Protokoll der Sitzung vom 16.12.2004

Der Ausschuss hat sich zunächst mit dem aus § 1 des Entwurfs ersichtlichen Konzept des Gesetzesvorhabens befasst. Er hat dabei erörtert, ob die Übertragung des im Jahre 1832 gegründeten Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds und der seit 1934 bestehenden Braunschweig-Stiftung auf eine neue Stiftung des Landes überhaupt durchgeführt werden darf. Der Entwurf sieht vor, dass die Vermögen dieser beiden alten Stiftungen auf die neu zu gründende Stiftung übergehen und dass die neue Stiftung Gesamtrechtsnachfolgerin der bestehenden Stiftungen wird. Dies ist nach Ansicht des Ausschusses rechtlich zulässig. Der Ausschuss folgt damit der Einschätzung des Gesetzgebungsund Beratungsdienstes.

Insbesondere steht Artikel 72 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung der Vereinigung der Stiftungen nicht entgegen. Die beiden Stiftungen gehören zwar zu den durch unsere Verfassung besonders geschützten überkommenen Einrichtungen der ehemaligen niedersächsischen Länder, hier des Landes Braunschweig. Nach Artikel 72 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung genießen diese Einrichtungen Bestandsschutz. Die Übertragung der Stiftungen auf die neue „Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz“ steht nach Auffassung des Ausschusses aber im Einklang mit dieser Vorschrift. Weder die jeweiligen Zwecke der Stiftung noch die Bindung der jeweiligen Stiftungsvermögen an diese Zwecke sollen sich ändern. Die Stiftungen bestehen zukünftig wie unselbständige Stiftungen unter dem Dach der neuen Stiftung weiter.

(Unruhe - Glocke der Präsidentin)

In diesem Zusammenhang weise ich auf den neuen § 2 Abs. 2 Satz 3 hin, der auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP zurückgeht. Er soll klarstellen, dass sich die Rechtspositionen Dritter gegenüber den alten Stiftungen nach deren Übergang auf die neue Stiftung nicht verschlechtern, aber - durch die Beschränkung der vorhandenen Ansprüche auf das jeweilige Teilvermögen der neuen Stiftung - auch nicht verbessern. Das hat aber folgende Konsequenz: Sollte einmal der - zugegebenermaßen theoretische - Fall eintreten, dass eines der von Artikel 72 Abs. 2 geschützten Teilvermögen aufgezehrt ist und Verbindlichkeiten verbleiben, so müsste das andere geschützte Vermögen davon unberührt bleiben. Das GBD hat darauf hingewiesen, dass sich dann eine Einstandspflicht des Landes ergeben könnte.

Der Ausschuss hat sich besonders mit § 3 Abs. 3 befasst. Die Vertreter der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen haben vorgeschlagen, die Ermächtigung zur Übernahme weiterer Aufgaben auf das Gebiet des Zweckverbands Großraum Braunschweig zu begrenzen. Die Mehrheit im Ausschuss hat sich gegen diesen Vorschlag entschieden. Sie hält eine solche Begrenzung im Gesetz für überflüssig, weil sie selbstverständlich sei, weil die Vorschrift bereits auf „regionale Kulturförderung“ abstelle und weil nach ihrer Erwartung die Aufsichtsbehörde der Übernahme weiterer kultureller Förderaufgaben durch die „Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz“ in anderen Regionen ohnehin nicht zustimmen würde. Der Ausschuss hat im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 auch deutlich gemacht, dass die geplante Gesetzesregelung keine Bestimmungen zur Zukunft der Braunschweigischen Landschaft e. V. trifft. Die Vertreter der Fraktionen der SPD und von Bündnis90/Die Grünen hatten hierzu vorgeschlagen, der Ausschuss möge sich bei dieser Gelegenheit dafür aussprechen, dass die Braunschweigische Landschaft e. V. auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Dem hat sich die Ausschussmehrheit nicht angeschlossen.

Sehr intensiv hat der Ausschuss auch die Regelung des § 6 Abs. 1 über die Zusammensetzung und den Status des Stiftungsrates beraten. Dies ist die einzige Vorschrift, die die Vertreter der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen in der Einzelabstimmung nicht mitgetragen haben.

(Anhaltende Unruhe)

Frau Saalmann, warten Sie bitte einen Augenblick! - Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie müssen zur Ruhe kommen. Diejenigen, die sich unterhalten möchten, können rausgehen. - Fahren Sie bitte fort!

Sie waren der Ansicht, dass der jetzt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Vertreter der übrigen Verbandsglieder des Zweckverbands Großraum Braunschweig in der Nr. 1 der Vorschrift aufgeführt werden sollte, also nicht gekorenes, sondern geborenes Mitglied sein sollte, so wie es für die Stadt Braunschweig auch vorgesehen ist. Dies wäre ihrer Ansicht nach Voraussetzung dafür gewesen, dass die Umlandgemeinden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der regionalen Kulturförderung durch die Stiftung als gleichberechtigter Partner einbezogen werden. Auch für die Entwicklung einer Regionsidentität im Braunschweiger Raum wäre das ihres Erachtens sehr hilfreich gewesen.

