Protokoll der Sitzung vom 28.08.2009

Zu 1: Nach den aktuellen Zahlen des Landesbetriebs für Statistik und Kommunikationstechnologie aus der Erhebung der Siedlungs- und Verkehrsfläche belief sich der tägliche Flächenverbrauch in Niedersachsen im Jahr 2007 auf rund 10,5 ha pro Tag. 2008 ist der Flächenverbrauch wieder auf 11 ha pro Tag leicht angestiegen.

Aufgrund der Zunahme der Ein- und Zweipersonenhaushalte steigen trotz Bevölkerungsrückgang die Zahl der Haushalte und damit auch der Flächenverbrauch durch Siedlungsentwicklung. Gemäß der Wohnungsprognose der NBank von 2008 wird die Zahl der Haushalte voraussichtlich noch bis 2016 weiter zunehmen. Dies bedeutet, dass zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird und davon auszugehen ist, dass der Druck auf den Flächen

verbrauch auch in den nächsten Jahren noch auf hohem Niveau verbleiben wird.

Zu 2: Ziele zur Begrenzung des Flächenverbrauchs sind im Landes-Raumordnungsprogramm 2008 enthalten. Danach ist die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen zu minimieren. Darüber hinaus werden flächenbeanspruchende Maßnahmen dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verpflichtet. Dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung brachgefallener Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorte genutzt werden. Das bedeutet, dass Freiräume nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für Bebauung jeglicher Art in Anspruch genommen werden sollten. Die nachgeordneten Planungsebenen (Regional- und Bauleit- planung) haben den Auftrag und die Verantwortung, die instrumentellen Möglichkeiten zur Verminderung des Flächenverbrauchs wirksam auszuschöpfen.

Für die kommunale Bauleitplanung ergeben sich ähnliche Pflichten aus § 1 a Abs. 2 BauGB.

Darüber hinausgehende konkrete Zielvorgaben, wie z. B die länderspezifische Ausgestaltung des sogenannte 30-ha-Ziels des Bundes, sind nicht sinnvoll und daher nicht geplant, da die Verminderung der Flächeninanspruchnahme nicht allein auf die quantitative Reduzierung und den Schutz vorhandener flächenhafter Ressourcen ausgerichtet sein kann. Sie muss vielmehr auch auf die Qualität der Flächennutzung und der offen zu haltenden Freiräume zielen und zudem die räumliche Verteilung der Flächeninanspruchnahme und die spezifische Eignung einzelner Standorte für unterschiedliche Raumnutzungen und Raumfunktionen berücksichtigen. Auch vor dem Hintergrund der in Niedersachsen regional unterschiedlich verlaufenden demografischen Entwicklung können starre landesweit gültige Mengenbegrenzungen nicht flexibel auf regionale und lokale Gegebenheiten reagieren.

Zu 3: Zur Verminderung des Flächenverbrauchs setzt die Landesregierung auf eine integrative Strategie, in die alle berührten Akteure einbezogen werden. Allerdings liegt die administrative Verantwortung für konkrete Flächenausweisungen nicht beim Bund und den Ländern, sondern - aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung - überwiegend bei den Städten und Gemeinden; diese treffen 90 % aller Planungsent

scheidungen. Die Landesregierung sieht ihre Aufgabe daher in erster Linie in der aktiven Unterstützung der Kommunen bei einer Flächenpolitik, die mit unbebautem Ackerland sparsam umgeht und stärker als bisher auf die Innenentwicklung ausgerichtet ist.

Mit Kabinettsbeschluss von August 2007 wurde im Rahmen der 6. Regierungskommission „Energie- und Ressourceneffizienz“ des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz der Arbeitskreis „Flächenverbrauch und Bodenschutz“ eingerichtet, der Handlungsempfehlungen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs erarbeiten soll. Dies dokumentiert den politischen Willen der Landesregierung zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Mit einer gemeinsamen Aktion der Verantwortlichen - Kommunen, Land, Wirtschaft und Verbände - sollen ein für die Reduzierung des Flächenverbrauchs notwendiger Bewusstseinswandel erreicht und die Akzeptanz für konkrete Maßnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung gefördert werden. Im Arbeitskreis erfolgt zurzeit eine Sichtung bestehender Instrumente zur Reduzierung des Flächenverbrauchs und ihrer Nutzbarkeit für Niedersachsen. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung schon jetzt gute Beispiele, in denen eine Flächen schonende Siedlungspolitik umgesetzt wird.

Ein wesentlicher Baustein zur Reduzierung des Flächenverbrauchs besteht darin, aufgegebene Baugrundstücke/Industriebrachen wieder nutzbar zu machen, auch wenn dort eine Bodenverunreinigung vorliegt oder vermutet wird. Das Land unterstützt solche Projekte über die Brachflächen- und Altlasten-Förderrichtlinie in den problematischen Fällen, in denen kein Verantwortlicher mehr für die Sanierung herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Aufgabe der unteren Bodenschutzbehörden bedeutsam, bei einem Altlastenverdacht eine erste Bewertung durchzuführen und den Handlungsbedarf zu klären.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 35 der Abg. Clemens Große Macke, Martin Bäumer und Karl-Heinrich Langspecht (CDU)

Bedenken gegenüber Leistungsförderer Ractopamin

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in einer bekannt gewordenen Studie Einwände gegenüber dem in Tierfutter verwendeten Wachstumsförderer Ractopamin geltend gemacht, der in einigen Ländern außerhalb der Europäischen Union zugelassen ist, nicht aber in der EU selbst. Erlaubt ist Ractopamin in der Mast beispielsweise in Mexiko, den USA, Kanada, Brasilien und Japan. Dagegen besteht in der EU ein Importverbot für Fleisch, das von Tieren stammt, die Ractopamin in ihren Futterrationen hatten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Weshalb darf Ractopamin in der EU nicht als Futtermittelzusatzstoff verwendet werden?

2. Welche Konsequenz erwartet die Landesregierung für den weiteren Umgang mit Fleisch, das von Tieren stammt, denen Ractopamin verabreicht wurde?

3. Weshalb setzt sich die EFSA mit einem Gutachten der Weltgesundheitsorganisation zu den Auswirkungen von Ractopamin auseinander?

Ractopamin ist ein zur Gruppe der Beta-Agonisten gehörender Stoff mit pharmakologischer Wirkung. Zu dieser Gruppe zählt auch das bekanntermaßen als illegales Masthilfsmittel bei Kälbern und als Dopingmittel bei Leistungssportlern in Verruf geratene Clenbuterol. In der Human- und in der Tiermedizin werden die positiven Wirkungen dieser Stoffe zur Regulation der Herzfrequenz, bei peripheren Durchblutungsstörungen, bei Erkrankungen der oberen Atemwege (Asthma, obstruktive Bronchitis) und zur Hemmung der Wehentätigkeit therapeutisch genutzt. Für die Verwendung als Doping- und Masthilfsmittel ist der bei der Verabreichung in relativ hoher Dosierung festgestellte anabole Effekt einer verstärkten Muskelanbildung bei gleichzeitiger Reduzierung des Fettgewebes auschlaggebend.

Die Verwendung von Beta-Agonisten als anabole Masthilfsmittel ist in der Europäischen Union nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung nicht zulässig. Ausnahmeregelungen sieht die Richtlinie nur zur Induktion der Tokolyse (Hemmung der Wehentä- tigkeit) bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankungen und Hufrehe und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden (Einhufern) vor. Voraussetzung ist die individuelle Behandlung durch einen Tierarzt mit einem zugelassenen Arzneimitte. Die Richtlinie ist durch die Verordnung

über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in deutsches Recht umgesetzt.

Aufgrund des Verbotes der Verwendung von BetaAgonisten als anabole Masthilfsmittel durch die Richtlinie 96/22/EG liegt für Ractopamin folglich auch keine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung vor.

Nach § 10 des deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist es verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die nicht als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind.

Im Gegensatz zur Europäischen Union ist die Verwendung von Ractopamin zur Wachstumsförderung in der Schweine- und Rindermast in einigen Drittländern zugelassen.

In der EU war Ractopamin bisher nicht bewertet worden. Es lag jedoch ein Vorschlag für die Einführung einer Rückstandshöchstmenge des Ausschusses für Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln der Codex-Alimentarius-Kommission, also der internationalen Stelle vor, die für die Empfehlung von maximalen Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln zuständig ist. Als Grundlage diente dem Ausschuss eine Risikobewertung des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA).

Die Europäische Kommission hatte daraufhin die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gebeten, die gesundheitliche Risikobewertung des JECFA zur Sicherheit von Ractopamin zu prüfen. Die EFSA fand im Rahmen dieser Prüfung in den der JECFA-Bewertung zugrunde liegenden Daten Schwachpunkte. Dadurch wurde der Vorschlag der Codex-Alimentarius-Kommission zur Einführung eines maximalen Grenzwertes für Rückstände von Ractopamin infrage gestellt. Die EFSA gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Studie zu den Herz-Kreislauf-Wirkungen beim Menschen nicht als Grundlage für das Ableiten einer zulässigen täglichen Aufnahme von 0 bis 1 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht dienen kann, wie es vom JEFCA vorgeschlagen worden war.

Die EFSA hatte das für Beta-Agonisten zuständige Gemeinschaftliche Referenzlabor (BVL Berlin) sowie die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) hinzugezogen und die so gewonnenen Erkenntnisse in ihr abschließendes Gutachten einfließen lassen. Insbesondere die EMEA unterstützt uneingeschränkt die negative Sicherheitsbewertung der EFSA zu Ractopamin.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Zulassung von Ractopamin als Futtermittelzusatzstoff ist, ausgehend von dem Anwendungsverbot nach der Hormonverbotsrichtlinie 96/22/EG, nicht möglich.

Zu 2: Nach Artikel 11 der Hormonverbotsrichtlinie 96/22/EG unterliegt Fleisch von Tieren, denen in Drittländern in der EU nicht erlaubte Masthilfsmittel verabreicht worden sind, einem eindeutigen Importverbot.

Die Einhaltung des Anwendungsverbotes innerhalb der EU wird durch Untersuchungen auf BetaAgonisten nach den Nationalen Rückstandskontrollplänen der Mitgliedsstaaten sowie durch gezielte Maßnahmen in Verdachtssituationen überwacht.

Das Verbot, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen illegale Masthilfsmittel oder dessen Umwandlungsprodukte vorhanden sind, wird mit den zur Verfügung stehenden lebensmittel- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen durchgesetzt.

Zu 3: Wie in der Vorrede bereits angesprochen, hat die Europäische Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ersucht, die Risikobewertung des JECFA und anderer wissenschaftlicher Informationen zur Sicherheit von Ractopamin zu prüfen. Eine solche wissenschaftliche Prüfung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig als Basis für die eventuelle Zuordnung eines Stoffes in den Bereich der Hormonverbotsrichtlinie erforderlich. Von der Welthandelsorganisation (WTO) werden andere, in der EU auch relevante Aspekte (wie z. B. die Nichtakzeptanz der betreffenden Mastmethoden seitens der Verbraucher) als Grundlage restriktiver Maßnahmen gegenüber Drittländern nicht akzeptiert.

Anlage 34

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 36 der Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Großeinsatz zur Räumung der BoehringerBesetzung: Waren dafür 15 oder 30 Polizistinnen/Polizisten für jede Demonstrantin/jeden Demonstranten wirklich nötig?

Am 12. August 2009 kam es in Hannover zu einem Großeinsatz der niedersächsischen Polizei, um 33 Besetzerinnen und Besetzer von dem Bauplatz für ein Forschungszentrum des Pharmaherstellers Boehringer Ingelheim zu entfernen. Mit Wasserwerfer, schwerem Räumgerät, Pferdestaffel und, wie es in der Zeitung am nächsten Tag hieß, 500 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten trat die „Staatsmacht“ gegen eine kleine Gruppe Tierschützerinnen und Tierschützer an. Inzwischen wurden unbestätigte Hinweise laut, dass sogar 1 000 Beamtinnen und Beamte bei dem Einsatz beteiligt waren. Angesichts dieses Verhältnisses von 15 oder gar 30 Polizeibeamtinnen/Polizeibeamten pro Demonstrantin/Demonstrant wurden Fragen nach der Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Vorgehensweise der Polizei auch vom Bund Deutscher Kriminalbeamter laut, zumal die Besetzerinnen und Besetzer erklärtermaßen friedlich waren und sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Hinweise und Einschätzungen zur Gefahrenlage auf dem Gelände lagen der Einsatzplanung vor dem Einsatz zugrunde, und mit welchen Konflikten wurde hinsichtlich der Räumung gerechnet?

2. Welche Kosten hat der Einsatz verursacht, und wie viele Beamtinnen und Beamte waren insgesamt an ihm beteiligt?

3. Welche weiteren polizeilichen Maßnahmen bis zur voraussichtlichen Fertigstellung des geplanten Forschungszentrums werden vonseiten der Polizei im Umfeld des Baugeländes für erforderlich gehalten?

Zu dem mit der Mündlichen Anfrage thematisierten Polizeieinsatz hat mir die Polizeidirektion Hannover wie folgt berichtet.

Nach der Besetzung eines brachliegenden, ehemaligen Kleingartengeländes am Bünteweg in Hannover-Kirchrode in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2009 entschied der Grundstückseigentümer, der Pharmakonzern Boehringer Ingelheim, dieses zunächst auf unbegrenzte Zeit zu dulden. Auch nach Bewertung der Polizei bestanden keine Gründe für eine sofortige Räumung des Geländes.

In der Zeit vom 12. Juli bis zum 9. August kam es in der Umgebung des Geländes zu mehreren

Straftaten, überwiegend Sachbeschädigungen in Form von Farbschmierereien bzw. Bewurf mit Farbbeuteln. Im Rahmen polizeilicher Aufklärung verdichteten sich zudem Erkenntnisse, dass die Besetzerinnen und Besetzer Vorkehrungen trafen, die geeignet sind, eine Räumung bzw. Maßnahmen zur Nutzung des Boehringer-Geländes als Tierversuchsanstalt zu verhindern. So waren offensichtlich Vorbereitungen für eine gewaltsame Auseinandersetzung getroffen und gefährliche Hindernisse auf den Wegen bereitet worden.

Bei einer erneuten Bewertung, der rechtlich als Versammlung eingestuften Besetzung, kam die Polizei daher zu dem Schluss, dass von dieser zwischenzeitlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Die Firma Boehringer Ingelheim bekundete mit Schreiben vom 10. August, dass sie das Betreten und den Aufenthalt unberechtigter Personen auf ihrem Grundstück ab dem 11. August nicht mehr dulde.

Am 11. August verfügte die Versammlungsbehörde die Auflösung der Versammlung auf dem Boehringer-Gelände und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an.

Die polizeiliche Räumung des Geländes unter Leitung der Polizeiinspektion Hannover-Süd begann am 12. August, um 5.30 Uhr. Die dabei durchgeführten Maßnahmen umfassten u. a. das lückenlose Absperren der über 1 000 m langen Grundstücksgrenze, die systematische Absuche des unwegsamen Geländes, den Schutz von Bauarbeitern und deren Arbeitsmaschinen sowie alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit den 33 angetroffenen Personen. Von diesen hatte sich eine in 8 m Höhe in einem Baum angekettet; drei weitere Personen waren am Boden mit Ankettvorrichtungen verbunden. Mehrere Personen mussten zudem von Hausdächern heruntergeholt werden.

Die Räumung war um 10.30 Uhr beendet. Auch der Versuch von bis zu 30 Sympathisanten, auf das Gelände zu gelangen, konnte durch die Polizei verhindert werden.