erreicht werden, ist hier nicht bekannt. Zwar betreibt der Verein eine offensive und werbende Öffentlichkeitsarbeit, Daten zur kriminellen Vorgeschichte der Klientel, zu Entweichungen, Rückverlegungen in den geschlossenen Vollzug oder zur Legalbewährung sind nach Kenntnis der Landesregierung allerdings (noch) nicht veröffentlicht. Dessen ungeachtet dürfte das Projekt schon deshalb Berechtigung für Baden-Württemberg haben, weil dort der Jugendvollzug - anders als in Niedersachsen - nur über eine sehr kleine Abteilung des offenen Vollzugs mit 14 Plätzen verfügt. Positiv ist auch der integrative Ansatz zu bewerten: Die Jugendlichen sind in kleinen Gruppen untergebracht und in Arbeit, Ausbildung, Sport und Freizeitprogramme eingebunden.
Nicht unproblematisch scheint dagegen die meist auf ein Jahr befristete Unterbringung in „Projektfamilien“ zu sein (in den Projekten des Prisma e. V. leben die Jugendlichen familienähnlich mit Betreu- erehepaaren und deren Kindern zusammen). Nach Erfahrungen des niedersächsischen Justizvollzugs haben inhaftierte Jugendliche häufig Beziehungsabbrüche erlebt - innerhalb ihrer Ursprungsfamilie oder durch mehrfachen Wechsel von Pflegefamilien. Der „heilen Familienwelt“ begegnen sie daher eher misstrauisch und ablehnend; sie ist von der tatsächlichen Lebenswelt der jungen Gefangenen zu weit entfernt. Offen bleibt daher, ob dem Baden-Württemberger Modell der Transfer von Konfliktbewältigungsstrategien, Rollenverhalten und Umgangsformen der „Projektfamilie“ in die Zeit nach der Entlassung gelingt. Der niedersächsische Justizvollzug bezieht vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen dagegen die Herkunftsfamilie und das soziale Umfeld des jungen Gefangenen aktiv in den Resozialisierungsprozess mit ein. Er vertritt die Auffassung, dass Familienfähigkeit und soziales Miteinander nicht in „virtuellen“ Familienkonstellationen, sondern besser unter realitätsgerechten Bedingungen gelernt werden.
Zu 2. und 3: Dem integrativen pädagogischen Ansatz vergleichbar ist der offene Jugendvollzug in Göttingen. Auch hier leben die Jugendlichen in Wohngruppen und sind in Arbeits- und Ausbildungsprogramme, in Sport- und Freizeitaktivitäten sowie in therapeutische und in entlassungsvorbereitende Maßnahmen eingebunden. Einen Schritt darüber hinaus geht das Projekt BASIS (Beglei- tung, Ambulant, Stationär, Integrativ, Subjektiv).
Junge Gefangene werden vor ihrer Entlassung außerhalb des Vollzuges erprobt und während des Vollzuges auf diese Erprobung vorbereitet. Die Jugendlichen leben und lernen in kleinen Gruppen mit individuellen Zielvereinbarungen. Sie werden auf eigenverantwortliches Handeln vorbereitet und bewähren sich in Trainings- und Übungsfeldern. Schrittweise wird ihre Selbständigkeit gefordert. Letztlich trainieren sie unter realen Lebensbedingungen. Hierzu werden sie - noch während ihrer Haftzeit - am künftigen Wohnort untergebracht und engmaschig - auch mithilfe von Weisungen - vom Personal des Jugendvollzuges und externen Betreuern begleitet.
Eine vollzugsinterne Evaluationsstudie hat ergeben, dass 16 Monate nach der Entlassung keiner der aus dem Projekt Entlassenen erneut verurteilt wurde. Auch wenn dieser Untersuchungszeitraum für weitreichende Aussagen noch zu kurz bemessen ist, deutet sich eine deutliche rückfallvermindernde Wirkung des Projekts an. Für seine einzigartige Konzeption und für die offensichtlich hohe Wirksamkeit ist BASIS im September 2005 mit dem Deutschen Förderpreis Kriminalprävention durch den Herrn Bundespräsidenten ausgezeichnet worden. Für die Landesregierung bedanke ich mich an dieser Stelle bei den Projektinitiatoren und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die seit nunmehr fünf Jahren engagiert und erfolgreich die soziale Integration junger Gefangener vorbereiten und begleiten.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 8 des Abg. Dieter Steinecke (SPD)
Derzeitig werden die Cross-Compliance-Kontrollen nach dem „Fachrechtsmodell“ durchgeführt. Das heißt, dass unterschiedliche Stellen für die Durchführung verantwortlich sind.
Würden alle 19 Kontrollen von einer Stelle (Kammer) durchgeführt werden, würden die Kontrollen vereinheitlicht und weniger Kontrolleure auf den Höfen auftreten. Für das Land wäre dann auch nur noch eine Stelle zu kontrollieren.
1. Welche gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen müssten geändert werden, wenn alle 19 Kontrollen durch die Kammer erledigt werden sollten?
3. Welche Vor- und Nachteile zwischen dem derzeitigen Modell und dem Zahlstellenmodell werden landesseitig gesehen?
Bekanntlich ist Cross Compliance oder die Einhaltung sogenannter anderweitiger Verpflichtungen ein wesentlicher Baustein der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik aus dem Jahre 2003. Danach ist seit dem Jahr 2005 die Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe an die Einhaltung von 19 bzw. 20 verschiedenen EU-Verordnungen bzw. Richtlinien, die in nationales Recht umgesetzt worden sind, gekoppelt. Dabei geht es insbesondere um Bereiche wie Vogelschutz, Flora-Fauna-Habitat (FFH), Grundwasserschutz, Klärschlamm und Pflanzenschutz einerseits sowie andererseits um Bereiche wie die Tierkennzeichnung, die Tiergesundheit und seit dem 1. Januar 2007 auch den Tierschutz. Außerdem gehören die Bereiche Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit dazu. Verstößt ein Antragsteller gegen diese Vorschriften, so hat er nach den Vorgaben der EU Kürzungen bei den Direktzahlungen je nach Schwere der festgestellten Beanstandung in Höhe von 1, 3 oder 5 % hinzunehmen. In bestimmten Fällen sind auch höhere Abzüge möglich.
Die Umsetzung von Cross Compliance war und ist für die Mitgliedstaaten bzw. für die Bundesländer mit einem hohen Aufwand verbunden. So sind z. B. je Rechtsakt bzw. je Kontrollbehörde 1 % der Antragsteller durch Risikoanalysen auszuwählen und vor Ort im Rahmen von sogenannten systematischen Kontrollen zu überprüfen.
Verstöße, die die Fachbehörden bei ihrer Tätigkeit bzw. im Rahmen von sogenannten anlassbezogenen Kontrollen feststellen, sind ebenfalls CC-relevant. Nach den Vorgaben der EU sollten die CCKontrollen grundsätzlich von den Fachbehörden durchgeführt werden, die auch ansonsten für die CC-relevanten Vorschriften zuständig sind. Diese Vorgehensweise kann auch als „Fachrechts- bzw. Fachbehördenmodell“ bezeichnet werden. Daneben ist es, sofern die Voraussetzungen an die personelle und sachliche Ausstattung erfüllt sind, möglich, die CC-Kontrollen auch von den Zahl
stellen bzw. von den Prämienbehörden durchführen zu lassen. Dabei würde es sich dann um das sogenannte Zahlstellenmodell handeln.
