Zu 1 und 2: Mit Erlass vom 20. Juni 2008 hat das Ministerium für Inneres, Sport und Integration angekündigt, einen Teil des Bedarfszuweisungskontingents in den kommenden Haushaltsjahren gezielt besonderes finanzschwachen Kommunen zukommen zu lassen, denen es in den vergangenen Jahren gelungen ist, durch eigene Konsolidierungsanstrengungen strukturelle Fehlbeträge zu vermeiden oder deren strukturelle Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren konstant in etwa der Höhe der aufzuwendenden Kassenkreditzinsen entsprachen. Die Fehlbetragsabdeckung kann im Einzelfall bis zu 75 % betragen (kapitalisierte Bedarfszuweisung). Voraussetzung ist, dass plausibel dargelegt werden kann, dass mindestens bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums strukturelle Fehlbeträge realistisch vermieden und die verbleibenden Altfehlbeträge durch entstehende strukturelle Überschüsse in den Folgejahren abgebaut werden können. Des Weiteren können auf der Grundlage dieses Erlasses besonders finanzschwache Kommunen durch die Bewilligung einer kapitalisierten Bedarfszuweisung unterstützt werden, die beabsichtigen, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit durch ernsthafte Fusionsbestrebungen zu steigern. Die kapitalisierte Bedarfszuweisung dient in dieser Fallkonstellation in erster Linie der Anpassung unterschiedlicher Verschuldungsgrade und dem Ausgleich sonstiger finanzieller Härten. Ziel ist auch hier, strukturelle Fehlbeträge in den Folgejahren zu vermeiden oder zumindest deutlich zu reduzieren.
Das Ministerium für Inneres, Sport und Integration verhandelt derzeit mit den kommunalen Spitzenverbänden die Rahmenbedingungen für künftige Entschuldungshilfen. Nach Abschluss der Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden wird die Landesregierung endgültig über ein neues
Verfahren zur Gewährung von Entschuldungshilfen beschließen. Ob und in welcher Höhe auch die Samtgemeinden Polle und Bodenwerder einer Entschuldungshilfe bedürfen, wird auf dieser Basis zu entscheiden sein.
Zu 3: Das Fusionsvorhaben zwischen den Samtgemeinden Polle und Bodenwerder ist als eines von drei Pilotvorhaben in den Zuständigkeitsbereichen der Regierungsvertretungen Hannover und Lüneburg mit 50 000 Euro zur Unterstützung des Fusionsprozesses, darunter die Begleitung durch ein externes Beratungsbüro, gefördert worden. Die hieraus gewonnen Erkenntnisse werden für zukünftige Fusionsvorhaben mit Beteiligung von Samtgemeinden genutzt. Im Übrigen erfolgte eine Unterstützung durch Mitarbeiter der Regierungsvertretung Hannover durch eine Prozessbegleitung und fachliche Unterstützung (Teilnahme an AG- Sitzungen, Lenkungsausschüssen, Prozessbera- tung, Klärung von Rechtsfragen etc.) über rund zwei Jahre seit Sommer 2007.
des Justizministeriums auf die Frage 12 der Abg. Stefan Politze, Marco Brunotte, Marcus Bosse, Hans-Dieter Haase, Grant Hendrik Tonne, Dörthe Weddige-Degenhard und Jürgen Krogmann (SPD)
In ihrer Antwort auf die Dringliche Anfrage der SPD-Fraktion vom 12. Januar 2009 hat die Landesregierung das Scheitern ihrer Pläne, ein Fachgerichtszentrum im hannoverschen Bredero-Hochhaus einrichten zu wollen, einräumen müssen. Gleichzeitig hat der amtierende Justizminister die Absicht geäußert, an den Plänen eines Fachgerichtszentrums in Hannover festhalten zu wollen: „Wir prüfen zurzeit alle Optionen zur Realisierung eines Fachgerichtszentrums“ (vgl. Plenarprotokoll vom 15. Januar 2009, S. 3232).
1. Welche Pläne prüft die Landesregierung derzeit ganz konkret, und wie sind die Beschäftigten der hannoverschen Gerichte in die Planungen einbezogen?
2. Welchen konkreten Zeitplan hat sie bei der Realisierung eines hannoverschen Fachgerichtszentrums im Auge, wie lange laufen die Mietverträge der einzelnen Fachgerichte derzeit, und inwieweit haben zwischenzeitlich notwendig gewordene Verlängerungen auslaufen
3. In welcher Art und Weise sucht die Landesregierung die Kooperation mit der Stadt Hannover, um zu einem gemeinsamen, städtebaulich abgestimmten Verfahren (insbesondere „Han- nover 2020“) zu kommen und zu verhindern, dass derzeit mögliche Standorte, z. B. das sogenannte Lister Dreieck (zurzeit noch ZOB am Hauptbahnhof), zwischenzeitlich anderen Verwertungen zugeführt werden?
Bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Dringliche Anfrage vom 12. Januar 2009 habe ich dargelegt, dass die Gründung eines Fachgerichtszentrums im Bürogebäude Lister Tor in Hannover ein in vielerlei Hinsicht sinnvolles und erstrebenswertes Vorhaben war, das infolge der Finanzkrise leider nicht mehr umgesetzt werden konnte. Es ist deshalb nur allzu verständlich, weitere Optionen zur Realisierung eines Fachgerichtszentrums zu prüfen.
Zu 1: Die Landesregierung prüft derzeit, ob die Gründung eines Gerichtszentrums im Bereich des Raschplatzareals als ÖPP-Projekt realisierbar ist. Hierzu wurde zum 1. Mai 2009 eine Projektgruppe eingerichtet. Die Beschäftigten werden zu gegebener Zeit in das Projekt einbezogen.
Zu 2: Die Landesregierung wird die Pläne mit der gebotenen Sorgfalt so schnell wie möglich realisieren. Ein konkreter Zeitplan existiert noch nicht. Die Laufzeiten der bestehenden Mietverträge stellen sich wie folgt dar:
Ein neuer Mietvertrag wurde bislang nur für das Sozialgericht Hannover abgeschlossen, die Konditionen konnten um ca. 2 Euro/m² verbessert werden. Darüber hinaus konnten zusätzliche Flächen angemietet werden.
Zu 3: Die Landesregierung betreibt die Planungen nicht als Projekt der Stadtentwicklung, sie ist für die Stadt - wie in der Vergangenheit - im positiven Sinne aber jederzeit gesprächsbereit.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 13 der Abg. Sigrid Rakow und Brigitte Somfleth (SPD)
In der Antwort der Landesregierung vom 14. November 2008 auf die Anfrage des Abgeordneten Christian Meyer „Sieht die Landesregierung dem Grünlandverlust in Niedersachsen tatenlos zu?“ wird ausgeführt, nach welchen Maßgaben Dauergrünland zu erhalten ist. Demnach erfolgt die nationale Umsetzung bzw. Konkretisierung dieser EU-Vorgaben in Deutschland mittels des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerfplG). Dort ist geregelt, dass die Bundesländer für die Erhaltung des Dauergrünlandanteils Sorge zu tragen haben. Niedersachsen und Bremen sind in diesem Zusammenhang zu einer Region zusammengefasst.
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 legt fest, dass der Dauergrünlandanteil (Quotient aus Dauergrünland und gesamter landwirtschaftli- cher Fläche) und seine Entwicklung gegenüber dem Referenzjahr 2003 maßgeblich sind. Die Berechnungen und jährlichen Meldungen an die EU haben ausschließlich auf Grundlage der im jeweiligen Jahr „angemeldeten Flächen“ zu erfolgen. Unter anderem wird in der Antwort ausgeführt, dass für den Fall, dass in Niedersachsen/Bremen der Dauergrünlandanteil gegenüber 2003 bzw. 2005 um mehr als 5 % sinkt, die Landesregierung ein generelles Umbruchverbot im Rahmen der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen für Empfänger von EU-Direktzahlungen (Cross Compliance) plant.
1. Wie stellt sich über die vergangenen 25 Jahre die Entwicklung des Dauergründlandes in Niedersachsen dar, und in welcher Form hat sich die Nutzung/Bewirtschaftung bezüglich der Faktoren Stickstoff und Großvieheinheiten pro Hektar verändert?
2. Wie ist der tatsächlich aktuelle Stand des Grünlandanteils in Bremen und Niedersachsen im Vergleich der Jahre 2003 und 2005, bzw. um welchen prozentualen Anteil hat er sich verändert, und wann ist mit dem angekündigten landesweiten generellen Umbruchverbot zu rechnen?
3. Welchen Einfluss hat die Ausweisung von Vogelschutzgebieten auf den Erhalt und die Qualität des Dauergrünlandes in Niedersachsen unter landwirtschaftlichen Aspekten?
Zu 1: Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist für den Zeitraum von 1984 bis 2009 eine Abnahme der Dauergrünlandfläche zu verzeichnen. Statistische Unterlagen zur Entwicklung der Großvieheinheiten (GV) liegen nur in Bezug auf die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) vor, eine Erfassung der GV, differenziert nach der Nutzung, erfolgt nicht. Insgesamt schwankte der Viehbesatz in GV je ha LF in den vergangenen 25 Jahren nur geringfügig. Statistische Angaben zum Stickstoffeinsatz liegen nicht vor.
Zum düngemittelrechtlichen Aspekt dieser Frage ist Folgendes anzumerken: Die Düngung des Grünlandes mit Dungstoffen tierischen Ursprungs unterliegt, wie bei allen anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen auch, der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Entsprechende Regelungen für Niedersachsen waren bzw. sind:
- die Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Januar 1996 und
- die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 27. Februar 2007.
Mit dem Erlass der Bundesregelungen, die der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen dienen, sind die Landesregelungen außer Kraft getreten.
Alle genannten Regelungen haben die Höhe der Stickstoffdüngung mit tierischen Dungstoffen geregelt, für Grünland von maximal 240 kg Gesamt- N/ha und Jahr (RdErl. ML vom 13. April 1983) auf jetzt 170 kg Gesamt-N/ha und Jahr.
Auf Antrag kann für Grünland die Stickstoffdüngung auf 210 kg Gesamt-N/ha und Jahr erhöht werden. Von dieser Möglichkeit haben nach Aussage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
Zu 2: Für die Entwicklung des Dauergrünlandanteils an der landwirtschaftlichen Fläche seit 2003 bzw. 2005 sind nach den Vorgaben der EU allein die Angaben der Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in ihren Sammelanträgen Agrarförderung und Agrarumweltnahmen maßgeblich, die auch Grundlage für die Beantwortung der Frage 25 des Abgeordneten Christian Meyer (GRÜNE) anlässlich der 22. Plenarsitzung am 14. November 2008 waren. Danach hat sich der Dauergrünlandanteil an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche wie folgt entwickelt: