Protokoll der Sitzung vom 19.10.2007

Zu 1: Für den Planfeststellungsabschnitt IV im Bereich Lüneburg ist das Erörterungsverfahren bereits erfolgt. Derzeit wird die Abwägung der erhobenen Einwendungen durchgeführt. Für die Planfeststellungsabschnitte III - Bardowick - und I - Stelle - liegen die Einwendungen vor. Der Erörterungstermin steht für diese Abschnitte noch aus. Aufgrund von erforderlichen Abstimmungen mit der Stadt Winsen werden die Planfeststellungsunterlagen für den Abschnitt II - Winsen - in Kürze eingereicht. Die DB Netz AG geht derzeit davon aus, dass die Umplanungen nicht zu Verzögerungen im geplanten Zeitablauf führen werden.

Zu 2: Im Hinblick auf die große Belastung der Hauptstrecke Hannover - Hamburg sind Überlegungen zur Entlastung dieser Strecke insbesondere im Güterverkehr positiv zu sehen.

Zu 3: Zwischen der DB Netz AG und der OHE ist bisher lediglich über die Finanzierung des erforderlichen Brückenneubaus für die OHE-Strecke Winsen-Süd - Hützel gestritten worden. Die Erneuerung des Brückenbauwerks an sich steht nicht zur Disposition. Sollte die Frage der Finanzierung des erforderlichen Brückenneubaus zwischen den Beteiligten weiter strittig bleiben, sind hierzu die Entscheidungen der zuständigen Gerichte abzuwarten. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 39 der Abg. Heidemarie Mundlos (CDU)

Diskriminiert die Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates Rollstuhlfahrer im ÖPNV?

Am 20. November 2001 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2001/85/EG über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG erlassen.

Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie schreibt vor, dass Fahrzeuge der Klasse I (gemäß Anhang I Punkt 2.1.1.1. der Richtlinie: Fahrzeuge mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgäs

ten auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen) für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer, gemäß den technischen Vorschriften des Anhangs VII der Richtlinie zugänglich sein müssen. Anhang VII 3.6.1 der Richtlinie regelt, dass für jeden Rollstuhlfahrer, für den der Fahrgastraum eingerichtet ist, ein Rollstuhlstellplatz vorhanden sein muss, der mindestens 750 mm breit und 1 300 mm lang ist. Die Plätze für Rollstuhlfahrer, die diesen Vorgaben entsprechen, müssen in den Fahrzeugscheinen der Busse vermerkt werden.

Ausweislich der Nr. 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie ist es das Hauptziel dieser Regelung, „… die Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten; im Einklang mit der Verkehrs- und der Sozialpolitik der Gemeinschaft sind jedoch auch technische Vorschriften für die Zugänglichkeit der unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich. Es muss alles unternommen werden, um die Zugänglichkeit dieser Fahrzeuge zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Zugang von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit entweder durch technische Vorrichtungen am Fahrzeug entsprechend dieser Richtlinie oder durch eine Verbindung derartiger Vorrichtungen mit einer geeigneten örtlichen Gestaltung der Infrastruktur, die Rollstuhlfahrern den Einstieg ermöglicht, erreicht werden.“

Der Bundesgesetzgeber hat diese Richtlinie durch die 36. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2003 (36. StVRÄndV) (BGBl. 2003 I Nr. 52, S. 2085) in nationales Recht umgesetzt, indem er durch Artikel 1 Nr. 5 der 36. StVRÄndV die Regelung des § 30 d StVZO neu geschaffen hat und durch Artikel 1 Nr. 37 b der 36. StVRÄndV die Inhalte des Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG in den Anhang zu § 30 d Abs. 4 StVZO eingefügt hat.

Die Regelung des § 30 d StVZO ist gemäß § 72 Abs. 2 StVZO seit dem 13. Februar 2005 erstmals auf Kraftomnibusse anzuwenden.

Kraftomnibusse im öffentlichen Personennahverkehr dürfen seitdem nur die Anzahl von Rollstuhlfahrern befördern, die auch im Fahrzeugschein vermerkt sind. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird gemäß § 69 a Abs. 3 Nr. 1 b StVZO i.V.m. § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Die Umsetzung und Auswirkungen dieser Richtlinie wurden erst durch die jüngste Presseberichterstattung (Hannoversche Allgemeine Zei- tung vom 13. September 2007, Hamburger A- bendblatt und Neue Presse vom 14. September 2007) publik. Unter anderem haben die Üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG und die RegioBus Hannover GmbH angekündigt, die gesetzlichen Vorgaben in Zukunft zu erfüllen.

Praktisch heißt dies: Für Rollstuhlfahrer ist es unmöglich, Busse des ÖPNV in Gruppen zu benutzen, da eine Vielzahl von Bussen nur noch einen zugelassenen Platz für Rollstuhlfahrer hat.

Auch das Training im Echtbetrieb für Rollstuhlfahrer, welches bislang Menschen mit Behinderung ein erhöhtes Maß an Mobilität gewährleistete, ist durch diese Rechtslage deutlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich.

Vergleichbare Regelungen wurden z. B für Kinderwagen nicht getroffen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass alle Kraftomnibusse in Niedersachsen aufgrund der neuen Zulassungsbestimmungen nur einen Rollstuhlfahrer befördern dürfen, obwohl sie über so viel Raumangebot verfügen, dass vor Inkrafttreten der Richtlinie auch mehrere Rollstuhlfahrer befördert werden konnten?

2. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die Umsetzung dieser Richtlinie Rollstuhlfahrer diskriminiert?

3. Welche Schritte gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um diesem Missstand zu begegnen?

Die EU-Richtlinie über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Kraft- omnibusse) soll zur Erhöhung der Sicherheit bei der Fahrgastbeförderung im ÖPNV beitragen. Sie schreibt u. a. vor, dass Rollstuhlfahrer nur auf rollstuhlgesicherten Plätzen mitgenommen werden dürfen. Eine Vorgabe über die Zahl der zulässigen Stellplätze für Rollstühle enthält die Richtlinie nicht. Auch der Bundesgesetzgeber hat bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht keine Vorgaben über die Zahl der Rollstühle gemacht.

Die Anzahl der rollstuhlgesicherten Plätze muss aber in den Zulassungsbescheinigungen der Busse vermerkt werden, und es darf nur die Anzahl von Rollstuhlfahrern befördert werden, für die nach den Zulassungspapieren auch gesicherte Stellplätze vorhanden sind.

Diese Regelung gilt allerdings nur für Busse, die nach dem 13. Februar 2005 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden. Bei Fahrzeugen, die vor diesem Stichtag zugelassen wurden, gelten diese Regelungen nicht. Eine Nachrüstung älterer Busse ist nicht vorgeschrieben.

Rollstuhlplätze können also grundsätzlich in der Anzahl in die Busse eingebaut werden, in der der

Käufer der Busse, also die jeweiligen Verkehrsunternehmen, dies in Auftrag gibt. Da die Käufer der Busse in der Regel nur die Vorhaltung eines Rollstuhlplatzes ordern, sind hier Differenzen zwischen vorhandenen und in der Praxis benötigten Rollstuhlplätzen möglich.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Nein. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 2: Nein. Wie viele Rollstuhlfahrerplätze in den Kraftomnibussen eingerichtet werden, hängt von den Anforderungen des jeweiligen Busbetreibers (-eigentümers) ab. Dieser muss aufgrund seiner Erfahrung und Prognosen abschätzen, wie viele derartige Plätze er im Betrieb der Busse benötigt, und danach die Ausstattung der Busse vornehmen lassen.

Zu 3: Die Landesregierung wird die Busunternehmer in Niedersachsen auffordern, in ihren Bussen eine hinreichende Anzahl von Rollstuhlfahrerplätzen vorzusehen.

Anlage 38

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 40 der Abg. Heidemarie Mundlos (CDU)

Menschen mit Behinderungen - Mehr selbst entscheiden

Im Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (iwd) vom 23. August 2007 war unter der Überschrift „Menschen mit Behinderungen - mehr selbst entscheiden“ zu lesen:

„In der Betreuung von Menschen mit Behinderungen bahnt sich ein Paradigmenwechsel an: Statt ihnen vorzuschreiben, welche Hilfe sie erhalten, sollen diese Menschen künftig selbst entscheiden, was sie benötigen. Möglich macht dies das ‚Persönliche Budget’, das 2008 eingeführt wird, aber auf Antrag schon jetzt genutzt werden kann. Dabei gibt es Geld oder Gutscheine statt Sachleistungen.

Ein Modellversuch in 14 Regionen hat gezeigt, dass die Idee gut ankommt und die Art der Behinderung kein Handicap darstellt.

Das Budget wird monatlich im Voraus bezahlt; dafür sorgt je nach Lage der Dinge das Sozial- oder das Integrationsamt, die Krankenkasse, die Arbeitsagentur oder die Ren

tenversicherung. Der Empfänger verhandelt dann direkt mit den Dienstleistern.

Der staatliche Zuschuss zum Leben ist zweckgebunden und darf für Wohnen, Pflege, Arbeit oder Freizeit eingesetzt werden. Was genau damit geschieht, legt der Empfänger mit dem Betreuer in einer detaillierten Zielvereinbarung fest, die mindestens sechs Monate gilt. Er muss aber nachweisen, wofür das Geld ausgegeben wurde.

Die Höhe des Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Summe der bisher erbrachten Sachleistungen nicht überschreiten. In den Modelletats reichen etwa 1 000 Euro im Monat. Falls Geld übrig bleibt, kann es gespart und später ausgegeben werden.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat Niedersachsen bei diesem Modellversuch abgeschnitten?

2. Was versprechen sich die Behindertenorganisationen vom Persönlichen Budget?

3. Wie werden die Erfahrungen mit dem Modellversuch ab 2008 in die Weiterentwicklung des Persönlichen Budgets in Niedersachsen einbezogen?

Seit 1. Juni 2001 gibt es die Möglichkeit, von der Leistungsform des Persönlichen Budgets auf der Basis einer Kannregelung oder in Modellversuchen Gebrauch zu machen. Der in breitem Einvernehmen seitdem angebahnte Paradigmenwechsel wurde vom Niedersächsischen Landtag im Jahre 2003 mit einem einstimmig gefassten Beschluss, Modellvorhaben zur Einführung Persönlicher Budgets in Niedersachsen einzurichten, aufgegriffen und unterstützt. So konnten bereits zwischen Januar 2004 und Ende 2005 wissenschaftlich begleitete und für die weitere Entwicklung wichtige Erfahrungen und Erkenntnisse in den Landkreisen Osnabrück und Emsland sowie der Stadt Braunschweig gewonnen werden. Das Land Niedersachsen ist auf den ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtsanspruch behinderter Menschen auf ein Persönliches Budget gut vorbereitet.

Mit etwas zeitlicher Verzögerung wurden Möglichkeiten und Chancen des Persönlichen Budgets zwischen Juli 2004 und Ende 2006 auch in einem bundesweit angelegten Modell zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget in 14 Regionen erprobt und evaluiert. Auf dieses Projekt bezieht sich die in der Kleinen Anfrage zitierte Mitteilung des Informationsdienstes des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (iwd) vom 23. August 2007.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Niedersachsen hat am Modellprojekt des Bundes zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget nicht teilgenommen, da ein eigenständiges nicht trägerübergreifendes Projekt bereits gestartet war. Ein direkter Vergleich ist aufgrund der unterschiedlichen Ansätze der Modellprojekte deshalb nicht möglich.

Im Bericht der Bundesregierung über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird das niedersächsische Projekt zusammenfassend wie folgt beurteilt: „Insgesamt hat das Persönliche Budget in den Modellregionen in Niedersachsen die Stärkung und Weiterentwicklung ambulanter und differenzierter Versorgungsstrukturen maßgeblich unterstützt“.