Protokoll der Sitzung vom 10.04.2008

Zu 3: Die detaillierte Entwurfsplanung bis zur Erlangung des Baurechts erfolgt in den Jahren 2008 bis 2016. Die Kosten für den Einsatz Externer, die Erstellung von Fachgutachten und die Erbringung von Ingenieurleistungen betragen nach Berechnungen der NLStBV rund 39 Millionen Euro. Die Finanzierung erfolgt aus dem Landeshaushalt und ist gesichert (siehe Kapitel 08 20, Titelgruppe 65).

Für den Personaleinsatz der NLStBV in der Entwurfsplanung wird mit Kosten in Höhe von ca. 4,3 Millionen Euro gerechnet. Die Personalkosten werden mit den einzelnen Haushaltsbudgets der NLStBV abgedeckt.

Anlage 12

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 14 der Abg. Ina Korter und Stefan Wenzel (GRÜNE)

Integrationsklassen an Ganztagsschulen - ein Auslaufmodell?

„Wir werden die Integrationsklasse wahrscheinlich schließen müssen“, erklärte der Leiter der Georg-Christoph-Lichtenberg-Schule Göttingen-Geismar gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 7. Februar 2008. Die IGS Franzsches Feld in Braunschweig hat im laufenden 5. Jahrgang keine Integrationsklasse mehr angeboten, weil sie aus Personalmangel keine Doppelbesetzung gewährleisten kann. Gleiches gilt für die Geschwister-Scholl-Schule in Göttingen. „Bei einem Ganztagsbetrieb mit 36 Stunden in der Woche reicht das hinten und vorne nicht“, sagte die stellvertretende Schullei

terin gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung. Bei einem Stundendeputat von wöchentlich drei Zusatzstunden pro Schülerin und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen und fünf Stunden/Woche für Kinder mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung liegt diese Begründung auf der Hand.

Dass es andernorts noch schlechter bestellt ist als an den sich jetzt zu Wort meldenden Göttinger Schulen, deutet der Sprecher des Kultusministeriums an. „Die beiden Schulen haben im Vergleich zu anderen Schulen eine Ausstattung de luxe“, zitiert ihn die HAZ. Ferner wirft der Ministeriumssprecher den Schulen vor, sie instrumentalisierten die Kinder, um von der Landesregierung mehr Unterricht zu erzwingen.

Inzwischen werden immer mehr Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf in Förderschulen beschult, während das Schulgesetz seit 1993 den Grundsatz der integrativen Beschulung formuliert. Beim Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Förderschulquote zwischen 1995 und 2006 um 60 % gestiegen, bei sprachlicher Entwicklung um 85 % und bei emotionaler und sozialer Entwicklung sogar um 87 % (Drs. 15/3566).

Seit 2003 sei die Zahl der Ganztagsschulen erheblich gestiegen, rühmt sich das Kultusministerium gern. Die Ressourcen für Integrationsklassen sind für Ganztagsschulen jedoch nicht angemessen erhöht worden und reichen offenbar nicht aus, um auch das vollständige Ganztagsangebot für integrativ beschulte Schülerinnen und Schüler realisieren zu können.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Weise wird den verlängerten Schulzeiten in der Ganztagsschule bei der Bemessung der Lehrerstunden und der Stunden der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die integrative Beschulung Rechnung getragen?

2. Wie sollen die Schulen dem zusätzlichen Betreuungsbedarf z. B. beim Mittagessen oder bei sportlichen Angeboten mit dem vorhandenen Stundendeputat gerecht werden?

3. Wie begründet die Landesregierung den Vorwurf, die Schulen, die sich Sorgen darum machen, Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf mit den vorhandenen Ressourcen nicht angemessen fördern und betreuen zu können, instrumentalisierten die Kinder für ihre Belange?

Bildungs- und schulpolitische Entscheidungen müssen sich in allen Bereichen am Kindeswohl orientieren. In Bezug auf alle jungen Menschen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf ist es das Ziel der Landesregierung, bestmögliche Entwicklungsbedingungen zu schaffen, damit sie später ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen können.

Die sonderpädagogische Förderung in unserem Land zeichnet sich vor allem durch dreierlei aus:

Erstens. Es gibt eine Pluralität der Förderorte.

Zweitens. Es gibt eine Vielfalt von spezifischen Maßnahmen.

Drittens. Es gibt eine Vielzahl engagierter und kompetenter Förderschullehrkräfte, die oft in Zusammenarbeit mit Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Lehrkräften der allgemeinen Schulen und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern Hilfen zur Entwicklung leisten.

Dieses System wollen wir erhalten. Wir setzen deshalb den Weg fort, die sonderpädagogische Förderung zu stärken - an allen Förderorten, also in den Förderschulen und in den allgemeinen Schulen. Integrationsklassen, Kooperationsklassen, mobile Dienste und sonderpädagogische Grundversorgung sind die Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung, mit denen wir auch in Zukunft den gemeinsamen Unterricht im Rahmen regionaler Konzepte fortsetzen werden. Das erfordert, die notwendigen personellen Ressourcen bereitzustellen, um insbesondere die Unterrichtsversorgung gewährleisten zu können. Das bedeutet aber auch, die notwendigen rechtlichen Grundlagen für das sonderpädagogische Handeln zu schaffen und die Professionalisierung des Personals und der Schulen mitzutragen.

Wir werden bei der weiteren Entwicklung der sonderpädagogischen Förderung sehr sorgsam die Veränderungen der Rahmenbedingungen in den Schulen beachten (wie z. B. die Umwandlung von Schulen in Ganztagsschulen). Und wir werden nach Möglichkeit mit den Beteiligten entsprechende Konsequenzen unter Berücksichtigung der fiskalischen Rahmenbedingungen entwickeln.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Den verlängerten Anwesenheitszeiten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schwerpunkt Geistige Entwicklung in Integrationsklassen im Sekundarbereich I der Ganztagsschulen wird durch die Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf begründeten Antrag und nach Maßgabe des Haushalts entsprochen. Dies erfolgt analog zu der Versorgung der Förderschulen mit dem entsprechenden Schwerpunkt mit Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Diese Regelung gilt ab dem kommenden Schuljahr für die vorliegenden Anträge in der Region Göttingen. Die Landesregierung wird darüber hinaus in einem nächsten Schritt die Möglichkeit der Übertragbarkeit dieser Regelung auf alle Integrationsklassen im Ganztagsbereich der Schulen der Sekundarstufe I mit vergleichbaren Rahmenbedingungen prüfen. Dabei sind die Erfahrungen in Göttingen und die fiskalischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Zu 2: Mit der Zuweisung der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann im Zusammenwirken mit den beiden Lehrkräften dem erhöhten Betreuungsbedarf in den Integrationsklassen im Ganztagsbereich entsprochen werden.

Zu 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass das Kindeswohl das ausschließliche Ziel aller Beteiligten ist, die sich mit Sachverstand in die Diskussion um die personelle Ausstattung der Integrationsklassen einbringen.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 15 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Konterkarieren Semesterbeiträge von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses?

Einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 28. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass das Land in einem Förderpaket mehr als 15 Millionen Euro bereitstellt, um die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den niedersächsischen Hochschulen auszubauen. Dabei geht es vor allem darum, „intensive und qualitativ hochwertige Arbeits- und Forschungsbedingungen für Doktoranden zu schaffen“. Dazu erklärt Wissenschaftsminister Lutz Stratmann: „Der Nachwuchs von heute stellt die Spitzenforscher für Industrie und Forschung von morgen. Wir müssen diese jungen, international gefragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besten Arbeitsbedingungen zum Arbeiten in Niedersachsen bewegen.“

In scheinbarem Widerspruch zu dieser Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses steht die gängige Praxis, von Doktorandinnen und Doktoranden, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen angestellt sind, Semesterbeiträge für die Einschreibung einzufordern. Diese liegen an der Leibniz-Universität Hannover beispielsweise bei 243,10 Euro pro Semester. Begründet liegt diese Praxis in § 9 Abs. 2 Satz 3 NHG, welcher besagt: „Doktorandinnen und Dokto

randen haben sich als Promotionsstudierende einzuschreiben.“ Diese Einschreibungs- und damit Zahlungspflicht gilt auch für Doktorandinnen und Doktoranden, die auf Stellen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses eingestellt sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist es miteinander vereinbar, mit einem Förderpaket von 15 Millionen Euro den wissenschaftlichen Nachwuchs an niedersächsischen Hochschulen mit besten Arbeitsbedingungen zum Arbeiten in Niedersachsen bewegen zu wollen und sie gleichzeitig zur Zahlung der Semesterbeiträge zu verpflichten?

2. Womit wird die Zahlung der Semesterbeiträge, mit denen Betreuungsleistungen der Hochschulen und Studentenwerke abgegolten werden, begründet, wenn Doktorandinnen und Doktoranden als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Hochschulen Leistungserbringer statt Leistungsempfänger sind?

3. Plant die Landesregierung aufgrund der von Wissenschaftsminister Stratmann getroffenen Aussagen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, den § 9 Abs. 2 Satz 3 NHG zu ändern? Wenn ja, für wann ist diese Änderung vorgesehen und, wenn nein, wie begründet die Landesregierung ihre Entscheidung?

Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere in Gestalt der Promotionsförderung, ist eine wichtige Aufgabe des Landes und der Hochschulen. Dies bildet sich auch in den Vorschriften über die Erhebung von Studienbeiträgen und Langzeitstudiengebühren ab, indem Studienbeiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG nur für grundständige und konsekutive Masterstudiengänge erhoben werden, nicht aber für weiterbildende Studiengänge wie z. B. Promotionsstudiengänge und Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nach § 13 Abs. 3 Satz 2 NHG auch von Studiengebühren, die für andere in § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG genannte Studienangebote zu erheben sind, ausgenommen sind.

Die Promotionsphase ist nach den mit der Bologna-Erklärung verfolgten Zielen als dritte Phase der Hochschulbildung zu betrachten. Im Interesse der Verbesserung der Betreuung der Promovenden und zur Intensivierung wie auch Verkürzung der Promotionsverfahren sollen so weit wie möglich Promotionsstudiengänge eingerichtet werden. Hieraus ergibt sich die in § 9 Abs. 2 Satz 3 NHG verankerte Pflicht, sich als Promotionsstudierende einzuschreiben und den sogenannten Semesterbeitrag zu entrichten. Dieser umfasst erstens den

Beitrag für die Studierendenschaft nach § 20 Abs. 3 NHG, zweitens den Studentenwerksbeitrag nach § 70 Abs. 1 Satz 2 NHG, drittens die Kosten für den öffentlichen Personennahverkehr („Studen- tenticket“) und viertens den Verwaltungskostenbeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NHG in Höhe von 75 Euro pro Semester.

Von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags nach Nr. 4 sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 4 NHG Studierende ausgenommen, die im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden oder die ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder gleichstehendes Studium erhalten.

Der Semesterbeitrag ist an den einzelnen Hochschulstandorten aufgrund der jeweils geltenden Beitragssatzungen und der lokalen Besonderheiten unterschiedlich hoch. Mit den Teilbeträgen zu erstens bis drittens sind die Teilhabe der Studierenden an Dienstleistungen der Studierendenschaften und des Studentenwerks sowie die Möglichkeiten zur verbilligten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verbunden, die für die Berechtigten erhebliche geldwerte Vorteile darstellen. Daneben entrichten sie den Verwaltungskostenbeitrag, der mit den Leistungen der Hochschule zur Immatrikulation, Studierendenverwaltung etc. korrespondiert. Ein Verzicht auf diesen Verwaltungskostenbeitrag wäre gegenüber anderen Studierenden der Hochschulen nicht zu rechtfertigen.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Mit dem Studierendenstatus und der Zahlung des Semesterbeitrags sind für den wissenschaftlichen Nachwuchs erhebliche Vorteile verbunden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Für Stipendiaten, die aus Mitteln des Landes in Promotionsstudiengängen finanziert werden, fallen keine Verwaltungskostenbeiträge an.

Zu 2: Der Semesterbeitrag besteht nur zu einem geringen Teil aus dem Verwaltungskostenbeitrag, der sich auf die Leistungen der Hochschule bezieht. Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Übrigen ist es für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren von Studierenden unerheblich, ob sich diese neben ihrem Studierendenstatus auch noch in einem Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis zur Hochschule befinden. Dies gilt auch für Studierende, die neben dem Studium als studentische Hilfskräfte arbeiten.

Zu 3: Nein. Auf die Vorbemerkung und die Antworten zu 1. und 2. wird verwiesen.

Anlage 14

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 16 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

IdeenExpo: Zwischen Schein und Sein