Nach Berichterstattung der Polizeidirektion Braunschweig fanden am 19. Oktober 2007 in Wolfsburg im Umfeld des Islamischen Kulturzentrums Wolfsburg Kontrollen gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG statt. Die Polizeiinspektion Wolfsburg hatte mehrere Kontrollstellen eingerichtet. Besuchern, die bereits an einer vorgelagerten Kontrollstelle überprüft wurden, wurde in diesem Fall zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen angeboten, freiwillig einen kleinen Stempelaufdruck zu empfangen. Dieser wurde für Dritte nicht sichtbar aufgebracht. Alle Besucher wurden sowohl über die Bedeutung dieses Stempels als auch über die Freiwilligkeit informiert. Die Beschleunigung der Kontrolle entsprach dem ausdrücklichen Wunsch des betroffenen Islamischen Kulturzentrums.
Zu 1: Die Religionszugehörigkeit von Beschuldigten wird statistisch nicht erfasst. Die Erhebung durch Auswertung aller Ermittlungsvorgänge der letzten sieben Jahre stellt ungeachtet dessen, dass das Suchkriterium „Terrorismusbekämpfung“ keine gezielte Suche zulässt, einen Arbeitsauf
Zu 2: In den Jahren 2004 und 2005 fanden jeweils an fünf Terminen landesweite Kontrollmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG im Umfeld von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten statt. In den Folgejahren 2006 und 2007 wurden jeweils an zwei Terminen derartige Kontrollen durchgeführt.
Die Speicherung personenbezogener Daten durch die Polizei bzw. den Verfassungsschutz in Auswertedateien erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Gesetze (§§ 38, 39 Nds. SOG, §§ 8, 9 NVerfSchG). Allein der Umstand des Antreffens einer Person im Rahmen einer Kontrolle gemäß § 12 Abs. 6 Nds. SOG führt nicht zur Speicherung in einer Auswertedatei. Vielmehr müssen im Rahmen einer Einzelfallprüfung weitere auswertungsrelevante Umstände hinzutreten. Eine zahlenmäßige Aufschlüsselung nach Personen, deren personenbezogene Daten anlässlich von verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen in der Umgebung von islamischen Gebets-, Vereins- und Kulturstätten erlangt und im Rahmen einer weiteren Informationsverdichtung in Dateien der Polizei bzw. des Verfassungsschutzes gespeichert wurden, ist nicht möglich.
Zu 3: Die Niedersächsische Landesregierung hält eine derartige Vorgehensweise für nicht angemessen. Der verfolgte Zweck kann auch durch andere Maßnahmen erreicht werden. Bereits im November 2007 wurde das Verfahren zwischen dem Leiter der zuständigen Polizeiinspektion Wolfsburg und dem 1. und 2. Vorsitzenden des Islamischen Kulturzentrums Wolfsburg thematisiert. Der Zweck der Maßnahme wurde einvernehmlich positiv bewertet, jedoch wurde vereinbart, in Zukunft ein anderes Verfahren anzuwenden. Das Landespräsidium für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz wird dies zum Anlass nehmen, landesweit die zuständigen Organisationsbereiche zu sensibilisieren.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 27 der Abg. Gudrun Pieper (CDU)
In der Onlineausgabe des SPIEGEL-Magazins erschien am 17. Juni 2008 ein Artikel über die Badeordnung des Strandbads Greifswald Eldena. Diese untersagt „Geisteskranken“ den Zutritt zum öffentlichen Strandbad.
Wer sich mittels einer Internetsuchmaschine auf die Suche nach dem Begriffspaar „Badeordnung“ und „Geisteskranke“ macht, wird vielfach fündig. Auch die Badeordnungen einiger niedersächsischer Schwimmbäder untersagen „Geisteskranken“ den Zutritt vollständig oder gestatten diesen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson. So heißt es z. B. in der Badeordnung des Hallenbades der Stadt Aurich:
„(4) Die Benutzung des Bades steht jedermann frei. Ausgenommen sind jedoch Kinder unter sechs Jahren, wenn sie nicht von einer erwachsenen Aufsichtsperson ständig begleitet werden, und Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten oder mit offenen Wunden sowie Betrunkene, Epileptiker und Geisteskranke.“
1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Bezeichnung „Geisteskranke“ Menschen mit geistigen Behinderungen diskriminiert und in ihrer Würde verletzt?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass Menschen mit Behinderungen in einigen öffentlichen Badeanstalten überhaupt nicht oder nur in Begleitung von Aufsichtspersonen Zutritt finden?
3. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, auf die Kommunen einzuwirken, ihre Badeordnungen sprachlich und inhaltlich dahin gehend anzupassen, dass sie Menschen mit Behinderungen nicht mehr diskriminieren?
Der geschilderte Sachverhalt - Badeverbote für sogenannte Geisteskranke und Epileptiker - wurde durch SPIEGEL-online bundesweit bekannt gemacht und betrifft unmittelbar ein Ostseebad in Mecklenburg-Vorpommern.
Mit dem Begriff „Geisteskranker“ wurden in der Vergangenheit Menschen genannt, die eine psychische Erkrankung oder eine seelische Behinderung haben. Häufig wurde dieses Wort auch für Menschen mit einer geistigen Behinderung verwendet.
Allen diesen betroffenen Menschen ist gemein, dass sie durch die Wortwahl „geisteskrank“ diskriminiert werden.
Mit Erstaunen nimmt die Landesregierung zur Kenntnis, dass es - mehr als 30 Jahre nach der Psychiatrie-Enquete 1975 - noch immer Regelungen gibt, durch die Menschen mit Behinderungen diskriminiert werden. Überraschend ist das auch deshalb, weil die Integration von und die Hilfen für behinderte Menschen sowie die damit verbundene Vermeidung von Stigmatisierungen dieses Personenkreises seit vielen Jahren von unterschiedlicher Seite thematisiert werden.
Die Rechte von Menschen mit einer seelischen oder einer geistigen Behinderung sind in der Vergangenheit gestärkt worden. Beispielhaft sind hier zu nennen:
- im August 2006 auf Bundesebene Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) , welches u. a. ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung verhindern und beseitigen soll
- sprachliche und inhaltliche Anpassung des Heimgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) an die geänderte Denkweise
- § 2 Abs. 1 NPsychKG schreibt vor, bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen auf den Zustand der betroffenen Person besondere Rücksicht zu nehmen und ihre Würde zu achten.
- Die Landkreise und kreisfreien Städte haben nach NPsychKG sozialpsychiatrische Verbünde eingerichtet, in denen ihre Anbieter von Hilfen für Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, vertreten sind. Der sozialpsychiatrische Verbund sorgt für die Zusammenarbeit der Anbieter und für die Abstimmung der Hilfen. Der Verbund ist auch für präventive Maßnahmen und für Maßnahmen zur Vermeidung von Stigmatisierung und Diskriminierung von psychisch kranken Personen zuständig.
Zu 2: Es erscheint nicht akzeptabel, wenn einzelnen Badbesuchern aufgrund einer Behinderung der Zutritt verweigert wird.
Für Menschen, die sich selbst gefährden können, besteht jedoch ein erhöhtes Aufsichtsbedürfnis, das nicht immer vom Badepersonal erfüllt werden kann. So muss z. B. beim Nutzen öffentlicher Bäder durch Schulklassen immer auch eine aufsichtführende Lehrkraft zusätzlich zum Badepersonal anwesend sein. Solche Erfordernisse gelten auch, wenn Gruppen von Menschen mit Behinderungen, z. B. aus Wohnstätten oder Werkstätten, öffentliche Bäder besuchen. Dabei muss den besonderen Erfordernissen der Aufsicht und auch des jeweiligen Einzelfalls Rechnung getragen werden.
Zu 3: Die Aufstellung von Badeordnungen für öffentliche Bäder gehört zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen. Die Landesregierung wird die Mündliche Anfrage zum Anlass nehmen, an die kommunalen Spitzenverbände mit der Bitte heranzutreten, sich der Angelegenheit anzunehmen und in den Landkreisen, Städten und Gemeinden auf eine sprachliche und inhaltliche Anpassung der Regelungen und der Denkmuster bzw. Auffassungen hinzuwirken.
Es empfiehlt sich, auf das Muster einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder des Bundesfachverbandes für öffentliche Bäder zurückzugreifen. Dort heißt es u. a.:
„Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet“.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 28 der Abg. Karl-Heinz Bley, Karsten Heineking, Jörg Hillmer, Carsten Höttcher, ErnstAugust Hoppenbrock, Gisela Konrath, Axel Miesner und Björn Thümler (CDU)
Fernbuslinien verbinden in Deutschland derzeit meistens die Zentren größerer Städte miteinander bzw. mit Flughäfen oder Tourismusgebieten. Nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz (PBefG) können neue Buslinien jedoch nicht genehmigt werden, wenn der Verkehr mit den bereits vorhandenen Verkehrsmit
teln in befriedigendem Umfang erbracht wird. Eine neu einzurichtende Buslinie muss zudem nach dem PBefG zu einer wesentlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes führen.
Potenziale in Niedersachsen gibt es insbesondere in ländlichen Regionen, in denen Fernbuslinien die bestehenden Bahnangebote ergänzen und verkehrliche Lücken schließen können. Dadurch lassen sich nicht nur die Verkehrsverbindungen zu anderen Bundesländern, sondern auch mit den benachbarten Niederlanden weiter verbessern. Ein Beispiel dafür ist die Direktverbindung Bremen–Oldenburg–Groningen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Situation des niedersächsischen Fernbuslinienverkehrs vor?
2. Wie können die bereits bestehenden bzw. neuen Fernbuslinien in Niedersachsen das Verkehrsangebot insbesondere in den Regionen ergänzen bzw. verbessern, in denen es keine oder nur schlechte Eisenbahnverbindungen gibt?
3. Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund der Aktivitäten der Deutschen Bahn AG als Betreiber von Fernbuslinienverkehren faire Wettbewerbsbedingungen gegenüber privaten unabhängigen Anbietern gewährleistet?
Es ist richtig, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) momentan noch den sogenannten Bahnschutz vorsieht. Dies basiert im Wesentlichen auf den nachfolgenden Gründen:
- Der Wegfall des Bahnschutzes würde zu einer Verkehrsverlagerung auf die Straße führen. Die öffentliche Hand finanziert in erheblichen Umfang Investitionen in das Schienennetz, damit der Verkehrsraum Straße nicht noch weiter belastet wird. Außerdem müsste in vielen Städten erst die notwendige Infrastruktur für einen Omnibusverkehr geschaffen werden.
- Bei einer Aufgabe des Bahnschutzes ist damit zu rechnen, dass im erheblichen Umfang Omnibusparallelverkehr zu bestehenden Eisenbahnverbindungen entsteht, und zwar in erster Linie auf lukrativen Strecken mit hohem Beförderungsaufkommen. Es besteht deshalb die große Gefahr, dass Fahrgäste in erheblicher Anzahl abwandern und der Bahnverkehr auf bestimmten Strecken nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann bzw. eine interne Quersubventionierung von weniger rentablen Strecken unmöglich wird.
- Eisenbahnverkehrsunternehmen werden für die Nutzung der Strecken und Bahnhöfe mit Nutzungsentgelten belastet, die sie über die Fahrgeldeinnahmen decken müssen. Konkurrieren im