Zu 1: Eine Schließung der LUFA Nord-West liegt in der Verantwortung der Landwirtschaftskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Schließung der LUFA ist nach dem aktuellen Stand der Erörterung nicht beabsichtigt. Wenn die staatlichen Aufgaben der Tierdiagnostik von den Kammern nicht mehr wahrgenommen werden sollen, wird das Land zeitnah entscheiden, welche Aufgaben des Instituts für Tiergesundheit übernommen werden.
Eine Fusion der LUFA Nord-West mit dem LAVES ist gleichfalls nicht beabsichtigt. Worum es geht, ist die geschilderte Übertragung der zum Kernbestand staatlicher Aufgaben gehörenden Bereiche des Instituts für Tiergesundheit der LUFA NordWest unter Beachtung einer wirtschaftlichen Lösung. Da im LAVES keine nichtamtlichen Aufgaben wahrgenommen werden sollen, verbietet sich von daher schon eine Fusion der LUFA Nord-West mit dem LAVES.
Zu 2: Keines der unter 1. der Anfrage aufgeführten Modelle soll aufgegriffen werden (s. vorstehende Antwort zu Frage 1).
In welchem Umfang Personal der Kammern bei dem Übergang von amtlichen Aufgaben der Tierdiagnostik auf das LAVES in den Landesdienst übernommen werden kann, ist von den weiteren Abstimmungen abhängig, die ich in der Vorbemerkung geschildert habe.
Zu 3: Das Defizit des Instituts für Tiergesundheit hat im Rechnungsjahr 2004 rund 1,84 Millionen Euro betragen und ist aus dem Gesamthaushalt der Kammern finanziert worden. Die Auswirkungen für den Landeshaushalt können vor dem Hintergrund der laufenden Abstimmungen noch nicht beantwortet werden.
Zur diesjährigen Maisaussaat wurden in Hessen bei Untersuchungen der Saatgutverkehrskontrolle in konventionellem Maissaatgut Verunreinigungen mit dem gentechnisch veränderten Mais MON 810 festgestellt. Bei diesen Saatgutqualitätskontrollen liegt der Grenzwert für diese Art von Verunreinigungen nach wie vor bei 0 bzw. 0,1 % (technische Nachweis
grenze). Das Maissaatgut ist kanadischer Herkunft und stammt von der Firma Pioneer HiBred (vgl. Frankfurter Rundschau, 22. April 2005 und 23. April 2005). Seitens dieser Firma liegt keine Erklärung darüber vor, wie es zu der Verunreinigung gekommen ist. Da sich der deutsche Sitz der Firma Pioneer Hi-Bred in Buxtehude befindet, hat sich der hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz an das Land Niedersachsen mit der Bitte gewandt, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen bezüglich des Herstellers und Lieferanten des verunreinigten Saatgutes zu ergreifen.
1. Welche Maßnahmen haben die zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen hinsichtlich der Firma Pioneer Hi-Bred, Buxtehude, in dieser Angelegenheit ergriffen und mit welchen Konsequenzen?
2. Wie bewertet das Land Niedersachsen die rechtliche Situation, die durch die mangelhafte Qualitätskontrolle des Züchters entstanden ist, insbesondere für die betroffenen Landwirte?
3. Wie viele Proben von Saatmais wurden in Niedersachsen seit dem Jahr 2000 von der Saatgutverkehrskontrolle bzw. den in Niedersachsen für die Qualität importierten Saatguts zuständigen Stellen wann und wo gezogen und mit welchem Ergebnis untersucht?
Das Konstrukt MON 810 hat eine Genehmigung zum Inverkehrbringen nach Gentechnikrecht durch die EU-Kommission vom 28. April 1998; dieses Konstrukt darf auch nach Saatgutrecht seit 2004 in Sorten in der EU verwendet werden. Da seitens der EU die Festlegung von Toleranzwerten für zufällige und technisch unvermeidbare geringfügige Beimischungen gentechnischer Bestandteile in konventionellem Saatgut noch nicht erfolgt ist, greifen derzeit noch die allgemeinen Anforderungen beim Umgang mit gentechnisch verändertem Saatgut selbst dann, wenn konventionelles Saatgut nur geringfügige Beimischungen von GVOBestandteilen enthält.
