Die Räumung war um 10.30 Uhr beendet. Auch der Versuch von bis zu 30 Sympathisanten, auf das Gelände zu gelangen, konnte durch die Polizei verhindert werden.
Im Anschluss wurden Sperren und Hindernisse auf dem Gelände beseitigt sowie rundherum ein Baustellensicherungszaun errichtet. Ab 15 Uhr erfolgte die Bewachung des umzäunten Geländes durch ein privates Sicherheitsunternehmen.
Durch anlassbezogene Schutzmaßnahmen sowie einen Präventionseinsatz konnte die Polizei zu erwartende unmittelbare Folgeaktionen weitgehend verhindern.
Seit der ersten Besetzung des Boehringer-Geländes sind mit Stand 24. August 2009 insgesamt 33 Straftaten im Zusammenhang mit dem Protest gegen die Tierversuchsanstalt begangen worden, darunter auch Sachbeschädigungen zum Nachteil der Geschäftsstelle des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen sowie an dem Gebäude der Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Eine erneute Besetzung des Geländes durch 16 Personen, die in der Nacht zum 22. August unter Beschädigung des Zaunes eingedrungen waren, wurde durch die Polizei unmittelbar beendet.
Zu 1: Die diesem Polizeieinsatz zugrunde liegende Kräfteberechnung wurde insbesondere durch die Faktoren Störerlage und -aktivitäten sowie die besonderen Umstände des Einsatzraumes bestimmt.
Im Laufe der Besetzung wurden durch die Polizei ca. 10 bis 15 Zelte, davon zwei Großraumzelte, auf dem Grundstück festgestellt. Im Rahmen von Identitätsfeststellungen am 28. Juli waren auf dem Gelände 19 Personen angetroffen und bei einigen von diesen Bezüge zur linksextremistischen Szene - auch der gewaltbereiten - festgestellt worden. Gegenüber Polizeikräften zeigten die Besetzerinnen und Besetzer ein zunehmend aggressives verbales Verhalten.
Auf dem rund 51 000 m2 großen BoehringerGelände befinden sich ca. 35 überwiegend massive Gartenhäuser in unterschiedlichem Erhaltungszustand, der weitere Bereich ist überwiegend dicht mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bewachsen. Das Gelände ist dadurch sehr unübersichtlich und teilweise schwer begehbar. Mit zunehmender Besetzungsdauer waren auf dem Gelände errichtete Fallgruben und Barrikaden erkennbar, sodass Straßen und Wege gesperrt bzw. unpassierbar waren. Daneben erhärtete sich der Verdacht, dass Steindepots und Ankettvorrichtungen angelegt worden waren. Zusätzlich zu bereits auf dem Gelände befindlichen Materialien wurden von den Besetzern offensichtlich weitere Gegenstände, die sich zum Barrikadenbau oder als Wurfgeschoss eignen, auf das Brachgelände gebracht.
Da von der Polizei aufgrund der Bebauung und des Bewuchses nur ein kleiner Teil des Geländes einsehbar war und bereits hier deutliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Räumung offenkundig wurden, bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in den bisher nicht beobachteten Bereichen weitere Vorkehrungen getroffen worden waren.
Des Weiteren war bei Bekanntwerden der bevorstehenden Räumung mit einem deutlichen Zulauf zur Besetzung zu rechnen. Dafür sprach auch, dass die Personen auf dem Gelände Wachposten einsetzten, offensichtlich um ohne zeitlichen Verzug die lokale bzw. überörtliche Unterstützerszene mobilisieren zu können. Es musste davon ausgegangen werden, dass sich diese Personen durch aktiven oder zumindest passiven Widerstand der Räumung widersetzen würden. Daneben waren Protestaktionen, z. B. in Form von Versammlungen, Blockaden oder aber Sachbeschädigungen unmittelbar am Gelände sowie im gesamten Stadtgebiet einzuplanen.
Zu 2: Die Gesamtzahl der eingesetzten Kräfte betrug in der Spitze vorübergehend rund 960 Polizeibeamtinnen und -beamte. Unmittelbar nach der Räumung um 10.30 Uhr erfolgte eine Kräftereduzierung bzw. -umgliederung auf rund 580 Beamtinnen/Beamte. Die übrigen Einsatzkräfte verlegten zunächst auf Abruf in ihre Ortsunterkünfte und wurden im Anschluss sukzessive entlassen.
Die zusätzlichen Ausgaben für den Polizeieinsatz am 12. August lassen sich abschließend noch nicht genau beziffern, da die Einsatznachbereitung durch die Polizeidirektion Hannover noch nicht vollständig abgeschlossen ist.
Zu 3: Die Bewachung des umzäunten Geländes erfolgt seit dem 12. August, 15 Uhr, durch ein privates Sicherheitsunternehmen. Ob polizeiliche Maßnahmen im Umfeld des Baugeländes erforderlich sind, wird jeweils lageabhängig geprüft werden.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 38 der Abg. Sigrid Rakow, Petra Emmerich-Kopatsch, Brigitte Somfleth, Rolf Meyer, Daniela Behrens, Andrea Schröder-Ehlers und Marcus Bosse (SPD)
Die Berichterstattung vom 12. August 2009 (z. B. Weser Kurier oder Neue Presse) greift das Thema Atomtransporte über die Nordsee nach Cuxhaven auf. Es geht demnach um den Transport plutoniumhaltiger Mischoxid-Brennelemente von Sellafield (Großbritannien) nach Niedersachsen in das Atomkraftwerk Grohnde. Nach Angaben von EON Kraftwerke GmbH sei der Transport für den Herbst vorgesehen, aber noch nicht genau terminiert. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestätigt, dass ein Antrag auf Genehmigung vorliegt, aber die Unterlagen noch nicht vollständig seien.
1. Welche Transportvorhaben/-erfordernisse in und durch Niedersachsen sind in Zukunft zu welchen kerntechnischen Anlagen zu welchen Zeiten bekannt?
2. Welche rechtlichen Vorschriften sind hierbei zu beachten, und wer ist für die Einhaltung aller Rechtsvorgaben zuständig, bzw. wer ist für die Kontrolle der Einhaltung zuständig?
3. Um welche radioaktiven Frachten handelt es sich hierbei genau, wie wird die Sicherheit gewährleistet, und wer kontrolliert mit welchem Fachpersonal die Sicherheit der Transporte, und welche Kosten fallen wo an?
Für die Beantwortung der Fragen wird unterstellt, dass sich die Fragesteller auf den Transport von Kernbrennstoffen beziehen.
Bei Transporten von Kernbrennstoffen muss nach dem Atomrecht eine Beförderungsgenehmigung beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) beantragt werden. Nach dem Gefahrgutrecht existieren zusätzliche Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten oder eine festgelegte Menge an Uranhexafluorid (UF6) überschreiten. Das BfS erteilt die Genehmigung zum Transport, wenn die Vorschriften des Atomrechts und des Gefahrgutrechts eingehalten sind.
Zu 1: Das BfS erteilt entsprechende Genehmigungen für Kernbrennstofftransporte. Aus dieser Genehmigung ergibt sich, von und zu welcher kern
technischen Anlage in einem in der Genehmigung vorgegebenen Zeitraum Transporte vorgesehen sind. Diese erteilten Genehmigungen bekommt die Landesregierung zur Kenntnis, wenn die Transporte auf der Straße über niedersächsisches Gebiet laufen. Ob die genehmigten Beförderungen dann tatsächlich durchgeführt werden, ergibt sich häufig erst aus anderen Erfordernissen (z. B. betrieblicher Art).
Bei niedersächsischen kerntechnischen Anlagen ist die Landesregierung über die Planung der Betreiber informiert, sofern dieses im Rahmen des atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren notwendig ist.
Konkrete Transportvorhaben werden der Landesregierung erst 48 Stunden vor dem Transport vom Bundesministerium des Inneren (BMI) gemeldet (sogenannte 48-Stunden-Meldung). Insofern sind konkrete Transportvorhaben/-erfordernisse der Landesregierung erst mit der 48-Stunden-Meldung bekannt. Meldungen über diese Transporte sind als Verschlusssache eingestuft.
Zu 2: Für die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem atomrechtlich zugelassene Maßnahmen durchgeführt werden, bestimmt § 4 des Atomgesetzes (AtG) eine Genehmigungspflicht. Die Genehmigungsvoraussetzungen in § 4 AtG sehen dabei u. a. vor, dass eine Beförderung unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt. Das Gefahrgutrecht enthält für den Transport radioaktiver Stoffe zahlreiche Rechtspflichten wie z. B. Hinweis- und Informationspflichten zwischen den am Beförderungsvorgang Beteiligten, Kennzeichnungspflichten, Prüf- und Kontrollpflichten. Die einzelnen Vorgaben sind niedergelegt im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) in Verbindung mit den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen wie der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie z. B. in dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code), soweit die Seeschifffahrt und der Straßentransport betroffen sind, und den Regelungen zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) für den Eisenbahntransport und dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
(ADN/ADNR) für die Binnenschifffahrt für den Binnenschiffstransport, die in diesem Fall jedoch nicht anzuwenden sind. Des Weiteren muss der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, d. h. Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe, gewährleistet sein. Von besonderer Bedeutung für die Sicherungsmaßnahmen bei internationalen Nukleartransporten ist dabei das Gesetz zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial. Alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Transporte (Uran-235, Uran-233, Plutonium und bestrahlte Kernbrennstoffe) haben danach unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen stattzufinden.
