Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass der Anmelder dieser Musikveranstaltung aus Nienhagen (Kreis Halberstadt, Sachsen-Anhalt) als Konzertveranstalter der rechten Szene bereits mehrfach in Erscheinung getreten war. Nach Bewertung des örtlichen Staatsschutzes konnten kurzfristige Nachanmieteversuche und gegebenenfalls bereits erfolgte Parallelanmietungen in Niedersachsen bzw. den angrenzenden Bundesländern nicht ausgeschlossen werden. Das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen hat aus diesem Grund noch am 29. Oktober 2008 bundesweit die Staatsschutzabteilungen der Landeskriminalämter darüber informiert.
Am 31. Oktober 2008 wurde demselben Empfängerkreis die Bewertung des LKA Niedersachsen übermittelt, dass das Konzert mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit am 1. November 2008 stattfinden wird. Für das Stattfinden würden auch die weiten Anfahrtswege der Bands in den norddeutschen Raum sprechen. Ein konkreter Ausweichort könne nicht benannt werden.
Die Polizei des Landes Niedersachsen hat sich auf ein mögliches Konzert der rechten Szene vorbereitet und im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Göttingen (PI Nienburg) und der Polizeidirektion Braunschweig (PI Goslar) entsprechende Führungsbereitschaften sichergestellt und eine Einsatzhundertschaft der Landesbereitschaftspolizei für entsprechende Maßnahmen bereitgehalten.
Am 1. November 2008 wurde gegen 17:50 Uhr bekannt, dass sich mehrere Personen der rechten Szene mit Fahrzeugen auf einem Parkplatz entlang der BAB 2 (Parkplatz „Waldkater“) treffen wollen. Diese Information wurde fernmündlich von dem Polizeikommissariat BAB Börde (Sachsen-An- halt) dem Polizeikommissariat BAB Braunschweig übermittelt. Etwa zeitgleich hat das hiesige Lagezentrum eine inhaltsgleiche Meldung vom Lagezentrum Mecklenburg-Vorpommern entgegengenommen und unmittelbar die für den Treffpunkt örtlich zuständige Polizeidirektion Braunschweig unterrichtet. Gegen 18:50 Uhr wurden durch Observationskräfte des Polizeikommissariats Braunschweig auf diesem Parkplatz acht Fahrzeuge mit Personen der rechten Szene festgestellt. Da der in
Rede stehende Parkplatz in Fahrtrichtung Osten liegt und vor der Landesgrenze keine Abfahrts- und somit Wendemöglichkeit für Fahrzeuge besteht, war ein Ausweichort in Sachsen-Anhalt nicht auszuschließen. Die Polizeidirektion Braunschweig hat deshalb unverzüglich die Polizeidirektion Magdeburg von diesen Feststellungen informiert. Das hiesige Lagezentrum hat das Lagezentrum Sachsen-Anhalt gegen 18:55 Uhr entsprechend unterrichtet. Durch Aufklärungsmaßnahmen wurde im weiteren Verlauf bekannt, dass im Bereich Harbke OT Autobahn in einer ehemaligen NVA-Kaserne ein Konzert der rechten Szene stattfindet.
Auch dem niedersächsischen Verfassungsschutz lagen für den besagten Zeitraum Erkenntnisse vor, dass die rechtsextremistische Szene die Durchführung eines sogenannten Skinhead-Konzertes plant. Anhand der vorliegenden Erkenntnisse wurde als „Veranstaltungsort“ zunächst das Land Niedersachsen benannt. Der tatsächliche Veranstaltungsort wurde der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde erst kurz vor dem Veranstaltungsbeginn bekannt und unverzüglich auf dem dafür vorgesehenen Meldeweg an den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt weitergegeben.
Niedersachsen hat den Polizeieinsatz in SachsenAnhalt mit der Unterstellung einer Einsatzhundertschaft unterstützt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 39 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)
Die Bundesregierung plant, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches sowie anderer Gesetze (BR 544/08) in § 5 SGB VI Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 die Bedingungen für die Versicherungsfreiheit von der Rentenversicherung einzuengen. Danach soll Versicherungsfreiheit für bestimmte Personengruppen nur bestehen, wenn die Personen
„1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben…“.
Darüber hinaus wird der mögliche Kreis der von der Rentenversicherung befreiten Personen noch dadurch eingeengt, das der in „Anstalten“ arbeitende Personenkreis (dazu rechnen z. B. heilpädagogische Einrichtungen und Waldorf- kindergärten) in Zukunft gar nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden darf.
Versicherungsfreiheit bei pädagogischem Personal an nicht öffentlichen Schulen könnte nach den Vorschlägen der Gesetzesnovelle nur dann gewährt werden, wenn erstens diese Beschäftigten nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen vergütet würden, und zwar nicht nur der Struktur, sondern auch der Höhe nach. Als weitere Bedingung müssten - kumulativ - die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eingeführt werden. Übergangs- und Bestandsschutzregelungen sind im Gesetzentwurf nicht enthalten. Die Umsetzung dieser vorgeschlagenen Regelungen wäre nur möglich, wenn die Finanzhilfen für die freien Schulen entsprechend angepasst würden. Dafür gibt es bisher seitens der Landesregierung, die die bisherige Versicherungsfreiheit der Pädagoginnen und Pädagogen an nicht öffentlichen Schulen und damit die eigenständigen Versorgungswerke der Waldorfer für gesetzeskonform gehalten haben, bisher keinen Hinweis.