Nach Mitteilung der Ergebnisse aus dem hessischen Saatgutmonitoring, die Sorte Clarica betreffend, wurden durch das Gentechniklabor der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall und Gentechnik (ZuS ABG) des Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim zwei Kontrollproben analysiert. Das Ergebnis der hessischen Untersuchung wurde insoweit bestätigt, als Beimischungen von Linien mit dem Konstrukt MON 810 in der Sorte Clarica in Höhe von 0,35 % (plus/minus 0,1 %) bei der ersten Probe und 0,19 % (plus/minus 0,04 %) bei der zweiten
Zu 1: Während der laufenden Untersuchung der Kontrollproben durch die ZuS ABG (Gentechnikla- bor) des Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim wurde versucht, die Firma Pioneer zu bewegen, Partien der betroffenen Sorte Clarica vorsorglich vollständig zurückzuziehen. Die Firma war indessen nur bereit, ihren Endabnehmern den kostenfreien Umtausch anheim zu stellen, da das betroffene Saatgut durch ein französisches Labor (GMO TESTING LABORATORY AGROGENE S.A., Moissy) in 2001 ohne transgene Beimischungen zertifiziert worden war. Eine nach der Mitteilung der hessischen Ergebnisse des Saatgutmonitorings durch die Firma erneut in Auftrag gegebene Analyse durch das Labor Eurofins scientifics analytics in Nantes (Frankreich) bestätigte wiederum, dass das Saatgut ohne transgene Beimischungen war. Nach Vorlage des Untersuchungsberichts durch die ZuS ABG (Gentechniklabor) des Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim wurde gegenüber der Fa. Pioneer - nach zuvor erfolgter Anhörung eine Verfügung durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven erlassen, wonach
die Einheiten der Sorte Clarica entsprechend den Vorschriften des § 17b Abs. 1 GenTG sowie Artikels 4 Abs. 6 Buchst. a der VO (EG) Nr. 1830/2003 (Kennzeichnungs- und Rück- verfolgbarkeitsVO) dahin gehend zu kennzeichnen sind, dass sie GVO enthalten,
den Einheiten der Sorte Clarica eine Produktinformation zu dem enthaltenen GVOKonstrukt MON 810 beizufügen ist,
der Verbleib der ausgelieferten Einheiten der Sorte Clarica dem Amt innerhalb einer Woche mitzuteilen ist und
bei künftiger Auslieferung von Einheiten der Sorte Clarica der Empfänger der Sendung dem Amt mitzuteilen ist.
Zurzeit finden Verhandlungen mit den seitens der Firma eingeschalteten Rechtsanwälten über einzelne Modalitäten der Erfüllung der o. a. Auflagen statt. Dabei geht es insbesondere darum, inwieweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für die Firma mildere Mittel gefunden werden können, mit denen unter Wahrung der betrof
fenen Geschäftsgeheimnisse der Firma die ordnungsrechtlich erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des durch die EU-Freisetzungsrichtlinie vorgegebenen Transparenzgebotes gleichwohl gesichert sind.
Zu. 2: Die betroffenen Landwirte haben die Felder, auf denen sie die Sorte Clarica ausgebracht haben, zu dem nach § 16a des novellierten Gentechnikgesetzes neu eingerichteten Standortregister nachzumelden. Ob sie bei Eigenverwendung der Ernte als Silage- oder Futtermais darüber hinaus die weiteren Sorgfaltspflichten aus § 16 b GenTG treffen, haben die örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden zu entscheiden (Flächen in Niedersachsen sind nicht betroffen); in Anbetracht der Geringfügigkeit der Verunreinigung spielen hierbei Ermessenserwägungen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine erhebliche Rolle, sodass dazu keine generelle Antwort gegeben werden kann.
Sofern die betroffenen Landwirte die Ernte an Dritte weiterveräußern, haben sie diese als GVOhaltig zu kennzeichnen und die einschlägige Produktinformation zu MON 810 beizufügen.
Die in der Frage im Übrigen enthaltene Unterstellung einer mangelhaften Qualitätskontrolle des Züchters kann nicht bestätigt werden. Insoweit ist auf die in der Antwort zu 1. erwähnte, durch die Firma Pioneer selbst veranlasste Beprobung des Saatguts durch französische Labore zu verweisen.
Zu 3: Die Untersuchung von Saatgutproben ist als Aufgabe im Frühjahr 2001 dem LAVES übertragen worden. Ca. 100 Partien werden zurzeit beim Mais getestet.
Die Beprobung des Saatgutes wird im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle vorgenommen. Nach der Probenahme (bis 2004 durch bzw. im Auftrag der Bezirksregierungen Weser-Ems und Hannover, heute durch die Landwirtschaftskammer Hannover bzw. Weser-Ems) wurde und wird das Saatgut an das LAVES versandt und dort gemäß dem Konzept des Unterausschusses Methodenentwicklung des Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik untersucht.
Probe aus Schleswig-Holstein (Sorte Arsenal), die aufgrund eines positiven Befundes in Schleswig-Holstein im LAVES nach untersucht wurde
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 21 der Abg. Renate Geuter (SPD)
Dem Vernehmen nach sollen im Einzelplan 05 Kapitel 05 73 Titelgruppe 80 („Programm zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit“) Ausgabereste in Höhe von 1,2 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2004 angefallen sein.
Angesichts der Tatsache, dass Niedersachsen bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zurückgefallen ist (Niedersachsen lag hinsicht- lich der Jugendarbeitslosigkeit jahrelang stets unter dem Durchschnitt aller Länder, weist aber seit einigen Monaten eine über dem Durch- schnitt liegende Jugendarbeitslosigkeit auf), angesichts von fast 3 000 nicht vermittelter jugendlicher Lehrstellenbewerberinnen und -bewerber und angesichts mehr als 62 000 arbeitsloser junger Menschen unter 25 Jahren ist der Verzicht auf die Ausschöpfung der Haushaltsmittel nicht unmittelbar verständlich.
1. Trifft es zu, dass Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2004 zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in der genannten Höhe nicht ausgeschöpft worden sind?