Dies wurde im Rahmen einer kriminalistischen Bewertung zum einen daran festgemacht, dass sich die linksextremistische Szene in der Zeit vor dem Anschlag vermehrt auf die Thematik „Abschiebungen“ fokussiert hatte und die in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zum Tatgeschehen aufgefundene Pappe mit inhaltlichem Bezug zur Thematik „Abschiebungen“ eine linkspolitische Motivation erkennen ließ. Zum anderen wurde unter Einbeziehung des kriminaltechnischen Gutachtens des LKA NI eine kriminalistisch-fachliche Bewertung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass es sich unter Berücksichtigung der Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeiten von in der Vergangenheit in der linksextremistischen Szene verwendeten USBV und den dazu bekannten Bauanleitungen in linksextremistischen Szenepublikationen mit dem Aufbau der am 22. Januar 2010 im Göttinger Kreishaus verwendeten USBV um einen „szenetypischen“ Brandsatz gehandelt haben könnte.
Die polizeilichen Ermittlungen führten nicht zur Ermittlung der oder des Täters. Das Ermittlungsverfahren wurde zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft Göttingen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Bei der Gesamtbewertung all dieser Umstände kommt der Verfassungsschutz zu dem Ergebnis, dass der Brandanschlag auf die Ausländerbehörde des Göttinger Kreishauses der linksextremistischen „autonomen“ Szene Göttingens zuzurechnen ist.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 9 der Abg. Almuth von Below-Neufeldt und Christian Grascha (FDP)
In Niedersachsen sind über 150 000 Studenten an Hochschulen und Universitäten immatrikuliert. Hierunter fallen auch Langzeitstudierende. In Presseberichten wurde jüngst auf das Beispiel eines Studenten mit 78 Fachsemestern an der Leibniz Universität Hannover verwiesen. Dies sei ein Ausnahmefall, es gebe aber eine größere Zahl von Langzeitstudenten, hieß es.
In Niedersachsen besteht die Regelung, dass Studierende, die die Regelstudienzeit plus vier weitere Semester (zuzüglich der Härtefallrege- lung) überschreiten, Langzeitstudiengebühren
bezahlen müssen. Das Land Bayern hat sich für ein anderes Verfahren entschieden. Hier bestehen statt der Langzeitstudiengebühren schärfere Regelungen zur Regelstudienzeit.
2. Wie viele der Langzeitstudierenden haben die Regelstudienzeit (plus vier weitere Semes- ter) um mehr als fünf Semester, mehr als zehn und mehr als fünfzehn Semester überschritten?
Die Landesregierung hat bei der Erhöhung der Effizienz des Hochschulsystems erfolgreich auf die Schaffung wirksamer Anreize sowie die Ausweitung von Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen gesetzt. Diese beinhalten auch Regelungen zu Langzeitstudierenden.
Zu 1: Im Wintersemester 2010/11 gab es in Niedersachsen 9 171 Langzeitstudierende, die einen Studienbeitrag nach § 13 Abs. 1 NHG zu entrichten hatten. Darunter hatten 3 213 Studierende 600 Euro, 1 937 Studierende 700 Euro und 3 992 Studierende 800 Euro zu entrichten. Hinzu kamen 29 Sonderfälle.
Zu 2: Jeder Studiengang weist eine individuelle Regelstudienzeit auf. Diese beträgt für Bachelorstudiengänge in der Regel sechs Semester und für Masterstudiengänge in der Regel vier Semester. Bei den Bachelor- und Masterstudiengängen befinden sich etwa 85 % der Studierenden in Niedersachsen in der Regelstudienzeit. Eine Überschreitung um mindestens fünf Semester ist in den Bachelorstudiengängen bei 1,2 % und in den Masterstudiengängen bei 2,4 % der Studierenden in Niedersachsen zu verzeichnen. Die in der amtlichen Statistik ausgewiesene Zahl der Studierenden, nach angestrebtem Abschluss und Fachsemester für das Wintersemester 2010/11, sind in der als Anhang beigefügten Tabelle dargestellt.
