Protokoll der Sitzung vom 25.01.2006

Lassen Sie mich zu einzelnen Punkten, die wichtiger sind als die organisatorischen Probleme, noch zur Sache sprechen. Bei der Einführung automationsgestützter Verfahren zur Personal- und Haushaltsbewirtschaftung haben natürlich die Schutzrechte der betroffenen Landesbediensteten weiterhin eine entscheidende Bedeutung, da ohne Akzeptanz der Bediensteten solche Verfahren einfach nicht vermittelbar wären. Der Dialog mit den Personalvertretungen, den Gewerkschaften und natürlich auch mit dem Landesbeauftragten wird in der Zukunft genauso fortgesetzt.

Ein weiterer immer wichtiger werdender Bereich im Datenschutz ist der unter Nr. 5 des Entschließungsantrags angesprochene Schutz der Gesundheitsdaten. Auch diesen Bereich werden wir in der Zukunft sorgfältig im Auge behalten. Wir werden auch hier für eine breite Transparenz sorgen, weil sonst die Akzeptanz der Patienten nicht gewährleistet ist.

Die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere des Internets, stellt die gesamte Verwaltung vor immer neue Aufgaben. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Erwartung, dass möglichst viele Behördengänge überflüssig werden und künftig elektronisch erledigt werden können, ohne dass der Datenschutz und die Datensicherheit auf der Strecke bleiben. Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Unterstützung des Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Vergangenheit, wie z. B. durch eine sehr hilfreiche Handreichung zum Einsatz von virtuellen Poststellen, ausdrücklich würdigen.

Zum Schluss will ich noch einmal auf die Forderung nach einem niedersächsischen Informationsfreiheitsgesetz zu sprechen kommen. Die immer wieder geforderte Transparenz des Verwaltungshandelns ist durch die bestehenden vielfältigen Akteneinsichts-, Auskunfts- und Beteiligungsrechte sowie durch Veröffentlichungspflichten bereits ausreichend gewährleistet. Wir wollen eher deregulieren und nicht zusätzlichen Verwaltungsaufwand produzieren. Wenn wir solche Regelungen einführen wollten, müssten wir bedenken, dass die kommunalen Spitzenverbände dies auf jeden Fall zum Anlass nehmen würden, von uns die Finanzierung dieser zusätzlichen Leistungen zu fordern. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass bisher lediglich in vier Ländern ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen worden ist.

Meine Damen und Herren, ich hatte schon betont: Der Datenschutz hat bei dieser Landesregierung einen hohen Stellenwert. Dass es in den Bereichen Sicherheit und Datenschutz unterschiedliche Auffassungen und unterschiedliche Interessen gibt, ist ganz natürlich. Aber eines will ich hier ausdrücklich sagen: Mit Herrn Nedden, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, hat es immer einen fairen Austausch gegeben, und wir konnten jegliche Meinungsverschiedenheit sachlich austragen. Deshalb möchte ich mich bei ihm auch ganz herzlich für die geleistete Arbeit bedanken. Unterschiedliche Meinungen müssen auf einer vernünftigen Basis gewürdigt werden. Das ist in der Vergangenheit immer geschehen. Deshalb von meiner Seite und im Namen des gesamten Parlaments ein herzliches Dankeschön für diese Arbeit! - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 4.

Wer der Nr. 1 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD ablehnen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Das Erste war die Mehrheit.

Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen und damit den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ablehnen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Gibt es Stimmenthaltungen? - Das Erste war die Mehrheit.

Wir kommen zur Ausschussüberweisung zu Tagesordnungspunkt 5. Federführend soll der Ausschuss für Inneres und Sport sein, mitberatend der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen sowie der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Damit ist das so beschlossen.

