Protokoll der Sitzung vom 26.10.2001

Die eingetretene Problemsituation mündete in mehren Gesprächen mit dem Kultusministerium in den Vorschlag des Landesverbandes ein,

a) die Haupt- und Nebenbestellzeiten aufzuheben und

b) gleichzeitig die Nachlässe grundsätzlich auf 10 % zu kappen.

Bei Punkt a zeigte sich das Kultusministerium aufgeschlossen, Punkt b wurde vom zuständigen Referat im Kultusministerium mit dem Hinweis auf die Haushaltslage des Landes bei der gegenwärtigen Finanzsituation strikt abgelehnt. Der Landesverband kann sich die Punkte a und b jedoch nur als ein „Paket“ vorstellen und hat dieses in dem angegebenen Gespräch auch deutlich herausgestellt.

In einem bisher unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 27. August 2001 an die Niedersächsische Kultusministerin wurde vom Landesverband nun die 1991 geschlossene Vereinbarung aufgekündigt, da die Grundlage für diese Regelung nicht mehr gegeben sei. In einem weiteren Brief an den Herrn Ministerpräsidenten Sigmar Gabriel vom 20. September 2001 befürwortet der Landesverband nachdrücklich die durch die Presse gegangene Äußerung

des Ministerpräsidenten, die Lernmittelfreiheit gänzlich wieder abzuschaffen. In einer Stellungnahme weist der Landesverband der Buchhandlungen und Verlage in Niedersachsen außerdem darauf hin, dass der § 2 des diesbezüglichen Durchführungserlasses vorsieht, dass „alle Lernmittel, die über den Buchhandel bezogen werden können, auch dort bestellt werden sollten“. Der Landesverband macht in diesem Zusammenhang aber darauf aufmerksam, dass es viele Hinweise geben würde, dass - trotz eines flächendecken

den Buchhandelsnetzes - Bestellungen nicht immer über den Buchhandel abgewickelt würden.

Des Weiteren wird in der Stellungnahme des Landesverbandes deutlich, dass es seit Einführung der Budgetierung ein großen Problem mit nicht abfließenden Restmitteln in großer Höhe geben würde: 20 Mio. DM, also ca. 48 % des noch verbliebenen Etats von rund 45 Mio. DM, würden nicht mehr abfließen. Über die Gründe für die hohe Restmittelbildung könne nur spekuliert werden; es sei jedoch deutlich geworden, dass in den vergangenen Jahren immer höhere Beträge an Restmitteln angewachsen seien. Dass Restmittel zur Reservebildung beitragen sollten, sei unstrittig, so der Landesverband der Buchhandlungen und Verlage in Niedersachsen in seiner Stellungnahme, nur dass die Höhe über 48 % des gesamten Etats betrüge, sei ungewöhnlich und sollte untersucht werden, zumal es mehrere Belege dafür gäbe, dass Schüler mit Büchern, die bis zu acht Jahre alt seien, arbeiten müssten.

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes frage ich die Landesregierung:

1. Kann sie bestätigen, dass der Landesverband das Problem der Schulbuchnachlässe mehrfach mit dem Kultusministerium diskutiert und die geschlossenen Vereinbarungen von 1991 aufgekündigt hat, und wie will das Kultusministerium hierauf reagieren?

2. Wie stellt das Kultusministerium sicher, dass Schulen Bestellungen überall dort, wo ein funktionierender Buchhandel besteht, auch dort in Auftrag geben?

3. Wie beurteilt das Kultusministerium das Problem der Restmittel bzw. das Problem das Verbleibs dieser Mittel?

Der Landesverband der Buchhändler und Verleger begründet seinen Wunsch nach Reduzierung der vereinbarten Nachlassregelung insbesondere damit, dass der Haushaltsansatz des Landes für Lernmittelfreiheit seit 1991 kontinuierlich von 90 Millionen DM auf 45 Millionen DM gesunken sei und damit die Umsätze im Buchhandel, die Grundlage der Vereinbarung der Nachlassregelung waren, ebenfalls zurückgegangen seien. Die Behauptung, der Haushaltsmittelansatz sei etwa auf die Hälfte vermindert, ist jedoch unzutreffend. Der höchste Haushaltsansatz für Lernmittelfreiheit hat für das Schuljahr 1992/93 (während der Einführungsphase galt der dreifache Schülerbetrag) 70,6 Millionen DM, der höchste durch übertragene Haushaltsreste verfügbare Betrag im gleichen Jahr 76,45 Millionen DM betragen; 90 Millionen DM haben zu keiner Zeit zur Verfügung gestanden, auch nicht bei Berücksichtigung übertragener Haushaltsreste.

