2. Ist die Landesregierung bereit, angesichts der ungeheuerlichen Folgen, die die Zerstörung eines in Betrieb befindlichen Atomkraftwerkes hätte, zu prüfen, ob nicht eine Einstellung des Betriebes der Atomkraftwerke eine unvermeidliche Konsequenz zum Schutz der Bevölkerung ist?
Obwohl Kernkraftwerke nach gegenwärtiger Einschätzung der Bundesregierung nicht als Ziel terroristischer Angriffe angesehen werden, wurde die Reaktorsicherheitskommission (RSK) vom Bundesumweltministerium aufgefordert, Fragen zur „Sicherheit deutscher Kernkraftwerke gegen gezielten Absturz von Großflugzeugen mit vollem Tankinhalt“ zu beraten. In einer ersten Stellung
Die deutschen Kernkraftwerke sind in einem unterschiedlichen Maß gegen Flugzeugabsturz geschützt. Die baulichen Anlagen von neueren Kernkraftwerken gewährleisten einen ausreichenden Schutz gegen die Auswirkungen eines postulierten zufallsbedingten Absturzes einer schnellfliegenden Militärmaschine. Diese Auslegung bietet gleichzeitig einen Grundschutz gegen ein großes Spektrum möglicher Abstürze ziviler Maschinen.
Bei älteren Anlagen besteht ein geringerer Schutzgrad, der im einzelnen jedoch nicht quantifizierbar und bei dem das Schutzniveau anlagenspezifisch unterschiedlich ist.
Zu 1: Ohne vertiefende Analysen, die auch die anlagenspezifischen Auslegungen und sonstigen Schutzgrade der jeweiligen Anlagen berücksichtigen, sind verlässliche Aussagen zu Schadenszuständen eines gezielt bewirkten Absturzes von Großflugzeugen derzeit nicht möglich. Es können bei einem solchen Szenario, abhängig vom Schutzgrad der jeweiligen Anlage, im Einzelfall auch massive Freisetzungen radioaktiver Stoffe nicht ausgeschlossen werden.
Zu 2: Entscheidend für ein Tätigwerden der atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden ist, ob im Hinblick auf die Sicherung kerntechnischer Anlagen eine Gefährdung vorliegt. Nach übereinstimmender Gefährdungsbewertung durch die zuständigen Bundes- und Landesbehörden liegen derzeit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung kerntechnischer Anlagen in Deutschland hinweisen. Die Gefährdungsbewertung wird kontinuierlich fortgeschrieben.
Wenn die Innenbehörden von Bund und Ländern einen konkreten Anhaltspunkt für einen terroristischen Anschlag haben, werden die Umweltminister von Bund und Ländern über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen entscheiden. Als schärfste mögliche vorläufige Maßnahme kommt dabei auch die einstweilige Einstellung der genehmigten Tätigkeit und die Abschaltung einer oder mehrerer Anlagen in Betracht.
Die Landesregierung hat angeregt, Gespräche zwischen Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen aufzunehmen mit dem Ziel,
ältere Anlagen früher als bisher geplant abzuschalten und die im Rahmen des Energiekonsenses ausgehandelten Strommengen auf neuere und risikoärmere Anlagen zu übertragen.
In der Zeit vom 25. August bis zum 8. September 2001 weilten 25 Kameraden (Reservisten und Förderer) der Kreisgruppen Emsland des Volksbundes deutsche Kriegsgräberfürsorge zu einem Kriegsgräberpflegeeinsatz in der Russischen Föderation, Kaliningrader Oblast (Ostpreußen). Die überwiegend jungen Menschen haben sich für diesen Einsatz entschieden, um durch die Pflege und den Erhalt der Kriegsgräber die Erinnerung und das Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewalt als Mahnung zum Frieden wachzuhalten. Das Motto der Aktion stand unter dem Titel „Dienst am Menschen und Dienst am Frieden“.
Unter Berücksichtigung der guten Beziehungen, die sich zwischenzeitlich zwischen der Region Emsland/Grafschaft und der Kaliningrader Oblast entwickelt haben, war der Kommandeur der Garnison von Ozersk der Auffassung, dass das Tragen der Uniform (es handelte sich um einen zivilen Einsatz) dieser wichtigen Arbeit mehr Bedeutung verleiht. Das Bundesverteidigungsministerium hat dem zugestimmt, und so wurde diese Aktion in „oliv“ durchgeführt.
Mindestens ein Teilnehmer dieser Aktion ist in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt und hatte ursprünglich einen Antrag auf Sonderurlaub gestellt, diesen aber dann zurückgezogen, weil in der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung diese Aktion nicht einzeln aufgeführt ist. Gerade im Jahr des Ehrenamtes hätte der ehrenamtliche Einsatz für die Kriegsgräberpflege im Ausland nach Auffassung des Betroffenen eine entsprechende Würdigung verdient.
2. In welcher Form wird der Kriegsgräberpflegeeinsatz durch die Landesregierung unterstützt und gewürdigt?
3. Beabsichtigt sie, den Kriegsgräberpflegeeinsatz als Sonderurlaub gemäß der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung anzuerkennen?
Seit der Gründung im Jahre 1919 besteht die selbstgestellte Aufgabe des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. (VDK) in
Herrichtung, Schmuck und Pflege der deutschen Kriegsgräber im Ausland und der Kriegsgräberstätten zunächst im Reichs-, später im Bundesgebiet,
Nach dem zweiten Weltkrieg ist der aktive Einsatz für Verständigung, Versöhnung und Frieden hinzugekommen, der insbesondere in der nationalen und internationalen Jugend- und Schularbeit seinen Ausdruck findet. Der VDK ist eine ehrenamtlich getragene und föderal aufgebaute Organisation, deren Untergliederung bis in die Ortsebene reicht.
Im Jahre 1952 erließ der Bund das „Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber“, das 1965 durch das „Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräberge- setz)“ ersetzt wurde. Dem VDK wurde gleichzeitig die Gestaltung und Pflege der deutschen Kriegsgräberstätten im Ausland übertragen, während die Gräber der in der Bundesrepublik Deutschland ruhenden Kriegstoten überwiegend durch die Kommunen betreut werden. Durch binationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland ist der VDK mit der technischen Durchführung der Kriegsgräberfürsorge in dem jeweiligen Vertragsstaat beauftragt; so u. a. durch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge in der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Föderation vom 16. Dezember 1992 (BGBl. II 1994 S. 599). Für diese Aufgabe erhält der VDK, der im Übrigen seine Tätigkeit zum überwiegenden Teil aus Spenden finanziert, Zuwendungen des Bundes.
Niedersachsen jährlich insgesamt 2 000 Personen aus Niedersachsen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Einsätze auf Ebene der Städte und Gemeinden dem VDK nicht bekannt werden, gerade wenn es sich um Schulpatenschaften oder Einzelinitiativen handelt.
Zu 2: Die Arbeit des VDK wird durch die Landesregierung im Hinblick auf Einsätze in der Kriegsgräberfürsorge nicht direkt unterstützt, jedoch sind Landesregierung, Kreise, Städte und Gemeinden auf vielfache Weise bei der Erfüllung der Aufgaben und Ziele behilflich:
Die Aufgaben des VDK-Landesverbandes Niedersachsen werden auf Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeindeebene durch die Mitarbeit politisch Verantwortlicher in den Vorständen tatkräftig unterstützt. Durch die Vorsitzenden der örtlichen Untergliederungen, die in der Regel Träger öffentlicher Ämter und Mandate sind, erfahren die Initiativen des VDK für Einsätze auf Kriegsgräberstätten in Niedersachsen, in den neuen Bundesländern sowie in West- und Osteuropa öffentliche Anerkennung und Ehrung. In der Vermittlung von Schulprojekten, Schulpatenschaften zu örtlichen Kriegsgräberstätten und der Werbung für die durch den Landesverband ausgeschriebenen Workcamps findet der VDK auf politischer Ebene in Niedersachsen breite Zustimmung.
Diese vornehmlich ideelle Würdigung und Anerkennung seiner Tätigkeit erfährt der VDK auch durch die Niedersächsische Landesregierung. Das Land Niedersachsen beteiligt sich seit ca. 20 Jahren an den Kosten der zentralen Gedenkfeier zum Volkstrauertag in Hannover. Die Veranstaltungen werden vom VDK in Abstimmung mit der Niedersächsischen Staatskanzlei gestaltet. Für das
Zu 3: Ohne das umfangreiche Engagement zahlreicher ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist ein funktionierendes Gemeinwohl in unserer Gesellschaft nicht möglich. Ehrenamtliche Arbeit wird grundsätzlich uneigennützig geleistet. Die Landesregierung hatte bei der Neufassung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung im Jahre 1997 u. a. das Ziel, im Rahmen notwendiger Einsparungen von Personalkosten nicht dienstlich begründete Abwesenheitszeiten zu reduzieren. Dabei war abzuwägen, für welche Abwesenheit Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden soll. Ehrenamtliche Tätigkeit wird in vielen Bereichen wahrgenommen (z. B. in kom- munalen Körperschaften, Gewerkschaften, Partei- en, Kirchen, Behindertenorganisationen, Sport- und anderen Vereinen, auf kulturellem Gebiet, in der Jugendarbeit und im Brandschutz). Es würde die öffentlichen Personalhaushalte unzumutbar belasten, wenn für jede Tätigkeit in diesen Bereichen ein Anspruch auf Sonderurlaub mit Bezügen eingeräumt würde. Deshalb sind die Tatbestände für die Sonderurlaubsgewährung auf bestimmte ehrenamtliche Aktivitäten beschränkt worden. Eine Änderung ist derzeit nicht beabsichtigt.
Dessen ungeachtet haben sich nach Auskunft des VDK bei der Gewährung von Sonderurlaub durch öffentliche Institutionen in Niedersachsen für Einsätze auf Kriegsgräberstätten in der Praxis bisher keine Komplikationen ergeben. Gewöhnlich wird er für die Leitung oder Teilnahme an Einsätzen auf Antrag problemlos zugestanden.
Schulbuchgeschäft in Niedersachsen - Aufkündigung der 1991 getroffenen Vereinbarung durch den Landesverband der Buchhandlungen und Verlage in Niedersachsen
Im Januar dieses Jahres hat der Landesverband der Buchhandlungen und Verlage in Niedersachsen mit der Niedersächsischen Kultusministerin, Frau Renate Jürgens-Pieper, ein Gespräch geführt; ein zweites und drittes Gespräch gab es anschließend mit Vertretern des zuständigen Referates im Niedersächsischen Kultusministerium. Das vom Landesverband gewünschte zweite Gespräch mit der Frau Ministerin ist bis zum heutigen Tage nicht
zustandegekommen, d. h. der diesbezügliche Brief des Landesverbandes vom 27. August 2001 ist bis zum heutigen Tage nicht beantwortet worden.
Zur Ausgangslage: Seit 1991 ist der Schulbuchetat des Landes Niedersachsen kontinuierlich um beinahe die Hälfte (von 90 Mio. DM auf 45 Mio. DM) gesunken. Damit sind die Umsätze im Buchhandel, die Grundlage der Vereinbarung der Nachlassregelung von 1991 (13 % bei Hauptbestellungen allgemein bildender Schulen, 11 % bei Hauptbestellun- gen von Berufsschulen) waren, kontinuierlich zurückgegangen. Da im gleichen Zeitraum die Rabattspannen der Verlage nicht höher werden konnten (gestiegene Fertigungspreise und Pa- pierpreise), ist das Schulbuchgeschäft ein Umsatz-ohne-Gewinn-Geschäft geworden, das zudem ein hohes Maß an Serviceleistungen einschließt (Lieferung an die Schulen frei Haus, keine Porto-oder Anlieferungskosten).
Die eingetretene Problemsituation mündete in mehren Gesprächen mit dem Kultusministerium in den Vorschlag des Landesverbandes ein,