Protokoll der Sitzung vom 26.10.2001

Nach der Schätzung des BMF zum Steuersenkungsgesetz entfallen auf die Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2002 und auf die Neuregelung der Besteuerung von Organschaften bundesweit im Jahr 2002 Mindereinnahmen in Höhe von 1 455 Millionen DM an Gewerbesteuer und 1 925 Millionen DM an Körperschaftsteuer. In Niedersachsen entfallen unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerumlage 111 Millionen DM auf das Land und 98 Millionen DM auf die Kommunen (brutto vor KFA). Darüber hinaus wirkt sich der kommunale Finanzausgleich mit 18 Millionen DM aus.

Die Erhöhung der Gewerbesteuerumlagepunkte ist im Zusammenhang mit den Wirkungen insbesondere der finanzierenden Maßnahmen des Steuersenkungsgesetzes insgesamt zu sehen und nicht

isoliert auf einzelne finanzierende Maßnahmen zu beziehen. Die finanziellen Auswirkungen der Anhebung der Gewerbesteuerumlage wurden im Rahmen der Schätzungen zum Steuersenkungsgesetz auf 3 520 Millionen DM bundesweit im Jahr 2002 beziffert. (Ansteigend bis auf 6 840 Millio- nen DM im Jahr 2005, Mehreinnahmen Bund und Länder)

Frage 2: Die durch das StSenkG eingeführten Änderungen bei der Körperschaftsteuer – Dividendenprivileg und Veräußerungsgewinnprivileg gelten nicht nur für Konzerne. Beide Regelungen sind die Konsequenz aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten eines Definitivsteuersystems bei der Körperschaftsteuer, das darauf beruht, dass ein von einer Körperschaft erwirtschafteter Gewinn nur einmal – auf der Ebene dieser Körperschaft – besteuert (und zwar definitiv mit 25 v. H.) werden soll. Der Gesetzgeber erhofft sich damit positive Impulse für die Auflösung zahlreicher Verkrustungen im Beteiligungsgeflecht deutscher Unternehmen. Mit der Auflösung dieser Verkrustungen soll die Umstrukturierung in zukunftsträchtige Investitionen einhergehen. Die Landesregierung teilt die Hoffnung der Bundesregierung, dass diese Maßnahmen die Unternehmen veranlassen werden, bisher brachliegendes Beteiligungskapital zu mobilisieren, um den Herausforderungen einer globalen Wirtschaft standhalten zu können. Allerdings ist die Landesregierung der Auffassung, dass die bei der Körperschaftsteuer systematisch zwingenden Steuerbefreiungen bei Dividenden und Anteilsveräußerungsgewinnen nicht notwendigerweise auch bei der Gewerbesteuer durchschlagen müssen.

Frage 3: Die Landesregierung hat sich im Rahmen der anstehenden Beratungen zum Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts dafür eingesetzt, dass

Dividendenprivileg und Anteilsveräußerungsgewinnbefreiung (§ 8 b Abs. 1, 2 KStG) nicht auf die Gewerbesteuer durchschlagen; ein entsprechender Antrag hat im Bundesrat eine Mehrheit bekommen;

eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft nur dann möglich sein soll, wenn – wie bei der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft – zwischen Organgesellschaft und Organträgerunternehmen ein Ergebnis(Gewinn-)abführungsvertrag geschlossen wird; gegenüber dem bisherigen Rechtszustand tritt damit eine ge

wisse Erschwernis ein; denn bislang setzt die gewerbesteuerrechtliche Organschaft einen solchen Vertrag nicht voraus; ein entsprechender Antrag hat im Bundesrat ebenfalls eine Mehrheit gefunden;

