„Langfristig werden wir in Niedersachsen ein Zwei-Säulen-Modell mit Oberschulen auf der einen und starken Gymnasien auf der anderen Seite anstreben“, so Kultusminister Althusmann in einer Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 15. März 2011. Die Ausbildung der Lehrkräfte erfolgt aber unverändert getrennt für die herkömmlichen Lehrämter an Hauptschulen und an Realschulen, obwohl es diese Schulformen nach dem Willen des Kultusministers auf absehbare Zeit gar nicht mehr geben soll. Die gemeinsame Ausbildung für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen hatte die Landesregierung im Jahr 2007 aufgegeben.
Am 17. Februar 2011 hat das Kultusministerium sogar einen Entwurf für einen Erlass vorgelegt, mit dem die Grundlagen für ein exklusives Beförderungsamt für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen geschaffen werden sollen (Realschullehrerin, Real- schullehrer - mit der Befähigung für das Lehr- amt an Realschulen bei einer dieser Befähi- gung entsprechenden Verwendung und bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten).
1. Soll das „Amt für Realschullehrerinnen und Realschullehrer - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung und bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten“ auch für Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zugänglich sein?
3. Wann und in welcher Weise wird die Landesregierung die Lehrerausbildung an die veränderte Schulstruktur anpassen, und wird sie dann auch ein Lehramt vorsehen, das auf den schulzweigübergreifenden Unterricht an Oberschulen und Gesamtschulen vorbereitet?
Die Oberschule ist als neue Schulform im Niedersächsischen Schulgesetz verankert (§ 10 a NSchG). Derzeit wird das Anhörungsverfahren für die untergesetzlichen Regelungen durchgeführt. Ab dem 1. August 2011 können Oberschulen neu
errichtet werden, sie können aber auch durch „Umwandlung“ bestehender Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen sowie Kooperativer Gesamtschulen entstehen. An der Oberschule unterrichten künftig vorrangig Lehrkräfte mit den Lehrämtern an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen und an Gymnasien. Die Ausbildung für die genannten Lehrämter ist auch an der Oberschule möglich.
Der Gesetzgeber hat für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen in der Niedersächsischen Besoldungsordnung das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet und zudem ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht. Das Eingangsamt der Realschullehrkräfte ist danach der gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet, die auch für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen normiert ist. Das Beförderungsamt kann Realschullehrerinnen und Realschullehrern bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung und bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten übertragen werden, also nur dann, wenn entsprechende schulformbezogene höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen werden.
Mit dem am 17. Februar 2011 vorgelegten Erlassentwurf werden die schulfachlichen und organisatorischen Aufgaben beschrieben, die eine Bewertung der Tätigkeiten einer Realschullehrkraft nach Besoldungsgruppe A 13 begründen.
Zu 1 und 2: Derzeit kann das erwähnte Beförderungsamt Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht übertragen werden. Im Rahmen der Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes in das Niedersächsische Besoldungsgesetz wird die Möglichkeit geprüft, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen dieses Beförderungsamt verliehen werden kann.
Zu 3: Die Umsetzung der neuen Schulstruktur bleibt zunächst abzuwarten. Oberschulen sind ab dem 1. August 2011 Ausbildungsschulen wie alle anderen Schulen auch. In der Oberschule können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst der Lehrämter
an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen und Gymnasien ausgebildet werden. Dies trägt dazu bei, den angehenden Lehrkräften auch Kompetenzen zu vermitteln, die ein schulzweigübergreifendes Unterrichten befördern. Die Einrichtung der Oberschule allein ist kein Grund für eine Änderung der Lehramtsstruktur.
Der Verwaltungsgerichtshof in München hatte am 21. März 2011 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erneut über das staatliche Sportwettenmonopol zu entscheiden. Entgegen seiner bisherigen Auffassung vertritt der VHG nun die Auffassung, dass das „staatliche Sportwettenmonopol eine unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bewirke und deshalb nicht mehr als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden könne. Zwar bedürfe die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter auch künftig einer behördlichen Erlaubnis. Der Zugang zum Sportwettenmarkt könne privaten Anbietern und Vermittlern in Bayern aber nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden“.
Die Entscheidung basiert auch auf der Studie des Instituts für Therapieforschung (ITF) im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums zur Fünften Novelle der Spielverordnung aus 2010. Danach hat es in den vergangenen Jahren eine erhebliche Expansion im Bereich der Erlaubnis von Glücksspielautomaten gegeben, was zu einem Anstieg um 38 % beim Bruttospielertrag geführt hat.
Das deutsche Glücksspielrecht ist demzufolge unsystematisch und widersprüchlich, wenn der Staat einerseits das Glücksspiel in bestimmten Bereichen streng reglementiert, aber im Bereich mit der höchsten Suchtgefahr nur permissiv eingreift. Es ist bekannt, dass vor allem das Automatenspiel die höchste Suchtgefahr im Glücksspielbereich hat. Damit fehlt es nach Auffassung des VGH an der auf europäischer Ebene abgestimmten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit im Bereich der Geldspielautomaten. Weil in Deutschland eine Expansion in diesem Bereich gefördert oder zumindest geduldet wird, kann eine Ablehnung eines Antrages auf Sportwettenvermittlung nicht mehr auf das staatliche Monopol bezogen werden. Viele Kommunen beschweren sich überdies über fehlende kommunale Planungsinstrumente
gegen Spielhallen. Diese breiten sich in vielen Städten immer stärker aus mit teilweise erheblich negativen Effekten. Die hohe Zahl der Süchtigen beim Automatenspiel bedeutet mittelfristig erhebliche soziale Folgekosten für den Staat.
