1. Wie eng ist nach ihrem Willen die Ausnahmeregel für einen frühen Termin für den Beschluss der Schullaufbahnempfehlungen anzuwenden angesichts ihres erklärten Willens, dass die Grundschulen möglichst lange ungestört arbeiten können sollen, d. h. welche konkreten Gründe rechtfertigen die Anwendung der Ausnahmeregel?
2. Kann nach ihrer Auffassung noch von einer Ausnahme gesprochen werden, wenn die Anwendung der Ausnahmeregel einheitlich für einen ganzen Kreis und ohne Berücksichtigung der besonderen Bedingungen in den einzelnen Gemeinden beschlossen wird?
3. Hält sie es im Sinne einer guten Zusammenarbeit von Schulen und Schulträger und in dem Interesse, dass pädagogische Gesichtspunkte ausreichend zum Tragen kommen, für sinnvoll und angemessen, dass eine Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz einseitig einen vorgezogenen Termin für den Beschluss der Schullaufbahnempfehlungen festlegt und diesen den Schulen lediglich mitteilt?
Gemäß Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ Nr. 7.6 ist die Schullaufbahnempfehlung für jede Schülerin und jeden Schüler im Regelfall zwei und in Ausnahmefällen vier Wochen vor Ende des 4. Schuljahrgangs durch die Klassenkonferenz zu beschließen. Der Ausnahmefall ist in Nr. 8.2 des Erlasses „ Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeitsund Versetzungsverordnung“ vom 19. November 2003 beschrieben. Danach kann die Schulbehörde im Gebiet eines Schulträgers mit mehr als drei Gymnasien oder mehr als drei Realschulen an einem Standort auf Antrag des Schulträgers den Termin für die Übersendung der Empfehlung um bis zu zwei Wochen vorverlegen; zu diesen Schulformen sollen ab 1 August 2005 auch die Gesamtschulen gezählt werden können. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler in der dem Wunsch der Erziehungsberechtigten entsprechenden Schule nicht gewährleistet ist und daher ein Auswahlverfahren nach § 59a NSchG durchgeführt werden muss.
Zu 1: Durch die Ausnahmeregelung wird grundsätzlich gewährleistet, dass alle Schülerinnen und Schüler vor Beginn der Sommerferien erfahren, welche Schule sie im folgenden Schuljahr besuchen werden. Um die Unterrichtsversorgung und einen geregelten Start in das neue Schuljahr sicherstellen zu können, müssen die Landesschulbehörde und die Schulen vor den Sommerferien wissen, wie viele Klassen im 5. Schuljahrgang zu bilden sind. Aus diesem Grund wird zurzeit geprüft, ob in den Fällen, in denen Schulen aufgrund der Aufnahmekapazitäten sehr vielen Anmeldewünschen nicht entsprechen können und mittels eines Losverfahrens nach § 59 a NSchG sehr viele Schülerinnen und Schüler abweisen müssen, nicht sogar eine Ausweitung auf fünf Wochen geboten ist.
Zu 2: Eine Ausnahme ist nur auf Antrag und nach Zustimmung der Schulbehörde möglich. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der für den Bereich des Schulträgers zuständigen Elternvertretung beizufügen. Die Genehmigung des Antrages ist an die in der Vorbemerkung genannten Voraussetzungen geknüpft. Wenn in allen Gemeinden des Landkreises entsprechende Voraussetzungen vorliegen, kann auch für alle Gemeinden eine entsprechende Regelung getroffen werden.
Zu 3: Eine Vorverlegung erfolgt auf Antrag des Schulträgers nach Entscheidung der Schulbehörde. Ein Beschluss der Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz hat insofern keine rechtliche Wirkung.
In der Vergangenheit hat sich die Praxis herausgebildet, dass Schülerinnen und Schüler allgemeiner Schulen, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird, mehrere Tage eine Förderschule besuchen. Ziel des dortigen Unterrichts mit ihnen ist es, auf der Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse ein verlässliches Beratungsgutachten für das weitere Verfahren zu erstellen. Mit dieser Praxis ist regelmäßig in erheblichem Umfang der Ausfall von Unterricht für die eigenen Schülerinnen und Schüler der Förderschule verbunden. An einigen Förderschulen fällt der Unterricht tagelang aus.
