Protokoll der Sitzung vom 09.12.2011

Maßnahme B 75 neu - Ortsumfahrung Dibbersen

Seit über 30 Jahren soll die Bundesstraße 75 im Bereich der Ortsdurchfahrt Dibbersen (Land- kreis Harburg) verlegt werden, um den Ortskern von Dibbersen vom Durchgangsverkehr zu entlasten.

Das Verkehrsaufkommen war im Jahr 2002 auf bis zu 24 000 Kfz/24 h angewachsen. Durch die weitere allgemeine Verkehrszunahme wurde für die Ortsdurchfahrt eine Prognoseverkehrsmenge für das Jahr 2015 von bis zu 25 900 Kfz/24 h ermittelt.

Am 26. März 2003 hat die Stadt Buchholz in der Nordheide die Aufstellung eines Bebauungsplans „B 75 neu - Ortsumfahrung Dibbersen“ beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde in enger Abstimmung mit der Landesbauverwaltung aus Gründen der Zeitersparnis gewählt. Für die gesamten Planungskosten in Höhe von 477 912,50 Euro ist allein die Stadt Buchholz in Vorleistung getreten.

Der Satzungsbeschluss erfolgte am 18. Juli 2006. Im Bundesverkehrswegeplan wurde das Vorhaben im vordringlichen Bedarf mit der ersten Priorität in Niedersachsen eingestuft. Eine Normenkontrollklage gegen die Satzung wurde durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 25. November 2009 abschlägig beschieden. Seit dem 22. Januar 2010, also seit nunmehr fast zwei Jahren, ist das Urteil rechtskräftig und der Bebauungsplan somit vollziehbar.

Die Nachfrage beim Wirtschaftsministerium, wann mit der Realisierung zu rechnen sei, hat ergeben, dass sich die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Datum der Unanfechtbarkeit ergebe.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wenn das Datum der Unanfechtbarkeit das alleinige Kriterium für den Beginn der Realisierung ist, warum wird dann z. B. die Ortsumge

hung Waake vor der Ortsumgehung Kirchweyhe gebaut?

2. Welche Kriterien für einzelne Maßnahmen (z. B. B 1, B 243, B 498, B 212) haben dazu geführt, dass diese Vorhaben vor dem Datum der Unanfechtbarkeit begonnen wurden und andere Vorhaben dadurch zurückgestuft wurden?

3. Wie ist der Verlust der höchsten Prioritätsstufe der Maßnahme „B 75 neu - Ortsumfahrung Dibbersen“ begründet, und was ist zu tun, diese Stufe zurück zu erlangen?

Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Silva Seeler (SPD) vom 10. November 2011 (Drs. 16/4195) „Wann wird der Bau der B 75 neu - Ortsumgehung Dibbersen realisiert“ wird Bezug genommen.

Die Unanfechtbarkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für den Beginn der Realisierung einer Baumaßnahme. Im Rahmen von Sonderfinanzierungsprogrammen des Bundes, letztmalig in den Konjunkturprogrammen 2009 ff., konnten über die vorhandenen unanfechtbaren Projekte hinaus auch weitere baureife Maßnahmen (sofortige Voll- ziehbarkeit) begonnen werden. Damit wurden alle Neubauprojekte mit Baurecht (Stand: 12/2008) in den Bundesfernstraßenhaushalt eingestellt. Alle heute auf einen Baubeginn wartenden Bundesfernstraßenmaßnahmen haben erst während bzw. nach den Konjunkturprogrammen unanfechtbares Baurecht erhalten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zum Zeitpunkt der Haushaltsentscheidung für die Ortsumgehung Waake bestand für die Ortsumgehung Kirchweye noch kein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss. Zudem wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2: Es wurden keine anderen Bundesstraßenmaßnahmen zurückgestuft. Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3: Mit der Zuordnung in den vordringlichen Bedarf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die Ortsumfahrung Dibbersen weiterhin in der ersten Priorität eingestuft.

Anlage 26

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 27 der Abg. Filiz Polat und Helge Limburg (GRÜNE)

Trennung von Abschiebungshaft und Straf-/Untersuchungshaft

Kürzlich hat das Landgericht Leipzig entschieden, dass Abschiebehäftlinge nicht gemeinsam mit Straf- und Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürfen. Es orientierte sich dabei an der EU-Rückführungsrichtlinie, die seit Oktober 2010 in deutsches Recht umzusetzen war. Dort heißt es, dass Abschiebehäftlinge „gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen sind“. Ob das auch für U-Häftlinge gilt, war in Deutschland bisher umstritten. Im Leipziger Urteil wurde jetzt erstmals eine Trennung auch von U-Häftlingen angeordnet. Die Richter folgten dabei einer vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst eingeholten Stellungnahme der EU-Kommission.