Bei Einführung von Cross Compliance war die Landesregierung bestrebt, den damit verbundenen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Dieses sollte u. a. dadurch erreicht werden, dass dieses System soweit möglich in bestehende Verwaltungsstrukturen eingebaut wird. Dabei ist Niedersachsen nicht so vorgegangen, wie es der Herr Abgeordnete in seiner Kleinen Anfrage formuliert hat. Niedersachsen hat sich seinerzeit nämlich nicht für ein reines Fachmodell entschlossen. Vielmehr hat sich die Landesregierung damals für ein kombiniertes Modell entschieden. In diesem wurden alle systematischen CC-Kontrollen mit Flächenbezug bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bzw. bei deren Vorläufern angesiedelt. Bei dieser ist der erforderliche Sachverstand zur Durchführung der CC-Kontrollen mit Flächenbezug vorhanden, zumal die Landwirtschaftskammer ohnehin für die Bereiche Düngung und Pflanzenschutz zuständige Fachbehörde ist und auf diese Weise Kontrollen für verschiedene Bereiche miteinander gebündelt werden können. Daneben ist die Landwirtschaftskammer für die Durchführung der systematischen Kontrollen im Bereich der Rinderkennzeichnung zuständig. Diese Kontrollen wurden bereits vor Einführung von Cross Compliance von den Prämienbehörden in Verbindung mit den Kontrollen im Bereich der Rinderprämien durchgeführt. Die Durchführung der übrigen systematischen Kontrollen, die ausschließlich den Veterinärbereich betreffen, wurde von den Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie vom Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) im Rahmen ihrer Tätigkeit als zuständige Fachbehörden übernommen. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass auch für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen sowie von Schafen und Ziegen ab 2007 die Landwirtschaftskammer zuständig sein soll.
Nach den sehr ausführlichen Vorbemerkungen, die zum allgemeinen Verständnis und zur Klarstellung der Aussagen des Herrn Abgeordneten erforderlich waren, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Für eine weitere Verlagerung von Zuständigkeiten zur Umsetzung von Cross Compliance wäre eine Änderung der Verordnung zur Übertragung
Zu 2: Da die Durchführung der CC-Kontrollen von der Landesregierung als Bestandteil der regulären Fachbehördentätigkeit angesehen wird, erhalten Landkreise und kreisfreie Städte sowie das LAVES keine zusätzlichen Mittel für die Erledigung dieser Aufgabe. Bei einer Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ist der für die Kammer entstehende Mehraufwand im Rahmen des Budgets nach § 31 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu erstatten.
Zu 3: Wie bereits in meinen Vorbemerkungen erläutert, hat sich die Landesregierung für einen Weg entschieden, der die Vorteile des Fachbehörden- und des Zahlstellenmodells in optimaler Weise kombiniert. Dieses ermöglicht einerseits die Bündelung von Kontrollen zwischen den einzelnen Fachrechtsbereichen, die CC-relevant sind. Außerdem können auf diese Weise CC-Kontrollen mit den Kontrollen verbunden werden, die im Rahmen der regulären Fachbehördentätigkeit unabhängig von Cross Compliance durchzuführen sind. Würden die bei den Veterinärbehörden bzw. dem LAVES verbliebenen CC-Kontrollen der Landwirtschaftskammer übertragen, könnte der Synergieeffekt, der sich aus der Bündelung von Kontrollen nach dem jeweiligen Fachrecht und von Kontrollen im Rahmen von Cross Compliance ergibt, nicht mehr genutzt werden. Darüber hinaus müsste die Landwirtschaftskammer für die Durchführung dieser teilweise sehr fachspezifischen Kontrollen neben den Veterinärbehörden und dem LAVES entsprechendes Fachpersonal zusätzlich vorhalten.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 9 der Abg. Meta Janssen-Kusz (GRÜNE)
In letzter Zeit ist von mehreren Fällen berichtet worden, in denen Anwohner gegen den Kinderlärm geklagt haben, der von Kindertagesstätten und Spielplätzen ausgeht. In einem dieser Fälle hat das Hamburger Landgericht entschieden, dass ein Kindergarten in einem Wohngebiet schließen muss, weil die von den Kindern verursachten Geräusche die Grenzen der TA-Lärm überschritten. In anderen Fällen hatten die Richter es jedoch abgelehnt, die TA
Wenn sich die Rechtsmeinung des Hamburger Landgerichtes durchsetzen sollte, wäre zu befürchten, dass Einrichtungen für Kinder aus Wohngebieten verdrängt werden könnten.
Durch die Föderalismusreform haben die Länder die Zuständigkeit für die Regelung des „verhaltensbezogenen Lärms“ übertragen bekommen. In Hamburg wird auf der Grundlage dieser Gesetzeskompetenz über den Erlass eines Kinderlärmgesetzes diskutiert.
1. Welche Rechtsstreitigkeiten hat es nach Kenntnis der Landesregierung in Niedersachsen um den von Kindern in Kindertagesstätten und auf Spielplätzen verursachten Lärm gegeben?
2. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass auch künftig Kindertagesstätten mit Außengelände und Spielplätze in Wohngebieten eingerichtet werden bzw. bestehen bleiben können?
3. Wie will das Land insbesondere seine Gesetzgebungskompetenz nutzen, um Rechtssicherheit für die Kindertagesstätten und für Spielplätze zu schaffen?
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG sind u. a. Kindergärten und Kinderspielplätze. Sie sind als Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich der TA Lärm - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ausdrücklich ausgenommen (Buchstabe h). Für derartige Anlagen wird die soziale Adäquatheit der von ihr ausgehenden Geräusche von vornherein als gegeben angesehen.
Bei der genannten Hamburger Entscheidung ging es um ein Verfahren nach § 906 BGB, in dem auf Unterlassung des Betriebes eines privaten Kindergartens wegen der davon ausgehenden Geräusche geklagt wurde. Dieser Kindergarten war 1994 von einer privaten Elterninitiative - damals mit Zustimmung der Nachbarn - gegründet worden und liegt in einem Einfamilienreihenhaus zwischen weiteren Wohngebäuden. Nutzungsänderungen zur Erweiterung des Kindergartens und die Erhöhung der Zahl der betreuten Kinder führten zu Beschwerden der benachbarten Bewohner. Bei dem Urteil des Landgerichtes geht es um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für deren Entscheidung die zivilrechtlichen und prozessrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind.
Zu 1: In Niedersachsen hat es verschiedene Klagen wegen Lärmbeeinträchtigungen von Kinderspielplätzen gegeben. Niedersächsische Verwaltungsgerichte haben in den jeweiligen Urteilen (z. B. VG Braunschweig 2 A 387/02 vom 23. Ja- nuar 2004) hervorgehoben, dass die bei Kinderspielplätzen entstehenden Geräusche als sozialadäquat und nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmen sind. Diese Rechtsprechung hat das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2006 (9 LA 113/04 v.) bestätigt. Das OVG hat darin ausgeführt, dass eine erhöhte Schutzbedürftigkeit von Wohngrundstücken in der Nähe von Spielplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht festzustellen ist. Die mit der Benutzung von Kinderspielplätzen für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich der Senat anschloss, ortsüblich und sozialadäquat (vgl. BVerwGE vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88).
Zu 2: Kinderspielplätze sind nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Baugebieten zulässig. Nach der Neufassung der BauNVO, die am 27. Januar 1990 in Kraft trat, sind Kindergärten in „reinen Wohngebieten“ zumindest ausnahmsweise, in allen anderen Wohngebieten allgemein zulässig. Die Lärmimmissionen, die auf die Wohnbevölkerung in der Nähe von Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderspielplätzen einwirken können, bewegen sich in der Regel innerhalb eines nachbarschaftlichen Rahmens, der durch § 15 BauNVO und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme begrenzt wird. Es kommt also entscheidend auf den Ausgleich der gegensätzlichen Interessen „Spielbedürfnis der Kinder“ und „Ruhebedürfnis der Anlieger“ an. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wäre allenfalls bei unzumutbaren nicht spieltypischen Belästigungen im Einzelfall denkbar. Im Übrigen wird auf die o. a. allgemeinen Aussagen verwiesen.
Zu 3: Aus den oben dargelegten Gründen besteht für gesetzgeberisches Tätigwerden kein Handlungsbedarf.
Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Dezember 2006 die Eckpunkte für eine Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts vorgestellt. Mit dieser Reform soll das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und andere ehrenamtlich engagierte Menschen besser unterstützt werden.