1. Welche politische Haltung und Zielsetzung nimmt die Landesregierung zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf ein?
2. Welche Ergebnisse haben die Beratungen des vorliegenden Gesetzentwurfes in den zuständigen Ausschüssen und gegebenenfalls Plenarsitzungen des Bundesrates bisher erbracht, und welche Antworten liegen dazu seitens der Bundesregierung bereits vor?
3. Ist die Landesregierung bereit, die Finanzbeihilfen für die nicht öffentlichen freien Schulen so anzupassen, dass die Träger der Schulen und Erziehungseinrichtungen die Bedingungen für die Versicherungsfreiheit im Sinne der vorliegenden Gesetzesnovelle in Zukunft erfüllen können?
Die Möglichkeit von Lehrern und Erziehern an Privatschulen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu können, ist seinerzeit mit dem Ziel eingeführt worden, die Konkurrenzfähigkeit von Privatschulen gegenüber öffentlich-rechtlichen Schulen mit Blick auf die in Artikel 7 GG verbürgte Institutsgarantie für Privatschulen sozialrechtlich zu flankieren. Aus Wettbewerbsgründen waren die Privatschulen oft gehalten, ihren Lehrern und Erziehern Beschäftigungsbedingungen anzubieten, die im Wesentlichen denen im staatlichen Schulwesen entsprechen. Mit der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI konnten die Privatschulen ihren Beschäftigten auch hinsichtlich
der Altersversorgung einen an den beamteten Lehrkräften staatlicher Schulen orientierten Status einräumen. Entsprechende Befreiungsmöglichkeiten gibt es auch im Kranken- und Arbeitslosenversicherungsrecht. Angestrebt wird von dem betreffenden Personenkreis aber nur eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Diese (einseitige) Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung soll im Zuge des Verfahrens eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) und anderer Gesetze (2. SV-ÄndG) jetzt insoweit eingeschränkt werden, als dass eine dem ursprünglichen Sinn und Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufende Inanspruchnahme verhindert wird. Die Wettbewerbsfähigkeit mit öffentlichen Schulen soll aber gewahrt bleiben.
Mit der angestrebten gesetzlichen Klarstellung in Artikel 4 Nr. 4 2. SV-ÄndG sollen sich Lehrer und Erzieher an Privatschulen nur noch dann von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können, wenn sie auch nach dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Damit würde der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, wonach nur die privat-rechtlich beschäftigten Lehrer und Erzieher versicherungsfrei (und dann in allen Zweigen der Sozialversicherung) sind, deren Rechtsstellung sich nicht nur im Hinblick auf die Altersicherung, sondern umfassend nach beamtenähnlichen Grundsätzen richtet. Von dieser gesetzlichen Regelung würden die bestehenden versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse nicht berührt. Im Gesetzentwurf ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 vorgesehen.
Es gibt jedoch Privatschulen, für deren Beschäftigte seit Längerem eine Altersversorgungseinrichtung in Anspruch genommen wird. Für diesen Personenkreis haben die Regierungsfraktionen des Bundestages eine Vertrauensregelung beantragt. Dieser Antrag wird gegenwärtig im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages beraten. Er sieht vor, dass Lehrer und Erzieher von Privatschulen auch weiterhin nach geltendem Recht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können, wenn diese Schulen bereits über eine entsprechende Altersversorgungseinrichtung verfügen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese Einrichtungen nur fortbestehen können, wenn sie weiterhin Mitglieder erhalten, die nicht die veränderten Voraussetzungen (Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozial- versicherung) erfüllen würden.
Zu 1: Die Niedersächsische Landesregierung hält den in Rede stehenden Gesetzentwurf für geeignet, Tendenzen, die gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu umgehen, entgegenzuwirken. Der Fortbestand der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur dann langfristig möglich, wenn der dort versicherte Personenkreis aufrechterhalten wird. Die angestrebte Bestandsschutzregelung für bereits bestehende Altersversorgungseinrichtungen von Privatschulen wird mitgetragen.
Zu 2: Der in Rede stehende Gesetzentwurf wurde am 4. September 2008 von sechs Ausschüssen des Bundesrates (Arbeit- und Soziales, Familie- und Senioren, Finanz-, Innen-, Rechts- und Wirt- schaftsausschuss) beraten. Da hierzu in keinem der Ausschüsse Anträge gestellt oder Beschlüsse gefasst worden sind, geht der Bundesrat hierauf auch nicht in seiner Stellungnahme vom 19. September 2008 ein.
Zu 3: Im Rahmen der Neuordnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft, die in dem Gesetz zur Reform der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 12. Juli 2007 mündete, wurde auch die Frage der Erstattung der Beiträge zur Alterssicherung behandelt. Dazu haben sich alle Beteiligten einvernehmlich auf die Regelung des späteren § 150 Abs. 8 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geeinigt, wonach im Rahmen der Finanzhilfe ein Erhöhungsbetrag gewährt wird, der auch die Aufwendungen für alle Sozialversicherungen umfasst, mithin auch die Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei werden nur solche Leistungen zur Sozialversicherung als angemessen und erstattungsfähig anerkannt, die die Voraussetzungen der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) vom 7. August 2007 (Nds. GVBl. S. 415) erfüllen. Nach § 3 FinHVO besteht die Möglichkeit, den Schulen in freier Trägerschaft die Versorgungsleistungen für Lehrkräfte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten.
Von daher bestehen keine Bedenken, den Schulen in freier Trägerschaft Versorgungsleistungen zu erstatten, die die bisherige Höhe nicht überschreiten.
Am 1. Oktober 2008 hat die Europäische Kommission als Teil des siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung das Projekt PLATINA gestartet, um die Binnenschifffahrt effektiver als bisher mit Aktionen und Maßnahmen zu fördern. Die EU finanziert PLATINA mit 8,5 Millionen Euro. Als deutscher Partner nimmt der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt am Projekt PLATINA teil. Am Projekt nehmen 22 Partner aus neun europäischen Ländern teil.
1. Welche konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Infrastruktur der Binnenschifffahrt werden voraussichtlich aus dem Projekt PLATINA in Niedersachsen durchgeführt werden?
2. Sieht sie Möglichkeiten, insbesondere den Schwerpunkt „Jobs and Skills“ aus dem Projekt zu nutzen, um in Niedersachsen die Ausbildungssituation für die Binnenschifffahrt zu stärken?
3. Wie wird sie die niedersächsischen Unternehmen der Binnenschifffahrt darin unterstützen, die in PLATINA angelegten Möglichkeiten zur Modernisierung der Flotte zu nutzen?
Am 17. Januar 2006 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung zur Förderung der Binnenschifffahrt angenommen. Das Aktionsprogramm NAIADES gilt für den Zeitraum 2006 bis 2013 und umfasst fünf strategische Bereiche einer umfassenden Binnenschifffahrtspolitik. Die Bereiche sind Markt, Flotte, Arbeitsplätze und Fachwissen, Image und Infrastruktur.
Am 5. Dezember 2007 hat die Europäische Kommission den ersten Bericht über die Fortschritte vorgelegt, die bei der Durchführung dieses Aktionsprogramms für die Förderung der Binnenschifffahrt in Europa erzielt wurden. Diesem ersten Bericht zufolge sind Fortschritte in vielen unterschiedlichen Bereichen zu verzeichnen, u. a. wurden Initiativen zur Verbesserung der Marktbedingungen, zur Modernisierung der Flotte, zur Erhöhung der Attraktivität von Berufen in der Binnenschifffahrt und zum Ausbau der Infrastruktur eingeleitet.
Am 1. Oktober 2008 lancierte die Europäische Kommission PLATINA (Platform for the Implemen- tation of NAIADES), um auf effizientere Weise Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Bin
nenschifffahrt umzusetzen. PLATINA wurde als Plattform zur Unterstützung der Umsetzung des europäischen Binnenschifffahrtsprogramms NAIADES gestaltet.
Bei PLATINA handelt es sich nicht um ein eigenes Förderprogramm, sondern um einen Zusammenschluss von 22 europäischen Partnern aus neun EU-Mitgliedstaaten, die bis 2011 in den Bereichen Märkte, Flotte, Arbeitsplätze und Fachkenntnisse, Infrastruktur und Image gemeinsam forschen und zukunftsfähige Konzepte zur Förderung der Binnenschiffe erarbeiten wollen.
Zu 1 bis 3: Da es sich sowohl bei PLATINA als auch bei NAIADES um keine eigenen Förderprogramme der EU handelt, können hieraus auch keine Maßnahmen durchgeführt werden. Die Binnenschifffahrt und der Wasserstraßenausbau sowie die Ausbildung und Forschung werden von der EU weiterhin aus Mitteln des Programms Marco Polo, der TEN-V, der Kohäsionspolitik und durch das FTE-Rahmenprogramm gefördert.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 41 der Abg. Marcus Bosse, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Kostenwettbewerb auf dem Rücken schwer kranker Menschen: Welche Konsequenzen hat die öffentliche Ausschreibung der Hilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige in Niedersachsen?
Im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 wurde den Krankenkassen über § 127 SGB V die Möglichkeit gegeben, die Versorgung mit Hilfsmitteln öffentlich auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist. Einige Krankenkassen haben daraufhin in mehreren Bundesländern ihre Verträge mit stationären Pflegeeinrichtungen zur Versorgung mit Inkontinenzprodukten gekündigt. In Niedersachsen hat das u. a. die AOK getan. Diese Regelung gilt seit 1. Oktober 2008. Aus Teilen Niedersachsens gibt es mittlerweile massive Kritik an dieser veränderten Versorgungspraxis. Die Rede ist von mangelhafter Qualität, Rationierung der Hygieneartikel, schlechten Lieferbedingungen mit einer Überforderung der La