Eine öffentliche Debatte über die Frage von Informantenschutz und Pressefreiheit ist zudem nicht neu in Niedersachsen. Im Jahr 2005 wurde die „Durchsuchungsaffaire“ der Wolfsburger Allgemeinen bekannt. Damals wurden sowohl Polizisten als auch Journalisten durch die örtliche Polizeiinspektion „bespitzelt“. Das Verfahren sorgte bundesweit für Aufsehen.
1. Sieht sie in den oben beschriebenen Aktivitäten der Verdener Polizei den Versuch, die Pressefreiheit und den Informantenschutz der Journalistin Kröger zu unterlaufen, und, wenn ja, wie bewertet sie diesen?
2. Ist oder war nach der Kenntnis der Landesregierung den Polizeibeamten aus Verden und gegebenenfalls noch weiteren niedersächsischen Polizeibeamten die Rechtssprechung des BVerfG zur Pressefreiheit und zum Informantenschutz nicht bekannt, und welche Konsequenzen für die Aus- und Fortbildung der niedersächsischen Polizeibeamten in Bezug auf die aktuelle, fachliche Rechtsprechung der Gerichte wird dieser Vorfall gegebenenfalls haben?
3. Ist es die Regel, dass über Gesprächsrunden zwischen Polizei und Staatsanwaltschaften über polizeiliche Ermittlungsansätze ein Vermerk durch die Staatsanwaltschaft gefertigt wird, und wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass dieser interne Vermerk nach mehr als zwei Jahren an die Öffentlichkeit gelangt ist?
Die Landesregierung misst der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG) als Wesenselement eines freiheitlichen Staates - nicht erst seit dem sogenannten Cicero-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 - eine sehr hohe Bedeutung zu. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere bei Eingriffen in grundgesetzlich geschützte Rechte (z. B. Freiheit der Person, Unver- letzlichkeit der Wohnung, Brief-, Post- und Fern- meldegeheimnis, Pressefreiheit) zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die durch die Strafverfolgungsbehörden in den Jahren 2003/2004 durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen bei der Wolfsburger Allgemeinen Zeitung, auf die sich die Fragesteller u. a. beziehen, hat die Landesregierung gegenüber dem Ausschuss für Inneres und Sport (nicht öffentlicher Teil der 106. Sitzung am 1. März 2006) eine eindeutige Position bezogen. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Antwort der Landesregierung vom 5. Juli 2006 auf die Kleine Anfrage des Abg. Bartling (Drs. 15/3052).
Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei ist von gegenseitigem Vertrauen und enger Kooperation geprägt. Dies schließt bzw. setzt offene Diskussionen und einen Austausch der jeweiligen Meinungen ein und auch voraus. Interne Abstimmungen und der Austausch von Informationen zwischen Polizei und Staats
anwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens - insbesondere über den weiteren Gang der Ermittlung in konkreten und komplexeren Ermittlungsverfahren - sind die Regel und Ausdruck der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.
Zu 1: Die Landesregierung lehnt es ab, sich an Spekulationen über angebliche und vermeintliche polizeiliche Aktivitäten zu beteiligen, bei denen die Informationsquelle unautorisiert ist und über Authentizität sowie Richtigkeit des Inhalts Unklarheit herrscht. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurden keine polizeiliche Maßnahmen gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Weser-Kuriers im dargestellten Kontext vorgenommen.
Zu 2: Die Beobachtung der Fortentwicklung des Rechts, die Aufbereitung und die zur Verfügungstellung relevanter Informationen für den nachgeordneten Bereich ist ständige Aufgabe der Polizeibehörden. Damit ist sichergestellt, dass insbesondere der Ermittlungsbereich mindestens auf der Ebene der Ermittlungsführerinnen und Ermittlungsführer - auch im Rahmen der medialen Vernetzung - strukturiert über die für ihren Bereich notwendigen Informationen verfügen bzw. zugreifen kann. Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die unmittelbare Bindungswirkung für die Anwendung des Rechts - auch für die Polizei - entfaltet.
