Tagesordnungspunkt 15: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit (NUBG) - Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/231
Meine Damen und Herren, mir liegt eine Wortmeldung des Kollegen Aller zur Geschäftsordnung vor. Herr Aller, bevor ich fortfahre, haben Sie das Wort.
Frau Präsidentin, heute Morgen sind für die Nachmittagssitzung Entschuldigungen von verschiedenen Vertretern des Hauses eingegangen. Eben ist festgestellt worden, dass der Ministerpräsident bei
Es wäre für das gesamte Haus von Interesse, wenn klargestellt werden könnte, wo sich der Ministerpräsident befindet und warum er bei diesem wichtigen Tagesordnungspunkt unentschuldigt gefehlt hat.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie haben das gute Recht, Herr Aller, die Mitglieder der Landesregierung zu zitieren. Ich darf allerdings darauf hinweisen, dass wir gerade eben das Haushaltsgesetz in Anwesenheit des zuständigen Ressortministers, der die gesamte Zeit für Rückfragen zur Verfügung stand, behandelt haben.
Ich will damit nur deutlich machen, dass die Landesregierung hier nahezu komplett die gesamte Zeit zu den Einzelplänen, zu allen Fragen, hätte Rede und Antwort stehen können.
- Herr Möhrmann, ich weiß gar nicht, warum Sie sich so aufregen. - Wir halten den Antrag, den Ministerpräsidenten zu zitieren, in diesem Fall für unzweckmäßig, Herr Aller.
Unseres Wissens ist er in der Nähe. Wir werden das kurz klären. Wir können gerne darüber abstimmen, wenn Sie möchten. - Vielen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Herr Aller, darf ich Ihre Wortmeldung so verstehen, dass jetzt abgestimmt werden soll?
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe keinen Antrag auf Zitierung des Ministerpräsidenten gestellt. Ich haben nur gefragt, warum der Ministerpräsident nachmittags, als er hätte anwesend sein müssen, unentschuldigt bei dem wichtigen Tagesordnungspunkt Haushalt gefehlt hat. Alle anderen Ministerkollegen waren entschuldigt.
Sehr geehrter Herr Aller, wie Sie soeben gesehen haben, kümmert sich der Ministerpräsident dieses Landes kontinuierlich und ständig um die Zukunftsfragen dieses Landes.
Wir haben Ihnen einen Nachtragshaushalt vorgelegt. Der Ministerpräsident ist da. Wenn Sie, Herr Aller, als Finanzminister alle die Hausaufgaben erledigt hätten, die wir in wenigen Wochen machen mussten, dann wären wir in unserem Land schon sehr viel weiter. - Vielen Dank.
Wir freuen uns, dass Herr Wulff jetzt anwesend ist, und machen in den Beratungen weiter. Zu Tagesordnungspunkt 15 hat sich Herr Dr. Biester gemeldet. Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir vorweg ein kurzes Wort dazu, was hier eben stattgefunden hat.
- Sie können es mir kaum verbieten, das kann allenfalls die Frau Präsidentin. Aber ich meine, dass früher, zu Ihrer Regierungszeit, die Regierungsbank selten so voll und die Minister selten so präsent waren, wie es seit der Landtagswahl der Fall ist.
Meine Damen und Herren, CDU- und FDPFraktion bringen heute den Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Unterbringung besonders gefährlicher Personen ein. Mit diesem Gesetzentwurf tragen wir dem Umstand Rechnung, dass es Straftäter gibt, deren Gefährlichkeit nicht schon bei der Verurteilung feststeht oder auch nur wahrscheinlich ist, sondern die erst im Vollzug der Freiheitsstrafe offenbar wird. Hier besteht unverändert eine Gesetzeslücke, die wir im Interesse der Menschen in Niedersachsen nicht bereit sind hinzunehmen. Um gleich auf die erwarteten Angriffe der Opposition einzugehen: Dies ist kein Salto rückwärts in vergangene Zeiten. Dies ist auch kein Populismus, was Sie uns sicherlich vorwerfen werden. Dies ist Ausdruck eines Politikwechsels in Niedersachsen, der darauf gerichtet ist, dem Bedürfnis der Menschen nach größtmöglicher Sicherheit vor gefährlichen Straftätern Rechnung zu tragen.
Die SPD-Fraktion war bisher nicht oder allenfalls halbherzig dazu bereit, dieses Thema angemessen zu behandeln. Dies ergibt sich insbesondere aus den Plenarsitzungen der vorherigen, der 14. Wahlperiode.
Schauen wir zurück auf die bisherige Rechtslage und deren Entwicklung: Bis vor kurzem musste die Sicherungsverwahrung im Urteil über den Straftäter ausgesprochen werden. Geschah dies nicht, musste der Straftäter nach der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe auch dann entlassen werden, wenn seine Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung auf der Hand lag. Als immer mehr unionsgeführte
Bundesländer nicht bereit waren, diesen Rechtszustand zuzulassen, und mit Landesgesetzen und Bundesratsinitiativen eingriffen, kam es durch die Schaffung des § 66 a des Strafgesetzbuches zu einer Veränderung des einschlägigen Bundesgesetzes, die aber, meine Damen und Herren, wieder - wie so vieles bei dieser Bundesregierung - nur halbherzig war. Bündnis 90/Die Grünen werden wohl wieder einmal als Bremser gewirkt haben. Die Änderung bestand darin, dass nun eine Sicherungsverwahrung mit einem Strafurteil vorbehalten werden konnte, wenn beim Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine besondere Gefährlichkeit des Täters möglich erscheint, aber nicht so sicher ist, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung zugleich mit dem Urteil möglich wäre. Das ist eine Verbesserung, aber nicht die Lösung aller Probleme. Ungeklärt bleibt der Fall, dass der Täter zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezüglich einer möglichen Sicherungsverwahrung unverdächtig erscheint, sodass die Sicherungsverwahrung weder angeordnet noch vorbehalten werden kann, aber seine Gefährlichkeit im Vollzug offenkundig wird.
Herr Biester, ich muss Sie einmal kurz unterbrechen. - Herr McAllister, es ist nicht üblich, im Landtag zu trinken.
Diese Fallkonstellation, meine Damen und Herren, ist ungelöst. Wir sind auch sicher, dass diese Situation öfter auftreten wird, als die Opposition es vermutet. Selbst dann, wenn es nur ein oder zwei Fälle wären, ist dies für uns Anlass genug, gesetzgeberisch initiativ zu werden. Wir wollen jedermann vor Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit oder wesentliche materielle Rechtsgüter schützen. Wenn auch nur ein Menschenleben durch dieses Gesetz gerettet wird, dann hat es sich gelohnt.
Von diesem gesetzgeberischen Willen lassen wir uns auch nicht durch verfassungsrechtliche Diskussionen abhalten, die vielleicht auf juristisch
hohem Niveau stattfinden mögen, die aber den Menschen nicht wirklich helfen. Meine Damen und Herren von der Opposition, natürlich würden wir Ihnen niemals einen Gesetzentwurf vorlegen, von dem wir annehmen müssten, er sei verfassungswidrig. Nach unserer Überzeugung ist der Gesetzentwurf sehr wohl verfassungsgemäß, und zwar sowohl bezüglich der Zuständigkeitsfrage als auch inhaltlich.
Gefährlichen Straftätern können Sie mit Mitteln des Strafgesetzbuches entgegenwirken. Dann ist natürlich die Zuständigkeit des Bundes gegeben. Sie können ihnen aber auch, wenn der Bund keine befriedigende Regelung getroffen hat - das ist hier der Fall - und insofern eine Gesetzeslücke entsteht, mit den Mitteln der Gefahrenabwehr entgegenwirken. Für die Gefahrenabwehr - das wissen Sie - ist der Landesgesetzgeber zuständig. Mit dieser Sichtweise stehen wir nicht allein da. Die Landtage von Sachsen, Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen haben vergleichbare Gesetze erlassen und wenden sie an. Namhafte Juristen bestätigen die Verfassungsmäßigkeit. Die Tatsache, dass Verfassungsbeschwerden eingelegt worden sind, heißt noch lange nicht, dass damit die Verfassungswidrigkeit feststehen würde.
Inhaltlich entspricht der Gesetzentwurf in vollem Umfang unseren rechtsstaatlichen Prinzipien. Es ist gewährleistet, dass nur wirklich gefährliche Täter in Sicherungsverwahrung genommen werden. Hierfür ist folgender gesetzgeberischer Inhalt maßgeblich:
Erstens. In einem Antrag auf Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung müssen die Umstände, auf die der Antragsteller seine Prognoseentscheidung für eine zukünftige Gefahr stützt, konkret benannt und bestimmt werden.
Zweitens. Zwei Gutachter, davon einer, der bisher mit der Behandlung des Betroffenen nicht befasst war, müssen eine negative Prognose stellen.