Protokoll der Sitzung vom 09.12.2011

2. Wie sind die einzelnen Ergebnisse der Vorversuche, und lassen diese auch einen Rückschluss auf einen möglichen Vorversuch zur Konditionierung des Asse-II-Atommülls zu?

3. Welche Voraussetzungen müssen die Firmen, die mit der Dekontamination der Asse-IILauge bzw. der Konditionierung des Asse-IIAtommülls beauftragt werden, erfüllen, und müssten diese nicht unter Atomrecht sowie unter permanente Aufsicht des Gewerbeaufsichtsamtes gestellt werden, und wie wird mit der Lauge bzw. dem Müll verfahren, nachdem diese dekontaminiert bzw. konditioniert wurden?

Im Januar 2010 veröffentlichte das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) folgendes Ergebnis eines Optionenvergleichs zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II:

„Die Rückholung der Abfälle aus der Schachtanlage Asse II ist nach jetzigem Kenntnisstand die beste Variante beim weiteren Umgang mit den dort eingelagerten radioaktiven Abfällen. Untersucht wurden neben der Rückholung auch die Vollverfüllung der Schachtanlage sowie die Umlagerung der Abfälle in tiefere Schichten der Asse. Bei der Rückholung der Abfälle kann nach derzeitigem Kenntnisstand ein Langzeitsicherheitsnachweis erbracht werden.“

Die Rückholung stellt auch aus radiologischer und technischer Sicht eine große Herausforderung dar, da zum einen Unkenntnis über den genauen Zustand der eingelagerten Abfälle herrscht, zum anderen die Inhaltsstoffe der Abfälle nicht genau bekannt sind.

Unabhängig von den Rückholungsmaßnahmen liegen für die Erfordernisse der sich anschließenden Zwischenlagerung und Endlagerung der rück

geholten radioaktiven Abfälle derzeit noch keine prüffähigen Aussagen oder Optionen vor.

Aus vorgenannten Gründen führt das BfS gegenwärtig eine sogenannte Faktenerhebung durch, in deren Verlauf zwei Einlagerungskammern angebohrt, geöffnet und schließlich auch die tatsächliche Rückholbarkeit einiger Fässer auf ihre Machbarkeit geprüft werden soll. Die anstehenden Maßnahmen werden auf der Grundlage atom- und bergrechtlicher Genehmigungen durchgeführt, die vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU, hinsichtlich Atomrecht) und vom Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG, hinsichtlich Berg- recht) erteilt werden müssen.

Erst nach Auswertung dieser Faktenerhebung kann entschieden werden, unter welchen Bedingungen die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus dem Grubengebäude erfolgen kann.

Zur planmäßigen Durchführung der Faktenerhebung und anderer Arbeiten in der Schachtanlage Asse II ist es notwendig, eine vor der Einlagerungskammer 12 auf der 750-m-Sohle befindliche Strecke trockenzulegen und die dabei anfallende, radioaktiv kontaminierte Salzlösung zu entsorgen.

Im November 2010 entschied das BfS, die im Laugensumpf vor der Einlagerungskammer 12 befindliche Salzlösung der Landessammelstelle Niedersachsen (LSSt) als radioaktiven Abfall anzudienen. Am 17. November 2010 stellte das BfS beim MU einen Antrag zur Ablieferung von 60 bis 80 m3 Salzlauge, entsprechend 400 bis 600 Rollsickenfässer à 200 l. Die LSSt wird im Auftrage des MU von der Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) betrieben. Die Betriebsstätte der LSSt zur Annahme von unkonditionierten radioaktiven Abfällen befindet sich am Standort des Forschungszentrums Jülich (FZJ).