Die Thematik „Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 GG“ und damit auch das Cicero-Urteil des BVerfG wird in der Ausbildung des Bachelorstudiengangs für den Polizeivollzugsdienst in mehreren Modulen behandelt. Im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ ist das Thema Bestandteil im Modul 3, Rechtliche und taktische Grundfragen im Verhältnis von Polizei und Medien. In der zentralisierten Fortbildung der Polizeiakademie wird die Thematik in unterschiedlichen Seminaren angeboten und angesprochen, wobei insbesondere bei den Seminaren, in denen beim Vorliegen von mittlerer und schwerer Kriminalität die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) als Eingriffsmaßnahme zutreffen könnte, die rechtlichen Grundlagen und Bedingungen dargestellt werden. Darüber hinaus wird die Thematik in weiteren Seminaren zur Organisierten und politisch motivierten Kriminalität behandelt.
Durch die Polizeiakademie Niedersachsen wird das Unterrichtsthema „Pressefreiheit und Informationsschutz“ ausreichend behandelt. Bisher durchgeführte Evaluationen in der Aus- und Fortbildung ergeben keine Ansatzpunkte für einen Änderungsbedarf.
Zu 3: Nicht nur im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens, werden zu den unterschiedlichsten Fragestellungen Fachgespräche zwischen Staatsanwälten und Polizeibeamten geführt. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn aufgrund der Veröffentlichung von Ermittlungsinterna der Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen, gegebenenfalls auch Bestechlichkeit und Verstoß gegen das Datenschutzgesetz (§§ 353 b, 332 StGB, 28 NDSG), im Raume steht, mithin zu klären ist, ob und inwieweit Ermittler in strafrechtlich relevanter Weise Informationen aus dem polizeilichen Datenbestand an Journalisten weitergegeben haben und diese die rechtswidrig erlangten Informationen annahmen und verwerteten.
Ob im Einzelfall Gesprächsvermerke als interne Gedankenstütze gefertigt werden, hängt in erster Linie von der persönlichen Arbeitsweise des jeweiligen Verfassers ab. Es ist nicht die Regel, im Rahmen eines fachlichen Austausches Vermerke niederzulegen. Soweit solche Vermerke Aktenbestandteil werden, ist deren unbefugte Offenbarung unzulässig und kann disziplinarrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen haben.
Auf rund 27,5 Milliarden Euro beziffert die Bundesregierung die von den Energiekonzernen zum 31. Dezember 2008 gebildeten steuerfreien Rückstellungen für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen und den erforderlichen Rückbau der Kernkraftwerke (Deutscher Bun- destag, Drs. 17/1866). Die E.ON AG, Betreiber u. a. der niedersächsischen Atomkraftwerke Grohnde und Unterweser, hat demnach rund 12,2 Milliarden Euro Rückstellungen gebildet, die Gesamtrückstellungen der RWE AG, die in Niedersachsen das Atomkraftwerk Lingen betreibt, belaufen sich nach Angaben der Bundesregierung auf knapp 9,5 Milliarden Euro.
den Gewinn und damit die Steuerschuld der Unternehmen geschmälert. Gemäß bundesstaatlicher Finanzverteilung stehen den Ländern 50 % der Einnahmen aus der Körperschaftsteuer zu, die auf die Länder verteilt wird, in denen das abführende Unternehmen Betriebsstätten unterhält. Der mit den hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem europäischen Wettbewerbsrecht mindestens zweifelhaften steuerfreien Rückstellungen von den Atomkonzernen bis zum Ende des Jahres 2008 erzielte monetäre Vorteil wird vom Forum ökologisch-soziale Marktwirtschaft e. V. auf rund 20,1 Milliarden Euro beziffert.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Bevorzugung der Atomkonzerne, aber auch aufgrund der Befürchtung, die von den Konzernen in andere Projekte investierten Rückstellungen könnten im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten tatsächlich überhaupt nicht zweckentsprechend zur Verfügung stehen, fordern u. a. Umweltverbände seit Langem die Bildung eines öffentlich-rechtlichen Fonds, in den die Rückstellungen eingebracht werden.