Ich rufe nun auf

Tagesordnungspunkt 6: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 15/2141 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 15/2543

Die Beschlussempfehlung lautet auf Aufnahme mit Änderungen. Zu Nr. 51 dieser Beschlussempfehlung weise ich darauf hin, dass sich ein Druckfehler eingeschlichen hat. Da es sich nach dem Willen des Ausschusses hier um eine Generalbezugnahme auf Spezialvorschriften über die Direktwahl handeln soll, muss die Formulierung lauten: „§§ 45 b bis 45 o“.

Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Lennartz. Er hat das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen in der Drucksache 2543, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Für diese Empfehlung haben sich die Mitglieder der Fraktionen der CDU und der FDP gegen die Stimmen der Mitglieder der SPD-Fraktion ausgesprochen. Ich selbst als Vertreter der Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen habe mich im Ausschuss der Stimme enthalten.

Der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat sich der Empfehlung des federführenden Ausschusses mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU und der FDP angeschlossen. Die Vertreter der Fraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen haben sich hier der Stimme enthalten.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt mehrere recht unterschiedliche Ziele. Zum einen dient der Gesetzentwurf der Wiedereinführung des Stimmenverteilungsverfahrens nach Hare/Niemeyer. Zum anderen wird die Möglichkeit, Wahlvorschlagsverbindungen einzugehen, abgeschafft.

Die Landesregierung hat die Abschaffung von Wahlvorschlagsverbindungen mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet. Nach dieser Entscheidung aus dem Jahr 1990 sind Wahlvorschlagsverbindungen in Form bloßer Zählgemeinschaften mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl unvereinbar und daher verfassungswidrig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich zwar auf Wahlvorschlagsverbindungen zur Überwindung der Fünfprozentsperrklausel bei der Bundestagswahl. Die Landesregierung hat die Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Kommunalwahlen aber mit einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2003 begründet: Danach kommt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch für die Besetzung von Ratsausschüssen zum Tragen.

Im Ausschuss wurden nicht nur von mir als Vertreter der Grünen-Fraktion, sondern auch von Vertretern der SPD-Fraktion wie auch der CDUFraktion Zweifel geäußert, dass diese Rechtsprechung zwingend zur Abschaffung der Wahlvorschlagsverbindungen führen muss.

Der federführende Ausschuss hat, nachdem der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen mehrheitlich ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend machte, sich für die Abschaffung der Wahlvorschlagsverbindungen - im Unterschied zu gemeinsamen Wahlvorschlägen, die weiterhin zulässig sind - ausgesprochen, zumal auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dies zur Vermeidung eines ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Risikos für angezeigt gehalten hat.

Nicht aufgegriffen hat der Ausschuss den Alternativvorschlag des Landeswahlleiters zu § 9, der die Wahlleitung betrifft. Nach dem Gesetzentwurf soll die Wahlleitung im Regelfall dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Die Bestimmung einer anderen Person durch die Vertretung - also den Gemeinderat, Kreistag usw. - soll den Ausnahmefall bilden. Der Landeswahlleiter hat darauf hingewiesen, dass der Hauptverwaltungsbeamte nach Einführung der Eingleisigkeit ein politisches Amt ausübe, und hat daher vorgeschlagen, die Wahlleitung in jedem Fall von der Vertretung bestimmen zu lassen - wobei es durchaus möglich sein soll, auch den Hauptverwaltungsbeamten zur Wahlleitung zu bestimmen. Auf diese Weise sei die parteipolitische Neutralität eher gewährleistet als nach dem Entwurf der Landesregierung. Der Ausschuss hat sich allerdings mehrheitlich - mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU und der FDP und unter Verweis auf die kommunalen Spitzenverbände, die durch eine solche Regelung Mehraufwand befürchten gegen diesen Vorschlag des Landeswahlleiters ausgesprochen.

