Die Ausschussmitglieder von CDU- und FDPFraktion haben dem entgegengehalten, die kritische Haltung des Landesrechnungshofs zu derartigen Projekten sei nicht neu. In anderen Ländern seien entsprechende Modelle bereits mit Erfolg erprobt worden. Das Ausschussmitglied der FDPFraktion sah die Stiftungsidee als zukunftsweisend an und verwies darauf, dass das in die Stiftung eingebrachte Geld nicht verloren gehen könne. Er sprach sich dafür aus, die Bedenken des Landesrechnungshofs im Wege einer Erfolgskontrolle nachträglich zu überprüfen.
Die Vertreter der Landesregierung haben die Wahl der öffentlich-rechtlichen Stiftung damit begründet, dass die Rechtsgrundlagen der Stiftung vom Landtag gestaltet und bei Bedarf auch geändert werden könnten. Sie teilten die Bedenken, wonach der Landeseinfluss durch die Stiftungsgründung abnehme, nicht und verwiesen darauf, dass die Transparenz der Stiftungsarbeit durch die Veröffentlichung jährlicher Geschäftsberichte, durch Presseinformationen über die Förderentscheidungen des Kuratoriums, durch die Jahresrechnung
der Geschäftsführung, durch die Aufsicht seitens des Fachministeriums (das Ministerium für Wirt- schaft, Arbeit und Verkehr) sowie durch die Mitgliedschaft zweier Vertreter der Landesregierung im Kuratorium gewährleistet sei. Außerdem sollten externe Institutionen (NBank, Innovationszentrum) in die Stiftungsarbeit einbezogen werden.
Die parlamentarische Kontrolle sei durch die Auskunftspflicht des Ressortministers gegenüber dem Landtag und durch die umfassenden Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs gewährleistet. Außerdem könne die Landesregierung einzelne Kuratoriumsmitglieder abberufen.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat darauf hingewiesen, dass sich die genannten transparenzfördernden Maßnahmen nur zum Teil aus dem vorliegenden Gesetzentwurf ergäben. Allerdings könne die Transparenz durch die vorgesehene Informationspflicht in § 8/1 verbessert werden. Die verbleibenden Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle könnten aber mit der Kontrolle, der die Landesdienststellen unterlägen, nicht verglichen werden, weil beispielsweise die Auskunftspflicht des Ressortministers nur bestehe, soweit er seinerseits mit Aufsichtsmitteln Kenntnisse über die Arbeit der Stiftung erlangt habe. Erkenntnisse des Landesrechnungshofs setzten die Durchführung einer Prüfung voraus und stünden dem Landesparlament daher nicht in jedem Falle und meist auch nicht zeitnah zur Verfügung.
In § 2 werden der Zweck und die Aufgaben der Stiftung aufgeführt. Redaktionell wird dazu vorgeschlagen, Satz 2 offener zu formulieren, um den Eindruck zu vermeiden, dass die Stiftung zur Förderung aller aufgeführten Bereiche verpflichtet sein soll. Ein Ausschussmitglied der SPD-Fraktion im mitberatenden Ausschuss für Wissenschaft und Kultur erklärte, dass der Stiftungszweck zu allgemein gefasst sei.
Satz 2 Nr. 5 soll auf Empfehlung des mitberatenden Ausschusses für Wissenschaft und Kultur gestrichen werden, weil die Einflussnahme auf politische Entscheidungsprozesse zu den Kernaufgaben des Fachressorts gehört und von der Ministerverantwortlichkeit kaum zu trennen ist.
Der Ausschuss hat die Frage erörtert, ob die Zwecke des § 2 die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewährleisten. Der GBD äußerte Zweifel, ob alle in § 2 Satz 2 genannten Zwecke als gemeinnützig im
Sinne des § 52 der Abgabenordnung angesehen werden könnten. Die Vertreter des Fachministeriums haben dazu ausgeführt, dass die Gemeinnützigkeit nur für Spenden aus dem privaten Bereich eine Rolle spiele, da Unternehmen die Zustiftungen in jedem Falle als Betriebsausgaben absetzen könnten.
Zu § 3: Die Stiftung soll mit einem Stiftungskapital von 20 Millionen Euro ausgestattet werden, dessen Wert ungeschmälert erhalten werden soll. Der Landesrechnungshof hatte die Wirtschaftlichkeit der Stiftung mit dem Hinweis bezweifelt, dass das Land das Stiftungskapital durch Kreditaufnahme finanziere und dass die Kosten hierfür die zu erwartenden Zinseinnahmen der Stiftung übersteigen dürften. Die Vertreter des Fachministeriums haben hierzu erklärt, dass sie von einer Zinsdifferenz von einem Prozentpunkt zwischen dem Finanzierungsaufwand des Landes und den Anlagemöglichkeiten der Stiftung ausgingen, dass sich dabei aber die Wirtschaftlichkeit der Stiftung schon dann ergebe, wenn jährlich 200 000 Euro an Drittmitteln zuflössen.
§ 5 regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben des Kuratoriums, das die Geschäftsführung beaufsichtigt (Absatz 3) und die wesentlichen Beschlüsse für die Stiftungstätigkeit fasst (Absatz 2). Redaktionell wird vorgeschlagen, in Absatz 2 Nr. 1 auch die Förderungsgrundsätze mit aufzuführen, die die Entscheidungen der Stiftung über einzelne Fördervorhaben vorformen.
Der Landesrechnungshof hat hierzu vorgetragen, dass die vorgesehene Zusammensetzung des Kuratoriums das Risiko erhöhe, dass es zu fehlerhaften Förderungsentscheidungen komme, und dabei auf Prüfungserfahrungen bezüglich einer ähnlich geführten Risikokapitalgesellschaft des Landes hingewiesen.
Ein Ausschussmitglied der SPD-Fraktion im mitberatenden Ausschuss für Wissenschaft und Kultur sprach sich für die Berücksichtigung von Vertretern der Arbeitnehmerschaft im Kuratorium aus; das Ausschussmitglied der Grünen im federführenden Ausschuss warf die Frage auf, ob nicht auch Parlamentarier berücksichtigt werden sollten.
In Absatz 4 wird die Einberufung des Kuratoriums geregelt; hier soll auf die Worte „nach Bedarf“ verzichtet werden, da sich auf diese Weise ein Minderheitenanspruch auf Einberufung des Kuratori
ums nicht hinreichend präzise regeln lässt. Für eine nähere Regelung dieser Frage - etwa nach dem Vorbild des § 45 Abs. 1 des Mediengesetzes sah der Ausschuss keinen Bedarf.
In Absatz 5 Satz 4 soll durch Bezugnahme auf die Aufzählung des Absatzes 2 näher bestimmt werden, was unter Haushaltsangelegenheiten zu verstehen ist. Satz 4 bestimmt, in welchen Fällen Beschlüsse des Kuratoriums nur mit Zustimmung der von der Landesregierung ernannten Mitglieder gefasst werden können und räumt damit den Regierungsvertretern ein gewisses Vetorecht ein. Der GBD hatte angemerkt, dass mit der Bezugnahme auf Absatz 2 Nr. 1 ein gewisser Mindesteinfluss, allerdings kein Gestaltungseinfluss der Landesregierung abgesichert werden könnte. Der mitberatende Ausschuss für Wissenschaft und Kultur hat empfohlen, die Grundsätze der Stiftungstätigkeit einschließlich der Förderungsgrundsätze in Satz 4 nicht in Bezug zu nehmen, um den Einfluss des Kuratoriums - insbesondere der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 - nicht einzuschränken und damit die Attraktivität der Stiftung für Dritte nicht zu schmälern.
Der Ausschuss geht davon aus, dass die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums (Absatz 5 Satz 1) regelmäßig erreicht werden kann und dass es dafür nicht der Bestimmung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern für die entsandten Kuratoriumsmitglieder bedarf. Die Vertreter des Fachministeriums hatten dazu ausgeführt, in das Kuratorium sollten herausragende Persönlichkeiten berufen und es solle eine strikte Kontinuität in seiner Zusammensetzung gewahrt werden; damit sei eine Vertretungsregelung nicht vereinbar. Die Verfügbarkeit der Mitglieder für zwei bis vier Sitzungen pro Jahr werde so zu gewährleisten sein.
In § 6 werden die Grundsätze für die Geschäftsführung der Stiftung geregelt. Der Ausschuss empfiehlt ergänzend, in dem neuen Absatz 3/1 klarzustellen, welche Vorschriften der Landeshaushaltsordnung ergänzend anzuwenden sind. Ein Anlass für diese Klarstellung besteht, weil in Absatz 3 Fragen geregelt werden, die auch Gegenstand der §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung sind. Daher kann zweifelhaft sein, inwieweit diese Vorschriften die Bestimmungen der §§ 105 ff. der Landeshaushaltsordnung verdrängen. Das Fachministerium hatte dazu ausgeführt, der Haushaltsplan und die Jahresrechnung seien von der Auf
In § 8 wird geregelt, dass die Stiftung der Rechtsaufsicht des Fachministeriums unterliegt. Der GBD hat darauf hingewiesen, dass die Effektivität der Rechtsaufsicht davon abhängt, inwieweit die Stiftungstätigkeit und die Arbeit der Stiftungsorgane durch Rechtsvorschriften gesteuert werden. Insoweit belasse das Gesetz aber in § 2 der Stiftung einen großen Entscheidungsspielraum.
Die Vertreter des Fachministeriums führten dazu aus, die Tätigkeit der Stiftung werde durch Satzung, Förderungsgrundsätze und Haushaltsplanung gesteuert, wobei die Satzung und die Haushaltsplanung von der Aufsichtsbehörde zu prüfen und zu genehmigen seien. Außerdem werde das Fachministerium im Kuratorium vertreten sein und könne so die Aufsichtsfunktion unmittelbar wahrnehmen.
Der GBD hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass diese Steuerungsmöglichkeiten nicht dem Parlament zustünden und auch dem Fachministerium nur mit Einschränkungen eine Steuerung ermöglichten. Die Genehmigungsvorbehalte ließen keine Durchsetzung späterer Änderungen zu. Auf die Förderungsgrundsätze habe das Ministerium auch in der Aufstellungsphase keinen maßgeblichen Einfluss. Über den Haushaltsplan sei eine Steuerung der Förderungspraxis nur möglich, wenn der Haushaltsplan bezüglich der Zweckausgaben in einzelne Titel aufgegliedert sei; das sei aber laut Fachministerium nicht vorgesehen.
Zur Verbesserung der Transparenz der Stiftung gegenüber dem Parlament haben das Fachministerium und der GBD eine Informationsvorschrift vorgeschlagen, die als § 8/1 eingefügt werden soll. Damit wird die Möglichkeit für den Landtag verbessert, nach angemessener Zeit zu überprüfen, inwieweit die mit dem Gesetz angestrebte Mobilisierung von Drittmitteln erreicht worden ist und inwieweit im Hinblick darauf an der gesetzlichen Regelung, z. B. an der Zusammensetzung des Kuratoriums (§ 5 Abs. 1), festgehalten werden kann. Außerdem wird damit eine Entsprechung zu ähnlichen Informationsübermittlungen geschaffen, die die Landesregierung über ihre Beteiligung an Gesellschaften und Unternehmen herauszugeben pflegt. Von dieser Praxis wird die Stiftung ihrer
Wir kommen jetzt zur Einbringung des Antrags unter Tagesordnungspunkt 4. Der Abgeordnete Wenzel hat das Wort.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Steuereinnahmen sprudeln deutlich stärker als erwartet. Vermutlich fließen dem Land allein im Jahr 2007 über 800 Millionen Euro zusätzlich zu.
Trotz dieser Mehreinnahmen hat sich die Landesregierung entschlossen, an den Schattenhaushalten festzuhalten. Die Landestreuhandstelle und die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft müssen neue Schulden in dreistelliger Millionenhöhe aufnehmen, um indirekt Landesaufgaben zu finanzieren.
Meine Damen und Herren, die Präsidentin des Landesrechnungshofs hat unlängst im Zusammenhang mit diesem Landeshaushalt von einem „impressionistischen Gemälde“ gesprochen. Was den jetzt vorliegenden Nachtragshaushalt angeht, so kann es sich dabei nur um einen Irrtum handeln. Denn die einschlägige Fachliteratur, Herr McAllister, spricht davon, dass der Impressionismus Licht und Schatten ungetrübt wiedergibt. Bei Ihnen ist jedoch gar nichts ungetrübt.
Egal, wie viele bunte Tupfer Sie jetzt als Wahlkampfpräsente ins Land klecksen, im Zahlenwerk Ihrer Schattenhaushalte bleibt es duster wie eh und je.
ein Schlachtengemälde, das die ganze Zerrissenheit Ihrer Regierungspolitik abbildet und dokumentiert, dass Sie sich nicht entscheiden können, ob Sie sparen oder vor der Wahl noch etwas spendieren wollen. Das Land wird unter dieser Unentschlossenheit leiden. Für Niedersachsen könnte man sich wünschen: Lieber von Monet gemalt, als von Möllring gezeichnet.
(Heiterkeit und Beifall bei den GRÜ- NEN - David McAllister [CDU]: Das ist ja ein intellektueller Höhenflug!)
Meine Damen und Herren, für denjenigen, der wissen möchte, wie es wirklich um das Land bestellt ist, reicht ein Blick in den Nachtragshaushalt definitiv nicht. Um auch nur ansatzweise eine Vorstellung von der Finanzlage des Landes zu bekommen, muss man auch die Kreditaufnahme über die Schattenhaushalte in den Fokus rücken. Hinzu kommen nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen aus den Vorjahren, die sich dem aufmerksamen Betrachter erst beim zweiten Blick erschließen. Hier wird zwar immer mit dem euphemistischen Begriff „Rücklage“ argumentiert. Aber kein vernünftiger Mensch würde von einer Rücklage sprechen, wenn er seinen Überziehungskredit in Anspruch nimmt.
Rasant steigen auch die Ausgaben für die Versorgungsempfänger des Landes. In 20 Jahren müssen hierfür jährlich 1,3 Milliarden Euro mehr aufgewandt werden. Angesichts dieses ungedeckten Schecks ist es unverständlich, warum die Bezüge der Versorgungsempfänger zum Ende dieses Jahres im gleichen Maße erhöht werden sollen wie die der aktiven Beamten. Als Maßstab hätte man besser die Steigerungsrate der Rentenbezüge heranziehen sollen. Vielleicht geht es hier mehr um Wahlkampf als um Gerechtigkeit.
Meine Damen und Herren, die unerwartete Erhöhung der Steuereinnahmen hätte genutzt werden können, um das Spiel mit den Rechentricks verdeckter Verschiebungen zu beenden. Der Herr Ministerpräsident konnte aber nicht der Versuchung widerstehen, einen Teil der Mehreinnahmen auf den Wahlkampfhaushalt 2008 zu verschieben und im Übrigen den Eindruck zu erwecken, als habe er die Neuverschuldung über Gebühr zurückgeführt.
- Lieber Kollege Christian Biallas, die Fakten sind andere: Trotz dieses Nachtrags besteht im Haushalt 2007 eine Unterfinanzierung in Höhe von ca. 1,5 Milliarden Euro. Die steigenden Pensionslasten sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
- Herr Althusmann, der Ansatz, sich für die Beitragsbefreiung im dritten Kindergartenjahr zu engagieren, ist richtig.
Die Mehrausgaben werden aber nach dem Prinzip Hoffnung finanziert. Die Umsetzung gelingt nur reichlich bürokratisch und mit Steuerungselementen, die zum Teil fragwürdig sind.