1. An wie vielen Förderschulen ist im diesjährigen Verfahren an mindestens zwei Tagen für eine oder mehrere Klassen der Förderschule der Unterricht ausgefallen?
2. Trifft es zu, dass Förderschullehrkräften die eigentliche Erstellung des Beratungsgutachtens auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet wird?
3. Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung erreichen, dass bei künftigen Überprüfungsverfahren der Unterrichtsausfall minimiert wird?
Kinder und Jugendliche, die Probleme unterschiedlichster Art in unseren Schulen haben, stehen immer wieder im Vordergrund unserer Diskussionen im Plenum und in den Ausschüssen. Und das ist richtig so. Benachteiligungen und Behinderungen Einzelner fordern uns in besonderer Weise heraus. Zunächst einmal: Alle Kinder und Jugendlichen haben selbstverständlich einen Anspruch auf angemessene Förderung in unseren Schulen. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf müssen wir gründlich und gezielt vorgehen. Es ist zunächst die Frage zu klären, ob überhaupt ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, um dann notwendige Konsequenzen zu ziehen. Das heißt immer, den individuellen Bedarf einer Schülerin oder eines Schülers zu beschreiben, die notwendigen Fördermaßnahmen durchzuführen und im Zusammenhang damit den geeigneten Förderort festzulegen. Die Festlegung des Förderorts ist dabei von herausragender Bedeutung, weil dies mit gravierenden Konsequenzen für den weiteren Bildungsgang und darüber hinaus für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbunden ist. Ein belastender Verwaltungsakt legt uns eine besondere Begründungspflicht auf.
Der umfassenden Bedeutung für die sonderpädagogische Förderung im Hier und Jetzt und im Hinblick auf die beruflichen Aussichten der betroffenen Menschen sind wir uns in diesem Hause alle bewusst. Deshalb ist es völlig richtig, dass seit 1977 das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf der Grundlage einer Verordnung durchgeführt wird. Die gültige Verordnung von 1997 mit ihren umfangreichen Durchführungsbestimmungen ist die allseits akzeptierte Grundlage der am Ende für Gegenwart und Zukunft so bedeutsamen Entscheidung für jede Schülerin und jeden Schüler. Die Verpflichtung zur Erstellung des komplexen Beratungsgutachtens haben Sie im Übrigen in einer Zeit vorgenommen, als die Unterrichtsversorgung deutlich
schlechter war als heute. Sie haben also selbst nicht einmal für die erforderlichen Rahmenbedingungen gesorgt. Und darüber hinaus haben Sie ein Korrektiv abgeschafft: Bis dahin hat die Schulbehörde entschieden, ob ein Verfahren überhaupt eingeleitet und durchgeführt wird. Die Schulbehörde hatte beauftragt - seither regeln das die Schulen untereinander.
Die im Rahmen des Verfahrens zu erstellende Kind-Umfeld-Analyse ist abgeleitet aus der von uns allen geforderten anspruchsvollen Diagnostik. Dieses notwendiger Weise aufwändige Verfahren findet grundsätzliche Akzeptanz bei den Lehrkräften und vor allem den betroffenen Eltern. Offensichtlich ist niemand daran interessiert, von der Qualität des Verfahrens abzuweichen.
Das diagnostische Verfahren selbst ist in seinen Einzelheiten erläßlich nicht geregelt. Die so genannte Überprüfungswoche hat sich in Niedersachsen in den letzten 30 Jahren etabliert. Jährlich werden an den Förderschulen im Monat März die Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt. Die von den zuständigen Schulen gemeldeten Schülerinnen und Schüler werden etwa eine Woche lang in der Förderschule von Förderschullehrkräften unterrichtet, beobachtet und getestet. Bei der letzten Erhebung im Jahre 2002 waren das über 8 500 Schülerinnen und Schüler!
Das Verfahren bringt es mit sich, dass der Unterricht in der Förderschule beeinträchtigt wird. In mancher Förderschule fällt in dieser Zeit der Unterricht teilweise oder gänzlich aus. Am besten gelingt es den größeren Schulen, durch Vertretungsregelungen Beeinträchtigungen des Unterrichts auszugleichen.
Der Landeselternrat hat wiederholt auf den periodisch auftretenden Unterrichtsausfall während der Überprüfungswochen hingewiesen - schon zu Ihrer Regierungszeit, meine Damen und Herren der Opposition. Konflikte gab es insbesondere dann, wenn einzelne Schulen das Verfahren übermäßig ausdehnten.
Erstens: Die Schulbehörden werden - wie in der Vergangenheit - auf die einzelnen Schulen einwirken, um den Umfang der Verfahren auf das Notwendige zurückzuführen und damit den unvermeidlichen Unterrichtsausfall auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Zum Beispiel müssen Redundan
zen vermieden werden. Zudem werden die Ausweitung der sonderpädagogischen Grundversorgung in den Grundschulen und die Einführung der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung in größerem Umfang eine begleitende Diagnostik ermöglichen. Das wird zu einer Verkürzung der Verfahren ohne Qualitätseinbuße führen.
Zweitens: Wir werden unsere Bemühungen fortsetzen, die Unterrichtsversorgung der Förderschulen zu verbessern, um Vertretungsmöglichkeiten auszuweiten. Das war bislang auch immer die offen eingestandene Zielrichtung der Petenten. Auch die gelegentlich erhobene Forderung nach einer Vertretungsreserve läuft letztlich auf ein besseres Polster bei der Unterrichtsversorgung hinaus. Auf unsere bisherigen Anstrengungen und Erfolge darf ich verweisen - wir wollen uns auf diesen allerdings nicht ausruhen. Andererseits müssen wir auch prüfen, ob wir kleiner werdenden Förderschulen die Durchführung der Verfahren im gewohnten Umfang überhaupt zumuten können weil dies zwangsläufig zum Unterrichtsausfall führt.
Im Übrigen habe ich bei meinem letzten Gespräch mit dem Landesvorstand des Verbands Sonderpädagogik den Vorschlag aufgegriffen, Probleme und Lösungen rund um das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen seiner erheblichen Bedeutung im Rahmen eines Runden Tisches zu erörtern. Das Gespräch findet in der nächsten Woche statt. Daran werden Vertreter des Landeselternrats, des Verbands Sonderpädagogik, des Verbands Bildung und Erziehung und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilnehmen. Ihre konstruktiven und auf das Verfahren bezogenen Vorschläge, die über unsere Vorstellungen hinausgehen, sind herzlich willkommen.
Zu 1: Zur Beantwortung der Frage ist eine Erhebung in allen Förderschulen notwendig. Mit dieser Abfrage ist nach Eingang der Kleinen Anfrage unverzüglich die Landesschulbehörde gebeten worden. Die Ergebnisse werden sobald wie möglich nachgereicht.
Zu 2: Die Erstellung von Beratungsgutachten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Förderschullehrkräfte neben der Unterrichtsverpflichtung. Es ist unzulässig, die Erstellung des Beratungs
Zu 3: Durch Optimierung der Abläufe, durch Ausweitung der Möglichkeiten einer begleitenden Diagnostik und durch weitere Verbesserungen in der Unterrichtsversorgung der Förderschulen soll eine Minimierung des Unterrichtsausfalls erreicht werden.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 19 der Abg. Karin Stief-Kreihe (SPD)
Die Landwirtschaftliche Untersuchungsund Forschungsanstalt Nord-West (LUFA) liegt in der Trägerschaft der Landwirtschaftskammern Weser-Ems und Hannover mit Standorten in Hannover, Oldenburg und Hameln. Die Tiergesundheit ist ein Bereich der LUFA mit Instituten in Oldenburg und Hannover-Ahlem mit insgesamt 107 Beschäftigten und 13 Auszubildenden. Dieser Bereich ist unmittelbar von einer Schließung bedroht. Am 19. Mai 2005 wird der Aufsichtsrat der LUFA Nord-West über die endgültige Abwicklung der Standorte in Hannover und Oldenburg entscheiden. Als mögliche Alternative wurde von dem Geschäftsführer der LUFA und dem Präsidenten des LAVES ein Fusionsplan erarbeitet, der dem Ministerium seit Ende 2004 vorliegt.
Mit Erlass vom 15. September 2004 erging ein Auftrag seitens des Ministeriums für den ländlichen Raum, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ein Gesamtkonzept zu entwickeln, in welcher Weise die Aufgaben des Instituts für Tiergesundheit der LUFA zum LAVES übergehen sollten. Das Ergebnis dieses Gutachtens liegt den politischen Gremien nicht vor.
2. Welche Auswirkungen haben beide Modelle unter 1. auf die Beschäftigten und auf die Standorte in Niedersachsen?
3. Bisher erhält die Landwirtschaftskammer für das Institut für Tiergesundheit jährlich einen Zuschuss in Höhe von 2,5 bis 3,0 Millionen Euro. Wie würde sich die Finanzierung der unter Frage 1 genannten Modelle auf den Landeshaushalt auswirken?
Die LUFA Nord-West mit ihren Instituten ist ein wirtschaftlich geführter Betrieb nach § 26 LHO. Der Kostendeckungsgrad beträgt insgesamt rund 90 v. H. Es ist das mit der Landesregierung abgestimmte Ziel der Landwirtschaftskammern, kurzfristig eine vollständige Kostendeckung im Aufgabenbereich der LUFA Nord-West zu erreichen. Defizite entstehen im Bereich der Tierdiagnostik im Institut für Tiergesundheit. Dieses ist u. a. durch das Vorhalten von Untersuchungen als Serviceleistungen für die landwirtschaftlichen Betriebe bedingt. Die LUFA Nord-West und das LAVES haben ein gemeinsames Konzept entwickelt, welche Aufgaben auf das LAVES übergehen könnten. Zu diesem Konzept steht das ML zurzeit mit den Landwirtschaftskammern in Verbindung.
Nach dem aktuellen Stand der Überlegungen im ML könnten nur die zum Kernbestand staatlicher Aufgaben gehörenden Bereiche des Instituts für Tiergesundheit der LUFA - dieses sind die Aufgaben mit amtlichen Charakter - übernommen werden, auch um eine Interessenkollision für das LAVES zu vermeiden. Amtliche Aufgaben im Bereich Tiergesundheit sind Untersuchungen im Rahmen der Tierseuchenprophylaxe aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben oder landesrechtlicher Vorgaben sowie die Untersuchungen zur Feststellung eines Seuchenausbruchs und im Rahmen der Bekämpfung einer Tierseuche. Als zu übernehmende Aufgaben kommen demnach nur Untersuchungen aus den Bereichen BSE-Untersuchungen, Bakteriologie, Serologie und Virologie infrage.
Der Aufsichtsrat der LUFA Nord-West hat sich in seiner Sitzung am 19. Mai d. J. mit den Vorschlägen des Landes beschäftigt. Auf der Grundlage einer der Entscheidungen des Aufsichtsrates wird die weitere Abstimmung zwischen dem Land und den Kammern erfolgen. Dabei müssen sich die Ergebnisse dieser Abstimmung in die weiterführenden Überlegungen zu den landesweiten Untersuchungen bezüglich der Auslastung der Laborkapazitäten im Bereich der Landesverwaltung einfügen. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mehr als 6 700 Stellen abzubauen. Eine Übernahme von Personal der Landwirtschaftskammern kann daher nur erfolgen, wenn sich dies für den Landeshaushalt als wirtschaftlich erweist.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen im Auftrag der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Eine Schließung der LUFA Nord-West liegt in der Verantwortung der Landwirtschaftskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Schließung der LUFA ist nach dem aktuellen Stand der Erörterung nicht beabsichtigt. Wenn die staatlichen Aufgaben der Tierdiagnostik von den Kammern nicht mehr wahrgenommen werden sollen, wird das Land zeitnah entscheiden, welche Aufgaben des Instituts für Tiergesundheit übernommen werden.