1. Wie viele Strafverfahren und wie viele Disziplinarverfahren wegen Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung und wegen Verletzung der gebotenen Distanz sind aktuell gegen Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhängig?
2. Wie viele dieser Strafverfahren und Disziplinarverfahren sind davon neue Fälle, bzw. sind bei der Landesschulbehörde/beim Kultusministerium nach der Beantwortung der oben genannten parlamentarischen Anfrage eingegangen?
3. Seit wann haben die Landesregierung, die Staatsanwaltschaft und die Landesschulbehörde jeweils Kenntnis von den in Frage 2 nachgefragten Fällen, und wie haben sie jeweils womit reagiert?
Der Schutz von Kindern ganz allgemein, im Besonderen aber vor Missbrauch ebenso wie vor Misshandlungen und Vernachlässigung hat für die Landesregierung höchste Bedeutung. Dazu wurden in den letzten Jahren gesetzliche und untergesetzliche Regelungen getroffen. Ziel ist es, Missbrauchsopfern bessere Hilfe und Unterstützung geben zu können und durch Prävention Missbrauch zu verhindern.
Zum Thema „sexueller Missbrauch“ werden Schulleitungen und Lehrkräfte von der Niedersächsischen Landesschulbehörde beraten mit dem Ziel, den Blick zu schärfen, nicht wegzusehen, eventuellen Verdachtsmomenten unverzüglich nachzugehen und durch Wachsamkeit und Präsenz Problemsituationen erst gar nicht entstehen zu lassen, bzw. durch unverzügliches Handeln Leid für schutzbefohlene Kinder zu verhindern.
Zu den bestehenden Möglichkeiten zur Verhinderung von und zum Umgang mit sexuellem Missbrauch und Diskriminierung mit dem Fokus auf Schulen und Kindertagesstätten ist eine schonungslose Aufklärung geboten. Die Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen hat für diese Landesregierung hohe Priorität.
Zu 1: Es sind derzeit neun Strafverfahren gegen Lehrkräfte anhängig, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geführt werden (13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafge- setzbuchs). Es werden 26 Disziplinarverfahren wegen Verstößen gegen die sexuelle Selbstbe
Die differierenden Zahlen ergeben sich zum einen aus der Tatsache, dass die Strafverfahren zum Teil bereits abgeschlossen wurden, die Disziplinarverfahren aber noch weiterlaufen. Zum anderen sind die Verstöße wegen Verletzung der gebotenen Distanz nicht immer auch strafrechtlich relevant. Zudem ist ein Strafverfahren gegen eine tarifbeschäftigte Lehrkraft anhängig, gegen die aufgrund ihres Status kein Disziplinarverfahren geführt wird, sondern arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Zu 2: Fünf Strafverfahren und zwölf Disziplinarverfahren sind neue Fälle bzw. sind bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde oder beim Kultusministerium nach der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage von Oktober 2011 eingegangen. Fünf dieser Disziplinarverfahren sind wegen der strafrechtlichen Vorwürfe aus den parallel laufenden Strafverfahren eingeleitet worden. Das unter der lfd. Nr. 9 der Antwort zu Frage 3 aufgeführte Verfahren hat wegen des erforderlichen Vorlaufs keinen Eingang mehr in die Antwort der parlamentarischen Anfrage von Oktober 2011 gefunden. Bei den Disziplinarverfahren ist der Fall, der am Ende der Antwort zu Frage 3 aufgeführt ist, nicht berücksichtigt.
Zu 3: Im Folgenden wird dargestellt, wann die Staatsanwaltschaft, die Niedersächsische Landesschulbehörde und die Landesregierung von den in Frage 2 nachgefragten Fällen Kenntnis erlangt und mit welcher Maßnahme sie jeweils reagiert haben.
Hinsichtlich der Kenntnis und des Tätigwerdens der Landesregierung ist erneut darauf hinzuweisen, dass die zuständige Disziplinarbehörde die Niedersächsische Landesschulbehörde ist. Das Kultusministerium wird über die Disziplinarentscheidungen, die aufgrund von sexuellem Fehlverhalten und Überschreiten der gebotenen Distanz ergehen, durch Vorlage der Disziplinarentscheidungen informiert. In § 35 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes ist vorgesehen, dass die höhere Disziplinarbehörde eine Einstellungsverfügung innerhalb von drei Monaten nach deren Zustellung aufheben und selbst entscheiden kann; Disziplinarverfügungen kann sie jederzeit aufheben und in der Sache innerhalb der gleichen Frist neu entscheiden. Durch die Vorlagepflicht wird sicherge
Über bedeutsame Fälle mit sexuellem Hintergrund im disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Bereich wird das Kultusministerium ebenfalls durch die Niedersächsische Landesschulbehörde informiert.
Diese Frage kann durch die Niedersächsische Landsregierung nicht beantwortet werden, da die zuständige Staatsanwaltschaft zu einem anderen Bundesland gehört.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat am 21. Dezember 2011 Kenntnis von dem Strafverfahren erlangt. Das Disziplinarverfahren wurde am 28. Dezember 2011 eingeleitet und wegen des Strafverfahrens ausgesetzt. Der Lehrkraft wurde ebenfalls am 28. Dezember 2011 die Führung der Dienstgeschäfte verboten.
Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2012 Kenntnis erlangt. Am 3. April 2012 erließ das Amtsgericht Hannover auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss; die Ermittlungen dauern an.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat am 8. März 2012 Kenntnis erlangt. Am 12. März 2012 wurde das Verbot der Amtsführung ausgesprochen. Das Disziplinarverfahren wurde am 16. April 2012 eingeleitet und wegen des Strafverfahrens ausgesetzt.
Das Kultusministerium wurde am 12. März 2012 durch die Niedersächsische Landeschulbehörde informiert.
Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Februar 2012 Kenntnis erlangt. Am 13. Februar 2012 erließ das Amtsgericht Aurich auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss, der am 23. Februar 2012 vollstreckt wurde. Die Ermittlungen dauern an.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat am 16. Januar 2012 Kenntnis erlangt. Am 21. März 2012 wurde ein Verbot der Amtsführung ausgesprochen, am 28. März 2012 das Entlassungsverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Am 25. April 2012 wurde die Lehrkraft vorläufig des Dienstes enthoben.
Das Kultusministerium wurde am 21. März 2012 durch die Niedersächsische Landeschulbehörde informiert.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat Ende Januar 2012 Kenntnis erlangt. Das Disziplinarverfahren wurde am 2. Februar 2012 eingeleitet und am 26. März 2012 und 23. April 2012 ausgedehnt; die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Juni 2011 Kenntnis erlangt. Am 5. Juli 2011 erließ das Amtsgericht Hannover auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss. Am 21. Mai 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat am 13. Dezember 2011 Kenntnis erlangt. Das Disziplinarverfahren wurde am 20. Dezember 2011 eingeleitet und wegen des Strafverfahrens ausgesetzt. Zeitgleich wurde die Lehrkraft vorläufig des Dienstes enthoben. Am 11. Mai 2012 wurde erneut eine Dienstenthebung ausgesprochen; hiergegen ist die Lehrkraft gerichtlich vorgegangen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 29. Juni 2012 wurde die Kürzung der Dienstbezüge verfügt.