Wie die Hannoversche Allgemeine Zeitung am 13. April 2011 berichtete, kommt der Bundesrechnungshof zu der Einschätzung, dass es keine Erkenntnis darüber gebe, ob die Höhe der Rückstellungen für den Rückbau der Atomkraftwerke und die Entsorgung des Atommülls überhaupt ausreichen oder anderseits gegebenenfalls zu hoch seien. Der Bund könne die Angemessenheit der Höhe der Rückstellungen nicht überprüfen, da das fachlich dazu befähigte Bundesamt für Strahlenschutz nicht über die erforderlichen Auskunftsrechte gegenüber den Energiekonzernen verfüge. Die Finanzbehörden der Länder, die über entsprechende Auskunftsrechte verfügten, seien andererseits dazu fachlich nicht in der Lage, bemängelte der Bundesrechnungshof.
1. In welcher Höhe sind dem Land Niedersachsen bisher Steuereinnahmen aufgrund der Steuerfreiheit der Rückstellungen der Atomkonzerne entgangen?
2. Wie hoch sind die Rückstellungen der Atomkraftwerksbetreiber für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung der niedersächsischen Atomkraftwerke Unterweser, Grohnde und Emsland sowie der bereits stillgelegten Atomkraftwerke Lingen und Stade, und wonach bemisst sich diese Höhe?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die Angemessenheit der Höhe der von E.ON und RWE für Entsorgung und Rückbau der Atomkraftwerke Grohnde, Unterweser, Lingen und Stade gebildeten Rückstellungen?
Die Energieversorgungsunternehmen müssen Rückstellungen für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen und den Rückbau der Kernkraftwerke bilden. Die Verpflichtung zur Bildung dieser
Rückstellungen folgt aus § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) für die Handelsbilanz (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkei- ten). Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz - § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - sind diese Rückstellungen grundsätzlich auch steuerrechtlich nachzuvollziehen. Die Höhe der Rückstellungen ergibt sich aus einer Schätzung der zur Erfüllung der ungewissen Verbindlichkeit erforderlichen Aufwendungen. Dabei hat die Bewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorsichtig zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten stellte eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips dar und richtet sich an alle bilanzierenden Steuerpflichtigen gleichermaßen. Eine Bevorzugung der Energieversorgungsunternehmen liegt daher nicht vor.
Die Frage, ob die zurückgestellten Mittel, also die sogenannten Rückstellungsgegenwerte, zur Erfüllung der den Rückstellungen zugrunde liegenden Verpflichtungen der Art und der Höhe nach geeignet sind, fällt nicht in den Aufgabenbereich der Finanzverwaltung.
Im Jahre 1994 wurde vom Bund und von den Ländern die sogenannte Arbeitsgruppe (AG) Kernenergie gebildet, die sich aus denjenigen Betriebsprüfern der Landessteuerverwaltungen und Bundesprüfern des Bundeszentralamts für Steuern zusammensetzt, die die Betriebsprüfungen bei den Energieversorgungsunternehmen durchführen. Dadurch wird das innerhalb der Steuerverwaltung vorhandene Wissen gebündelt. Die AG Kernenergie kann sich mit fachlichen Fragen an das Bundesamt für Strahlenschutz wenden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten stets nur um Schätzgrößen handeln kann (s. o.). Die Angemessenheit der Höhe der Rückstellungen muss daher von den Betriebsprüfern der Finanzverwaltung nicht aufgrund eigener Sachkunde nachgeprüft werden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Stefan Wenzel und HansJürgen Klein (GRÜNE) im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1 bis 3: Soweit der Landesregierung dazu Daten vorliegen, unterliegen diese dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung). Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkungen.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 19 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)
In seiner Entschließung „Lehrerausbildung“ (Drs. 16/1810) vom 29. Oktober 2009 hat der Landtag eine Reform der Ausbildung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen beschlossen. Gemäß diesem Beschluss sollte u. a. unter Einbindung des Verbundes der lehrerbildenden niedersächsischen Hochschulen ein Vorschlag unterbreitet werden, die Lehramtsausbildung so zu verändern, dass ein Masterabschluss nach einem insgesamt fünfjährigen Studium erworben wird und der Vorbereitungsdienst verkürzt werden kann. Ferner sollen durch Praxisphasen in allen Phasen der Ausbildung eine frühzeitige Selbstreflexion der Studierenden hinsichtlich ihrer Eignung für das Lehramt und ein realistischer Blick auf das Berufsfeld Schule ermöglicht und befördert werden.
Unter der Voraussetzung, dass nach nunmehr rund eineinhalb Jahren inzwischen ein konkreter Vorschlag zur Reform der Lehramtsausbildung vorliegen dürfte, frage ich die Landesregierung:
1. Welche Empfehlungen geben die niedersächsischen lehrerbildenden Hochschulen zur Reform der Lehramtsausbildung, um die vom Landtag im Oktober 2009 beschlossenen Ziele zu erreichen?
2. Auf welche Weise und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis wurden die Studienseminare in die Erarbeitung von Reformempfehlungen vor allem hinsichtlich der vorgesehenen Praxisphasen und der Verkürzung des Vorbereitungsdienstes eingebunden?
In der Entschließung Drs. 16/1810 vom 29. Oktober 2009 hat der Niedersächsische Landtag die Landesregierung gebeten, unter Einbindung des Verbundes der lehrerbildenden niedersächsischen Hochschulen Vorschläge zur Veränderung der Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie das Lehramt an Realschulen zu unterbreiten, sodass a) ein Masterabschluss nach einem insgesamt fünfjährigen Studium erworben wird und b) der Vorbereitungsdienst verkürzt werden kann.
xisphasen derart ins Studium integriert werden, dass sie die Selbstreflexion der Studierenden hinsichtlich ihrer Eignung für das Lehramt frühzeitig unterstützen, einen umfassenden und realistischen Blick auf das Berufsfeld Schule erlauben und die theoretisch-methodischen Kompetenzen befruchten.
Die Landesregierung hat dem Niedersächsischen Landtag mit Datum vom 20. April 2010 bereits über den Zwischenstand der Umsetzung der Entschließung berichtet und am 23. August 2010 eine wissenschaftliche Expertise zur Frage der Eignungsabklärung zugeleitet.
Zu 1: Die lehramtsorientierten Masterstudiengänge sind für die Ausbildung zukünftiger Lehrkräfte das Bindeglied zwischen den wissenschaftlich ausgerichteten polyvalenten Zwei-Fach-Bachelorstudiengängen und dem auf die Ausübung des Lehrerberufs ausgerichteten Vorbereitungsdienst. Sie sind somit der Teil des Studiums, in dem der Berufsfeldbezug im engeren Sinne hergestellt wird. Es wurde in der Vergangenheit häufig beklagt, dass die zukünftigen Lehrkräfte für den Übergang aus dem Studium in den Vorbereitungsdienst nicht ausreichend vorbereitet werden. Um die o. g. Verbindungsfunktion erfüllen zu können, ist in den Masterstudiengängen eine Verzahnung von forschungsgeleiteten Ausbildungselementen mit Ausbildungselementen zur Entwicklung grundlegender Handlungskompetenz als Lehrkraft notwendig. Diese Verzahnung erfordert die Kooperation von Wissenschaftler/innen und Ausbilder/innen des Vorbereitungsdienstes.
Die Kernempfehlungen des vom Verbund Lehrerbildung vorgelegten Konzeptes zur Neugestaltung lassen sich wie folgt zusammen fassen: