude errichtet werden soll, befindet sich im so genannten Außenbereich. Dieser soll von baulichen Anlagen frei gehalten werden, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Die im Außenbereich zulässigen und insoweit privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches enumerativ und abschließend geregelt. Nach der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zu den Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, gehören diejenigen, die nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Es muss wegen seiner Zweckbestimmung „hier und so“ sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht sein.
Ein Gaststättenbetrieb im Außenbereich kann insoweit zulässig sein, als er sich auf eine angemessene und übliche Versorgung der Erholung Suchenden beschränkt. Diese Grenze ist regelmäßig überschritten, wenn das Vorhaben nicht nur auf die Versorgung der Erholung Suchenden abzielt, sondern die besondere Erholungseignung des Standortes ausnutzt, um die Nachfrage von Gästegruppen zu befriedigen oder gar erst zu erzeugen. Um ein solches handelt es sich aber bei dem geschilderten Sachverhalt gerade auch im Hinblick auf die beantragten Übernachtungsmöglichkeiten, sodass eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches nicht gegeben ist.
Nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches können sonstige Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange werden hier insoweit beeinträchtigt, als das in Rede stehende Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet
Harz errichtet werden soll. Die Errichtung baulicher Anlagen ist im Landschaftsschutzgebiet nur bedingt möglich. In diesem Fall wäre eine Befreiung gemäß § 6 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Harz zur Errichtung der Wanderbaude erforderlich.
Der Landkreis Osterode am Harz hat im Rahmen der Bauvoranfrageverfahren festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht vorliegen. Demzufolge würde die Ausführung des Vorhabens zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange führen, sodass sich eine Zulässigkeit auch aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches nicht ergibt.
Zu 1: Ja. Solange das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, muss es sich um ein Vorhaben handeln, das nach der für Vorhaben im Außenbereich maßgeblichen Bestimmung des § 35 des Baugesetzbuches zulässig ist.
Zu 3: Ja. Der Gemeinde bzw. der Samtgemeinde bleibt es überlassen, in den begonnenen Bauleitplanverfahren auf die Schaffung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Wanderbaude hinzuwirken.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Rundblick greift in seiner Ausgabe vom 19. Juni 2001 unter der Überschrift „Geweitete Seelen“ ein „Pamphlet zum idealtypischen Leitbild von Schulleitern und leitenden Mitarbeitern in der Schule“ auf, das „wie eine Satire auf die 68er anmutet“. Verfasser ist neben einem altgedienten GEW-Funktionär der für pädagogische Inhalte, Evaluation und Qualitätssicherung zuständige Referatsleiter im Niedersächsischen Kultusministerium. Dieser gibt als Kontaktadresse ausdrücklich seine dienstliche E-Mail-Adresse im Niedersächsischen Kultusministerium an.