Mehrmütterorganschaften ab 2003 überhaupt nicht mehr zulässig sein sollen (sowohl kör- perschaftsteuerrechtlich als auch gewerbesteu- errechtlich), weil die Mehrmütterorganschaft noch weitergehend als die „schlichte“ Organschaft Gewinn- und Verlustverrechnungen über den Konzern hinaus ermöglicht und deshalb einen besonders krassen Verstoß gegen das deutsche Ertragssteuerrecht beherrschende Subjektsteuerprinzip – gegen das schon die „schlichte“ Organschaft verstößt – darstellt; dieser Antrag hat im Bundesrat leider keine Mehrheit gefunden;

der Absicht der Bundesregierung, künftig Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bezug nach § 8 b Abs. 1 KStG steuerfreier Dividenden - entgegen der bisherigen Regelung in § 3 c Abs. 1 EStG – zum Abzug zuzulassen, entgegengetreten wird; würde dieses Vorhaben der Bundesregierung umgesetzt, kämen weitere beträchtliche Steuerausfälle auf das Land und auch auf die Kommunen zu, weil sich die Streichung des Abzugsverbots automatisch auch auf die Gewerbesteuer auswirken würde; die Landesregierung hat beantragt, es bei dem bisherigen Abzugsverbot zu belassen; leider hat dieser Antrag keine Mehrheit gefunden.

Das Vorgehen der Landesregierung zeigt, dass sie sich nicht nur der Verantwortung für den Landeshaushalt, sondern auch ihrer Verantwortung für die Haushalte der Kommunen bewusst ist. Sie würde es begrüßen, wenn sie in ihren Bemühungen, die Steuerausfälle, die im Rahmen des StSenkG und des UntStFG unvermeidlich sind, zu begrenzen, von allen Fraktionen des Landtages unterstützt würde. Denn die geschilderten Aktivitäten der Landesregierung werden von den Vertretern der Wirtschaft heftig bekämpft. Auch die Bundesregierung ist keineswegs erfreut über die Anträge Niedersachsens im Bundesrat. Deshalb heißt es jetzt: Flagge zeigen und gemeinsam sicherstellen, dass die Risiken der Haushalte von Land und Kommunen beherrschbar bleiben. Der Wirtschaftslobby sei gesagt: Finanziell schwache Länder und Kommunen können auch nicht im Interesse der Wirtschaft sein. Die für eine funktionierende Wirtschaft not

wendige Infrastruktur und Bildung gibt es nun einmal nicht zum Nulltarif.

Anlage 10

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 15 des Abg. Ehlen (CDU):

Mangelhafte Unterrichtsversorgung an der Realschule Zeven

Elternratsvorsitzende und besorgte Eltern der Klasse 8 der Realschule Zeven protestieren heftig gegen die nicht ausreichende Unterrichtsversorgung an ihrer Schule und insbesondere für ihre Klasse gemäß dem Grundsatzerlass für die Realschule. So werden in der Klasse 8 der Realschule Zeven nur 24 von 32 Stunden gegeben. Es fallen die Fächer Religion, Politik und Deutsch aus. Landesweit, das zeigen auch aktuelle Erhebungen des Stadtelternrates Braunschweig, ist die Realschule besonders von Unterrichtsausfall betroffen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum lässt sie es zu, dass die Schülerinnen und Schüler der Klasse 8 der Realschule Zeven nur 24 Stunden Unterricht von 32 Stunden erhalten, dass Fächer gestrichen werden und die Vorgaben des Grundsatzerlasses nicht erfüllt werden können?

2. Welche konkreten Maßnahmen wird sie wann und wo ergreifen, um dem Unterrichtsfehl abzuhelfen?

3. Warum ist keine Vertretungsregelung für den langfristig erkrankten Rektor der Realschule Zeven getroffen worden?

Zum Stichtag der Statistik am 30. August 2001 verfügte die Realschule Zeven bei 425 Lehrer-SollStunden über 429,0 Lehrer-Ist-Stunden. Das heißt zu einer vollen Versorgung fehlten vier Lehrerstunden.

Zur Abdeckung des Pflichtunterrichts gemäß den Stundentafeln werden 395 Lehrer-Stunden benötigt, so dass noch 34 Lehrer-Ist-Stunden (2,5 Std./Klasse) für weitere pädagogische Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Die Ziffer 3.5 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ sieht vor, dass bei einem Überschreiten der oberen Bandbreite um eine Schülerin bzw. einen Schüler pro Klasse die zuständige Schulbehörde entscheidet, ob eine Klasse weniger, als nach der Bandbreitenregelung möglich wäre, gebildet wird. Dabei sollen die besonde

ren Bedingungen der Schule und die vergangene und die voraussichtliche Entwicklung der Schülerzahlen an der jeweiligen Schule berücksichtigt werden.

Damit die Schulbehörde überhaupt von der Möglichkeit, eine solche Entscheidung zu treffen, rechtzeitig Gebrauch machen kann, ist die Schulleitung verpflichtet, der Schulbehörde rechtzeitig d. h. vor der endgültigen Klassenbildung am ersten Schultag - mitzuteilen, ob ihre tatsächliche Schülerzahl so ist, dass von der Schulbehörde eine geringere Klassenzahl verfügt werden kann. Die Schule ist dieser Informationspflicht weder in diesem Schuljahr noch im vergangenen Schuljahr im Hinblick auf ihre Schülerzahlen im 7. Jahrgang in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der hier aufgetretene Fall, bei dem die Schulen die Klassen erst einmal bilden und die Schulbehörde im ungünstigsten Fall erst bei der Kontrolle der Statistik bemerkt, dass eine andere Klassenbildung sinnvoll gewesen wäre, ist unbefriedigend und läuft der Intention des Erlasses zuwider. Hier besteht für die Schulen eine Informationspflicht, und die Schulbehörde sollte - anhand der Schülerzahlentwicklung der beiden vergangenen Schuljahre - prüfen, ob auch in diesen Schuljahren ein Schülerrückgang zu verzeichnen war, sodass eine geringere Klassenzahl, als nach der Bandbreite, möglich wäre angebracht ist, um so die Entstehung von zusätzlichen Klassen - abweichend von der Bandbreite - (so genannte X-Klassen) im kommenden Schuljahr zu vermeiden. Dass eine solche Information der Schulbehörde durch die Schule schon im vergangenen Schuljahr nicht erfolgt ist, führt nunmehr dazu, dass es im jetzigen 8. Jahrgang nach einem Rückgang der Schülerzahlen von 93 (7. Jg. 2000/2001) auf 85 immer noch vier statt der nach der Bandbreite vorgesehenen drei Klassen gibt. Diese zusätzliche Klasse hätte vermieden werden können und müssen, wenn die Schulbehörde im letzten Schuljahr rechtzeitig informiert worden wäre.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Aus den in der Vorbemerkung genannten Zahlen ergibt sich, dass der Pflichtunterricht bei einer erlassgemäßen Klassenbildung in allen Klassen erteilt werden könnte.

Im Übrigen sieht die Stundentafel der Realschule gemäß dem Erlass „Die Arbeit in der Realschule“

vom 25. März 1997 für den 8. Jahrgang nur 29 und nicht 32 Stunden vor.

Zu 2: Wenn es an der Schule zu Kürzungen im Pflichtunterricht kommt, so ist dies darauf zurückzuführen, dass sich die Schule in eigener Verantwortung für eine andere Verteilung der ihr zur Verfügung stehenden Lehrer-Ist-Stunden entschieden hat. Hierbei wäre - außer der bereits angesprochenen fehlerhaften Klassenbildung im 7. Jahrgang - auch darauf hinzuweisen, dass die Schule im Bereich des Wahlpflichtunterrichts insgesamt 102 Lehrer-Ist-Stunden eingesetzt hat. Die durchschnittlichen Gruppengrößen in diesen Bereichen liegen bei 14. Das ist gemessen an der Bandbreite für Realschulen (24 - 30) außerordentlich niedrig.

Die Kurse in der Wahlsprache, die Arbeitsgemeinschaften und Wahlpflichtkurse werden nicht Klassen, sondern Jahrgängen zugeordnet. Die Stundentafel der Realschule sieht im Pflichtbereich keine Arbeitsgemeinschaften vor. Gemäß den Vorgaben der Stundentafeln und den Bestimmungen des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an allgemein bildenden Schulen“ vom 28. Februar 1995 wären im Wahlbereich und Wahlpflichtbereich 62 Stunden einzusetzen gewesen. Die Schule hat jedoch in diesen Bereichen teilweise - zulasten des Pflichtunterrichts - insgesamt 40 Lehrer-Ist-Stunden mehr eingesetzt, als die Stundentafeln und die Bestimmungen des o. a. Erlasses dies vorsehen.