Das BfS hat deutlich gemacht, dass die Ablieferung von bis zu 80 m³ radioaktiver Salzlauge aus technischen Gründen möglichst in einer Charge erfolgen soll. Die Verarbeitung von radioaktiver Salzlauge in derart großen Mengen gehört nicht zu den Standardaufgaben einer LSSt, da diese Abfallart normalerweise nicht bzw. nur in geringen Mengen anfällt. Zudem dürfen laut den Endlagerungsbedingungen des Endlagers Konrad keine flüssigen radioaktiven Abfälle eingelagert werden. Die Salzlauge muss deshalb entsprechend vorbehandelt und in eine endlagerfähige Form gebracht werden.

Die LSSt bzw. GNS verfügt über keine genehmigte Möglichkeit zur kurzfristigen Zwischenlagerung und Verarbeitung von 80 m³ radioaktiver Salzlauge mit eigenen Einrichtungen. Die GNS hat daher alle einschlägig bekannten Institutionen und Firmen in Deutschland gebeten, ein Angebot zur Behandlung der Salzlauge abzugeben. Ergänzend wandte sich das MU nochmals an die jeweiligen Geschäftsführungen.

Alle angeschriebenen Institutionen haben auf Vorstandsebene ablehnende Bescheide übermittelt. Lediglich das in Braunschweig ansässige Kompetenzzentrum für sichere Entsorgung GmbH (KSE) - zugehörig der Unternehmensgruppe Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik GmbH (E & Z) - hat die Durchführung eines Behandlungsverfahrens zur Extraktion von Cäsium unter Verwendung von selektiven Sorptionsmitteln angeboten. Ein derartiges Verfahren ist nicht Stand der Technik. Um die Machbarkeit des Verfahrens zu erproben, wurde KSE von der GNS mit der Durchführung eines Vorversuches mit einer Probe von ca. 100 l Salzlauge am Standort Braunschweig beauftragt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Versuch bei der Firma KSE erfolgte im Rahmen der für die Firma KSE erteilten Umgangsgenehmigung unter Aufsicht des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig. Es gab keine Zwischenfälle beim Transport oder bei der Behandlung der 100 l Salzlösung.

Zu 2: Die Vorversuche bei KSE haben ergeben, dass sich nach Dekontaminierung der Salzlauge durch Extraktion von Cäsium ein Aktivitätsinventar ergibt, mittels dessen der weitere Behandlungsweg der entstehenden Filterrückstände (endlagerge- rechte Konditionierung) und der verbleibenden tritiumhaltigen Salzlösung (mögliche Freigabe nach § 29 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder weitere Behandlung) festgelegt werden kann. Der weitere Behandlungsweg der Salzlösung wäre eine Trocknung, bei der eine Flüssigphase (Kon- densat) und ein fester Salzgrus entstehen, wobei Letzterer nach den Laborergebnissen gemäß § 29 StrSchV freigegeben werden könnte. Sofern das Kondensat nicht freigegeben werden kann, wäre es zu verfestigen und könnte in der Landesammelstelle am Standort Leese zwischengelagert werden.

Ob das von KSE angebotene Verfahren auch einen Rückschluss auf mögliche Vorversuche zu Konditionierung weiterer radioaktiver Asse-Abfälle

geben kann, war nicht Gegenstand der Untersuchungen.

Zu 3: Außer dem Vorversuch bei Firma KSE haben wegen ablehnender Stellungnahmen bislang keine Vorversuche bei anderen Betreibern von Behandlungsanlagen stattgefunden (siehe Vorbemer- kung).

Im Übrigen sind radioaktive Abfälle, die unabhängig von dem zur Anwendung kommenden Verfahren bei der Dekontamination von Asse-Lauge anfallen, ebenso wie sonstige betriebliche Abfälle, die im Rahmen der „Faktenerhebung“ anfallen, unter Einhaltung der Benutzungsordnung und der technischen Annahmebedingungen an die LSSt abzuliefern.

Anlage 14

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 15 der Abg. Ulla Groskurt, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Stefan Klein, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Frauenquote bei vom Land zu entsendenden Aufsichtsräten und Vorständen

Die Diskussion um die Frauenquote für die Besetzung von Führungspositionen hält in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft an. Die Einführung einer Frauenquote in Aufsichtsräten und auch in Vorständen ist ein Gebot der Geschlechtergerechtigkeit. Unterschiedliche soziale und wirtschaftliche Kompetenzen von Frauen und Männern und ihre jeweiligen Erfahrungen sind für jede Unternehmensführung sinnvoll und von großer Bedeutung. Die Landesregierung hat hier eine Vorbildfunktion zu erfüllen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hat sich die Geschlechterquote in den Führungsgremien der Landesanstalten seit dem Jahr 2000 entwickelt?

2. Wie hat sich die Geschlechterquote in den vom Land zu besetzenden Aufsichtsräten seit dem Jahr 2000 entwickelt?

3. Wie hat sich die Geschlechterquote in den vom Land zu besetzenden Vorständen seit dem Jahr 2000 entwickelt?

Die Fragen der Abgeordneten Frau Ulla Groskurt, u. a. (SPD) beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Begriff „Landesanstalt“ ist im Zusammenhang mit den niedersächsischen Landesbetei

ligungen kein institutionalisierter Begriff. Ich gehe davon aus, dass hiermit die Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) in (alleiniger) Trägerschaft des Landes Niedersachsen gemeint sind, also die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) und die Niedersächsischen Landesforsten. Die NBank besteht in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts erst infolge des Vollzugs des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) seit dem 1. Januar 2008. Seit diesem Zeitpunkt gehört der dreiköpfigen Anstaltsleitung eine Frau an, was einer Quote von 33,33 % entspricht. Die Geschlechterquote der Anstaltsleitung der seit dem 1. Januar 2005 existierenden Niedersächsischen Landesforsten hat sich seither ebenfalls nicht geändert. Sie besteht aus zwei Männern.

Zu 2: Soweit das Land an Gesellschaften beteiligt ist, hat es das Recht zur Entsendung von Mitgliedern in Aufsichtsräte. Dies zugrunde gelegt, hat sich seit dem Jahr 2000 folgende Entwicklung der Geschlechterquote ergeben: Die Frauenquote der vom Land Niedersachsen in die Aufsichtsräte entsandten Mitglieder ist von 24,79 % im Jahr 2000 auf 27,2 % im Jahr 2011 gestiegen.

Zu 3: Nach Aktienrecht (§ 84 Abs. 1 Satz 1 AktG) bestellt der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Vorstand. Soweit das Land Niedersachsen an Aktiengesellschaften beteiligt ist, übt es seine Interessen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in der Hauptversammlung oder durch Entsendung (be- trifft zwei Aufsichtsratsmandate bei der Volkswa- gen AG) aus (§ 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG). Auch bei der NORD/LB (AöR) erfolgt die Vorstandsbesetzung durch eine Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats. Nach der Satzung kann das Land Niedersachsen 5 der insgesamt 18 Aufsichtsratsmitglieder entsenden.

Insgesamt endet damit die Steuerung des Landes hinsichtlich der Vorstandsbestellung bei den jeweiligen Einflussnahmemöglichkeiten im Rahmen der Aufsichtsratsbestellung. Eine „Besetzung“ der Vorstände durch das Land Niedersachsen erfolgt nicht.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 16 der Abg. Sigrid Rakow, Brigitte Somfleth, Marcus Bosse, Detlef Tanke, Karin StiefKreihe, Rolf Meyer, Axel Brammer, Wiard Siebels und Hans-Dieter Haase (SPD)

Wallhecken in Niedersachsen - Aussterben auf Raten? (Teil 1)

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz (NAGBNatSchG) zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 19. Februar 2010 enthält in § 22 Abs. 3 Bestimmungen zu Wallhecken: „Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.“ § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG betrifft auch die teilweise Reduzierung von Wallhecken. Der Schutz der Wallhecken hat sich durch diese Gesetzgebung verschlechtert.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung den Status quo der Wallhecken im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzung in den betroffenen Regionen Niedersachsens ein, in denen dieses charakteristische Kulturlandschaftsgut noch vorkommt, bzw. welchen Stellenwert räumt die Landesregierung den Wallhecken in Bezug zu konkurrierenden Flächennutzungsansprüchen ein?

2. Welche Argumente sind der Landesregierung bekannt, die gegen den Erhalt der Wallhecken sprechen, bzw. gibt es konkrete Forderungen aus Nutzerklientelkreisen, die die Einschränkung, Verringerung oder die Abschaffung „auf Raten“ vorschlagen?

3. Nach den o. g. Ausführungen stehen Wallhecken im Wald oder am Waldrand nicht mehr unter Schutz und können daher entfernt werden. Eine Begründung hierfür liegt nicht vor. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Landesregierung dafür, diesen Schutz nicht mehr zu gewährleisten?

Wallhecken waren bis zum 28. Februar 2010 nach Maßgabe von § 33 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes hoheitlich geschützt. Seit der Neuordnung der Naturschutzgesetze des Bundes und des Landes Niedersachsen zum 1. März 2010

unterliegen sie dem gesetzlichen Schutz nach § 22 Abs. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAG- BNatSchG). Die Vorschrift erklärt sie zum geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und trifft hinsichtlich ihres Schutzes nähere Bestimmungen im Sinne von § 29 Abs. 2 BNatSchG. Damit ist der gesetzliche Schutz der Wallhecken in zeitgerechter Weise weiterentwickelt worden. Zudem hat der Gesetzgeber durch Begründung der Pflicht zur Aufnahme der Wallhecken in das Verzeichnis der geschützten Teile von Natur und Landschaft (§ 22 Abs. 4 BNatSchG in Verbin- dung mit § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG) und der Pflicht zur Bekanntgabe bzw. Auskunft gegenüber dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten (§ 22 Abs. 3 Satz 5 und 6 NAGBNatSchG) die Vorschrift im Interesse der Rechtssicherheit verbessert.

Wallhecken sind ein wesentlicher Bestandteil der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft insbesondere in Nordwestniedersachsen und prägen dort maßgeblich das charakteristische, historisch gewachsene Landschaftsbild. Der Erhalt und die Entwicklung der Wallhecken sind der Niedersächsischen Landesregierung von Anfang an ein wichtiges Anliegen gewesen. Bereits im Jahr 2005 wurde in Lübbertsfehn, Landkreis Aurich, eine Wallheckenkonferenz durchgeführt, in deren Folge seit dem Jahr 2007 ein Pilotprogramm zur Pflege und Restaurierung der Wallhecken in den Landkreisen Aurich, Leer und Wittmund durchgeführt wird. Das Programm wird in Zusammenarbeit mit der Ostfriesischen Landschaft sehr erfolgreich umgesetzt. Seit 2007 wurde ein Betrag von ca. 1 367 000 Euro (einschließlich EU-Mittel) für dieses Programm zur Verfügung gestellt. Damit hat die Niedersächsische Landesregierung über den defensiv ausgerichteten hoheitlichen Schutz hinaus erstmalig und sehr wirksam einen praktischen Beitrag für den Erhalt und die Wiederherstellung von Wallhecken geleistet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wallhecken sind Teil der historisch gewachsenen niedersächsischen Kulturlandschaft, entstanden durch bäuerliche Tätigkeit zur Feldbewirtschaftung. Wie bereits einleitend festgestellt, haben der Erhalt und die Entwicklung der Wallhecken für die Niedersächsische Landesregierung einen sehr hohen Stellenwert. Ein nachhaltiger Schutz der Wallhecken in einer Zeit, in der diese nicht mehr die ursprüngliche landwirtschaftliche Bedeu

tung haben, ist allerdings nur zu erreichen, wenn die Bewirtschafter der Flächen und andere an der Erhaltung der Wallhecken ebenfalls Interessierte gemeinsame Lösungen finden.