Hieraus mögen Sie ersehen: Die Anforderungen sind so hoch, dass der mit dem Gesetz zweifelsfrei verbundene Eingriff in Grundrechte des Straftäters verfassungsrechtlich zulässig ist. Das Gesetz ist also, meine Damen und Herren, ein ausgewogener Kompromiss. Es gibt - das ist für uns entscheidend - dem Rechtsstaat die Handhabe, seinen Bürgerinnen und Bürgern größtmögliche Sicherheit vor den Gefahren gemeingefährlicher Straftäter zu bieten. Ich fordere die Opposition auf, anstatt rechtswissenschaftlich über Zuständigkeitsfragen zu diskutieren, sich den Bedürfnissen der Niedersachsen zuzuwenden und dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Als Nächster hat sich Herr Briese von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Wort gemeldet. Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir diskutieren heute einen Gesetzentwurf, der rechtsstaatlich und rechtspolitisch fragwürdig, vollzugspolitisch kontraproduktiv ist und von den Fachverbänden in anderen Bundesländern mit großer Mehrheit abgelehnt wurde.
- Das ist nicht falsch, Herr McAllister, denn diesen Gesetzentwurf haben Sie nur abgekupfert. - Der Weiße Ring, ein wichtiger und professioneller Opferschutzverband, aber nicht eben zurückhaltend, wenn es um Gesetzesverschärfungen geht, hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung als überzogenen Opferschutz bezeichnet und abgelehnt. Das muss man sich klar machen.
Die Interessenverbände der Opfer, für die Sie sich so gerne zum Sprachrohr machen, lehnen Ihr Gesetz ab. Bitte denken Sie noch einmal darüber nach. Die Anwaltsvereine lehnen es aus vielerlei juristischen Grünen ab, u. a. wegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Arti
kel 103 des Grundgesetzes - dem Rückwirkungsverbot und der Verhältnismäßigkeit. Selbst Richterverbände halten es für wenig zielführend und für nicht verfassungsgemäß. Wir diskutieren also über ein Gesetz im rechtsstaatlichen Grenzbereich, das bereits im Vorfeld massive Kritik erfährt. Wir sollten nicht vergessen, dass es sich bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung um die einschneidendste und umstrittenste Maßregel im Strafvollzug handelt, die nur als Ultima Ratio angewendet wird.
Aber das Sexualstrafrecht eignet sich nach Ansicht der CDU für Angstkampagnen und symbolische Gesetzgebung. Obwohl sich die Zahl der Sexualstraftaten seit den 70er-Jahren stetig verringert hat und obwohl die Sicherungsverwahrung in den letzten fünf Jahren zweimal nachgebessert wurde, werden die Konservativen nicht müde, weitere Verschärfungen zu fordern, wohl wissend, dass ständige Gesetzesverschaffungen keineswegs auch immer mehr Sicherheit bringen. Dafür gibt es eindeutige empirische Belege, und die USA sind ein gutes bzw. schlechtes Beispiel dafür, dass schärfere Gesetze nicht immer mehr Sicherheit bringen.
Meine Damen und Herren, es wird immer wieder das Argument vorgebracht - der rechtspolitische Sprecher der CDU hat es auch heute hier wieder getan -: Wenn dieses Gesetz auch nur ein Menschenleben rettet, hat es seinen Zweck erfüllt. Das ist eine ganz perfide und unredliche Argumentation. Ein Gesetz, das verfassungsrechtliche Grundsätze infrage stellt, damit zu legitimieren, dass es möglicherweise ein Menschenleben rettet, ist eine ganz zweifelhafte Angelegenheit. Mit diesem Argument lässt sich nämlich beinahe jede Gesetzesverschärfung begründen, und das ist dann der fließende Übergang vom Rechtsstaat zum Unrechtsstaat.
Meine Damen und Herren, das Gesetz über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen ist Symbolik. Das sagt zumindest der Weiße Ring. Niedersachsen wird damit nicht sicherer, aber es blamiert sich wahrscheinlich vor dem Bundesverfassungsgericht. Ähnliche Gesetze - Herr Biester hat es gesagt - existieren bereits in Bayern und Baden-Württemberg, und es sind Klagen dagegen anhängig. Ich meine, es hätte zumindest Sinn gemacht, den Ausgang dieser Klagen abzuwarten,
Erstens. Prognosen über das zukünftige Verhalten von Menschen sind eine ganz ambivalente und zweifelhafte Angelegenheit, denn der Mensch ist eben keine Maschine. Wollen Sie verantworten, dass jemand aufgrund einer falschen Verdachtsprognose zu Unrecht den Rest seines Lebens hinter Gittern verbringt, und zwar nachdem er seine Strafe abgesessen hat?
Ein zweiter wichtiger Grund: Es ist eben doch sehr zweifelhaft, ob das Land die Kompetenzen für ein entsprechendes Gesetz hat. Vieles spricht dafür, dass das Verfassungsgericht das Gesetz gleich aus mehreren Gründen einkassiert. Ich habe sie genannt: das Verbot der Doppelbestrafung, das Rückwirkungsverbot und eben auch die konkurrierende Gesetzgebung.
Ein dritter Grund gegen das Gesetz: Es gibt in Niedersachsen keinen Bedarf dafür. In unseren Haftanstalten gibt es keinen Fall, für den wir ein entsprechendes Gesetz brauchen. Das muss man sich auch einmal klar machen: Die großen Entbürokratisierer und Gesetzesentrümpler machen ein völlig überflüssiges und zudem rechtspolitisch fragwürdiges Gesetz.
Vierter Grund: Es ist zweifelhaft, ob das Gesetz die intendierte Wirkung erzielt und mehr Sicherheit bringt. Es zielt auf quasi resozialisierungsresistente Kapitalverbrecher ab. Gerade von Sexualstraftätern wissen wir jedoch, dass sie im Vollzug oft lammfromm sind und sich anpassen. Sie betreiben aber eine Scheinanpassung und sind aufgrund ihrer nicht ausgelebten Gefühle rückfallgefährdet. Gerade die Angepassten werden von dem Gesetz aber nicht erfasst. Stattdessen werden Täter ohne Perspektive auf eine Entlassung demoralisiert, frustriert und vielleicht gerade dadurch erst gefährlich.
Okay, dann spare ich mir meinen Abspann für das nächste Mal auf. Wir haben noch eine zweite Beratung zu dem Gesetz, und da möchte ich Sie ganz gerne etwas zu Ihrem Staatsverständnis fragen. Sie fordern nämlich im Wirtschaftsleben und bei der sozialen Sicherung immer weniger Staat. Aber gerade in der Politik der inneren Sicherheit wollen Sie immer mehr Staat. Das passt irgendwie nicht zusammen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Freiheit bedeutet für eine Freiheitspartei wie die FDP immer auch den Schutz des Einzelnen vor den Beeinträchtigungen Dritter.
Das heißt, nur wenn wir durch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bürger beitragen, erhalten wir auch ihre Freiheit. Allerdings muss die Abwägung der Rechtsgüter der Betroffenen mit den Belangen der Bürger die Notwendigkeit dieser Regelung - sprich: die Einschränkung der Freiheitsrechte der
Sollte sich während der Inhaftierung einer Person herausstellen, dass sie im Fall der Haftentlassung elementare Rechtsgüter, also Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung anderer, erheblich gefährden würde - insbesondere wenn eine Rückfallgefahr besteht oder wenn an Therapiemaßnahmen nicht mehr teilgenommen wird -, soll die Unterbringung in einer Haftanstalt angeordnet werden können. Damit werden all die Fälle erfasst, die wir nicht schon in den §§ 66 und 66 a der Strafprozessordnung geregelt haben.
Um es plastisch zu machen: Die Leitung der im Übrigen einzig und allein antragsberechtigten Justizvollzugsanstalt stellt fest, dass ein Straftäter nach seiner Entlassung Racheakte begehen will - denn er hat das während seiner Haft geäußert oder dass nach wie vor eine Neigung zu Sexualdelikten besteht. Dann muss die Möglichkeit der Fortsetzung einer Unterbringung dieses Inhaftierten bestehen, dann muss die Möglichkeit bestehen, das Gefährdungspotenzial des Inhaftierten begutachten zu lassen, und dafür bietet dieses Gesetz die Grundlage.
Viele tragische Ereignisse haben gezeigt, dass gerade, was die Sexualdelikte betrifft, weitere Taten hätten vermieden werden können, wenn wir die Straftäter nach dem Ende der Haftzeit weiter hätten unterbringen können. Genau diesen Missstand wollen wir jetzt beheben.
