(Dr. Philipp Rösler [FDP]: Das ist wie bei den Ladenöffnungszeiten! Wenn geschlossen ist, ist geschlossen!)
Tagesordnungspunkt 2: 49. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben - Drs. 15/4210 - Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen
Im Ältestenrat haben die Fraktionen vereinbart, die Eingaben, zu denen Änderungsanträge vorliegen, erst am Freitag, dem 16. November 2007, zu beraten.
Ich halte das Haus für damit einverstanden, dass wir heute nur über die Eingaben beraten, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen.
übersicht in Drucksache 4210 auf, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. - Wortmeldungen liegen mir dazu nicht vor.
Ich lasse über die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu denjenigen Eingaben abstimmen, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen. Wer den Beschlussempfehlungen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall.
Tagesordnungspunkt 3: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungs
schutzgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/2730 - b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/3810 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 15/4190 - Schriftlicher Bericht - Drs. 15/4212
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet zu a) auf Ablehnung und zu b) auf Annahme in geänderter Fassung.
85. Plenarsitzung am 22. März 2006 auch an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zur Mitberatung überwiesen worden ist. Ich halte Sie aber nach Lage der Dinge für damit einverstanden, auf seine Mitberatung zu verzichten, insbesondere um in der heutigen Sitzung eine Entscheidung zu den beiden Gesetzentwürfen
Eine Berichterstattung ist vorgesehen. Berichterstatter ist der Abgeordnete Schrader. Herr Schrader, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen in der Drucksache 4190, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit Änderungen anzunehmen und den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 2730 abzulehnen. Die übrigen zu diesem
Thema eingegangenen Gesetzentwürfe - nämlich der der Fraktion der Grünen in der Drucksache 956 und die der Fraktion der SPD in den Drucksachen 2162 und 3202 - sind im Verlauf der Beratungen zurückgezogen worden.
Die Ausschussempfehlung wird von den Ausschussmitgliedern der CDU- und der FDP-Fraktion unterstützt. Die Ausschussmitglieder der SPD
schüssen; allerdings haben sich dort die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion bezüglich des Gesetzentwurfs der Fraktion der Grünen der
4. Juli 2007 Vertreter von Verbänden und öffentlichen Stellen sowie den Staatsrechtslehrer Professor Starck angehört. Das Ergebnis dieser Anhörung ist in die Beratungen einbezogen worden.
Die Überarbeitung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - SOG - ist erforderlich geworden, um das Gesetz an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere zur Wohnraumüberwachung und zur Überwachung der Telekommunikation - anzupassen. Es ging dabei vor allem darum, den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung zu gewährleisten und die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten der Betroffenen zu stärken. Außerdem werden mit dem Gesetzentwurf einige neue Ermächtigungen für polizeiliche Maßnahmen eingeführt, nämlich für die molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung
- § 15 a SOG -, für die Untersuchung von Personen auf besonders gefährliche Krankheitserreger mit dem Ziel, für den Verletzten Klarheit über die Notwendigkeit einer vorbeugenden Behandlung zu schaffen - § 22 Abs. 4 SOG -, sowie für die Aufzeichnung der Videoüberwachung und den automatisierten Abgleich von Kraftfahrzeugkennzei
Die Ausschussmitglieder der CDU- und der FDPFraktion haben den vom Landespolizeipräsidenten im Innenausschuss eingebrachten Gesetzentwurf der Landesregierung begrüßt und ausgeführt, die darin vorgeschlagenen Regelungen seien geeignet, um das niedersächsische Landesgesetz „gerichtsfest“ zu machen und für die polizeiliche Arbeit Rechtssicherheit zu schaffen. Sie haben insbesondere auf die Gewährleistung des sogenannten Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung hingewiesen und sich dabei auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Professor Starck bezogen, der sich bereits vor dem Beginn der parlamentarischen Beratungen mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung befasst hatte. Die Aus
chung - insbesondere zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern in diesem Bereich - gewisse rechtliche Risiken verbleiben. Derartige Risiken einzugehen hält die Ausschussmehrheit - nicht zuletzt im Hinblick auf entsprechende Regelungen in einer größeren Zahl anderer Bundesländer - für vertretbar und im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit auch für geboten.
Die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Grünen haben Kritik daran geäußert, dass der Gesetzentwurf von der Landesregierung nicht im Plenum eingebracht worden sei, und erklärt, nach ihrer Auffassung würden die Anforderungen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in vollem Umfang beachtet, sodass erhebliche rechtliche Risiken verblieben.
sollen vor allem den vorbeugenden Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei der Wohnraumüberwachung - § 35 a Abs. 2 SOG erweitern und die Voraussetzungen für die Bildaufzeichnung zum Schutz vor terroristischen Straftaten - § 32 Abs. 3 SOG - konkretisieren. Dabei ist sich der Ausschuss bewusst, dass die Vorschriften über die Datenverarbeitung und die Zweckänderung noch einer weiteren Überarbeitung bedürfen, um einige bereits im geltenden Gesetz enthaltene Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu beseitigen; diese Überarbeitung soll jedoch einem späteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.
Außerdem soll bei den geänderten Verordnungsermächtigungen in § 97 Abs. 3 und 4 SOG auch zugelassen werden, dass die Landesregierung die Ermächtigung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen kann.
Im letzten Beratungsdurchgang wurde noch eine Ergänzung zu § 90 Abs. 2 SOG aufgenommen, mit der die räumliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Polizeidirektionen Oldenburg und Osnabrück geändert werden soll. Darauf bezieht sich auch die in der Beschlussempfehlung enthaltene Karte, die dem Gesetz- und Verordnungsblatt in der bisher schon verwendeten Form - also in größerem Format und in Farbe - beigefügt werden soll.
Die Ausschussempfehlungen zu den einzelnen Vorschriften werden in einem schriftlichen Bericht näher erläutert, der Ihnen bereits als Drucksache vorliegt. Darauf möchte ich verweisen und meinen mündlichen Bericht an dieser Stelle schließen.
Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich Sie darum, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Schönen Dank.
Herr Schrader, Sie haben gerade den Ausschussbericht vorgetragen und Ihre Redezeit dabei weit überschritten. Das ist aber nicht Ihre Schuld. Man sollte sich hier jedoch an die Redezeiten halten.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Kern geht es bei dem Gesetzentwurf der Landesregierung um das Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten - insbesondere dem Grundrecht auf vertrauliche Kommunikation - und den Eingriffsbefugnissen der Polizei, zunehmend stärker begründet mit „terroristischer Bedrohung“.
Die 15. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages endet im Bereich der Polizeigesetzgebung so, wie sie begonnen hatte: Relativ kurz nach Beginn der Legislaturperiode hatte der Landtag mit Mehrheit Änderungen des NGfAG beschlossen. Das Gesetz wurde zum NSOG umfirmiert, und außerdem wurde eine Reihe von erweiterten Eingriffsbefugnissen der Polizei geschaffen. Zur Erinnerung nenne ich die Wiedereinführung des Ordnungsbegriffs, die Möglichkeit einer Verlängerung der Ingewahrsamnahme, die Möglichkeit einer
vorbeugenden Telefonüberwachung, ohne dass bereits ein konkreter Tatverdacht besteht. Bezogen auf diese Norm, hatte das Bundesverfassungsgericht im Juni 2005 auf die Verfassungsbeschwerde eines niedersächsischen Richters hin den § 33 a des Gesetzes teilweise für nichtig erklärt. In dieser Entscheidung hat es seine Rechtsprechung zum großen Lauschangriff aus dem Jahr 2004 weiterentwickelt. Beide Urteile stellen Grundsätze auf, die Korrekturen erfordern.