1. Welche Form der Regulierung im Bereich der Geldspielautomaten hält die Landesregierung für notwendig, damit das staatliche Glücksspielmonopol erhalten bleibt?
2. Sollte nach Auffassung der Landesregierung die Gesetzgebungskompetenz im Bereich Geldspielautomaten auf die Länder übertragen werden?
3. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass die Kommunen rechtliche Instrumente gegen die Expansion von Spielhallen erhalten, und welche Steuerungsinstrumente sollten das sein?
Die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs zum Sportwettenmonopol vom 21. März 2011 setzt auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 um. Der EuGH bezweifelt die Eignung eines auf Suchtprävention gestützten Sportwetten- und Lotteriemonopols, wenn
- „andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch,
- in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren,“
wobei unerheblich ist, „dass die Glücksspiele, die Gegenstand des genannten Monopols sind, in die Zuständigkeit der regionalen Behörden fallen, während für die anderen Arten von Glücksspielen die Bundesbehörden zuständig sind“.
Nicht allein diese Entscheidungen bedingen die Überarbeitung des derzeitigen Glücksspielstaatsvertrags, der sowohl das Monopol für große Lotterien als auch für Sportwetten vorsieht. Der Glücksspielstaatsvertrag soll zukünftig seine Ziele - insbesondere Suchtprävention, Kanalisierung des Spieltriebs, Schutz vor Manipulationen und Betrug sowie Jugendschutz - gleichberechtigt gewährleisten und gleichzeitig Gewerbe-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht unangemessen
einschränken. Dabei bedarf es unter Beteiligung des Bundes einer Einigung aller Länder, der Notifizierung bei der EU und der Ratifizierung durch die Landesparlamente.
Am 6. April 2011 hat die Ministerpräsidentenkonferenz einem Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags grundsätzlich zugestimmt. Dieser sieht weiterhin ein Monopol für große Lotterien vor. Daneben sollen im Rahmen einer siebenjährigen Experimentierphase sieben Konzessionen für Sportwetten mit bundesweiter Geltung vergeben werden.
Die erwähnte Studie des Instituts für Therapieforschung (ITF) befasst sich mit den Auswirkungen und der Bewertung der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fünften Änderungsverordnung zur Spielverordnung. Ein Teil der Vorschläge der Gutachter ist in den Eckpunkten zur Novellierung der Spielverordnung (vgl. dazu Antwort zu 1.) bereits aufgegriffen.
Zu 1: Im Rahmen eines gemeinsamen Gespräches am 17. März 2011 zwischen Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) , des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und einzelner Länder sind Eckpunkte zur Reform des gewerblichen Spielrechts - auch unter Berücksichtigung des Verhandlungsstands zum Glücksspielstaatsvertrag - abgestimmt worden.
- die in Gaststätten höchstzulässige Zahl von Spielgeräten von drei auf zwei herabgesetzt; zusätzlich müssen beide Geräte so gesichert werden, dass sie nicht von Jugendlichen bespielt werden können,
- die angezeigten ‚Gewinnanmutungen’ auf das Doppelte des Maximalgewinns, also künftig 800 Euro begrenzt,
- die Autostarttaste auf 20 Spiele begrenzt, d. h. ab dem 20. Spiel muss das Gerät wieder vom Spieler neu gestartet werden,
- der Maximalbetrag von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern von 25 Euro auf 10 Euro gesenkt,
- die 2007 vom BMWi im Erlasswege für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 vorgegebenen Grenzen für die Gewinnanmutung auf 1 000 Euro sowie für die einstündige Spielpause mit sofortiger Wirkung in der neuen Spielversion abgesichert,
- die anderen vorgenannten Änderungen unter Berücksichtigung der steuerlichen Abschreibungsfristen in Kraft gesetzt, um Entschädigungsansprüchen vorzubeugen,
- das illegale ‚Vorheizen’ der Automaten ausdrücklich verboten, um die Sanktionierung zu erleichtern.“
Die Landesregierung wird die rechtliche Umsetzung der notwendigen Maßnahmen mit der Zielsetzung einer Verbesserung des Spielerschutzes beim gewerblichen Spiel konstruktiv unterstützen.
Zu 2: Nach Auffassung der Landesregierung sollte die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Geldspielautomaten in gewerblichen Spielhallen generell beim Bund verbleiben. Für diesen Bereich hat sich eine bundeseinheitliche Normsetzung bewährt. Im Regelungsbereich der Geldspielautomaten ist auch keinen länderspezifischen Abweichungen Rechnung zu tragen, da es im Kern um die rechtliche Gestaltung des Spielerschutzes geht.
Zu 3: Nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind Spielhallen in den primär dem Wohnen dienenden Gebieten (§§ 2, 3 und 4 BauNVO, Klein- siedlungsgebiete, reine und allgemeine Wohnge- biete) unzulässig.