Mit Ausnahme der Jahre 1992 bis 1994 haben die tatsächlich verausgabten Mittel jährlich kontinuierlich bei einem Betrag um 40 Millionen DM gelegen.

Davon abgesehen war von vornherein allen Beteiligten bekannt, dass das Ausgabevolumen nach den ersten Jahren der Lernmittelfreiheit, wenn ein Grundbestand an Lernmitteln angelegt ist und nur noch ergänzende Beschaffungen erforderlich werden, sinken würde.

Die zitierte Pressemitteilung über eine Äußerung des Herrn Ministerpräsidenten zur Abschaffung der Lernmittelfreiheit bezieht sich vermutlich auf seine Bemerkung zu den Laptops, die Gegenstand einer Dringlichen Anfrage war. Aus der Antwort darauf ging hervor, dass sich der Herr Ministerpräsident keineswegs für die Abschaffung der Lernmittelfreiheit ausgesprochen hatte.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Einzelnen:

Zu 1: Nach dem Gespräch mit mir im Januar 2001 hat es zwei weitere Gespräche mit dem Landesverband auf Abteilungsebene am 9. März und 29. Mai gegeben. Das erwähnte Schreiben des Landesverbandes vom 27. August (richtig: 28. August), ist vom Leiter meines Büros am 25. September 2001 dahin gehend beantwortet worden, dass das erbetene Gespräch stattfinden soll. Ein Termin ist für den 7. November 2001 geplant. Von den Ergebnissen dieser Besprechung wird es abhängen, wie auf die Kündigung der Vereinbarung reagiert werden soll.

Zu 2: Die in den Vorbemerkungen zitierte Erlassregelung, dass alle Lernmittel, die über den Buchhandel bezogen werden können, auch dort bestellt werden sollen, soll die Beschaffung der Schulbücher im Buchhandel sicherstellen. Zweck dieser Regelung ist, zu gewährleisten, dass die Schulen den vereinbarten Nachlass in Anspruch nehmen. Als Sollvorschrift lässt sie in besonders begründeten Fällen aber auch Raum für anderweitige Bestellungen. Davon wird gelegentlich Gebrauch gemacht, insbesondere wenn ein Buchhändler nicht am Ort ansässig ist. Nach hiesigen Erkenntnissen handelt es sich dabei jedoch nur um wenige Ausnahmefälle. Außerhalb des Buchhandels wird auch dann bestellt, wenn Lernmaterialien dort gar nicht erhältlich sind wie z. B. in manchen Fällen für Sonderschulen oder nur im Versandhandel vertriebene Freiarbeitsmaterialien.

Zu 3: Es ist richtig, dass am Jahresende 2000 ein Haushaltsrest von 20,67 Millionen DM bei dem Haushaltsansatz für Lernmittelfreiheit bestanden hat. Es ergibt sich jedoch ein falsches Bild, wenn der Eindruck entsteht, dass 40 % des Haushaltsansatzes von 45,68 Millionen DM nicht abgeflossen wären. Der Haushaltsrest von über 20 Millionen DM ist nicht in einem Haushaltsjahr entstanden, sondern hat sich über mehrere Jahre angesammelt. Außerdem handelt es sich dabei nicht um eine allgemeine Reserve, sondern um von bestimmten Schulen nicht in Anspruch genommene Mittel, die nur diesen bestimmten Schulen zur Verfügung stehen. Da die Schulen wissen, dass der Modellversuch zur Budgetierung mit der Übertragbarkeit nicht verbrauchter Mittel auf das Folgejahr zunächst bis Mitte 2002 begrenzt ist, ist davon auszugehen, dass diese Reste bis dahin zweckentsprechend verbraucht werden.

Anlage 9

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 14 des Abg. Hagenah (GRÜNE):

Haltung des Landes zum weiteren Gewerbesteuereinbruch bei den Kommunen aufgrund der nächsten Stufe der Steuerreform zum 1. Januar 2002

Zum 1. Januar 2002 tritt die nächste Stufe der Steuerreform in Kraft, bei der unter anderem eine massive steuerliche Entlastung im Bereich des Versicherungs- und Bankenwesens umgesetzt wird. Fachleute gehen davon aus, dass diese Branchen durch die Steuerentlastungen bei Dividendenzahlungen vielfach völlig aus der Gewerbesteuerpflicht herausfallen. Die zusätzlich ermöglichte Querabrechnung von Gewinnen aus anderen Unternehmensbeteiligungen mit der steuersenkenden Anrechnung der Rücklagen und Dividendenzahlungen im Versicherungsbereich macht eine ganze Reihe niedersächsischer Kommunen zu negativ Betroffenen, und über den kommunalen Finanzausgleich verlieren mittelbar alle Kommunen des Landes und auch der Landeshaushalt erhebliche Millionenbeträge.