Zu 3: In den Prüfungsordnungen der Hochschulen kann geregelt werden, innerhalb welchen Zeitraumes eine Prüfungsleistung zu erbringen ist. Bei Ablauf der Frist erfolgt die Exmatrikulation kraft Gesetzes. Angesichts dieser Tatsache und der in den Vorbemerkungen dargestellten auf Anreiz und Unterstützung ausgerichteten Hochschulpolitik in Verbindung mit den durch das NHG geregelten Möglichkeiten zur Exmatrikulation werden seitens
Auch das Land Niedersachsen plant die Einführung der sogenannten Fußfessel, also der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ), und hat entschieden, dem von Hessen und Bayern initiierten Staatsvertrag beizutreten. Der Beitritt ist bisher noch nicht erfolgt. Wie die Umsetzung in Niedersachsen vorgenommen wird oder werden kann, lässt sich aus den bisherigen Informationen und Erfahrungen der anderen Länder entnehmen. Demnach ist klar, dass Personen mit einer Weisung zur EAÜ grundsätzlich einer Betreuung mit hoher Kontaktdichte bedürfen, wobei die sozialpädagogische Betreuung dem zuständigen Bewährungshelfer obliegen soll. Zum gegenwärtigen Stand ist noch nicht klar, in welchem Umfang zusätzliche Aufgaben auf die niedersächsischen Bewährungshelfer - also den AJSD - zukommen, da dieser auch davon abhängig ist, für welche Probanden die EAÜ angeordnet wird. Klar ist aber, dass einzig der AJSD für die Tätigkeit infrage kommt, sodass vermieden werden muss, die Mitarbeiter zu überlasten.
1. Werden auf den AJSD mit Einführung der Fußfessel Bereitschaftszeiten zukommen, oder werden diese, wie in Bayern, ausschließlich von der Polizei erledigt?
2. Wenn ja, welcher zusätzliche Personalaufwand wird voraussichtlich für die zusätzlichen Aufgaben mit, aber auch ohne Bereitschaftsdienst nach Ermittlungen der Landesregierung erforderlich sein, und ist dieser zusätzliche Aufwand schon in dem Haushaltsplanentwurf 2012/2013 eingestellt?
3. Wie hoch werden die jährlichen Kosten für die Technik/Fußfesseln, die Beteiligung an der GÜL und an der HZD in Hessen, die Zentralstelle und die Bereitschaftsdienste innerhalb Niedersachsens sein?
Seit 1. Januar 2011 ist es gemäß § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB rechtlich möglich, unter bestimmten Voraussetzungen Führungsaufsichtsprobanden zu verpflichten, sich einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) zu unterwerfen. Diese Überwachung kann mithilfe eines Systems durchgeführt werden, das umgangssprachlich auch als „elektronische Fußfessel“ bezeichnet
wird. Mithilfe von Daten des Global Positioning System (GPS), das beispielsweise auch in Kfz-Navigationsgeräten verwendet wird, und des Mobilfunknetzes ist es möglich, den Aufenthalt von Personen, die mit entsprechenden Überwachungsgeräten ausgestattet sind, zu bestimmen. Die Umsetzung dieser Überwachung ist Ländersache.
Hierfür ist es erforderlich, Gegenstand und Ziele der Überwachung zu formulieren, die technischen Voraussetzungen für die Überwachung zu schaffen und eine Struktur zu erarbeiten, innerhalb derer die technisch ermittelten Daten systematisch im rechtlich vorgegebenen zulässigen Rahmen für Überwachungs- und Betreuungszwecke ausgewertet und die gewonnenen Erkenntnisse sinnvoll umgesetzt werden können. Technische und personelle Strukturen zur elektronischen Aufenthaltsermittlung von Führungsaufsichtsprobanden bestanden in Deutschland bisher in keinem Bundesland. Lediglich in Hessen und Baden-Württemberg gab es bereits zuvor Pilotprojekte, die mit elektronischer Aufenthaltsüberwachung experimentieren. Hierbei handelt es sich um den sogenannten elektronisch überwachten Hausarrest, bei dem jedoch nicht mit GPS- und mobilfunkgestützten Systemen gearbeitet wird, sondern nur überprüft wird, ob sich die betreffende Person zu vorgegebenen Zeiten zu Hause aufhält.
Die durch die EAÜ gewonnenen Daten müssen automatisiert erhoben und protokolliert werden. Sie dürfen zur Feststellung von Verstößen gegen aufenthaltsbezogene Weisungen und zur Reaktion hierauf im Rahmen der Führungsaufsicht, zur strafrechtlichen Ahndung eines auf eine Aufenthaltsweisung bezogenen Weisungsverstoßes nach § 145 a StGB, zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder zur nachträglichen Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (im Wesentlichen: schwe- re Gewalt- und Sexualdelikte) verwendet werden. Die Daten müssen also einerseits technisch erfasst und andererseits unter den gesetzlichen Voraussetzungen inhaltlich ausgewertet werden. Im Einzelfall muss eine sofortige Reaktion durch Einsatzkräfte ermöglicht werden; dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Verwendung der Daten aus der EAÜ zur Gefahrenabwehr nur eingeschränkt möglich ist (s. o.). Es ist demnach erforderlich, technische und personelle Ressourcen zu schaffen, die die Überwachung durchführen können.
