Protokoll der Sitzung vom 27.06.2003

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 17 des Abg. Gerd Will (SPD):

Wie wird die praktische Einhaltung des Landesvergabegesetzes sichergestellt?

Zum 1. Januar 2002 ist das Niedersächsische Landesvergabegesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet die öffentliche Hand, Aufträge aus dem Baugewerbe und der Personenbeförderung nur noch an Unternehmen zu vergeben, die sich zur tariftreuen Entlohnung ihrer Mitarbeiter verpflichten.

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen neben dem Land, den Kreisen und den Kommunen auch kommunale Anstalten, wie z. B. Sparkassen sowie privatwirtschaftlich organisierte Versorgungsunternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.

Es gibt Bestrebungen, das Vergabegesetz praktisch nicht anzuwenden oder der tatsächlichen Einhaltung der Tariftreueerklärung trotz begründeter Hinweise auf ihre Verletzung nicht nachzugehen. Ziel dieser Rechtsverletzung ist es, die öffentlichen Aufträge zu niedrigeren Konditionen vergeben zu können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat sie konkrete Hinweise, die auf die Nichteinhaltung des Landesvergabegesetzes deuten bzw. darauf, dass Verstöße gegen die Tariftreueerklärung bewusst ignoriert werden?

2. Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen im Falle künftiger Verstöße?

3. Durch welche konkreten Maßnahmen will die Landesregierung die tatsächliche Einhaltung des Vergabegesetzes durch die verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen wie des privaten Rechts sicherstellen?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Landesvergabegesetz (LVergabeG) nicht zum 1. Januar 2002, sondern zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Die Durchführungsverordnung (DVO-Lver- gabeG) ist zum 1. Februar 2003 in Kraft getreten.

Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP. zur Änderung des LVergabeG im parlamentarischen Gesetzgebungs

verfahren. Der Gesetzentwurf sieht die Herausnahme des ÖPNV aus dem Gesetz sowie die Befristung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2008 vor. In diesem Zusammenhang sollen auch einige weitere Punkte bereinigt werden. U. a. soll in § 2 Abs. 2 LVergabeG die Verweisung auf § 98 Nr. 4 GWB gestrichen werden. Dies bedeutet, dass insbesondere die Versorgungsunternehmen unterhalb der Schwellenwerte von der Geltung des LVergabeG ausgenommen werden. Hierfür spricht, dass die in § 98 Nr. 4 GWB aufgeführten privaten Sektorenauftraggeber im Wettbewerb tätig werden und andere, private Wettbewerber nicht dem Vergaberecht unterworfen sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2: Die Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich aus § 8 LVergabeG. Danach haben die öffentlichen Auftraggeber, um die Einhaltung der Verpflichtungen gem. §§ 3, 4 und 7 Abs. 2 LVergabeG zu sichern, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H., bei mehreren Verstößen bis zu 10 v. H. des Auftragwertes mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Ferner vereinbaren die öffentlichen Auftraggeber mit dem Auftragnehmer, dass der öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen zur fristlosen Kündigung berechtigt ist. Letztlich können die öffentlichen Auftraggeber bei nachgewiesenen grob fahrlässigen oder mehrfachen Verstößen gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes Unternehmen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu einem Jahr ausschließen.

Zu 3: Die Einhaltung des LVergabeG wird durch Überprüfung der Kalkulation gem. § 2 DVOLVergabeG sichergestellt. Danach haben die Bieter zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Kalkulation nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVergabeG zu belegen, dass die Lohnkosten einschließlich der Zuschläge auf der Basis verpflichtender tariflicher und gesetzlicher Vorgaben und auf der Grundlage realistischer Annahmen berechnet sind. Nach § 2 Abs. 3 DVO-LVergabeG ist die Überprüfung für Bauleistungen gemäß der Anlage der DVO-LvergabeG zu dokumentieren.

Anlage 14

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 18 der Abg. Hans-Joachim Janßen, Ina Kortner und Dorothea Steiner (GRÜNE)

Zukunft der Sekundarschulen in Niedersachsen

Zum Schuljahr 1993/94 hat in Niedersachsen der Schulversuch „Sekundarschule“ begonnen, an dem sich insgesamt neun Schulen beteiligt haben. Diese Schulen bieten eine frühe Berufsorientierung, sie schaffen das Angebot einer zweiten Fremdsprache und ermöglichen es ihren Schülerinnen und Schülern, auch den Sekundarabschluss I - Realschule und den Erweiterten Sekundarabschluss I - Realschule - zu erlangen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die Erfolge der Sekundarschulen in Niedersachsen, insbesondere im Hinblick auf die Ziele, mehr Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, den Sekundarabschluss I - Realschule - und den Erweiterten Sekundarabschluss I - Realschule - zu erlangen und nach dem Abschluss in eine berufliche Ausbildung übernommen zu werden?

2. In welcher Form wird sie es den Sekundarschulen in Niedersachsen ermöglichen, ihre bewährten Konzepte fortzuführen und weiterzuentwickeln?

3. Auf welche Weise wird sie es ermöglichen und unterstützen, dass andere Schulen erfolgreiche Konzepte der bestehenden Sekundarschulen übernehmen?

Die Kleine Anfrage ist im Wesentlichen darauf gerichtet, Merkmale des Schulversuchs Sekundarschule in das gegliederte Schulwesen zu übernehmen und den Versuchsschulen eine Fortführung ihres Konzepts zu ermöglichen.

Hervorgehoben werden zum einen die intensive Vorbereitung auf den Übergang von der allgemein bildenden Schule in eine qualifizierte Berufsausbildung und die Möglichkeit, eine zweite Fremdsprache zu erlernen. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass Schülerinnen und Schüler an den neun Versuchsschulen alle Abschlüsse des Sekundarbereichs I erwerben können.

Das neue Schulgesetz gibt den Schulformen des Sekundarbereichs I ein deutlich unterschiedliches pädagogisches Profil. Danach erhält die Hauptschule einen stärkeren Berufsbezug als bisher; die Realschule fördert vor allem die Schwerpunktbildung im mathematisch–naturwissenschaftlichen Bereich und bietet ihren Schülerinnen und Schülern eine zweite Fremdsprache an. Beide Schulformen ermöglichen ihren Schülerinnen und Schülern jedoch gleichermaßen, den Bildungsweg berufs- und/oder studienbezogen fortzusetzen.

Auf der Grundlage der Abschlussverordnung können wie bisher alle Abschlüsse des Sekundarbereichs I an beiden Schulformen erworben werden.

Insofern bleiben alle genannten Optionen des Schulversuchs Sekundarschule im gegliederten Schulwesen erhalten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Soweit die zuständigen Schulträger die Versuchsschulen nach Beendigung des Schulversuchs als organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschulen weiterführen wollen, ist eine organisatorische und pädagogische Zusammenarbeit weiterhin möglich.

Zu 3: Gleiches gilt auch für alle anderen zusammengefassten Haupt- und Realschulen. Selbständige Hauptschulen und Realschulen können eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit nach § 25 NSchG vereinbaren.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 19 des Abg. Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE):

Polizeikessel in Hannover - Demonstrationsrecht wird verweigert

Am 23. Mai 2003 fanden in Hannover sowohl eine Demonstration der VVN als auch eine Demonstration der NPD statt. Nachdem die ca. 1 500 Teilnehmer der VVN-Demonstration ihren Zielort, den Steintorplatz, erreicht hatten, löste sich diese Demonstration auf, die meisten der Demonstranten machten sich auf den Heimweg. Zu diesem Zeitpunkt war die Polizei noch am Aegi damit beschäftigt, die ca.

120 Demonstranten der NPD mit einem enorm hohen Polizeiaufkommen zu „schützen“. Viele Passanten, Einkaufende, friedliche VVNDemonstranten auf dem Heimweg, Kinder und Menschen, die in der Gegend wohnen, wurden dabei von der Polizei eingekesselt, nach und nach in Gewahrsam genommen und erkennungsdienstlich behandelt. Ein junges Mädchen wurde durch Tritte eines Polizeipferdes schwer verletzt. Die offensichtlich im Wesentlichen unbeteiligten Passanten, Schaulustige und Menschen, die von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch gemacht hatten, wurden von der Polizei in einem Gefängnisbus auf den Hinterhof der Polizeidirektion in der Waterloostraße verbracht, wurden erneut erkennungsdienstlich behandelt und nach einem Platzverweis entlassen. Die gesamte „Gefahrenabwehrmaßnahme“ dauerte mehrere Stunden, in denen die in Gewahrsam genommen Personen ohne Wasser und Verpflegung bei hohen Temperaturen „behandelt“ wurden. Während Bürgerinnen und Bürger aus Hannover gefangen gehalten wurden, konnten NPDDemonstranten unbehelligt von der Polizei staatsfeindliche Parolen skandieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen wurden die Personen dieser Gruppe für den genannten Zeitraum festgehalten?

2. Gegen wie viele dieser Personen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet?

3. Wie bewertet die Landesregierung unter dem Gesichtspunkt bürgerorientierter Polizeiarbeit die Einkesselung offensichtlich Unbeteiligter?

Der NPD-Landesverband meldete für den 24. Mai 2003 eine Demonstrationen in der Innenstadt von Hannover an. Parallel dazu wollte die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten (VVN/BdA) einen Aufzug durchführen.

Um ein Aufeinandertreffen der Gruppen zu verhindern, wurden beiden Organisationen Auflagen erteilt, die verwaltungsgerichtlich geprüft und bestätigt wurden.

Zu den Ereignissen anlässlich der beiden Veranstaltungen hat die Polizeidirektion Hannover dem Ministerium für Inneres und Sport berichtet. Danach stellte sich die Sachlage wie folgt dar:

Während der Einsatzvorbereitung musste die Polizeidirektion Hannover aufgrund vorliegender Erkenntnisse von der Teilnahme von etwa 100 bis 150 Personen ausgehen, die anlässlich der friedlichen Versammlung des VVN/BdA rechtswidrige Handlungen gegen den Aufzug der NPD begehen

würden. Die bei früheren Veranstaltungen, am 19. Dezember 1998 in Hannover, am 19. Oktober 2002 in Hildesheim und am 1. Mai 2003 in Göttingen, gezeigten Verhaltensweisen ließen für den Einsatztag gefährdende Ereignisse in Form unmittelbarer Konfrontationen gegen die NPD-Versammlung und eines Vorgehens gegen die zur Verhinderung dieser Auseinandersetzung eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erwarten.

Die Polizeidirektion Hannover hatte sich entsprechend auf eine eventuell erforderliche Ingewahrsamnahme gewaltbereiter Personen vorbereitet.

Bis zum Abend des 23. Mai 2003 hatte sich die Prognose auf eine mögliche Teilnahme von 200 bis 250 gewaltbereiten Personen aus dem autonomen Spektrum verdichtet. Störungen waren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.