Die Schule kann im Rahmen ihrer Eigenverantwortung mit den ihr zur Verfügung stehenden Lehrer-Ist-Stunden eine solche Stundenverteilung vornehmen. Allerdings muss dies im Einverständnis mit der Elternschaft geschehen. Dabei gilt der schon im Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17. April 2000 „Einstellung von Lehrkräften an allgemein bildenden Schulen zum 21.08.2000 und Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2000/2001“ in Punkt 2.4 formulierte Grundsatz:

„Die Schulen haben vorrangig die Erteilung der Schülerpflichtstunden sicherzustellen. Der Schulelternrat und die Klassenelternschaften sind darüber zu informieren, wie viele Schülerpflichtstunden zu erteilen sind, welche mit Angabe des Grundes nicht erteilt werden und welche Zusatzangebote durchgeführt werden.“

Die Bezirksregierung Lüneburg ist aufgefordert worden, dafür Sorge zu tragen, dass auch an der

Realschule Zeven diese Erlassbestimmungen eingehalten werden.

Zu 3: Die längerfristige Erkrankung des Schulleiters und ein weiterer vorübergehender Krankheitsfall einer Lehrkraft wird durch den Einsatz einer „Feuerwehr-Lehrkraft“ (+ 20 Stunden) aufgefangen werden.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 16 der Abg. Frau Schwarz (CDU):

Hochdotierte Einstellung eines Pressesprechers im Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Dem Vernehmen nach hat der Niedersächsische Wissenschaftsminister Oppermann (SPD) mit Wahlkreis in Göttingen einen 29-jährigen Göttinger Hochschulabsolventen mit der Qualifikation eines Magisters in Germanistik als Pressesprecher eingestellt und diesen sogleich in die Besoldungsgruppe BAT I eingruppiert. Dies entspricht beamtenrechtlich der Besoldungsgruppe A 16 und damit der Leitung einer großen Behörde wie etwa eines großen Finanzamtes, einer Justizvollzugsanstalt oder auch eines Gymnasiums.

Ich frage die Landesregierung:

1. Über welche beruflichen Qualifikationen verfügt der 29-jährige Göttinger Hochschulabsolvent mit Magisterqualifikation, die eine Einstufung in die höchstrangige Besoldungsgruppe BAT I rechtfertigen?

2. Hält es die Landesregierung nicht für erforderlich, dass eine solche Position zunächst in der für Hochschulabsolventen vorgesehenen Besoldungsgruppe BAT III/II a erfolgt und vor dem Hintergrund möglicher guter Leistungen schrittweise dann wie bei anderen Bediensteten eine Höhergruppierung erfolgt?

3. Wenn nein, wie rechtfertigt sie diese Einstufung in die höchstmögliche Stufe des Bundesangestelltentarifs angesichts der Tatsache, dass andere Landesbedienstete jahre- und zum Teil jahrzehntelang die „Ochsentour“ absolvieren müssen, ehe sie - wenn überhaupt - eine solche Besoldungsstufe erreichen?

Ausgehend von der Erörterung eines entsprechenden Hebungsantrages zum Haushalt im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages am 27. November 1973 erfolgt die Eingruppierung von Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Ministerien außertariflich analog zu Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbe

soldungsordnung. Damit wird neben der besonderen Belastung auch die besondere Stellung der Pressesprecherin oder des Pressesprechers im Verhältnis zur Leitung des Ministeriums berücksichtigt, denn nur bei vertrauensvoller Zusammenarbeit kann die Pressesprecherin oder der Pressesprecher die oberste Landesbehörde optimal darstellen.

Diese außertarifliche Vergütung gilt nach Zustimmung durch das Niedersächsische Finanzministerium für jede einzelne Stelleninhaberin und jeden einzelnen Stelleninhaber.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: