Protokoll der Sitzung vom 10.04.2008

§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) stellt klar, dass sich die Nutzung und Unterhaltung der Elbe als Bundeswasserstraße einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden genehmigten Anlagen nach Bundesrecht richten. Für das Befahren auf der Bundeswasserstraße Elbe gibt es somit kein Erfordernis einer landesnaturschutzrechtlichen Genehmigung und keine Genehmigungszuständigkeiten der Biosphärenreservatsverwaltung.

Etwas anderes gilt, wenn nicht für das Begehen oder Befahren freigestellte Flächen außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe im Gebietsteil C des Biosphärenreservates in Anspruch genommen werden.

Trifft eine Behörde des Bundes eine Entscheidung über ein Projekt im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11

des Bundesnaturschutzgesetzes (in der bis zum 16. Juni.2008 geltenden Fassung), ist dessen Verträglichkeit im Hinblick auf Natura-2000Belange nach Maßgabe von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes zu prüfen. Dies gilt auch im Falle der Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis.

Zu 3: Die Nutzung der Elbe als Bundeswasserstraße ist bundesrechtlich geregelt. Das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz wird eine Klärung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes anstreben, um mögliche Konflikte mit dem Schutz des Biosphärenreservates künftig zu vermeiden.

Anlage 3

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 5 des Abg. Hans-Henning Adler (LINKE)

Polizeidurchsuchung beim Verein Alhambra in Oldenburg

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie konnte es dazu kommen, dass mit einem Großaufgebot an Polizei der Verein Alhambra in Oldenburg am 18. März 2008 wegen eines wahrscheinlich strafbaren Eintrags im Gästebuch auf der Homepage des Vereins durchsucht und mehrere Computer beschlagnahmt wurden, obwohl offensichtlich war, dass sich der Server mit der aufgespielten Homepage in Dortmund befindet und nicht beim Verein in Oldenburg und sich die Spur zu dem Verfasser des Eintrags in dem Gästebuch naturgemäß nur über den Server und nicht über den Inhaber der Homepage verfolgen lässt?

2. Liegt dies an der schlechten Ausbildung der Ermittlungsbehörden, die im Umgang mit den neuen Medien wie Internet noch nicht richtig vertraut sind, oder gab es für die Durchsuchung der Räume andere Motive, und war der Eintrag im Gästebuch nur der Vorwand, um die Besucherinnen und Besucher des Alhambra einzuschüchtern und zu kriminalisieren?

3. Wie ist die Durchsuchung von Räumlichkeiten und die Beschlagnahme der Computer und der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Prinzips der Verhältnismäßigkeit von behördlichem Handeln zu rechtfertigen, wenn der Zweck der Maßnahme auch ohne Grundrechtseingriff, nämlich über eine Anfrage beim Internetprovider in Dortmund, hätte erreicht werden können, und wie wollen die zuständigen Minister Busemann und Schünemann in Zukunft auf Polizei und Staatsanwaltschaft einwirken, um der Einhaltung der genannten Verfassungsprinzipien Geltung zu verschaffen?

Ende Januar 2008 erstattete ein niedersächsischer Bürger bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Inhalts einer Internet-Chat-Box des Vereins zur Förderung eines Aktions- und Kommunikationszentrums in Oldenburg e. V. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg bejahte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage den Verdacht einer Straftat nach § 130 a StGB (Anleitung zu Strafta- ten). Dieser Tatbestand erfasst die Verbreitung von Schriften - dazu gehören auch Mitteilungen via Internet -, die als Anleitung zu besonders schweren Straftaten (z. B. Mord, Totschlag oder schwe- rer Landfriedensbruch) geeignet und nach ihrem Inhalt bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Straftaten zu wecken oder zu fördern.

Zur Aufklärung des bestehenden Tatverdachts und zur Ermittlung des Täters oder der Täterin beantragte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gemäß § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Perso- nen) für die Räumlichkeiten des oben genannten Vereins beim Amtsgericht Oldenburg. Das Amtsgericht erließ diesen Beschluss antragsgemäß.

Am 18. März 2008 durchsuchten in Ausführung dieses Beschlusses Polizeikräfte im Beisein des zuständigen Staatsanwalts die Räumlichkeiten des oben genannten Vereins. Es wurden fünf Computer und ein sogenannter Bigtower zur Beweissicherung beschlagnahmt.

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Vereins, Rechtsanwalt Hans-Henning Adler in Oldenburg, bestätigte das Amtsgericht Oldenburg die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und der Beschlagnahme der Computer zur Beweissicherung. Es ordnete bestimmte Auflagen zum Umgang mit den Daten an, insbesondere deren Spiegelung und Vernichtung nach Abschluss der Untersuchung.

Die Computer wurden dem Verfahrensbevollmächtigten des Vereins, Herrn Rechtsanwalt HansHenning Adler in Oldenburg, am 4. April 2008 nach Sicherung der Daten wieder ausgehändigt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Zunächst wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Art und Weise, wie die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen führt und welche Ermittlungsmaßnahmen sie zur zügigen und beweissicheren Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet, obliegt ihr. Es sind keinerlei Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass die Ermittlungen in rechtlich nicht vertretbarer Art und Weise geführt worden sein könnten. Die Durchsuchung und Beschlagnahme ist von der Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragt worden. Das Amtsgericht Oldenburg hat sie angeordnet sowie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich bestätigt.

Zu 2: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ermittlungsbehörden sind im Umgang mit den neuen Medien vertraut und gut ausgebildet. Die Durchsuchung und Beschlagnahme waren gerichtlich angeordnete strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens.

Zu 3: Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Staatsanwaltschaft möglicherweise unzulässig in Grundrechte eingegriffen worden ist, sind nicht ersichtlich. Durchsuchung und Beschlagnahme sind gerichtlich angeordnet. Die Landesregierung hat keinen Zweifel, dass der im Strafverfahren immer zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dabei Beachtung gefunden hat. Durch die Anordnungen des Gerichts ist zudem klargestellt, dass die gesicherten Daten nur dann im Hinblick auf die strafprozessuale Fragestellung ausgewertet werden, wenn die Ermittlung des Täters auf anderem Wege nicht möglich ist.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 6 des Abg. Hans-Christian Biallas (CDU)

Großeinsatz der Polizei in HannoverLeinhausen

Am Abend des 14. März 2008 hatte eine Protestaktion der Hedonistischen Internationalen zu einem Großeinsatz der Polizei in der Umgebung des Bahnhofs Leinhausen gesorgt. Im Laufe der Protestaktion wurden vorbeifahrende Züge mit Leuchtpistolen beschossen und Rauchbomben geworfen. Sodann kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den randalierenden Punks, nachdem ein Gesprächsangebot nicht angenommen wurde. Letztlich wurden 77 Autonome in Gewahrsam genommen.

Nach Ansicht eines Kommentars in der Neuen Presse vom 17. März 2008 hätten die Ausschreitungen verhindert werden können. Die Polizei sei auf solche Situationen nicht vorbereitet. Ihr fehlte die Ausstattung, insbesondere eine zeitgemäße Informationstechnologie. Mit einer modernen Hardware wäre eine Internetrecherche möglich gewesen, mit der man bereits frühzeitig von der Protestaktion erfahren hätte.

Daher frage ich die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat sie über die Hedonistische Internationale?

2. Wie bewertet sie die Aussage, die Landepolizei sei nicht „Internet-fit“?

3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung in den letzten Jahren und aktuell ergriffen, um die Sachausstattung der Polizei zu verbessern?

Durch Aufklärungsergebnisse der Polizei im Internet wurde bekannt, dass am 14. März 2008 zu Aktionen im Bereich von Straßenbahnen, Haltestellen und Schienenbereichen aufgerufen wurde. Hintergrund sollte eine sogenannte Rave-Party in der Strapazenbahn sein. Nach Beurteilung der Lage wurde von einer geringen Beteiligung an der Aktion ausgegangen. Aus diesem Grund wurde seitens der Polizeiinspektion Ost (der PD Hanno- ver) mit einem dieser Einschätzung entsprechenden Kräfteansatz ein Präventionseinsatz durchgeführt.

Allerdings hatten sich bis zu 300 Personen, die überwiegend dem linksextremistischen beeinflussten Spektrum zuzuordnen waren, dem Aufruf angeschlossen. Auf polizeiliche Ansprachen wurde nicht oder mit aggressivem Verhalten reagiert. Im Verlauf der Proteste kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Personen und der Polizei. Insgesamt wurden 72 Personen in Gewahrsam genommen und 5 Personen nach Widerstand vorläufig festgenommen.

In der im Internet am 15. März 2008 veröffentlichten Pressemitteilung der Hedonistischen Internationale (HI), die sich auch mit dem „unverhältnismäßigen Einsatz der Polizei befasst“, heißt es hierzu:

„Wir müssen deutlich klarstellen, dass wir lieber ohne jene Leute gefeiert hätten, die die Menschenansammlung als Raum für aggressives Verhalten genutzt haben. Wir distanzieren uns auch von Sachbeschädigungen und dem Abbrennen von Feuerwerk im Zusammenhang mit der Party.“

Die Planung, der Ablauf der gesamten Aktion und die anschließende Stellungnahme der Hedonistischen Internationale führten in der linksextremistischen Szene zu einer kontroversen, über Internetbloggs ausgetragenen Debatte.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Hedonistische Internationale besteht seit 2006 und ist ein internationales Netzwerk aktionsorientierter linker Gruppen. Sie versteht sich nicht als Organisation, sondern als Idee, weltweit unabhängig voneinander und dezentral unter dem Motto „Do what you want“ in Aktion treten können. Ein im Internet veröffentlichtes Manifest, das bisher in zwölf Sprachen übersetzt ist, definiert den Handlungsrahmen. Dabei nimmt sich die Hedonistische Internationale „nicht als Motor einer dumpfen, materialistischen Spaßgesellschaft, sondern als Chance zur Überwindung des Bestehenden“ wahr, um ein selbstbestimmtes, hierarchiefreies Leben für alle Menschen durchzusetzen. Zielsetzung ist keine starre Gliederung, sondern die Organisation in verschiedenen Bündniskonstellationen, um gezielt und ungezielt in Aktion zu treten. Trotz des Bewusstseins, „nicht zu wissen, wie diese Ziele erreicht werden können“, ist man überzeugt davon, in einer Welt leben zu wollen, in der „hoch entwickelte Technologie der gesamten Menschheit ein Leben ohne Arbeitszwang und Ausbeutung sowie ohne Diskriminierung und Grenzen“ ermöglicht.

Die Hedonisten versuchen, politischen Protest an den herrschenden Verhältnissen mit „ausschweifender und unkommerzieller Party“ zu verbinden, getreu ihrem Motto:

„Freude, Freiheit, Alles! Der Spielraum für Ideen ist groß, macht, was ihr wollt, nicht was ihr müsst!“

Auf ihrer Internetpräsenz ruft die HI dazu auf, überall Sektionen zu gründen. Hannover ist bisher der einzige Standort einer Sektion in Niedersachsen. Am 1. September 2007 fand die Gründungsveranstaltung der Sektion Hannover statt. Dieses linke Bündnis feierte ihre Gründung mit einer nicht angemeldeten versammlungsrechtlichen Aktion im Rahmen einer Rave-Party durch Hannover-Linden zum Hanomaggelände.

Zu der Party fanden sich ca. 150 Personen zusammen. Der musikalischen Auf-/Umzug endete an einem leerstehenden Gebäude („Fabrikantenvil- la“) der Firma Hanomag. Nach Abschluss der Veranstaltung drangen mehrere Personen in die leerstehende Villa ein. Durch Polizeieinsatzkräfte konnten die Villa geräumt und sieben Personen vorläufig festgenommen werden. Der Kreis der Besetzter rekrutierte sich aus Angehörigen der linken Szene Hannover. In einem sichergestellten Flugblatt wurde auf das seit über zehn Jahren leerstehende Haus und die Absicht, ein unabhän

giges Jugend- und Kulturzentrum zu schaffen, hingewiesen. Bereits 1995 war das Gebäude zweimal besetzt und geräumt worden.

Zu 2: Die Aussage, die Landespolizei sei nicht „Internet-fit“, entspricht nicht den Tatsachen. Auch im Rahmen des in Rede stehenden Einsatzes am 14. März 2008 in Hannover lagen umfangreiche Aufklärungsergebnisse aus dem Internet vor. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkungen.

Die niedersächsische Polizei verfügt über eine zeitgemäße und an den Anforderungen orientierte technische Ausrüstung. Insbesondere die Ausstattung mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik versetzt sie in die Lage, alltäglichen Aufgaben ebenso wie besondere Einsatzanlagen wirksam und effizient zu bewältigen.

Das moderne Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS mit über 11 500 landesweit vernetzten PC-Arbeitsplätzen unterstützt die Polizeibeschäftigten bei allen operativen Aufgaben und ermöglicht aufgrund der zentralen Ausrichtung eine umfassende Analyse und Auswertung aller Kriminalitätsbereiche. Daneben verfügt die Polizei über weitere 6 500 PC, die zum Teil speziell für besondere Aufgaben eingesetzt werden, so auch für Aufklärung und Recherche im Internet. Für polizeiliche Aufgaben, die besondere fachspezifische ITKenntnisse voraussetzen, stehen dem LKA und bestimmten Organisationseinheiten in der Fläche qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung, das mit bedarfsspezifischer IT-Technik ausgestattet ist. Darüber hinaus ist jeder polizeiliche PC-Arbeitsplatz technisch über eine sichere und leistungsfähige Netzanbindung internetfähig. Diese technische Ausstattung wird - orientiert an der technischen Entwicklung und dem Bedarf - laufend angepasst und fortentwickelt. Für Betrieb und Ausstattung stehen der Landespolizei im Jahre 2008 rund 23 Millionen Euro zur Verfügung.

Zu 3: Die Landesregierung stellt eine sachgerechte Ausstattung für die Polizei sicher, gewährleistet den erforderlichen Ausbau und Betrieb der technischen Geräte und Systeme und stellt dazu insgesamt die erforderlichen Haushaltsmittel bereit.

Grundlegend neue Technik wird im Rahmen von Projekten eingeführt; so beispielsweise das bundesweit einheitliche polizeiliche Textsystem EPOST, der ständige Ausbau des Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS, die Einführung der automatischen Kennzeichenlesegeräte, der Umstieg auf den bundesweit einheitlichen Digitalfunktechnik oder die Einführung einer landesweiten DV-Unter