Für die Aufsicht nach dem Atomgesetz über die Beförderung von Kernbrennstoffen sind in Niedersachsen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig, für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz die Landkreise und die kreisfreien Städte und bei Seehäfen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsrechts das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für gegebenenfalls zusätzlich notwendige Sicherungsmaßnahmen die Polizeibehörden.
Die Innenbehörden der Länder und des Bundes werden im Genehmigungsverfahren durch das BfS bei der Beurteilung der Sicherungskonzeption für den Transport radioaktiver Stoffe in Hinblick auf die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung „Gewährleistung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter“ aus polizeilicher Sicht beteiligt.
Der Inhaber der Beförderungsgenehmigung ist verpflichtet, den zuständigen Behörden rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung alle erforderlichen Informationen über Art und Umfang des Beförderungsvorgangs mitzuteilen. Die Meldung erfolgt über das Bundesministerium des Innern an das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration. Dieses unterrichtet sodann die zuständigen Polizeibehörden und das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz und im Falle der Beförderung über niedersächsische Häfen das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Hafenbehörde).
Zu 3: Um welche radioaktiven Frachten es sich in der Zukunft genau handelt, ergibt sich erst aus den erteilten Transportgenehmigungen des BfS.
Die Grundlage des angewendeten Sicherheitskonzeptes für den Transport radioaktiver Stoffe sind die Empfehlungen der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO). In Deutschland wurden diese im Gefahrgutrecht umgesetzt. Der hohe Sicherheitsstandard für den Transport von radioaktiven Stoffen wird durch das Konzept des „sicheren Versandstücks“ gewährleistet. Hierbei wird in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials die Verpackung angepasst. Die Umsetzung erfolgt abhängig von der Aktivität der Radionuklide durch Mengenbegrenzung oder durch das Konzept der unfallsicheren Verpackung. Das Versandstück kann dann weitgehend verkehrsträgerunabhängig mit geringen operativen und administrativen Maßnahmen befördert werden. Die Eignung von Transportbehältern im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen wird durch eine Bauartzulassung des BfS festgestellt. Damit wird im Rahmen der Bauartzulassung durch Fachbehörden und deren Fachpersonal die Sicherheit des Transportes gewährleistet.
Zum Schutz des Transportes gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter hat der Genehmigungsinhaber die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Sicherung des Transports zu schaffen. Zu den Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers treten, soweit dies aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist, polizeiliche Schutzmaßnahmen hinzu. Einzelheiten zu den Sicherungsmaßnahmen sind als Verschlusssache eingestuft.
Die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers sind von diesem zu tragen. Werden polizeiliche Schutzmaßnahmen erforderlich, so ist dem Genehmigungsinhaber der durch Dritte verursachte Polizeieinsatz und Sicherungsaufwand nicht zuzurechnen. Soweit der Aufwand einzelnen Störern individuell zurechenbar ist, werden die Kosten - wie bei anderen Einsätzen auch - den Störern in dem durch die gesetzlichen Vorschriften vorgegebenen Rahmen auferlegt. Im Übrigen trägt das Land die Kosten.
Streik der Bühnentechnik/Werkstätten am Staatstheater Braunschweig: Warum kommen die Verhandlungen für Niedersachsen nicht voran?
Seit geraumer Zeit streiken am Staatstheater Braunschweig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Bühnentechnik/Werkstätten.
Mein politisches Selbstverständnis als Abgeordneter des Landtages verbietet es mir, mich in die Auseinandersetzung der Tarifvertragsparteien „einzumischen“.
Nach Gesprächen mit den Streikenden und der sie vertretenden Gewerkschaft ver.di stellen sich jedoch einige Hintergrundfragen.
1. Ist es richtig, dass landesseitig deshalb derzeit keine konkreten Verhandlungen stattfinden, weil die Verhandlungsführer aus dem MF (Wechsel an eine andere Dienststelle) und dem MWK (seit dem 1. April dieses Jahres bei der Landesschulbehörde) nicht mehr zur Verfügung stehen, und, wenn ja, was gedenkt die Landesregierung zu veranlassen, um zu konkreten Verhandlungen zurückzukommen?