Die ursprünglich vom Bundesgesetzgeber in diesem Zusammenhang geplante Verlängerung der Abschreibungsfristen im Gewerbebereich sollte rechnerisch auf kommunaler Ebene zu Ausgleichserträgen führen. Im Sinne einer Vorteilsverteilung wurde daraufhin eine schrittweise Erhöhung der Gewerbesteuerumlage der Kommunen zugunsten von Bund und Ländern vorgenommen. Inzwischen ist aufgrund der Beratungen auf Bundesebene die Verlängerung der Abschreibungsfristen vom

Tisch, dies gilt allerdings nicht für die vermeintliche Gegenleistung, die Erhöhung der Umlagen.

Viele Kommunen erwarten hier ein entschiedenes Auftreten der Landesregierung, die die Interessen ihrer Kommunen wahrnimmt, damit keine zusätzlichen Finanzlasten entstehen. Andere Bundesländer haben wegen dieser problematischen Effekte Gespräche mit dem Bundesgesetzgeber aufgenommen, um hier noch eine entsprechende Korrektur der Regelungen herbeizuführen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe würde sich eine Erfüllung der Korrekturforderungen der Kommunen bei Dividendenentlastung, Querabrechnung und Gewerbesteuerumlage jeweils auf die Einnahmen im niedersächsischen Landeshaushalt und bei den niedersächsischen Kommunen auswirken?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Korrekturforderungen der Kommunen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass wirtschaftlich erfolgreiche und finanzstarke Großunternehmen durch ihre Konzernstruktur mit der Änderung der Steuergesetzgebung besonders stark entlastet werden?

3. Welche Aktivitäten wird sie ergreifen, um die derzeit bereits vorhandenen und zusätzlich noch drohenden Gewerbesteuereinbrüche bei den Kommunen einzudämmen?

Um die Anfrage zu beantworten, möchte ich zunächst auf die Auswirkungen des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf die Gewerbesteuer – insbesondere der Körperschaften - hinweisen.

Mit dem Steuersenkungsgesetz ist ein Systemwechsel bei der Besteuerung von Körperschaften in Kraft getreten: Das bisherige Anrechnungsverfahren mit dem gespaltenen Steuersatz für einbehaltene Gewinne einerseits und ausgeschüttete Gewinne andererseits ist zugunsten eines klassischen Definitivsteuersystems auf der Ebene der Körperschaft ersetzt worden. Anteilseigner können die von der Körperschaft gezahlte Körperschaftsteuer nicht mehr auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechnen. Stattdessen müssen natürliche Personen als Anteilseigner die ihnen zugeflossenen Gewinnanteile zur Hälfte versteuern (Halbeinkünfteverfahren) ; ist Anteilseigner eine juristische Person (z. B. Kapitalgesellschaft), so ist die Dividende bei der Anteilseignerkapitalgesellschaft steuerfrei (§ 8 b Abs. 1 Körperschaftssteuer- gesetz – KStG -; sog. Dividendenprivileg).

Dieses Dividendenprivileg soll bei einer mehrstufigen Unternehmensstruktur vermeiden, dass es zu einer mehrfachen Besteuerung desselben Besteuerungssubstrats kommt. Jedes Körperschaftsteuersystem mit Definitivwirkung sieht sich diesem Einwand ausgesetzt. Überdies verwirklicht das Dividendenprivileg die Grundentscheidung des neuen Körperschaftsteuerrechts: Der von einer Körperschaft erwirtschaftete Gewinn soll auf der Ebene der Körperschaft nur einmal (definitiv) besteuert werden.

Derselbe Grundgedanke führt dazu, Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erzielt, von der Körperschaftsteuer freizustellen (§ 8 b Abs. 2 KStG). Denn – so die Vorstellung des Gesetzgebers – der Erlös aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft spiegelt die offenen Reserven (Rücklagen) dieser Kapitalgesellschaft wieder. Diese offenen Reserven haben aber schon einer Besteuerung unterlegen. Würde nun bei einer Veräußerung der dabei erzielte Gewinn besteuert, käme es zu einer doppelten Besteuerung. Soweit der Kaufpreis auf die Abgeltung stiller Reserven entfällt, bedarf es im Fall der Anteilsveräußerung keiner Besteuerung, weil diese stillen Reserven auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft steuerverhaftet bleiben und die Besteuerung damit sichergestellt ist. Das Prinzip der Einmalbesteuerung ist deshalb gewahrt. Gleichzeitig will der Gesetzgeber Unternehmen mit umfangreichem Beteiligungsbesitz die Möglichkeit der Umstrukturierung erleichtern, indem er durch die Steuerbefreiung ermöglicht, sich von dem Beteiligungsbesitz zu trennen und die Gewinne hieraus in zukunftsträchtige (arbeitsplatzschaffende, mindestens aber ar- beitsplatzerhaltende) Anlagen zu investieren.

Die Niedersächsische Landesregierung hat sich im Zuge der Beratungen zum StSenkG dafür eingesetzt, dass die Befreiung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften in der Weise eingeschränkt wird, dass die Steuerbefreiung nur für solche Anteile in Anspruch genommen werden kann, die vor der Veräußerung zumindest ein Jahr gehalten worden sind. Diese Behaltefrist sollte verhindern, dass der Handel mit Anteilen steuerfrei gestellt wird.

Diese Behaltefrist ist jedoch inzwischen durch eine abweichende Regelung in § 8 b Abs. 7 KStG ersetzt worden, wonach nur solche Anteilsveräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, die Anteile

betreffen, die bei Banken dem Handelsbuch i. S. d. § 1 Abs. 12 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuzurechnen sind oder die von Finanzunternehmen i. S. d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Das bedeutet, dass der sog. Eigenhandel mit Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien) von Banken und Finanzunternehmen zwar steuerpflichtig ist; nicht steuerpflichtig ist aber der Eigenhandel mit Anteilen, soweit er von Versicherungen - insbesondere Lebensversicherungen – betrieben wird.

Nach der Begründung zum StSenkG schlagen sowohl das Dividendenprivileg als auch das Veräußerungsgewinnprivileg (§ 8 b Abs. 1, 2 KStG) über § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf die GewSt durch. Dies wirkt sich insbesondere bei Lebensversichungsunternehmen negativ auf die Bemessungsgrundlage der GewSt aus:

Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die bisher gewerbesteuerpflichtig waren (vor- behaltlich des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2 a GewStG), fallen aus der Gewerbesteuerpflicht heraus.

Die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist andererseits weiterhin als Betriebsausgabe abziehbar.

Hinzu kommt, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen seine frühere Rechtsauffassung, wonach ein Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Lebensversicherungsgesellschaft als Organgesellschaft und einer Sachversicherungsgesellschaft als Organträger nicht zulässig ist, aufgegeben hat, nach dem § 81 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Verbindung mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung vom 23. Juli 1996 (ZRQuotenV) geändert worden und damit sichergestellt ist, dass die Versicherten in angemessenem Umfang an den Überschüssen eines Lebensversicherungsunternehmens beteiligt werden; dies wird dazu führen, dass es vermehrt zu Organschaftsverhältnissen zwischen Lebens- und Sachversicherungsgesellschaften kommen wird. Da Sachversicherungen nicht selten Verluste aufweisen, werden die Gewinne der Lebensversicherungen – im aufsichtsrechtlich zulässigen Umfang – dort verrechnet.

Diese Effekte werden dazu führen, dass die körperschaftsteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage insbesondere bei Lebensversicherungen deutlich zurückgehen wird. In vielen Fällen wird es nicht mehr zur Festsetzung von Körperschaft– und Gewerbesteuer kommen. Hiervon werden insbesondere jene Kommunen betroffen sein, in denen Lebensversicherungen ihren Sitz haben. Hierzu gehört z. B. die Landeshauptstadt Hannover.

Unabhängig von den Verhältnissen in der Versicherungsbranche wird man davon ausgehen müssen, dass – wegen des Definitivcharakters der Körperschaftsteuer – vermehrt Organschaften begründet werden. Dies wird auch (negative) Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen der Kommunen haben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die gestellten Fragen wie folgt:

Frage 1: Die Kommunen fordern:

Dividendenprivileg und Veräußerungsgewinnprivileg sollen sich bei der GewSt nicht auswirken.

Die gewerbesteuerrechtliche Organschaft soll abgeschafft, mindestens aber erschwert bzw. eingeschränkt werden.

Würden diese Forderungen erfüllt, wären die Einbußen aufgrund des StSenkG bei der Gewerbesteuer geringer.

Nach der Schätzung des BMF zum Steuersenkungsgesetz entfallen auf die Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2002 und auf die Neuregelung der Besteuerung von Organschaften bundesweit im Jahr 2002 Mindereinnahmen in Höhe von 1 455 Millionen DM an Gewerbesteuer und 1 925 Millionen DM an Körperschaftsteuer. In Niedersachsen entfallen unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerumlage 111 Millionen DM auf das Land und 98 Millionen DM auf die Kommunen (brutto vor KFA). Darüber hinaus wirkt sich der kommunale Finanzausgleich mit 18 Millionen DM aus.