Protokoll der Sitzung vom 09.12.2011

tung haben, ist allerdings nur zu erreichen, wenn die Bewirtschafter der Flächen und andere an der Erhaltung der Wallhecken ebenfalls Interessierte gemeinsame Lösungen finden.

Zu 2: Der Niedersächsischen Landesregierung sind weder Argumente gegen den Erhalt der Wallhecken noch Forderungen nach deren Abschaffung „auf Raten“ bekannt.

Zu 3: § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG nimmt Wälle aus, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Das betrifft eingewachsene Relikte alter Wallheckenstrukturen innerhalb von Wäldern und an Waldrändern. Den Wäldern und kleinräumigen Waldstrukturen mit seinen Waldrandstrukturen kommt insbesondere in den waldarmen Regionen Niedersachsens eine hohe Bedeutung als klimatischer Regenerationsraum, für Natur und Landschaft, für die Grundwasserneubildung sowie für die Erholung zu. Sie übernehmen eine herausragende Bedeutung bei der Biotopvernetzung, als Trittsteinbiotope und dem Schutz störungsempfindlicher Tier- und Pflanzenarten und gleichen somit mögliche Restfunktionen ehemaliger Wallheckenstrukturen um ein Vielfaches aus.

Aus diesem Grunde ist die multifunktionale Bedeutung des Waldes höher zu bewerten als der Schutz von Wallheckenrelikten. Dies gilt insbesondere in den besonders waldarmen Regionen.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 17 der Abg. Axel Brammer, Sigrid Rakow, Brigitte Somfleth, Marcus Bosse, Detlef Tanke, Karin Stief-Kreihe, Rolf Meyer, Wiard Siebels und Hans-Dieter Haase (SPD)

Wallhecken in Niedersachsen - Aussterben auf Raten? (Teil 2)

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz (NAGBNatSchG) zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 19. Februar 2010 enthält in § 22 Abs. 3 Bestimmungen zu Wallhecken: „Mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten, auch wenn sie zur Wiederherstellung oder naturräumlich-standörtlich sinnvollen Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes neu angelegt worden sind, (Wallhecken) sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 (BNatSchG), ausgenommen sind Wälle, die Teil eines Waldes im Sinne von § 2

des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung sind. Wallhecken dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.“ Der Schutz der Wallhecken hat sich durch diese Gesetzgebung verschlechtert.

Wir fragen die Landesregierung:

1. § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG betrifft die teilweise Reduzierung von Wallhecken. So wird gestattet, dass das Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten durch eine Wallhecke pro Schlag jeweils bis zu 12 m zulässig ist. Was ist genau mit „Schlag“ gemeint, bzw. wo ist dies definiert, und hält die Landesregierung diese Zerstückelung bestehender Wallhecken in diesem Umfang für gerechtfertigt?

2. Gibt es aus Sicht der Landesregierung die Zusammenhänge zwischen Wallhecken und öffentlicher Grundlast, und wie hoch schätzt sie die Verluste durch Pachteinnahmen auf zweckentfremdeten Wallheckenflächen der öffentlichen Hand diesbezüglich ein?

3. Inwieweit stellt die Landesregierung sicher, dass alle Wallhecken in Niederachsen registriert sind?

Es wird auf die Vorbemerkungen der Antwort auf die Mündliche Anfrage 16 „Wallhecken in Niedersachsen - Aussterben auf Raten? (Teil 1)“ (LT- Drs. 16/4225) verwiesen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Unter einem „Schlag“ ist nach landwirtschaftlicher Definition eine zusammenhängende Fläche zu verstehen, die mit derselben Kulturart einheitlich bewirtschaftet wird. In diesem Sinne ist die Bezeichnung „Schlag“ auch in § 22 Abs. 3 Nr. 5 NAGBNatSchG verwendet.

Der Wallheckenschutz nach § 22 Abs. 3 NAGBNatSchG gilt nicht bei Anlegen und Verbreitern von bis zu zwei Durchfahrten pro Schlag, jeweils bis zu 12 m Breite. Die Zahl der zulässigen Durchfahrten korrespondiert mit der Vorschrift zur standortbezogenen Vorprüfung in Nr. 2.1 Buchst. b der Anlage 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG). Die maximale Durchfahrtsbreite entspricht den Erfordernissen der landwirtschaftlichen Praxis. Die vorgenannte gesetzliche Regelung war notwendig geworden, um die historische Wallheckenlandschaft auf Dauer zu sichern. Wallhecken sind historisch nicht aus ästhetischen Gründen errichtet worden. Sie dienten als Windschutz, der Lagerung von Steinen, als Umfriedung für das Vieh und zur

Nutzung des Bewuchses in Form von Brenn- und Baumaterial.

Die Schlaggrößen und Betriebsstrukturen von damals sind aber mit den Gegebenheiten von heute nicht mehr vergleichbar. Deshalb musste dringend eine gesetzliche Lösung gefunden werden, die es den Bewirtschaftern bei Erhaltung der Wallhecken ermöglichte, die von den Hecken umgebenen Flächen mit modernen Maschinen zu bearbeiten. Die niedersächsische Regelung führt also im Ergebnis nicht zu einem „Aussterben der Wallhecken auf Raten“, sondern führt zur dauerhaften Sicherung dieser Landschaftselemente auf eine pragmatische und intelligente Weise.

Zu 2: Eine Eintragung von Wallhecken ins Grundbuch wird nicht praktiziert. Daraus ergibt sich, dass kein Zusammenhang zwischen Grundlast und Wallhecken besteht und demzufolge auch keine Pachteinnahmeverluste beziffert werden können. Es liegen auch keine anderslautenden Informationen diesbezüglich vor.

Zu 3: Gemäß § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG hat die Naturschutzbehörde - zuständig ist hier die untere Naturschutzbehörde - ein Verzeichnis auch über die Wallhecken zu führen. § 45 Abs. 9 NAGBNatSchG sieht eine dreijährige, bis zum 28. Februar 2013 laufende Frist für die erstmalige Eintragung vor. Damit ist die Registrierung sichergestellt. Es ist nicht beabsichtigt, ein über die gesetzliche Vorgabe hinausgehendes Zentralregister zu erstellen.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 18 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Zug um Zug - Ausfälle auf der Regio-SBahnstrecke Bremen–Nordenham (RS 4) - Was tut die Landesregierung?

Seit Dezember 2010 betreibt die NordWestBahn den Personennahverkehr auf der RegioS-Bahnstrecke Bremen–Nordenham (RS4). Neben anfänglichen „Kinderkrankheiten“ (un- pünktliche Züge, Probleme mit Fahrscheinau- tomaten, schlechte Fahrgastinformationen) hat es im Herbst dieses Jahres laut Presseberichten und Fahrgastbeschwerden eine regelrechte „Pannenserie“ gegeben. Etliche Züge auf dieser Strecke sollen ersatzlos ausgefallen sein. Die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) erklärte in der Nordwest-Zeitung, dass für die Ausfälle hauptsächlich ein Personalengpass verantwortlich sei.

Die LNVG als Bestellorganisation sieht im Personalmangel ein allgemeines Problem und spricht bei der NordWestBahn von einer fehlenden „Reserve in besonderen Situationen“. Nach Ausführungen des Geschäftsführers sollen bundesweit rund 800 Triebfahrzeugführer fehlen. Gleichzeitig antwortete der Geschäftsführer der LNVG in einem Antwortschreiben am 3. November 2011 auf meine Nachfragen zu wiederholten Zugausfällen, dass eine Häufung von Störungen auf dieser Strecke nicht festzustellen sei. Im Übrigen werde für ausgefallene Züge kein Zuschuss gezahlt. Das sei vertraglich geregelt.

Zahlreiche Reisende und Berufspendler haben sich bereits in der Presse und in Briefen an die LNVG und die NWB über die gehäuften Probleme bei der NWB beschwert. Sie erwarten, dass sich das Land und die LNVG deutlich für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch die NWB einsetzen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Züge sind seit Übernahme der Strecke Bremen–Nordenham durch die NordWestBahn im Dezember 2010 ersatzlos ausgefallen (bitte aufgeschlüsselt nach Monaten)?

2. Hat die Landesregierung darüber Kenntnis, wie die NordWestBahn ihren vertraglich vereinbarten Beförderungsauftrag wahren kann, wenn bei dem Unternehmen von einer fehlenden Reserve in der Personaldecke gesprochen wird?

3. Was hat die Landesregierung unternommen, damit die NordWestBahn ihren vertraglichen Verpflichtungen auf der oben genannten Strecke nachkommt, und gibt es Überlegungen seitens der Landesregierung, den Vertrag mit der NordWestBahn wegen mangelnder Aufgabenwahrnehmung zu kündigen?

Auslöser für die zitierte Presseberichterstattung über Regio-S-Bahn Bremen/Niedersachsen war der Ausfall von vier Zügen am 25. September 2011 während des Rodenkirchener Marktes.

Auch wenn jeder einzelne ausgefallene Zug bedauerlich ist, so muss der Ausfall doch ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Züge gesetzt und müssen die Ursachen betrachtet werden. Die Stabilität des Bahnfahrplans im täglichen Betrieb ist von vielen Faktoren abhängig, die die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) oftmals nicht zu verantworten haben und auch nicht beeinflussen können. Hierzu zählen in erster Linie Bauarbeiten und Störungen an Weichen, Signalen und Stellwerken oder beweglichen Brücken ebenso wie Unfälle an Bahnübergängen oder Witterungseinflüsse. Dies sind auch die wesentlichen Gründe für Zugausfälle. In letzter Zeit haben außerdem Diebstähle von Erdungskabeln an Oberleitungsanlagen den Betrieb

auf vielen Strecken empfindlich gestört und den Ausfall von Zügen verursacht.

Insgesamt betrachtet, ist eine signifikante Häufung von Zugausfällen weder auf der Linie RS4 Nordenham–Bremen noch im übrigen Netz der RegioS-Bahn Bremen/Niedersachsen zu verzeichnen. Der Anteil der Züge, die ausfallen, liegt bei der NordWestBahn (NWB) und hier speziell im Netz der Regio-S-Bahn Bremen/Niedersachsen sogar unter den Vergleichswerten vieler Netze anderer SPNV-Unternehmen. Trotzdem hat das Land bzw. die Landesnahverkehrsgesellschaft in ihrer Funktion als Aufgabenträger ihre Bereitschaft erklärt, mögliche Probleme und Irritationen gemeinsam mit den betroffenen Stellen zu besprechen.

Außerdem hat eine von einem unabhängigen Gutachter durchgeführte Kundenbefragung der Fahrgäste der Regio S-Bahn Bremen/Niedersachsen durchweg gute Noten ergeben; dies gilt insbesondere auch für die Linie RS4. Mehr als drei Viertel der Fahrgäste sind mit dem Gesamtangebot „sehr zufrieden“ (höchster Wert der Skala) oder „zufrieden“. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang auch die Einschätzung von fast drei Viertel der Kunden, dass das Angebot der Regio-S-Bahn Bremen/Niedersachsen unter dem Betreiber NWB „deutlich besser“ (höchster Wert der Skala) oder „besser“ beurteilt wird als das der Deutschen Bahn AG (DB AG) bis zum Dezember 2010.

Zukünftig wird es bundesweit tatsächlich schwieriger, junge Menschen für den Beruf des Lokführers zu gewinnen. Auf diese Entwicklung müssen sich die Unternehmen einstellen und ihre Ausbildungsbestrebungen verstärken. Nur so kann verhindert werden, dass in den kommenden Jahren ein Lokführermangel zu Problemen im Zugverkehr führt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Seit Betriebsstart der Regio-S-Bahn Bremen/Niedersachsen im Dezember 2010 bis zum 28. November 2011 sind auf der Linie RS4 0,41 % der Sollleistung, gemessen in Zugkilometern, ersatzlos ausgefallen. Bezogen auf die Zahl der für diesen Zeitraum bestellten Züge von über 13 000, sind 38 Züge zwischen Nordenham und Bremen und 59 Züge auf überwiegend kurzen Linienabschnitten nicht gefahren. Dies entspricht einem Anteil von 0,74 %. Die Zugausfälle sind wie folgt auf die einzelnen Monate seit der Betriebsaufnahme verteilt:

Dezember 2010: 14

Januar 2011:

Februar 2011: 7

März 2011: 2

April 2011: 13

Mai 2011: 29

Juni 2011: 2

Juli 2011: 6

August 2011: 4

September 2011: 7