Artikel 1. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses mit der eingangs erwähnten Korrektur zu Nr. 51 vor. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das Erste war die Mehrheit.
Artikel 2. - Auch dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Das Erste war auch hier die Mehrheit.
Artikel 3. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! Auch hier war das Erste die Mehrheit.
Wer dem Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. - Wer stimmt dagegen?
Meine Damen und Herren, ich rufe die Punkte 7 und 8 auf, die vereinbarungsgemäß zusammen behandelt werden sollen, also
Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/2517 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 15/2544 - Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/2564
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Hier gibt es eine Mehrheit, die alles besser machen wollte, als es angeblich die Vorgängerregierung gemacht hat. Es ist jetzt das zweite Mal am heutigen Tag, dass die Regierung zu wichtigen Punkten mit den entscheidenden Ministerinnen und Ministern nicht anwesend ist.
(Wolfgang Jüttner [SPD]: Wo ist die Verfassungsministerin? - Heiner Bart- ling [SPD]: Wir sind leider nicht die Regierung, Herr Wulff! - Weitere Zu- rufe - Glocke des Präsidenten)
Sehr geehrter Herr Möhrmann! Sehr geehrte Damen und Herren der SPD-Landtagsfraktion! Solche Vorwürfe richten sich immer wieder auch einmal gegen einen selbst. Schauen Sie bitte einmal in Ihre eigenen Reihen!
Es wäre ganz sinnvoll, wenn Sie Ihre eigene Fraktion wieder in den Griff bekommen würden, bevor Sie Ihren Geschäftsführer nach vorne schicken.
Ich bin sehr sicher, dass jeder der entscheidenden Minister - das sind sie eigentlich alle - im Wesentlichen an dieser Debatte teilnehmen wird.
Insofern besteht für irgendein Herbeizitieren oder wie auch immer, Kollege Möhrmann, gar kein Anlass mehr. Ich habe Sie auch gar nicht so verstanden. Da im Moment dieser Rede die Justizministerin das hohe Haus betritt, ist eigentlich alles erledigt. - Vielen Dank.
Herr Bode und Frau Korter, haben sich auch Ihre Wortmeldungen erledigt? - Gut. Dann fahre ich fort und rufe auf
Tagesordnungspunkt 8: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung - Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 15/790 - b) Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung des strikten Konnexitätsprinzips und eines gemeindlichen Vetorechts in der Niedersächsischen Verfassung - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 15/946 - c) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/1280 d) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 15/2235 - e) Blockade des Konnexitätsprinzips unverzüglich beenden! - Antrag der Fraktion der SPD - Drs. 15/1821 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 15/2546
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen lautet, die Gesetzentwürfe und den Antrag für erledigt zu erklären.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eine griffige Farbkombination für das Zusammenwirken aller Fraktionen ist mir noch nicht eingefallen.
Der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt Ihnen in der Drucksache 2544, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unverändert anzunehmen. Diese Empfehlung kam sowohl im federführenden Ausschuss als auch in den mitberatenden Ausschüssen für Inneres und Sport sowie für Haushalt und Finanzen einstimmig zustande.
Wie Sie wissen, ist der Gesetzentwurf ohne erste Beratung hier im Plenum direkt an die Ausschüsse überwiesen worden. Ich möchte deshalb die Gelegenheit wahrnehmen, etwas zum Anlass und zum Inhalt des Entwurfs zu sagen.
Allen Fraktionen ist es ein Anliegen, eine verfassungsrechtliche Absicherung zu schaffen, die den kommunalen Körperschaften für den Fall einer Aufgabenübertragung einen verbesserten Schutz vor finanziellen Mehrbelastungen gewährt. Ich darf insoweit auf die verschiedenen, in ihren Regelungsansätzen und in ihrer Reichweite durchaus unterschiedlichen Gesetzentwürfe der Fraktionen verweisen.
Der Ihnen nun zur Beschlussfassung vorliegende gemeinsame Gesetzentwurf aller hier vertretenen Fraktionen enthält in seinem Artikel 1 eine Neufassung des Artikel 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung, die sicherlich ein Kompromiss ist, aber dennoch das beschriebene fraktionsübergreifende Grundanliegen umsetzt. Vorgesehen ist, den kommunalen Körperschaften im Falle einer gesetzlichen Aufgabenübertragung oder -änderung durch das Land einen finanziellen Ausgleich der hierdurch entstehenden Kosten zu gewähren. Das gilt nicht für den Fall einer direkten Aufgabenzuweisung oder Aufgabenänderung durch den Bund.
Erstattungsfähig sind aus Gründen der Praktikabilität nur „erhebliche“ Kosten, und es muss sich um „notwendige“ Kosten handeln. Das Land ist im Übrigen verpflichtet, den finanziellen Ausgleich „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, zu regeln.
Für den Fall einer erheblichen Kostenerhöhung, die sich aus der Änderung einer Rechtsvorschrift ergibt, besteht für das Land die Verpflichtung, den finanziellen Ausgleich anzupassen. Im Falle einer Kostenreduzierung steht die Anpassung im pflichtgemäßen Ermessen des Landes.
Der finanzielle Ausgleich für die Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verfassungsbestimmung bereits übertragen gewesen sind, richtet sich nach dem bisher geltenden Recht. Allerdings gilt auch für diese Altaufgaben das Konnexitätsprinzip, wenn durch Gesetz eine Aufgabenänderung erfolgt, die zu finanziellen Mehraufwendungen führt. Im Falle eines sich ergebenden finanziellen Vorteils verbleibt dieser aber bei den kommunalen Körperschaften. Werden hingegen Aufgaben insgesamt verlagert, so besteht für das
Land die Möglichkeit, den hierfür bisher geleisteten finanziellen Ausgleich zu streichen. Für die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften bleibt es bei der schon bisher geltenden Rechtslage.
In einem neuen Absatz 7 soll eine grundsätzliche Regelung für die Rückgriffsmöglichkeit des Landes gegenüber kommunalen Körperschaften getroffen werden. Diese soll bestehen, wenn das Land wegen eines Rechtsverstoßes einer Kommune in Anspruch genommen wird. Die näheren Bestimmungen sollen einfachgesetzlich getroffen werden.
Die Regelung in Artikel 2 des Gesetzentwurfs verlängert die Frist für die Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde. Bisher hatten die Kommunen ein Jahr nach In-Kraft-Treten eines Gesetzes Zeit, vom Staatsgerichtshof überprüfen zu lassen, ob ein Gesetz das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Zukünftig soll dies innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren möglich sein.
Schließlich weise ich noch darauf hin, dass dieses Gesetz rückwirkend, und zwar zum 1. Januar 2006, in Kraft treten soll.
Da es sich um einen Gesetzentwurf aller hier im Landtag vertretenen Fraktionen handelt, wird es nicht überraschen, dass eine inhaltliche Diskussion in den Ausschüssen nicht stattgefunden hat. Ich komme deshalb auch zum Ende.
Abschließend bitte ich namens des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 2544 zu beschließen. - Vielen Dank.