Zu diesem Zweck haben alle Bundesländer die Absicht erklärt, durch eine möglichst enge Zusammenarbeit die elektronische Überwachung möglichst ressourcenschonend und für länderübergreifende Überwachungsfälle möglichst effizient zu gestalten.
Hierzu soll einerseits das technische Überwachungssystem in einem Betriebs- und Nutzungsverbund unter Beteiligung aller Länder installiert und betrieben werden, wozu zu gegebener Zeit eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen ist. Die technische Durchführung wird dann von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) übernommen.
Darüber hinaus hat die Landesregierung den Beitritt zu einem Staatsvertrag zur Einrichtung einer gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) erklärt. Die GÜL soll folgende Aufgaben haben:
- Entgegennahme und Bewertung von Meldungen des Überwachungssystems über Weisungsverstöße oder Funktionsbeeinträchtigung des Überwachungsgerätes
- Unterrichtung der der im Land zuständigen Stelle, wenn ein direktes Eingreifen erforderlich ist, z. B. bei Besorgnis einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung Dritter (§ 463 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO)
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt die GÜL im Auftrag der jeweiligen Führungsaufsichtsstelle (des jeweiligen Bundeslandes) und beachtet deren Vorgaben und Anweisungen. Die GÜL ist für die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Sie soll bei der Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT) in Bad Vilbel angesiedelt werden.
Der Betrieb der GÜL lässt erwarten, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung kostengünstiger durchgeführt werden kann, als dies in einer Clearingstelle allein für Niedersachsen (oder andere Bundesländer) möglich wäre. Außerdem wird die Zusammenarbeit der Länder in grenzüberschreitenden Fallgestaltungen dadurch deutlich vereinfacht und effektiver gestaltet. Alle Bundesländer haben signalisiert, sich an diesem gemeinsamen Überwachungssystem beteiligen zu wollen.
Dies vorausgeschickt, beantwortete ich die Mündliche Anfrage namens der Niedersächsischen Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Die endgültigen Strukturen zur Durchführung der EAÜ in Niedersachsen werden derzeit von MJ und MI im Rahmen einer Arbeitsgruppe erarbeitet. Dabei kann auch auf Ergebnisse aus einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe, an der Niedersachsen beteiligt war, zurückgegriffen werden. Die durch die länderübergreifende Arbeitsgruppe erarbeiteten Empfehlungen sind an die länderspezifischen Gegebenheiten anzupassen. Dabei muss sichergestellt werden, dass auf Meldungen des Überwachungssystems angemessen reagiert werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der EAÜ um ein Instrument im Rahmen der Führungsaufsicht handelt. Für deren Durchführung sind die Führungsaufsichtsstellen und in Zusammenarbeit mit diesen der AJSD zuständig. Insofern werden auch die EAÜ grundsätzlich von diesen Justizeinrichtungen durchgeführt und damit in Zusammenhang stehende Aufgaben übernommen werden. Eine Zuständigkeit der Polizei ergibt sich zum Zwecke der Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung Dritter.
Die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes beim AJSD unterliegt derzeit noch der Betrachtung und Bewertung durch die Arbeitsgruppe von MJ und MI.
Zu 2: Der dem AJSD durch die EAÜ entstehende Mehraufwand ist schwer abzuschätzen. MJ geht davon aus, dass mittelfristig bis zu 200 Probanden mit der EAÜ ausgestattet werden könnten. Zu Mehraufwand durch die EAÜ in der Betreuung der Probanden wird es kommen, da die Probanden über die EAÜ zu belehren sein werden und die durch die EAÜ gewonnenen Erkenntnisse über das Verhalten der Probanden abzuarbeiten sind. Es ist davon auszugehen, dass es auch zu mehr oder minder gravierenden Verstößen gegen aufenthaltsbezogene Weisungen kommen wird, wor
auf entsprechend zu reagieren sein wird. Es ist auch ein Mehraufwand durch die möglicherweise mit Verstößen in Verbindung stehenden Strafverfahren nach § 145 a StGB zu erwarten. Die Justizsozialarbeiter werden primär Ansprechpartner für die Probanden für alle Fragen im Zusammenhang mit der EAÜ sein, sodass es vermehrt auch zu spontanen Kontakten kommen wird. MJ geht zwar von einem Personalmehraufwand aus; ein zusätzlicher Stellenbedarf lässt sich allerdings derzeit nicht quantifizieren. Sollten 200 Probanten zu betreuen sein, wäre ein Bedarf von 10 Justizsozialarbeitern und 3,75 Servicekräften denkbar.