Die Vertreter der Fraktionen von CDU und FDP haben hier ein praktisches Problem gesehen. Die in Nr. 1 aufgeführten Mitglieder des Stiftungsrates sind jeweils Vertreterinnen oder Vertreter einer Institution. Es ist klar geregelt, wer sie entsendet und gegebenenfalls abberuft. Weil ein entsprechendes Verfahren für die Gruppe der übrigen Mitglieder des Zweckverbandes Großraum Braunschweig nicht zur Verfügung steht, hat sich der Ausschuss mehrheitlich für den Vorschlag entschieden, dass deren Vertreterin oder Vertreter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch die Aufsichtsbehörde benannt wird. Die Ausschussmehrheit ist der Auffassung, dass mit diesem Vorschlag keine Entscheidung über die Wertigkeit von Mitgliedschaften im Stiftungsrat nach den Nrn. 1 und 2 verbunden ist.

Der mit der Beschlussempfehlung vorgeschlagene § 6 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt ebenfalls, dass die in Satz 1 Nr. 1 benannten Mitglieder des Stiftungsrates jeweils eine Institution vertreten. Die Mitglieder nach Nr. 2 werden nach der Beschlussempfehlung im Hinblick auf ihre persönliche Sachkunde in den Stiftungsrat berufen. Eine Vertretung ist deshalb - anders als bei den institutionellen Vertretern nach Nr. 1 - nicht vorgesehen

Meine Damen und Herren, das waren die wesentlichen Diskussionspunkte in den Ausschussberatungen. Die weiteren Einzelheiten der gesetzlichen

Regelungen sind in einem schriftlichen Bericht erläutert. Ich bitte Sie abschließend im Namen des federführenden Ausschusses für Wissenschaft und Kultur, der einstimmigen Beschlussempfehlung in der Drucksache 1504 zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD - David McAllister [CDU]: Wo ist eigentlich Herr Gabriel bei diesem wichtigen Gesetz?)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Wortmeldungen liegen mir nicht vor.

Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Unverändert.

Artikel 2. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 3. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 4. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 5. - Unverändert.

Artikel 6. - Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 1566 vor. Wer ihm zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Der Änderungsantrag ist abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über die Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen! - Stimmenenthaltungen? - Das ist so beschlossen.

Artikel 6/1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 7. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 8. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 9. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer stimmt ihr zu? - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Artikel 10. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetz mit den Änderungen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Das war einstimmig.

Wir kommen damit zu

Tagesordnungspunkt 25: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Zusammenarbeit bei Überwachungsund Untersuchungsaufgaben im Verbraucherschutz- und Tiergesundheitsbereich Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1385 Beschlussempfehlung des Ausschusses für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Drs. 15/1538

Die Beschlussempfehlung lautet auf Annahme.

Eine Berichterstattung ist nicht vorgesehen. Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass dieses Gesetz ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich höre keinen Widerspruch.

Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

Artikel 1 einschließlich Staatsvertrag. - Unverändert.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenstimmen! - Stimmenthal

tungen? - Das Gesetz wurde einstimmig verabschiedet.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 26: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsrechts - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1490

Der Gesetzentwurf wird eingebraucht von Herrn Minister Schünemann. Ich erteile ihm das Wort.

Frau Präsidentin! Die Fraktionen sind übereingekommen, die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt zu verkürzen. Deshalb will ich es auch ganz kurz machen.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen drei Punkte vor. Der erste Punkt ist die Verlängerung der Amtszeit der Hauptverwaltungsbeamten von fünf auf acht Jahre. Damit wird eine langjährige Forderung der kommunalen Spitzenverbände umgesetzt. Das Höchstalter für die Wählbarkeit von 65 Jahren bleibt unberührt, es soll aber in diesem Zusammenhang eine beamtenrechtliche Altersgrenze von 68 Jahren eingeführt

Der zweite Punkt ist: Die Frauenbeauftragten sollen zu Gleichstellungsbeauftragten werden. Bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen selbstständigen Gemeinden wird die Hauptberuflichkeit festgeschrieben. Alles Weitere ist in das Benehmen der Kommunen gestellt. Insofern haben wir die kommunale Selbstverwaltung ausgeweitet.

Der dritte Punkt ist der Wegfall von Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten der kommunalen Aufsichtsbehörden. Das bedeutet einen Aufgabenabbau, wie wir ihn bei der Verwaltungsreform insgesamt beschlossen haben.

(Beifall bei der CDU)

Ich gehe davon aus, dass dieser Gesetzentwurf eine große Mehrheit finden wird. - Danke.

Danke für die kurze Einbringung, Herr Minister. Jetzt hat Herr Biallas von der CDU-Fraktion das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die acht Minuten Redezeit, die ich habe, will ich heute nicht ausschöpfen. Als Erstes möchte ich sagen: Alles, was der Herr Minister hier vorgetragen hat, kann die CDU-Fraktion voll unterstreichen. Wir wollen ganz genau dasselbe.