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Abschiebehaft „grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt“. Nur wenn es diese in einem EU-Staat nicht gibt, ist getrennte Unterbringung in normalen Gefängnissen möglich. In Deutschland wird bisher allerdings auf die Situation im jeweiligen Bundesland abgestellt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 hat die Europäische Kommission auf Anfrage des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes Europa mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht Artikel 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie „klar auf das Gesamtterritorium eines Mitgliedsstaates abstellt“. Folglich könne sich ein Bundesland nicht darauf berufen, dass es keine speziellen Hafteinrichtungen habe, um die Durchführung von Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt zu rechtfertigen. Sobald im gesamten Bundesgebiet alternative Einrichtungen bestehen (wie etwa im nordrhein-westfälischen Büren), ist eine Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in gewöhnlichen Haftanstalten nicht mehr gerechtfertigt. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass eine gemeinsame Unterbringung von Abschiebungshäftlingen mit Untersuchungs- oder Strafgefangenen der Rückführungsrichtlinie und den 20 Grundsätzen zu Abschiebungen des Europarates widerspricht.

Auf der Internetseite der Justizvollzugsanstalt Hannover findet sich folgender Text: „Zunächst waren in Langenhagen ausschließlich Abschiebungsgefangene untergebracht. Die Abteilung ist zwar nach wie vor in Niedersachsen zentral für Abschiebungshaft zuständig, die Zahl der Asylbewerber - und demzufolge auch die Zahl der Abschiebungen - ist aber deutlich gesunken. Um die so frei gewordenen Haftplätze zu nutzen, sind hier mittlerweile auch Frauen in Untersuchungs-, Abschiebungs- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie männliche Strafgefangene mit kurzen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen inhaftiert.“ Somit sind die Abschiebungshäftlin

ge nicht nur rechtswidrig zusammen mit Untersuchungsgefangenen, sondern auch mit Strafgefangenen, und nicht nur innerhalb ein und derselben Hafteinrichtung, sondern auch direkt miteinander untergebracht.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie und wann gedenkt es die Landesregierung einzurichten, dass Abschiebungshäftlinge nicht mehr zusammen mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen in derselben Hafteinrichtung untergebracht werden, und, falls nicht, warum nicht?

2. Wann läuft der Pachtvertrag für die JVA Langenhagen aus?

3. Wo und wie wird die Landesregierung niedersächsische Abschiebungshäftlinge nach Ablauf des Pachtvertrages für die JVA Langenhagen unterbringen?

Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) verpflichtet zum Vollzug der Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so sind in Haft genommene Drittstaatsangehörige nach Artikel 16 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen.

Soweit die Europäische Kommission in ihrem Schreiben an den Jesuiten-Flüchtlingsdienst vom 11. Mai 2011 die Auffassung vertritt, dass Artikel 16 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie auf das Gesamtterritorium eines Mitgliedstaates abstelle und ein Nichtvorhandensein spezieller Hafteinrichtungen in einem regionalen Teilbereich eines Mitgliedstaates keine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt rechtfertigen könne, wenn in einem anderen regionalen Teilbereich eine solche vorhanden ist, enthält das Schreiben einen Hinweis, dass nur der Europäische Gerichtshof das Unionsrecht bindend auslegen könne. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Europäische Union nach Artikel 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet ist, die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.

Der Vollzug der Abschiebungshaft fällt in die Zuständigkeit der Länder. Bei der Frage der Unterbringungsmöglichkeiten in speziellen Hafteinrichtungen nach Bundesländern zu differenzieren, trägt folglich der föderalen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung. Dies dürfe den Schluss zulassen, dass eine einheitliche Beurteilung für jeden Mitgliedstaat nicht durchzuführen und eine regionale Differenzierung möglich ist.

Zuständig für den Vollzug der Abschiebungshaft ist nach dem Vollstreckungs- und Einweisungsplan für das Land Niedersachsen (Stand: 1. Oktober 2011) die Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen. Die Abteilung ist im Jahr 1999 mit Beschluss der Landesregierung vom 26. Januar 1999 als Abschiebungshaftanstalt zur Entlastung des geschlossenen Strafvollzugs konzipiert worden. Aufgrund der in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangenen Zahlen der in Abschiebungshaft genommenen Personen müssen aus wirtschaftlichen Gründen die freien Kapazitäten auch anderweitig genutzt werden. Aktuell hat die Einrichtung eine Kapazität von 148 Haftplätzen, von denen bis zu 58 Haftplätze für männliche und bis zu 16 Haftplätze für weibliche Abschiebungsgefangene sowie 74 Haftplätze für Strafgefangene zur Verfügung stehen. Die Unterbringung der Abschiebungsgefangenen erfolgt getrennt von Strafgefangenen in gesonderten Hafträumen. Untersuchungsgefangene sind in der Abteilung Langenhagen nicht untergebracht. Soweit die Anfrage auf einen kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Leipzig Bezug nimmt, dürfte es sich um den Beschluss vom 20. September 2011 in dem Verfahren 07 T 104/11 handeln. In diesem Beschluss hat das Landgericht entschieden, dass die Unterbringung eines Abschiebehäftlings mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen in ein und demselben Haftraum gegen Artikel 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie verstößt. Eine derartige Unterbringung wird in Niedersachsen derzeit nicht praktiziert. Die Entscheidung ist insoweit ohne Relevanz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Der Pachtvertrag läuft am 31. März 2019 aus.

Zu 3: Im Hinblick auf den noch über acht Jahre laufenden Pachtvertrag für die Abteilung Langenhagen gibt es noch keine konkreten Planungen.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 28 der Abg. Miriam Staudte und Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Gibt es ein weiteres Kostenrisiko beim Libeskind-Bau der Leuphana Universität Lüneburg?

„Die Baugenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass bis zur Inbetriebnahme des Zentralgebäudes folgende notwendige Kfz-Einstellplätze genehmigt, in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden und zur Verfügung stehen: 240 Kfz-Einstellplätze für die Nutzung des Zentralgebäudes und 529 Kfz-Einstellplätze für die universitären und außeruniversitären Nutzungen. Die Einstellplätze sind nach den Stellplatznachweisen des Bauantrages auf den dort sogenannten Flächen P1, P2 und P4 zu errichten und nutzungsbereit zu Verfügung zu stellen“, heißt es unter Punkt 2 der Bedingungen der von der Stadt Lüneburg mit Datum vom 4. März 2011 erteilten Baugenehmigung zum Neubau des Zentralgebäudes der Leuphana Universität Lüneburg.

Bisher stehen von den 769 geforderten Einstellplätzen auf den oben bezeichneten Flächen lediglich 496 Einstellplätze zur Verfügung. Aufgrund der baulichen Situation können die als Parkplatz zur Verfügung stehenden Flächen nicht erweitert und die fehlenden 273 Einstellplätze somit nicht auf den Plätzen P2 und P4 in ebenerdiger Bauweise bereitgestellt werden. Der Parkplatz P1 ist bereits als Parkpalette ausgestaltet und nicht erweiterbar. Auf der Fläche P2 sind derzeit 107 Stellplätze vorhanden; mit einer eingeschossigen Aufstockung dürften dort die fehlenden 273 Plätze nicht unterzubringen sein. Auf der Fläche P4 wäre eine Parkpalette nach Berechnungen des Ingenieurbüros Lärmkontor aus Lärmschutzgründen nur in geschlossener Bauweise und somit bei deutlich höheren Baukosten je Stellplatz realisierbar. Bislang hat sich kein Investor gefunden, für den sich der Bau dieser Parkkapazitäten und die anschließende Bewirtschaftung rentieren. Die Kosten für die Parkplätze sind bislang nicht in den Baukosten einkalkuliert.

Aufgrund der Parkraumsituation formuliert die Baugenehmigung ferner die Restriktion, dass für universitäre und außeruniversitäre Nutzungen nur Veranstaltungen mit einer maximalen Besucherzahl von 1 200 Personen zulässig sind. Die räumlichen Möglichkeiten des Zentralgebäudes lassen jedoch für unbestuhlte Veranstaltungen bis zu 2 500 Besucher zu. Die von der Leuphana geplante Vermietung der Räumlichkeiten an Dritte dürfte damit weniger attraktiv werden, was wiederum zu Einbußen führen kann.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Auf welche Weise sollen die vorhandenen Parkraumkapazitäten auf die in der Baugenehmigung geforderte Zahl der Einstellplätze und gegebenenfalls darüber hinaus erweitert werden?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Wahrscheinlichkeit, dass sich noch ein Investor finden wird, der die laut Baugenehmigung notwendigen Parkkapazitäten schafft?

3. Mit welchen Mehrkosten rechnet die Landesregierung aufgrund des Erfordernisses der Erweiterung der Parkraumkapazitäten?

Die der Leuphana Universität Lüneburg unter dem 4. März 2011 von der Stadt Lüneburg erteilte Baugenehmigung sieht die von den Fragestellern in Absatz 1 der Anfrage zitierte aufschiebende Bedingung zu den Kfz-Einstellplätzen vor.

Wie der Formulierung der Bedingung zu entnehmen, muss die Universität die genannte Anzahl von 769 Stellplätzen allerdings erst im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Zentralgebäudes gewährleisten. Insofern müssen derzeit noch nicht sämtliche Stellplätze zur Verfügung stehen. Die Baugenehmigung sieht lediglich vor, dass während der Bauphase mindestens 529 Stellplätze vorzuhalten sind. Nach Angabe der Universität ist dies der Fall.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet: