Ich verweise in diesem Zusammenhang beispielsweise auch auf das, was im Hochschulbereich, nicht zuletzt durch die Exzellenzinitiative, zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Was spricht denn eigentlich dagegen, dass sich beispielsweise Theater in Oldenburg und Bremen die Frage stellen: Gibt es nicht Felder, auf denen wir enger zusammenarbeiten können? Was spricht denn eigentlich dagegen, wenn beispielsweise die Oldenburger - es tut mir Leid, dass ich dieses Beispiel noch einmal nenne; es ist aber das einzige Beispiel in diesem Bereich, das sich hier anbietet über die Landesgrenze hinweg schauen und sogar mit Groningen zusammenarbeiten wollen? Was spricht denn dagegen, wenn die Lüneburger sich die Frage stellen: Gibt es nicht Möglichkeiten der Zusammenarbeit - sie wollen eine solche Zusammenarbeit auch - mit Hamburg? Was spricht denn dagegen, die Landesbühne - wir tun so etwas erstmalig in diesem Lande - mit dem Stadttheater in Hildesheim zu fusionieren? Das ist ein Projekt, welches innovativ ist und von allen Kräften begrüßt wird. Sie haben in den 13 Jahren Ihrer Regierungszeit dazu wie auch zu vielen anderen Dingen nie den Mut gehabt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte Ihre Zeit nicht länger in Anspruch nehmen. Wir stehen am Ende dieser Plenarsitzung. Ich habe diese Woche wieder neue Erfahrungen machen müssen. Wenn Sie so weitermachen, wird es Ihnen nicht helfen. Davon bin ich fest überzeugt. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Der Antrag soll federführend dem Ausschuss für Wissenschaft und Kultur und mitberatend dem Ausschuss für Inneres und Sport sowie dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen überwiesen werden. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen und Stimmenthaltungen gibt es nicht.
Tagesordnungspunkt 39: Stiftung „Die Kinder von Tschernobyl“ uneingeschränkt erhalten - Antrag der Fraktion der SPD - Drs. 15/2623
Die Fraktionen sind überein gekommen, dass über diesen Antrag jetzt nicht beraten, sondern dass er direkt in die Ausschüsse überwiesen werden soll.
Federführend soll der Ausschuss für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und mitberatend der Ausschuss für Haushalt und Finanzen tätig sein. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Ich sehe, das ist nicht der Fall.
Wir sind fast am Ende der Tagesordnung. Der Präsident hat nämlich noch Folgendes mitzuteilen: Der 30. Tagungsabschnitt ist für die Zeit vom 22. bis 24. März 2006 vorgesehen. Der Präsident wird den Landtag einberufen und im Einvernehmen mit dem Ältestenrat den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen bestimmen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 7 der Abg. Gesine Meißner (FDP)
Die Situation der ärztlichen Versorgung in Niedersachsen hat in den letzten Monaten angesichts der Protestaktionen der Ärzteschaft zunehmende Aufmerksamkeit gefunden. Ein neuer einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM 2000plus) für abrechnungsfähige ärztliche Leistungen und die Mengenregulierung über das Instrument der arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina sind auf Bundesebene eingeführt und in Niedersachsen mit dem seit dem zweiten Quartal 2005 geltenden Honorarverteilungsvertrag umgesetzt worden. In der Folge hat sich gezeigt, dass es neben einem Rückgang der Gesamtsumme des ausgezahlten Honorars um ca. 1,1 % zu erheblichen Verschiebungen zwischen einzelnen Arztgruppen gekommen ist. Bestimmte Facharztgruppen wie z. B. Chirurgen, Augenärzte, HNO-Ärzte oder kardiologische Internisten sind dabei überdurchschnittlich betroffen. Eine besondere Problematik zeigt sich im Bereich der ambulanten Operationen, wo die derzeit ausgezahlten Honorare in der Regel nicht mehr kostendeckend sind. Für diesen Bereich ist im Gegensatz zu anderen Bundesländern der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 73 c SGB V bisher nicht zustande gekommen.
1. Wie beurteilt sie die ärztliche Versorgung im Hinblick auf die von den neuen Honorarverteilungsmaßstäben besonders betroffenen Facharztgruppen und eine flächendeckende Versorgung in Niedersachsen?
2. Sieht sie Möglichkeiten, in besonders problematischen Bereichen wie den ambulanten Operationen durch den Abschluss von Verträgen nach § 73 c SGB V zu Lösungen zu kommen?
3. Hält sie Änderungen der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems für notwendig, um die flächendeckende Versorgung mit niedergelassenen Ärzten auch zukünftig zu sichern?
Im Rahmen der ärztlichen Versorgung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber den Krankenkassen und den Vertragsärzten im Rahmen der Selbstverwaltung die Verantwortung für bestimmte Aufgaben übertragen. Die Krankenkassen und die Vertragsärzte haben eigenverantwortlich eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Hierzu schließen sie Verträge. Kommt es aufgrund von Interessengegensätzen nicht zur Vertragseinigung, kann auf Antrag einer Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet werden. Die Verfahren werden vor Schiedsämtern geführt, die paritätisch mit Vertretern der Ärzte und Krankenkassen sowie unparteiischen Mitgliedern besetzt sind.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen vertreten die Interessen der freiberuflichen Vertragsärzte und sorgen für die Berechnung und Verteilung der Arzthonorare. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ärztliche Versorgung der Versicherten nach Gesetz, Satzung und Vertrag sicherzustellen. Alle Vertragsärzte sind verpflichtet, Versicherte bei Vorlage der Krankenversicherungskarte ohne zusätzliche Bedingungen zu behandeln. Wenn einzelne Vertragsärzte ihre Forderungen durch Kostenübernahmeerklärungen gegenüber ihren Patientinnen und Patienten durchsetzen wollen, widerspricht dies den gültigen Verträgen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen.
Die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen und mehr noch die Verteilung der Honorare an die einzelnen Ärzte ist ein arbeitsteiliges, weit verzweigtes und verschachteltes System. Dieses System besteht im Grundsatz seit mehr als sechs Jahrzehnten. Wegen einer Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Ergänzungen musste es ständig weiterentwickelt werden. Auch der medizinische Fortschritt sowie die Möglichkeiten der EDV und der gestiegene Anspruch der Menschen an das Gesundheitssystem haben sich prägend auf die Abrechnung und Honorarverteilung ausgewirkt.
Um den Kern der Auseinandersetzung gerade auch mit Blick auf die ambulanten Operateure deutlich zu machen, möchte ich die Abrechnungssystematik darstellen.
sorgung ihrer Versicherten eine Gesamtvergütung. Damit werden alle vertragsärztlichen Leistungen und die hiermit verbundenen Kosten abgedeckt. Die Höhe dieser Gesamtvergütung vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung in einem Vertrag. Für die Auszahlung des größten Teils der Arzthonorare steht der Kassenärztlichen Vereinigung damit ein von vornherein feststehender Euro-Betrag zur Verfügung.
Der Rückgang der Gesamtvergütung um 1,1 % liegt nicht darin begründet, dass die Krankenkassen in Niedersachsen weniger Honorar zahlen. Ursache hierfür bilden auf Bundesebene vorgegebene Rahmenbedingungen. Beispielhaft sei hier auf Zahlungen mit Blick auf den Ost-WestAusgleich oder die Anschubfinanzierung im Rahmen der integrierten Versorgung verwiesen.
Schließlich haben die Vertragspartner darauf zu achten, dass die Vereinbarung über die Höhe dieser Gesamtvergütung nicht zur Erhöhung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung führt. Denn Erhöhungen von Leistungen führen tendenziell zu höheren Beiträgen und belasten in der Folge die Lohnnebenkosten.
Die Verteilung dieser Gesamtvergütung an alle Vertragsärzte ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung. Grundlage dafür ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab, kurz EBM genannt. Dieser EBM wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse vereinbart. Beschlüsse dieser Bewertungsausschüsse und die den Beschlüssen zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen, dem insoweit ein Beanstandungsrecht zusteht. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Beschlüsse jedoch nicht beanstandet.
Im Detail betrachtet bestimmt der EBM bundesweit einheitlich den Wert für die einzelne Leistung des Vertragsarztes ausgedrückt in Punkten - nicht in Euro oder Cent. Bei dem Punktwert von 5,11 Cent handelt es sich um eine kalkulatorische Größe. Jede EBM-Leistung besteht aus einem kalkulierten Anteil für die Arztleistung und einem für die technische Leistung. Der Bewertungsausschuss von KBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen hat aufgrund dieses kalkulatorischen Wertes Simulationsrechnungen durchgeführt, um einzelne Leistungsverschiebungen in Geldbeträgen sichtbar
zu machen. Zudem musste eine Grundlage dafür gefunden werden, was ein Arzt theoretisch einnehmen können sollte - wie hoch also der so genannte kalkulatorische Arztlohn anzusetzen ist. Dieses ist nicht mit dem Verdienst zu verwechseln. Denn wer seine Kosten beispielsweise niedrig hält, kann mehr verdienen als ein Kollege, selbst wenn er genau dasselbe abrechnet.
Die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart gemeinsam und einheitlich mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen aufgrund der Gesamtvergütung und der von allen Vertragsärzten erbrachten Punkten einen Punktwert, ausgedrückt in Cent. Die Menge der von den Arztpraxen abgerechneten Punkte, multipliziert mit diesem Punktwert, ergibt dann die Honorarsumme.
In Niedersachsen hat das Schiedsamt den Punktwert auf 3,4424 Cent festgesetzt, da sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten. Dabei ist zu bedenken, dass auf der Basis dieses Punktwertes das reale Geschehen der vergangenen Jahre abgebildet wurde. Wenn heute behauptet wird, die 3,4424 Cent reichen nicht aus, dann hätte dieser Punktwert in der Vergangenheit auch nicht ausreichen dürfen.
Insgesamt befinden sich in Niedersachsen für die ambulanten vertragsärztlichen Leistungen rund 2,2 Milliarden Euro im „Honorartopf“. Diese über den Honorarverteilungsvertrag auf die einzelnen Ärzte zu verteilende Vergütung wird zum überwiegenden Teil mit 3,4424 Cent pro Punkt vergütet. Für besondere Leistungen ist kein fester Punktwert und auch keine Leistungsmengenbegrenzung vorgesehen. Zu diesen besonderen Leistungen gehören teilweise auch die ambulanten Operationen.
Bedingt durch die aktuellen Honorarverteilungsregelungen kommt bei den ambulanten Operateuren weniger Geld an. Anders ausgedrückt: Die Leistungen werden unterhalb des Punktwertes von 3,4424 Cent vergütet. Dieses Manko haben die Vertragspartner erkannt und deshalb das Landesschiedsamt angerufen, um Abhilfe zu schaffen. Dessen erste Sitzung hat am 17. Januar 2006 stattgefunden. Ein Fortsetzungstermin ist für den 22. Februar 2006 terminiert. Nach den Vorschriften des SGB V besteht für das Ministerium keine Einflussnahmemöglichkeit auf dieses Verfahren.
Berücksichtigt werden muss auch, dass die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen zur Existenzsicherung betroffener Ärztinnen und Ärzte
Sonderzahlungen aufgrund der am 12. November 2005 vereinbarten Sicherstellungsrichtlinie leistet. Danach werden Honorarverluste als Folge der Abrechnungsgrundlagen (EBM/Honorarverteilungsvertrag) dahin gehend kompensiert, dass Honorareinbußen einzelner Vertragsarztpraxen maximal 9 % des Vorjahreswertes für den Vergleichszeitraum betragen, sodass nicht ersichtlich ist, dass die von Ihnen genannten betriebswirtschaftlichen Gründe derzeit gegeben sind.
Eine Verbesserung der Honorarsituation der vom EBM bzw. von den Regelungen zur Honorarverteilung negativ betroffenen Ärzte auf Landesebene ist nur durch Modifikation des Honorarverteilungsvertrages zu erreichen. Entsprechende Vereinbarungen sind zwischen der KVN und den Landesverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu treffen.
Den bestehenden, aus diesem Vertrag resultierenden Konflikt um die Verteilung des Honorars müssen die gesetzlichen Krankenkassen zusammen mit der Kassenärztlichen Vereinigung in Niedersachsen selbstständig und selbstverantwortlich lösen. Den Bundesländern fallen für die Bewertung ärztlicher Leistungen weder (Mit-) Gestaltungskompetenzen noch Initiativrechte zu.
Aktuell findet die Auseinandersetzung um die Höhe des Honorars für einzelne Facharztgruppen statt. Daraus jetzt den Schluss zu ziehen, die ambulante Versorgung der Menschen habe sich verschlechtert, trifft nicht den Kern der Auseinandersetzung. Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, dass die Versorgung nicht sichergestellt ist. Patientinnen und Patienten könnten auch auf andere Ärzte ausweichen oder im Krankenhaus versorgt werden.
Die Landesregierung darf in dieser Auseinandersetzung keine Weisungen erteilen. Die gesetzlich vorgegebene Kompetenz der Landesregierung beschränkt sich einzig und allein auf die Kontrolle darüber, ob gesetzliche Regelungen oder sonstiges Recht verletzt worden sind. Anhaltspunkte dafür ergeben sich bisher nicht. Dennoch wird die Landesregierung die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten.
Vertragsärzte, die Streikmaßnahmen ergreifen, könnten dadurch ihre vertragsärztlichen Pflichten verletzen. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die
Einhaltung dieser vertragsärztlichen Pflichten zu überwachen und müsste Verstöße einzelner Ärzte ahnden.
Unabhängig davon betrachtet die Landesregierung die Proteste mit großer Sorge. Ich hoffe, dass sich die Beteiligten ihrer Verantwortung für das System bewusst sind und kurzfristig eine Lösung für die Patientinnen und Patienten in Niedersachsen finden.