Ich sehe nicht die Gefahr, dass im Täter-OpferAusgleich weitere Fälle abgewiesen werden müssen. Diese zusätzlichen Fälle können aufgrund der steigenden Fallzahlen zwar nicht die freien Träger bearbeiten, aber selbstverständlich die Gerichtshilfe. Das heißt, wenn die Förderung der freien Träger nicht gesteigert werden sollte, wird die Tätigkeit der Gerichtshilfe gesteigert. Wir haben in den vergangenen Jahren gerade im Bereich der Gerichtshilfe in großem Umfang ausgebildet, sodass der TOA insgesamt nicht unter den gestiegenen Fallzahlen leiden wird. Allerdings werden die freien Träger neben den Fällen, die sie zurzeit betreuen, keine zusätzlichen Fälle bearbeiten können.
Frau Ministerin, wann dürfen wir damit rechnen, dass Sie aus Ihrem Hause Förderrichtlinien vorlegen, und welche Möglichkeiten können Sie den Mediationsbüros in der Zwischenzeit aufzeigen, ihre Arbeit trotz der gestiegenen Fallzahlen vernünftig erledigen zu können?
Zu den Förderrichtlinien. Ich habe Ihnen in der Antwort dargestellt, dass wir dieses Prinzip der Durchführung des TOA einer grundsätzlichen Überprüfung unterziehen. Wir machen das zum einen deshalb, weil wir feststellen, dass die freiwilligen Träger sehr unterschiedlich arbeiten. Es gibt wirklich enorme Unterschiede zwischen den fünf
freien Trägern: in Bezug auf die Zeit, die sie pro Fall aufwenden, und in Bezug auf den Erfolg, den sie erzielen. Wir müssen erst einmal schauen, ob nicht der eine Träger von dem anderen lernen kann. Das ist der erste Schritt. Der zweite Schritt wird darin bestehen, zu prüfen, ob wir es sozusagen aus Gründen der Gerechtigkeit bei diesen fünf freien Trägern belassen können; denn uns liegt der Antrag eines weiteren freien Trägers vor, der um Bezuschussung gebeten hat und dem wir aufgrund der Mittel, die insgesamt zur Verfügung stehen, keine Zusage machen können. Das heißt, wir müssen uns die Struktur ganz genau anschauen. Wir sehen diese Aufgabe aber auch im Zusammenhang mit der Überlegung, die Sozialen Dienste insgesamt zu überprüfen und gegebenenfalls neu strukturieren. Ich gehe davon aus, dass wir diesen Schritt im kommenden Jahr vollziehen werden. Früher wird das nicht möglich sein, weil das dann nur ein Zwischenschritt wäre, der für den einen oder anderen nur eine trügerische Sicherheit darstellen würde.
Ihre zweite Frage bezog sich darauf, wie die freien Träger in der Zwischenzeit mit der Fallzahl fertig werden können. Die Fallzahl, die jetzt durch die freien Träger erledigt wird, werden sie auch in Zukunft noch erledigen können. Die anderen Fälle, die hinzukommen, werden durch die Gerichtshilfe abgewickelt.
Herr Präsident! Ich habe eine Nachfrage an die Landesregierung. Kann mir die Landesregierung sagen, ob sie Zahlen und Erkenntnisse über den Täter-Opfer-Ausgleich hinsichtlich der Zahl der Fälle und hinsichtlich der erfolgreichen Schlichtungen, die stattgefunden haben, hat? Ich möchte das wissen, damit man einmal einen Eindruck bekommt, wie erfolgreich die sind.
Ich habe die Zahl sogar auf die letzte Stelle genau, habe das aber auf die Schnelle eben nicht gefunden. Ich spreche jetzt nur vom TOA im Bereich des Erwachsenenstrafrechts. Insgesamt bearbeitet die Gerichtshilfe rund 1 200 Fälle; das sind 53 %. Die restlichen Fälle verteilen sich auf die freien Träger, wobei der größte Anteil der Fälle durch die WAAGE in Hannover abgewickelt wird. Das ist die größte Vereinigung, die zudem schon am längsten tätig ist. Der Rest verteilt sich auf die kleineren Einrichtungen.
Die Erfolgsquote liegt im Erwachsenenstrafrecht bei 50 %, positive Erledigungen. Ich weiß allerdings, dass die in der Anfrage genannte Zahl von knapp 100 % im Jugendstrafrecht zu hoch gegriffen ist. Ausweislich des Ergebnisses der aktuellen Nachfrage liegen wir dort bei 71 %. Im Jugendstrafrecht ist die Erfolgsquote also höher als im Erwachsenenstrafrecht.
Die Frage wird gestellt vom Kollegen Meihsies und von Frau Dr. Heinen-Kljajić. Bitte schön, Herr Kollege Meihsies!
Danke schön. - Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Seit 1997 werden die Stilllegung und endgültige Schließung des AtommüllEndlagers Asse II betrieben. Das Verfahren wird nicht nach dem Atomrecht, sondern nach dem Bergrecht durchgeführt. Danach ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen.
Bei einem von der Aktion Atommüllfreie Asse organisierten Fachgespräch am 23. April diesen Jahres in Wolfenbüttel hat der Vertreter des Niedersächsischen Umweltministeriums in Aussicht
gestellt, dass Information und Beteiligung der Öffentlichkeit auf einer freiwilligen Basis erfolgen sollen. Alle Beteiligten - Bundesministerium für Bildung und Forschung, das NMU, Betreiberin GSF und Landesbergamt - hätten sich darauf geeinigt. Es werde ein Konzept erarbeitet, das in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten festgelegt werden solle.
Laut Schreiben des BMBF an Aufpassen e. V. und die Aktion Atommüllfreie Asse vom 5. August 2005 haben sich BMBF und NMU mittlerweile „über das Verfahren zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren zur Schließung der Asse abschließend verständigt“.
1. Welche Festlegungen bezüglich Ablauf, Inhalt, Kosten und Sonstigem beinhaltet die abschließende Vereinbarung zwischen NMU und BMBF?
3. Handelt es sich nach Einschätzung der Landesregierung um eine Beteiligung der Öffentlichkeit, die dem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit in einem atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren gleichwertig ist?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit dem Jahr 1997 sind die Arbeiten des Betreibers der Schachtanlage Asse, der GSF Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit (GSF) , auf die Stilllegung des Bergwerks und qualifizierte Verfüllung der noch offenen untertägigen Hohlräume mit Salzversatz und Schutzfluid gerichtet. Die GSF ist eine Einrichtung des Bundes und des Freistaates Bayern in der Rechtsform einer GmbH.
Ziel der Stilllegungsmaßnahmen ist es, die in der Asse eingelagerten radioaktiven Abfälle langzeitig sicher von der Biosphäre abzuschließen. Ferner
Die Schachtanlage Asse ist kein Bundesendlager im Sinne des Atomrechts, sondern ein Bergwerk, das zu dem speziellen Zweck der Endlagerforschung betrieben wurde. Die Schließung der Asse erfolgt daher nach dem Bundesberggesetz, das in solchen Fällen keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht. Dennoch ist es stets ein Anliegen der niedersächsischen Genehmigungsbehörde Landesbergamt gewesen, für eine umfassende Information der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Auf Betreiben des Landesbergamtes hat die GSF bisher sieben öffentliche Informationsveranstaltungen durchgeführt. Zusätzlich haben im Herbst 2004 und im Frühjahr 2005 Vertreter des Umweltministeriums bei Veranstaltungen des Landkreises Wolfenbüttel und der Bürgerinitiativen zur Frage der Öffentlichkeitsinformation vorgetragen bzw. an Podiumsdiskussionen teilgenommen.
Inzwischen haben sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Niedersächsische Umweltministerium, das Landesbergamt und die Geschäftsführung der GSF verständigt. Es besteht Einvernehmen über ein Konzept zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Zulassung des Abschlussbetriebsplans zur Schließung der Schachtanlage Asse. Die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt auf freiwilliger Basis und auf Kosten des Betreibers.
Zu Frage 1: Voraussetzung für den Beginn der freiwilligen Information und Beteiligung der Öffentlichkeit ist zunächst, dass die GSF prüffähige und für eine öffentliche Auslegung geeignete Unterlagen vorlegt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Sicherheitsbericht, der den Langzeitsicherheitsnachweis enthält.
Im Anschluss daran sollen der Antragsgegenstand, Beginn und Ende der Auslegungsfrist sowie die Orte der Auslegung veröffentlicht werden. Nach Durchführung der Auslegung und Auswertung der eingegangenen Bedenken soll rechtzeitig der Termin einer öffentlichen Veranstaltung bekannt gegeben werden. Sein Zweck ist es, die vorgetragenen Bedenken unter Leitung des Landesbergamtes zu erörtern.
Antragsteller GSF und Gutachter sind beteiligt. Der Termin wird in Form eines Wortprotokolls dokumentiert.
Die notwendigen Kosten für die Durchführung der Veranstaltung werden im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung vom Bundesforschungsministerium übernommen.
Im Anschluss daran wird das Landesbergamt die Anregungen und Bedenken unter Zuziehung der Gutachter prüfen und im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung würdigen. Die Öffentlichkeit soll dann in geeigneter Form über den Ausgang des Verfahrens informiert werden. Die Einzelheiten des Konzeptes werde ich zu Protokoll geben*. In Kürze wird es aber auch auf der Homepage des Umweltministeriums nachzulesen sein.
Zu Frage 2: Der genaue Zeitpunkt für den Beginn der freiwilligen Information und Beteiligung der Öffentlichkeit kann noch nicht genannt werden. Nach heutigem Kenntnisstand wird dies nicht vor Ende 2006 der Fall sein. Der gesamte Zeitraum zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit, beginnend mit der Bekanntmachung bzw. der Auslegung bis zum Ende der öffentlichen Veranstaltung einschließlich deren Dokumentation, wird mit ca. sechs Monaten veranschlagt.
Zu Frage 3: Die im Rahmen der Schließung der Schachtanlage Asse vorgesehene Beteiligung und Information der Öffentlichkeit wird im Hinblick auf Umfang, Gegenstand und Ablauf dem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit in einem atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren materiellinhaltlich gleichwertig dargestellt. Eine rechtsförmliche Gleichwertigkeit besteht nicht, da es sich im Fall Asse um ein freiwilliges und nicht um ein obligatorisches Verfahren handelt.
Herr Minister, vor dem Hintergrund, dass in der Asse mittlerweile erhebliche Mengen radioaktiven Materials eingelagert sind und endgelagert werden sollen, frage ich Sie: Welche juristischen Möglichkeiten haben die Beteiligten an diesem freiwilligen
Verfahren, eine rechtliche Klärung bzw. eine Überprüfung der am Ende von Ihnen favorisierten Maßnahmen zu veranlassen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Wenzel, nach Zulassung des Ablaufbetriebsplans besteht für die potenziell Betroffenen die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht gegen die Entscheidung zu klagen. Dadurch ist die gerichtliche Überprüfung, ob Rechte der Nachbarn verletzt worden sind, möglich. Zusätzliche Informationen und eventuell auch vorherige Akteneinsichtnahme sind aufgrund des Niedersächsischen Informationsgesetzes möglich.
Herr Minister, in welchem Umfang werden denn NMU oder BMBF die Kosten für Gutachter, die von Beteiligten oder von Klägern beigebracht werden, übernehmen?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Wenzel, im Rahmen eines Abstimmungsverfahrens mit dem Bundesforschungsministerium ist vereinbart worden, für den gesamten Komplex der Öffentlichkeitsbeteiligung eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50 000 Euro vorzunehmen. Wie viel davon für Gutachten verwendet werden kann, kann ich Ihnen in diesem Stadium noch nicht sagen, weil erst festgelegt werden muss, welchen zusätzlichen Gutachten noch eingebracht werden müssen und welche Kosten dies verursacht.