Die Verantwortung des Staates zum Schutz seiner Bürger gebietet daher die von uns eingebrachte Regelung zur Gefahrenabwehr, auf die der Kollege Dr. Biester bereits hingewiesen hat. Natürlich darf eine solche Maßnahme nur unter strengen rechtsstaatlichen Bedingungen angeordnet werden. Daher sind die Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer - natürlich ein öffentliches Verfahren -, die Bestellung der anwaltlichen Vertretung und die Anhörung von zwei unabhängigen Sachverständigen zentrale Verfahrensvoraussetzungen in diesem Gesetz. Damit schaffen wir auf einem rechtsstaatlichen Weg mit allen Möglichkeiten, die uns die prozessualen Ordnungen hier geben, ein Verfahren, bei dem wirklich ganz genau hingeguckt werden kann, ob die zugegebenermaßen sehr schwerwiegende Entscheidung einer weiteren Unterbringung hier zwingend getroffen wird. Gerade weil sich ein Sachverständiger nicht schon einmal
mit dem Betroffenen befasst haben darf - auch darauf ist schon hingewiesen worden -, werden eine möglichst unbeeinflusste Begutachtung und damit eine sichere Prognoseentscheidung gewährleistet.
Durch diese sehr hoch angesetzten Verfahrensschritte wird auch der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend Rechnung getragen. Schließlich sind das Prüfungs- und das Aussetzungsverfahren auch dafür gedacht, eine unangemessen lange Unterbringung zu verhindern. Von daher kann ich den Kollegen Briese beruhigen: Es ist nicht so, dass die Täter jetzt auf Dauer weggeschlossen werden, sondern wir haben eine regelmäßige Überprüfung vorgesehen, die auch auf Antrag des Betroffenen jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Soweit ich informiert bin, wird nur eine sehr geringe Personenzahl überhaupt von einem Unterbringungsverfahren betroffen sein. In Anbetracht der aus unserer Sicht zwingend zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter ist hier eine gesetzliche Regelung notwendig. Wir haben nach meiner ganz persönlichen Auffassung auch als Politiker die Pflicht, schlimmste Straftaten zu verhindern, wenn es denn möglich ist, also wenn die Gefährlichkeit potenzieller Täter sicher erkannt werden kann. Dazu haben wir hier ein Verfahren vorgeschlagen, von dem die FDP meint, dass es gut und richtig ist. Die FDP steht daher uneingeschränkt zu diesem Gesetzentwurf und wird ihm zustimmen.
Frau Vorsitzende! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute mit dem Entwurf eines Landesgesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen aus einem einzigen Grund: Der Bundesgesetzgeber hat Lücken gelassen, die wir im Rahmen des in unserer Macht Stehenden schließen wollen. Offen gestanden hätten wir eine strafrechtliche bundesgesetzliche Lösung wegen folgender Vorteile bevorzugt:
Erstens. Eine bundesgesetzliche Regelung ermöglicht ein einheitliches Sicherheitsniveau in ganz Deutschland.
Zweitens. Das Strafrecht kann schon die latente Gefährlichkeit eines Täters zum Anlass für eine Sicherungsverwahrung nehmen.
Drittens. Wir müssten nicht - auch heute nicht über kompetenzrechtliche Fragen zwischen dem Bund und den Ländern diskutieren.
Aber das Problem ist seit Jahren bekannt: Straftäter, deren Gefährlichkeit auf der Hand liegt, müssen nach der Verbüßung ihrer Strafe entlassen werden, obwohl man nach ihrem tatsächlichen Verhalten im Strafvollzug befürchten muss, dass sie weitere schwere Straftaten begehen werden. Der Bund hat es im August 2002 endlich den Gerichten gesetzlich ermöglicht, sich bei einem Strafurteil die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten. Ein gut gemeinter, aber unzureichender Versuch zur Lösung dieses Problems, weil wir doch auch und gerade diejenigen erfassen wollen, die erst im Verlauf des mitunter sehr langjährigen Strafvollzugs ihre Gefährlichkeit erkennen lassen.
Und was ist mit denen, die schon seit Jahren einsitzen, bei denen das Gericht aber keine Möglichkeit zu diesem Vorbehalt hatte, weil das neue Gesetz noch gar nicht galt? - Wir müssen sie aus der Haft entlassen, mit allen dadurch für die Bevölkerung vorhandenen Gefahren.
Wir brauchen daher die Möglichkeit, auf Erkenntnisse während des Strafvollzugs ohne einen Vorbehalt des Gerichts zu reagieren, und wir haben die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass sich doch noch eine angemessene bundesgesetzliche Regelung erreichen lässt, die dann auch in das Strafrecht eingebettet ist.