Meine Damen und Herren, aus Zeitgründen gebe ich den Rest des Berichts zu Protokoll. - Schönen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

(Zu Protokoll:)

Im federführenden Innenausschuss und im mitberatenden Rechtsausschuss wurde weiter die Frage erörtert, ob im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht bereits den Neuregelungen des Tarifvertrages Öffentlicher Dienst Rechnung getragen werden sollte. Dieser spricht nur noch von Beschäftigten statt von Angestellten und Arbeitern, was eine Anpassung der Regelungen zur Unvereinbarkeit von kommunalem Mandat und Angestelltentätigkeit erforderlich macht, wenn es nicht zu einer erheblichen Ausweitung der Unvereinbarkeitsfälle kommen soll. Im federführenden Ausschuss hat es jedoch Einvernehmen darüber gegeben, dass die erforderliche Anpassung nicht in diesem Gesetzgebungsverfahren, sondern im Zuge einer anstehenden kleineren Novelle zum Kommunalverfassungsrechts erfolgen soll - nicht zuletzt, weil die Unvereinbarkeitsregelungen Bestandteil des Kommunalverfassungsrechts und nicht des Wahlrechts sind.

Der Landeswahlleiter hat schließlich die Frage aufgeworfen, ob nicht Listenbewerber ausdrücklich

auszuschließen seien, die Mitglied in zwei oder mehreren Parteien sind. Der federführende Ausschuss hat eine entsprechende Änderung des § 21 Abs. 7 NKWG für entbehrlich gehalten. Sie wäre angesichts der eindeutigen Entscheidungspraxis des OVG Lüneburg ohnehin nur klarstellender Natur gewesen. Denn das OVG hält bereits nach bisher geltendem Recht Wahlvorschläge für unzulässig, auf denen Bewerber, die Mitglieder mehrerer unmittelbar miteinander konkurrierender Parteien waren, kandidieren. In diesem Sinne versteht auch der federführende Ausschuss den geltenden § 21 Abs. 7.

Abschließend möchte ich den Änderungsvorschlag der Fraktionen der CDU und der FDP ansprechen, der unmittelbar vor der abschließenden Beratung eingebracht wurde und darauf abzielte, das Quorum von 25 % für die Direktwahl bei nur einem Kandidaten zu streichen. Stattdessen sollte eine relative Mehrheit von Jastimmen ausreichen. Hiergegen hat der Landeswahlleiter verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Da sie sich in der Kürze der Zeit nicht ausräumen ließen, wurde der Vorschlag zurückgezogen.

Damit möchte ich meinen Bericht über die Ausschussberatungen beenden.

Namens und im Auftrag des federführenden Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich nun um Ihre Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung.

Meine Damen und Herren, ich eröffne die Beratung. Zu Wort gemeldet hat sich die Abgeordnete Wörmer-Zimmermann von der SPD-Fraktion.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat mit ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes eine Reihe von Wünschen und Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände, dem Landeswahlleiter und anderen aufgenommen. Das können wir nur begrüßen.

Im Wesentlichen führen die Änderungen, die der Berichterstatter schon erläutert hat, zu mehr Rechtssicherheit. Das Gesetz spricht jetzt eine klarere Sprache und wird den Menschen in den Kreis- und Rathäusern sowie in den Parteizentra

len hoffentlich dabei helfen, Fehler bei der Durchführung der Kommunalwahlen zu vermeiden.

Ich möchte hier einige Punkte kurz nennen. So werden die Regions-, Stadtbezirks- und Ortsratswahlen zukünftig eigenständig im Gesetz geregelt. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen am Wahltag vor Schließung der Wahllokale wird zukünftig nicht mehr erlaubt sein - das war oft ein Ärgernis für uns Politikerinnen und Politiker - und bei Nichteinhaltung entsprechend geahndet.

Fristen und Termine für die Bekanntmachung der Kommunalwahl sowie für die Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge werden so verändert, dass zwischen ihnen und dem Wahltag ein größerer zeitlicher Abstand entsteht. Auch werden hier die Bestimmungen zur Wahlleitung noch deutlicher formuliert. Das hilft viel.

Den größten Teil unserer Beratungen im Fachausschuss, die, weil viele Punkte nicht strittig waren, relativ komplikationslos waren, nahm aber die Neuregelung in Anspruch, nach der zukünftig bei der Kommunalwahl Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr erlaubt sein sollen. Der Kollege Lennartz hat hierzu schon einiges gesagt. Letztendlich haben sich der GBD und die Landesregierung auf eine Regelung geeinigt, die ich hier noch einmal verdeutlichen möchte. Demnach sieht die Änderung so aus, dass der Wahlvorschlag im Falle einer Listenverbindung von verschiedenen Gruppen oder Parteien ein Kennwort enthalten muss. Bei Führung einer Kurzbezeichnung muss dieses angegeben werden. Die Kurzbezeichnung darf aber nicht mit dem Namen einer Partei identisch sein. Meine Fraktion kann hiermit gut leben.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf enthält neben den von mir angesprochenen Punkten eine Reihe weiterer Änderungen, die ich nicht alle ansprechen möchte. Sie sind auch nicht strittig.

Erleichtert werden die Organisation und der Ablauf der Wahlen aber auch durch die Zulassung von Wahlgeräten für die Stimmabgabe und die Stimmenzählung. Meine Damen und Herren, es ist nun wirklich an der Zeit, dass wir im Computerzeitalter die Möglichkeiten der neuen Medien auch in diesem Bereich nutzen. Hierauf habe ich bereits in der ersten Beratung hingewiesen.

Ich habe im September aber auch deutlich gemacht, dass wir es nicht in Ordnung finden, dass

sich die Landesregierung nicht an der Finanzierung der Geräte beteiligt.

(Reinhold Coenen [CDU]: Die sind doch freiwillig!)

- Ich weiß, Herr Kollege, dass die Kommunen frei entscheiden können, ob sie die Geräte anschaffen wollen. Es besteht kein Zwang. Von daher greift das Konnexitätsprinzip hier auch nicht. Aber, meine Damen und Herren, die Einführung macht doch Sinn. Ich meine, es muss auch im Sinne der Landesregierung sein, dass alle Kommunen diese Wahlgeräte demnächst einführen; denn wir nutzen sie ja auch für Bundestags-, Europa- und Landtagswahlen. Meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, Sie sollten bei den nächsten Haushaltsplanberatungen einmal darüber nachdenken, ob Sie nicht eine Position zur Unterstützung der Kommunen bei der Anschaffung einsetzen. Der Preis liegt zurzeit bei 4 700 Euro pro Gerät. Sie wissen alle, dass die Kommunen dafür kein Geld haben.

Meine Damen und Herren, wir begrüßen es, dass die CDU einen Änderungsvorschlag zurückgezogen hat, der sich auf die Bürgermeisterwahl mit nur einem Kandidaten bezog. Hiernach sollte die vorgeschlagene Person auch gewählt sein, wenn nicht einmal 25 % der Wahlberechtigten für sie gestimmt hätten. Das war bisher so vorgeschrieben. GBD und Landeswahlleiter hatten dagegen aber genauso Bedenken wie wir. Es ist gut, dass wir diesen Punkt nicht mit aufgenommen haben.

Ich komme zum letzten Punkt. Sie wissen, ich habe bereits bei der Einbringung - das habe ich auch im Ausschuss deutlich gemacht - gesagt, dass wir die zukünftig vorgesehene Verteilung der Sitze nach dem System Hare/Niemeyer ablehnen. Wir wollen, dass es bei dem bisher geltenden d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren bleibt, weil das Verfahren Hare/Niemeyer große Parteien eindeutig benachteiligt.

Meine Damen und Herren, ich rede da auch nicht um den heißen Brei herum. Es ist einfach so, und niemand wird es uns als großer Partei verdenken, dass wir das nicht mitmachen.

(Beifall bei der SPD)

Die CDU-Fraktion musste diese Änderung im Rahmen der Koalitionsverhandlungen dem kleinen Partner FDP zusagen. Wir müssen das nicht. Das ist Ihr Problem.

(Dr. Gabriele Andretta [SPD]: Genau! - Zurufe von der CDU)