Bezüglich der Übergangsregelungen ist die SPDFraktion sicherlich etwas spät aufgewacht. Gleichwohl muss man sich aber den Problemen stellen und konstruktiv dazu beitragen, die Probleme zu lösen. Unterstellungen, wie Sie, Frau Litfin, sie hier angebracht haben, sind jedenfalls wenig konstruktiv und tragen nicht zur Lösung der Probleme bei.
Ich kann zu guter Letzt nur sagen: Ich hoffe sehr, Herr Dr. Domröse, dass es noch weitere Änderungen - auch im Bereich der Präsidialverfassung geben wird. Die Vorschriften werden wir in der Form sicherlich nicht mittragen, weil wir Selbstverwaltungsrechte der Professoren verletzt sehen. Wir haben unsere Bedenken hierzu bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht. Ich hoffe, dass Sie sich in diesen Punkten entscheidend bewegen werden, damit am Ende dieses Beratungsverfahrens vielleicht ein Gesetz steht, das von einer breiten Basis getragen wird. Sollten Sie sich nicht entscheidend bewegen, werden wir genauso klar und deutlich formulieren, warum wir den Weg zu diesem neuen Gesetz nicht mitgehen werden. - Vielen Dank.
Artikel 1. – Wer den Änderungsempfehlungen des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Keine. Das ist mit überwältigender Mehrheit angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Vorschaltgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zustimmen will, der möge sich bitte erheben. - Die Gegenprobe bitte! Das Erste war die Mehrheit. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen und Gesetz geworden.
Tagesordnungspunkt 10: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/2831 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 14/2955
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 5. November 2001 an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Stief-Kreihe.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der federführende Ausschuss für Haushalt und Finanzen empfiehlt Ihnen einstimmig, den Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes unverändert anzunehmen. Die mitberatenden Ausschüsse haben ebenso abgestimmt; lediglich im mitberatenden Kultusausschuss gab es eine Stimmenthaltung.
Ich werde den weiteren Wortlaut des Berichtes zu Protokoll geben und bitte Sie um die Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, finanzielle Auswirkungen der Steuerreform auf die Kirchensteuer zu begrenzen. Dabei handelt es sich zum einen um die Anrechnung von Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und zum anderen um die Einführung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese Ermäßigungstatbestände sollen nach dem Gesetzentwurf auf die Kirchensteuer nicht angewendet werden. Außerdem wird mit dem Entwurf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes deutlicher als bisher geregelt.
Zum einen sind die rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des besonderen Kirchgeldes erörtert worden, die auch in der mitberatenen Eingabe angesprochen werden. Das besondere Kirchgeld wird von Kirchenangehörigen mit geringem Einkommen erhoben, wenn deren Ehegatten keiner Kirche angehören, aber steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Der mitberatende Ausschuss für Rechtsund Verfassungsfragen hielt die in der Eingabe angesprochenen rechtlichen Bedenken, die sich auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgericht stützen, nicht für überzeugend. Die neuere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte legt diese verfassungsgerichtliche Entscheidung so aus, dass sie der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in der inzwischen bundeseinheitlich praktizierten Art und Weise nicht entgegensteht.
Außerdem wurde vom Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen erörtert, ob die rückwirkende Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1. Januar des laufenden Jahres rechtlichen Bedenken begegnet. Der Ausschuss hielt diese Rückwirkung für unbedenklich. Die Änderungen betreffen nämlich Einzelfragen zum Kirchensteuerrecht, die sich für die Steuerpflichtigen erst bei Abgabe der Steuererklärung - also gegen Ende des Veranlagungszeitraums - stellen. Wird das Gesetz noch vor dem Jahresende - also vor dem Ende des steuerlichen Veranlagungszeitraums - verkündet, dann liegt eine so genannte unechte Rückwirkung vor, mit der die Steuerpflichtigen nach der Rechtsprechung rechnen müssen.
Ähnliches gilt im Übrigen auch für die mittelbaren Auswirkungen de Entwurfs auf die betroffenen Kommunen. Dort führt die Erhöhung der Kirchen
steuer wegen deren steuerlicher Absetzbarkeit zu einem niedrigeren Einkommensteueraufkommen. Aber diese Wirkung tritt nicht rückwirkend, sondern - aufgrund der nachträglichen Steuerfestsetzungen - erst im Laufe des nächsten Jahres auf; diese Wirkung trifft übrigens auch den Landeshaushalt.
Trotz dieser finanziellen Auswirkung auf die Kommunen hat auch der mitberatende Innenausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die kirchlichen Träger sozialer Einrichtungen andernfalls gezwungen sein könnten, ihre Leistungen einzuschränken, was ebenfalls Nachteile für die Kommunen zur Folge hätte.
Hinsichtlich der Erhebung des besonderen Kirchgeldes tritt nach Auffassung der Vertreterin des Finanzministeriums das Rückwirkungsproblem nicht auf, weil der Entwurf insoweit lediglich eine Klarstellung bringe. Das besondere Kirchgeld werde nämlich bereits aufgrund des geltenden Rechts erhoben; von den Verwaltungsgerichten werde dies auch nicht beanstandet.
Meine Damen und Herren, im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass dieses Gesetz ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. Ich höre keinen Widerspruch.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Das war einstimmig.
Außerdem müssen wir noch über die Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der Drucksache 2955 abstimmen. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der Drucksache 2955, Nr. 2 zustimmen will und damit die in die Beratung einbezogenen Eingaben für erledigt erklären möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Das ist so geschehen.
Tagesordnungspunkt 11: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz (NdsAGBDG) - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/2830 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 14/2956
Der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt Ihnen einstimmig, den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen.
Das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Bundesdisziplinargesetz (BDG) sieht u. a. die Abschaffung des Bundesdisziplinargerichts vor. Die Zuständigkeit für die gerichtlichen Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten der Bundesbeamten wird den Verwaltungsgerichten übertragen. § 47 Abs. 3 BDG weist in diesem Zusammenhang den Ländern die Aufgabe zu, das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer an den neu einzurichtenden Kammern für Disziplinarsachen zu bestimmen. Der Gesetzentwurf enthält die hierfür erforderlichen Regelungen.
Die in § 2/1 vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, da sich abzeichnet, dass die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer nicht mehr rechtzeitig zum In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes abgeschlossen werden kann. Um dennoch zu gewährleisten, dass möglicherweise notwendige Eilentscheidungen durch ordnungsgemäß besetzte Spruchkörper getroffen werden können, sieht § 2/1 vor, dass die ehrenamtlichen Beamtenbeisitzerinnen und -beisitzer an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden nicht mitwirken. Die Regelung entspricht der im Bundesdisziplinargesetz grundsätzlich vorgesehenen Besetzung der Disziplinarkammern; eine entsprechende Vorschrift soll auch in das in Vorbereitung befindliche neue niedersächsische Disziplinarrecht aufgenommen werden.
Der in § 2 geregelte Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens soll mit dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes harmonisiert werden.
Abschließend bitte ich namens des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 2956 zu beschließen.