Sollte es zu keiner Einigung kommen, drohen die Insolvenz des bisherigen Gemeinschaftsunternehmens und der Verlust von 400 direkt betroffenen Arbeitsplätzen sowie der Wegfall von 1 000 weiteren Arbeitsplätzen in der weiterverarbeitenden Industrie in Israel. Pressemeldungen zufolge drohen der Volkswagen AG in Isra
1. Wie bewertet die Landesregierung die geschilderten Ereignisse um den Ausstieg der Volkswagen AG aus dem Joint Venture in Israel?
3. Was hat die Landesregierung unternommen und gedenkt sie in der nächsten Zukunft zu unternehmen, um Schaden von den Betroffenen abzuwenden?
Zu 1: In den zurückliegenden zwölf Jahren hat Volkswagen im Rahmen des Joint Ventures mit der Israel Chemicals Ltd. (ICL) mit insgesamt 200 Millionen US-Dollar einen großen Beitrag für dieses deutsch-israelische Projekt geleistet. Dieser signifikante Beitrag hat erheblich dazu beigetragen, dass Dead Sea Magnesium Ltd. sich zu einem weltweit operierenden Magnesiumproduzenten entwickeln konnte. Eigenständige Pläne des Unternehmens Israel Chemicals Ltd. für den Abbau von Magnesium im Toten Meer (dem größten Magnesiumabbaugebiet der Welt) bestanden bereits Jahre vor der Gründung des Joint Ventures Dead Sea Magnesium. Volkswage hat hierzu mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht auf die Initiative der VW AG zurückzuführen ist, sondern höchstwahrscheinlich auch ohne Volkswagen gestartet wäre. Es war von Anfang an Vertragsbestandteil und damit Konsens der Parteien, dass sich Volkswagen durchaus zu gegebener Zeit aus dem Unternehmen zurückziehen kann. Deshalb sieht die im Jahre 1995 zwischen den Partnern getroffene Vereinbarung für diesen Fall vor, dass Volkswagen seine Anteile an einen Dritten oder an Israel Chemicals Ltd. übertragen kann.
Die Volkswagen AG hat nunmehr von diesem Recht Gebrauch gemacht, um angesichts der derzeitigen Wirtschafts- und insbesondere Automobilkrise ihre Ressourcen auf das Kerngeschäft der Volkswagen AG, den Automobilbau, zu konzentrieren. Die kontinuierliche Überprüfung von Unternehmensbeteiligungen aus strategischer und wirtschaftlicher Sicht und daraus resultierende Entscheidungen stellen für Großunternehmen - nicht nur in Krisenzeiten, aber vor allem in diesen Zeiten - keinen ungewöhnlichen Vorgang dar, sondern sind sogar ein wesentlicher Bestandteil der Verantwortung des Managements für die Arbeitsplätze ihres Unternehmens - und damit für die Arbeitsplätze bei VW in Niedersachsen. Unter
nehmen müssen dies - auch wenn es für die betroffenen Vertragspartner im konkreten Einzelfall mit negativen Implikationen verbunden sein mag - tun. Vor diesem Hintergrund respektiert die Landesregierung diese Entscheidung des VWManagements.
Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen ist das Weiterbestehen des Unternehmens Dead Sea Magnesium Ltd. nicht zwingend von der Beteiligung des Volkswagen-Konzerns abhängig. Der Hauptgesellschafter, die Israel Chemicals Ltd., ist ein Konzern mit zahlreichen Tochterunternehmen. Im Übrigen gehört ICL überwiegend der Israel Corporation, der größten israelischen Beteiligungsgesellschaft mit einem Jahresumsatz 2008 von 16,4 Milliarden Euro. Wenn also die Gesellschafter von einer positiven wirtschaftlichen Zukunft der Dead Sea Magnesium Ltd. überzeugt sind, stehen in Anbetracht dieser Informationen genügend finanzielle Ressourcen zur Verfügung, die eine Insolvenz verhindern könnten.
Der Landesregierung liegen weiterhin keine Informationen darüber vor, dass sich die Volkswagen AG in diesem Fall vertragswidrig verhält. VW hat von seinem vertraglich eingeräumten Recht auf Kündigung Gebrauch gemacht.
Zu 2: Die Landesregierung erkennt die besondere Bedeutung der deutsch-israelischen Wirtschaftszusammenarbeit einschließlich des Joint Ventures mit Volkswagen - sichtbar auch an der Teilnahme vom damaligen Bundeskanzler Kohl und dem damaligen israelischen Premierminister Rabin bei der Gründung des Joint Venture an. Hiervon unabhängig gilt es, die Eigenständigkeit unternehmerischer Entscheidungen der Volkswagen AG von politischen Einflüssen zu respektieren. Dies wurde auch von einer israelischen Delegation der betroffenen israelischen Unternehmen nicht in Abrede gestellt, die im Bundeswirtschaftsministerium über diese Angelegenheit vor kurzem Gespräche geführt haben. Negative Auswirkungen auf die deutschisraelischen Beziehungen sieht die Landesregierung unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Zusammenhänge nicht.
Zu 3: Die Landesregierung äußert Verständnis für die israelischen Unternehmen, stellt aber auch die Bedeutung des beträchtlichen Beitrags der Volkswagen AG zum Aufbau der Dead Sea Magnesium Ltd. heraus. Dieser Bedeutung sollten beide Seiten auch bei der Beilegung unterschiedlicher Auffassungen Rechnung tragen. Ministerpräsident Wulff hat in mehreren Schreiben u. a. an die Vorstände
der ICL und der Dead Sea Magnesium sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass die auf Grundlage der Verträge getroffene Entscheidung der VW AG abgelehnt wird, und zudem um Verständnis aufseiten der israelischen Unternehmen gebeten, dass die Landesregierung diese ausschließlich auf wirtschaftlichen Erwägungen basierende unabhängige Entscheidung des VW-Managements respektiert und hierauf keinerlei Einfluss nehmen kann.
Die Landesregierung ist zuversichtlich, dass ein von beiderseitigem Verständnis geprägter Abschluss dieses Projekts zwischen den Beteiligten gefunden wird, der Raum für mögliche künftige Kooperationen lässt. Der Landesregierung liegen keinerlei Informationen vor, dass sich die Volkswagen AG weiteren Gesprächen verschließt.
Nach der Lockerung des gesetzlichen Verbots, Integrierte und Kooperative Gesamtschulen zu errichten, hat der Landkreis Göttingen im Dezember vergangenen Jahres den Antrag zur Errichtung von drei Gesamtschulen bei der Landesschulbehörde eingereicht. Im Göttinger Tageblatt vom 27. Januar 2009 wurde nun berichtet, dass die Landesschulbehörde mit Ablehnung der Anträge drohe. Die Schulbehörde halte die entsprechenden Anträge der Kreisverwaltung für die Einrichtung von Kooperativen Gesamtschulen in Gieboldehausen und Groß Schneen sowie einer Integrierten Gesamtschule in Bovenden für nicht entscheidungsreif. Nach Informationen aus der Behörde muss die Kreisverwaltung u. a. die kompletten Unterlagen der Elternbefragung einreichen, obwohl die Fragebögen zuvor mit der Landesschulbehörde abgestimmt wurden. Sie fordert ferner detaillierte Angaben zu Schulwegezeiten und weitere Planungsunterlagen bis zu einer Prognose über die Einschulungszahlen für mindestens 14 Jahre. Zum 1. August 2009 sollten die drei Gesamtschulen genehmigt sein und den Betrieb aufnehmen. Darauf haben sich die Eltern und ihre Kinder verlassen.
1. Welche konkreten Mängel weisen die von der Landkreisverwaltung Göttingen eingereichten Unterlagen zur Beantragung der Errichtung der drei Gesamtschulen, differenziert nach den drei Standorten, auf?
2. Auf welchen Rechtsgrundlagen erfolgten die Nachforderungen der Unterlagen, und waren diese der Kreisverwaltung Göttingen bekannt, bzw. wurde sie diesbezüglich von der Landesschulbehörde beraten?
3. Welche Maßnahmen wird die Landesschulbehörde zur Unterstützung des Landkreises ergreifen, damit die drei Gesamtschulen wie geplant zum 1. August 2009 starten können?
Der Landkreis Göttingen hat bei der Landesschulbehörde mit Berichten vom 18. Dezember 2008 - bei der Schulbehörde eingegangen am 29. Dezember 2008 - die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung von Kooperativen Gesamtschulen in Gieboldehausen und in Groß Schneen sowie zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule in Bovenden beantragt.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 hat die Landesschulbehörde dem Landkreis mitgeteilt, dass die Anträge in der vorliegenden Form nicht entscheidungsreif sind und bei der derzeitigen Aktenlage abzulehnen wären. Die Schulbehörde hat insbesondere kritisiert, dass die für die Errichtung der Schulen erforderlichen Schülerzahlen nicht korrekt und nicht schlüssig nachgewiesen sind, dass eine langfristige Prognose über die Schülerzahlentwicklung fehlt und dass der Besuch von Haupt- und Realschulen unter zumutbaren Bedingungen (vgl. § 106 Abs. 2 NSchG) für Schülerinnen und Schüler, die die Schulform Gesamtschule nicht besuchen wollen, nicht geklärt ist. Es handelt sich dabei um vom Gesetzgeber sowie vom Verordnungsgeber festgelegte, tragende Voraussetzungen, deren Erfüllung für eine Genehmigungsentscheidung unerlässlich ist.
Der Landkreis wurde gebeten, zu detailliert aufgeführten Fragestellungen ergänzend Stellung zu nehmen und zu bestimmten Prüfkriterien erforderliche Nachweise beizubringen. Ihm ist damit im Rahmen der vorgeschriebenen Benehmensherstellung weitere Gelegenheit gegeben worden, die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahmen zu belegen.
Zu 1: Vor dem Hintergrund der Vorbemerkungen wurde der Landkreis Göttingen von der Landesschulbehörde um Nachreichung der nachfolgend aufgelisteten Unterlagen gebeten:
- vollständige Umfrageauswertung (mit Angabe der Anzahl der ausgegebenen Fragebögen, der Rückläufer, der nicht berücksichtigten Rückläufer etc.); die Auswertung sollte auch entsprechend den Ergebnissen in den einzelnen Grundschulbezirken gegliedert sein,
- Prognose der Schülerzahlen unter Berücksichtung der Bevölkerungsentwicklung für einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren,
- Anträge nach § 106 NSchG zur Aufhebung der bestehenden Haupt- und Realschulen an den Standorten der geplanten Gesamtschulen,
- detaillierte Darlegung, welche Haupt- und Realschulen von den Schülerinnen und Schülern der aufzuhebenden Haupt- und Realschulen künftig besucht werden sollen und von welchen Schulwegzeiten der Landkreis dabei ausgeht (§ 106 Abs. 2 NSchG),
- Mitteilung der Übergangsquoten von den Grundschulen zu den Gymnasien für die Bestimmung der Mindestschülerzahl der Kooperativen Gesamtschulen,
- Abschluss einer Vereinbarung nach § 104 Satz 3 NSchG mit der Stadt Göttingen bezüglich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk der Haupt- und Realschule in Groß Schneen in Haupt- und Realschulen der Stadt,
- vollständige Umfrageauswertung sowie Anschreiben, Fragebogen und Elterninformation zu der in der Stadt Göttingen durchgeführten Elternbefragung,
- Abschluss einer Vereinbarung nach § 104 Satz 3 NSchG mit der Stadt Göttingen bezüglich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk der Haupt- und Realschule in Bovenden in Haupt- und Realschulen der Stadt,
- Abschluss einer Vereinbarung nach § 104 NSchG mit der Stadt Göttingen bezüglich des Vorranges der Errichtung einer IGS in Bovenden vor der Einrichtung einer weiteren Gesamtschule in Göttingen.
Zu 2.: Die Nachforderungen stützen sich auf das Schulgesetz, insbesondere auf die §§ 104 und 106 NSchG, sowie auf die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung. Die Rechtsgrundlagen sind der Kreisverwaltung Göttingen bekannt. Im Übrigen hat der Landkreis mit E-Mail vom 7. Oktober 2008 die Muster der Landesschulbehörde zur Durchführung von Elternbefragungen (Hinweise für Schulträger, Fragebögen und Elterninformationen) erhalten. Aufgrund von Anfragen des Landkreises hat die Landesschulbehörde diesen im Zeitraum August bis November 2008 wiederholt beraten.
Zu 3: Der Landkreis hat die von der Landesschulbehörde angeforderten Unterlagen nachgereicht. Die Landesschulbehörde wird die nunmehr vervollständigten Antragsunterlagen sorgfältig prüfen.